Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4321/2019 law/vwm
Urteil v o m 2 1 . August 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz) Richter David R. Wenger Richter Daniele Cattaneo Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
D-4321/2019 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammend, am 17. März 2016 sein Heimatland. Am 20. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 23. März 2016 ein Asylgesuch. Am 30. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. August 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Hinsichtlich seiner Person legte der Beschwerdeführer dar, er sei in C._______ geboren und habe, ausser einem Unterbruch zwischen 2006 und 2011 immer dort gelebt. Er habe zehn Schuljahre absolviert, danach als Fischer sowie nach dem Kauf einer eigenen Autorikscha auch als Taxifahrer gearbeitet. Seine Eltern, fünf Geschwister sowie Onkel und Tanten würden im Jaffna Distrikt leben. Seine Schwester D._______ habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gekämpft und sei seit einem Kampfeinsatz körperlich beeinträchtigt. Eine andere Schwester sei im Krieg bei einem Luftangriff ums Leben gekommen und eine weitere Schwester sei als Märtyrerin gefallen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe während des Krieges neben seiner Tätigkeit als Fischer für die LTTE Waren sowie verletzte Kämpfer transportiert. Er habe auch Nahrungsmittel für diese gesammelt und Bunker ausgegraben, sowie geholfen, Waffen zu vergraben. Zwischen Februar und April 2009 respektive zwischen Ende 2008 und Februar 2009 habe er von der Kriegsfront verletzte LTTE- Kämpfer transportiert. Weil eine seiner Schwestern als Märtyrerin gefallen sei, habe er in er Folge einen Sonderstatus erhalten und habe heimlich das Kriegsgebiet auf dem Seeweg verlassen können. Die sri-lankische Armee habe ihn daraufhin aufgegriffen und er sei gescreent worden, habe jedoch eine Mitgliedschaft bei den LTTE verneint. Zudem sei er ein Anhänger der TNA (Tamil National Alliance). Er habe auf seinem Taxi einen Lautsprecher montiert und so für die Partei Propaganda betrieben; ausserdem habe er verletzte Mitglieder dieser Partei transportiert. Seine Schwester D._______ sei jahrelang bei den LTTE gewesen und sei trotz ihrer Armverletzung bis zum Schluss bei ihnen geblieben. Sie habe jedoch nie an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen, da sie einerseits eine
D-4321/2019 Verletzung gehabt habe, anderseits nie gestanden habe, Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Anfang 2016 hätten Mitarbeiter des Criminal Investigation Departements (CID) mehrmals nach dieser Schwester in seinem Elternhaus gesucht, um sie in ein Rehabilitationsprogramm zu bringen. Die gesamte Familie hätte sich gewehrt und es sei auch einen Priester zur Unterstützung geholt worden. Im Januar 2016 habe er sich selber während eines Behördenbesuchs aktiv für seine Schwester eingesetzt. Es sei zu einer Schlägerei zwischen ihm und den anwesenden Mitarbeitern des CID gekommen, wobei diese schliesslich unverrichteten Dinge wieder fortgegangen seien. Im Februar 2016 sei auch er durch das CID mitgenommen worden und nach seiner Vergangenheit, der seiner Schwester D._______ und zu den LTTE befragt worden. Zwei Wochen später seien während seiner Abwesenheit erneut Beamte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Deshalb habe er im März 2016 beschlossen, sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise sei wiederholt nach ihm gefragt worden, da ihm vorgeworfen worden sei, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er sei exilpolitisch aktiv und habe an Märtyrerfeierlichkeiten sowie an zwei Versammlungen teilgenommen. Zudem pflege er regelmässigen Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz. Er reichte seine Identitätskarte, eine Kopie des Führerscheins, eine Bestätigung eines Schulregisterauszugs, eine Wohnsitzbestätigung des Divisional Secretariat (…), eine Geburtsurkunde, eine Kopie einer Bestätigung des Northern Provincial Council, die Kopie eines Schreibens eines Priesters sowie vier Fotos ein. C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 – eröffnet am 26. Juli 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
D-4321/2019 lässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine polizeiliche Vorladung vom 13. August 2018, ein Bestätigungsschreiben von Herrn E._______ vom 23. August 2019 inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 4), eine polizeiliche Vorladung vom 13. August 2018 mit englischer Übersetzung (Beilage 5), drei Fotos seiner Schwester D._______ (Beilage 6), ein Foto und eine Todesanzeige einer anderen Schwester des Beschwerdeführers (Beilage 7) sowie zwei Schreiben der (…) (HCR) vom 9. und vom 13. Mai 2019 (im Beweismittelverzeichnis nicht erwähnt) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging am 9. September 2019 ein. F. Die Vorinstanz nahm mit ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019 zur Beschwerde ausführlich Stellung. G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neben einer Replik verschiedene Medienartikel zur aktuellen Situation in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
D-4321/2019 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt worden, da nicht alle Tatsachen sowie nicht alle vorhandenen Beweismittel korrekt gewürdigt worden seien. Das SEM verneine eine auch künftige, asylrelevante Verfolgung trotz Vorliegen der Glaubhaftigkeit. Der zentrale Punkt sei, dass der Beschwerdeführer während zweier Jahren bei den Sea-Tigers gewesen sei und dies mittels den beigelegten Beweismitteln belegen könne. Da er dieses Vorbringen aus verständlichen Gründen nicht habe an der Befragung darlegen können, müsse eine ergänzende Anhörung zu diesen Punkten durchgeführt werden. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den entscheidenden Elementen zu seiner Mitgliedschaft bei den Sea-Tigers auseinandergesetzt und es dabei versäumt, das erhebliche Risiko, welche seine Rückreise mit sich bringen würde, zu beleuchten und die Verfolgungsgefahr zu bejahen. 3.2 3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behörd-
D-4321/2019 lichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.2.2 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. 3.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 3.2.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die
D-4321/2019 Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 3.3.1 Mit den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wird verkannt, dass das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis von den erst mit der Beschwerde geltend gemachten Asylvorbringen beziehungsweise eingereichten Beweismittel hatte und diese bereits deshalb nicht hat berücksichtigen können. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG zu verweisen, wonach asylsuchende Personen allfällige Beweismittel unverzüglich und vollständig einzureichen haben. Der Beschwerdeführer wäre mithin verpflichtet gewesen, die die polizeiliche Vorladung vom 13. August 2018 und das Schreiben des HCR vom 13. Mai 2019 dem SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis zu bringen (vgl. E. 6.2). Des Weiteren geht aus der umfangreichen Vernehmlassung hervor, dass sich das SEM eingehend mit den neuen Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt, diese in ihren Überlegungen gewürdigt hat und zum Schluss gekommen ist, dass auch die neu geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Allein die Tatsache, dass das SEM die anders beurteilt hat, als sich dies der Beschwerdeführer erhofft hatte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. 3.3.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt gewürdigt und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten Risikofaktoren nicht beurteilt, liegt ebenfalls keine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise allfälliger Faktoren, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers nach sich ziehen können, ist nicht eine Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern eine Frege der rechtlichen Würdigung desselben (vgl. nachfolgend E. 6). 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dem Beschwerdeführer dürfe nicht vorgeworfen werden, dass er an der Anhörung nicht alles erzählt habe. Es liege ein triftiger Grund vor, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz verharmlose das noch bis heute bekannte Gerücht, den
D-4321/2019 Schweizer Behörden allfällige Verbindung zu den LTTE offenzulegen, nicht zuletzt deshalb, da es lange unklar geblieben sei, ob die LTTE als terroristische Organisation gelte und den asylsuchenden Personen dadurch Nachteile entstehen könnten. Dem Rechtsvertreter seien mehrere Fälle bekannt, anlässlich welchen eine Verbindung zu den LTTE aus demselben Grund nicht offengelegt worden seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aus Angst angegeben, dass er nur unter Druck für die LTTE gearbeitet habe. Die Vorinstanz hätte zudem aufgrund einiger Widersprüche und Aussagen, davon ausgehen müssen, dass er stärker als angegeben, bei den LTTE aktiv gewesen sei. Auch deshalb sei der Sachverhalt ungenügend berücksichtigt worden. 3.4.2 Die Begründung, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines Gerüchts nicht möglich gewesen, seine Mitgliedschaft bei den Sea-Tigers während seinen Anhörungen darzulegen, überzeugt nicht. Es ist im Einklang mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrmals auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen wurde. Er kann sich somit nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen. Ferner liegt auch die Entscheidung, auf Empfehlungen von anderen Asylsuchenden zu vertrauen, in der persönlichen Verantwortung jeder einzelnen Person. Überdies ist festzustellen, dass es im Sinne der Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person obliegt, alle asylrelevanten Ereignisse den zuständigen Behörden mitzuteilen, wobei zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren auch über diese Pflichten mehrmals informiert wurde. Schliesslich darf nicht erwartet werden, dass aufgrund von impliziten oder gar widersprüchlichen Andeutungen des Beschwerdeführers hätten weitere Abklärungen zu seiner Mitgliedschaft bei den LTTE erfolgen müssen, zumal er – darauf angesprochen – explizit zu Protokoll gab, er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A16/19, F55). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör oder der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt worden sind. Ebenso wenig ist der Entscheid ungenügend begründet worden. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
D-4321/2019 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten vorweisen würden und seine geltend gemachte Verfolgung deshalb nicht glaubhaft sei. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, die sri-lankischen Behörden hätten seine Schwester D._______ mehrmals zu Hause aufgesucht, um sie zu den LTTE zu befragen. Erst während der Anhörung habe er erklärt, dass er sie bei einem Pastor versteckt habe, damit diese nicht gezwungen werde, am Rehabilitationsprogramm teilzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dies erst in der Anhörung und nicht bereits während der BzP erwähnt habe. Weiter habe er erst in der Anhörung erklärt, sich körperlich gegen die Mitnahme der Schwester gegenüber den Mitarbeitern des CID gewehrt zu haben. Auch das Erwähnen dieses Vorfalls wäre zu erwarten gewesen, zumal er bereits in der BzP viel von seiner Schwester erzählt habe. Zudem sei es unrealistisch, dass er nach einem körperlichen Angriff gegen die Behörden keine unmittelbaren Konsequenzen erlitten haben soll. Bei einem solchen Auftreten gegenüber Behördenangehörigen wäre anzunehmen gewesen, dass er umgehend festgenommen worden wäre und nicht erst einige Zeit später lediglich befragt und ohne Konsequenzen wieder freigelassen worden wäre. Ebenso unwahrscheinlich erscheine sein Vorbringen, dass er zwar verdächtigt worden sei, für die LTTE tätig gewesen zu sein und über Informationen von Waffenverstecken verfügt zu haben, jedoch keine konkreten Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Überdies sei ein solches behördliches Verhalten im Kontext, dass seine Schwester der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei, nicht realistisch. Ferner sei es hinsichtlich seinem Einsatz bei den LTTE zu Widersprüchen gekommen. Anlässlich der BzP habe er dargelegt, nur während zwei
D-4321/2019 Monaten zwangsweise für diese tätig gewesen, aber nicht rekrutiert worden zu sein. Während der Anhörung hingegen habe er geschildert, mehrere weitere Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben. Es sei nicht verständlich, weshalb er seine Nähe zu den LTTE nicht bereits in der ausführlich gehaltenen BzP dargelegt habe, weshalb dieses Sachverhaltselement als nachgeschoben zu werten sei. Auch hinsichtlich der Zeitspanne, während welcher er für die LTTE im Einsatz gestanden habe, seinem letzten Behördenkontakt im Jahr 2016 sowie im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit für die TNA sei es zu widersprüchlichen Aussagen gekommen. Sein diesbezüglicher Versuch, diese Diskrepanzen zu erklären, würden nicht überzeugen. Schliesslich könne ihm auch deshalb nicht geglaubt werden, da seine Schilderungen zur angeblichen Mitnahme im Jahr 2016 oberflächlich und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen seien. Des Weiteren sei es zu widersprüchlichen und unklaren Angaben bezüglich der Zeitspanne nach dem zweiten Behördenbesuch und seiner Ausreise sowie hinsichtlich seiner Ausreisemodalitäten gekommen, welche nicht hätten aufgelöst werden können. Das eingereichte Schreiben des Pastors verfüge über keine Beweiskraft und müsse als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Überdies würden die eingereichten Fotos seine geltend gemachten Schwierigkeiten im Heimatland nicht zu belegen vermögen. Aus diesen Gründen seien seine Asylvorbringen nicht glaubhaft bezugsweise nicht asylrelevant. Zudem würden keine Risikofaktoren vorliegen, welche auf ein behördliches Verfolgungsinteresse schliessen lassen könnten. Auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie der Kontakt zu ehemaligen LTTE Mitgliedern würden keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG auszulösen vermögen, zumal er diese weder belegt noch detailliert ausgeführt habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei zudem zulässig und zumutbar, daran würde auch die aktuelle politische Lage nichts ändern. Schliesslich seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Mitgliedschaft bei den LTTE unverschuldet und aufgrund fehlender Rechtskenntnis nicht vollständig offenlegen können, da zur Zeit seiner Anhörung das Gerücht unter tamilischen Asylbewerbern umhergegangen sei, man solle allfällige Verbindungen und Tätigkeiten in Bezug auf die LTTE nicht offenlegen. Dieses Gerücht sei auch dem Rechtsvertreter bekannt. Zudem seien viele tamilische Asylsuchende davon ausgegangen, dass wegen eines hängigen Strafverfahrens die LTTE als kriminelle Organisation betrachtet werde und diesbezügliche Tätigkeiten auch deshalb nicht offengelegt werden sollten. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei den LTTE anfänglich zu verharmlosen versucht. Er sei während 2007 bis 2009 bei den
D-4321/2019 Sea-Tigers aktiv gewesen. Dies gehe aus dem beigelegten Bestätigungsschreiben eines ehemaligen Vorgesetzten, hervor, welcher in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer immer noch behördlich gesucht werde, wie dies die der Beschwerde beigelegte polizeiliche Vorladung vom 13. August 2018 belege. Gemäss Rechtsprechung sei seine Aktivität bei den Sea-Tigers klarerweise als asylrelevant zu betrachten. Da der Beschwerdeführer glaubhaft habe darlegen können, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein und immer noch gesucht werde, erfülle er das Risikoprofil. Weiter sei er auch einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus der eingereichten Kopie der (…) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin behördlich gesucht werde. Die Behörden hätten erneut mehrmals nach ihm gesucht, wobei seine Schwester am 6. Mai 2019 brutal vom sri-lankischen Geheimdienst verhört worden sei. Ferner gehöre er der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an und würde bei einer Rückkehr ins Heimatland einem Generalverdacht unterstehen, die LTTE zu unterstützen. Auch sei die aktuelle politische Lage im Hinblick auf die Bombenanschläge von Ostern 2019 zu berücksichtigen. Zusammenfassend würden kumulative Gründe vorliegen, welche eine asylrelevante Verfolgung begründen würden. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Mitglied der Sea-Tigers gewesen, sei erstmalig auf Beschwerdeebene erfolgt und wirke nachgeschoben. Es sei offensichtlich, dass er sich damit lediglich bessere Chancen im Beschwerdeverfahren erhoffe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass er lediglich eines Gerüchts zufolge seine wahre Tätigkeit für die LTTE respektive die Sea-Tigers nicht dargelegt habe. Er sei während seines Asylverfahrens mehrfach auf die Verschwiegenheitspflicht aufmerksam gemacht worden, zudem sei er anlässlich der BzP explizit darauf hingewiesen worden, lückenlos allfällige Tätigkeiten und eine Nähe zu den LTTE offenzulegen. Auch sei er darüber informiert worden, jegliche neuen Ereignisse im Heimatland dem SEM mitzuteilen. Überdies sei festzustellen, dass er in der BzP und in der Anhörung ausdrücklich dargelegt habe, keine weiteren als die genannten Asylgründe zu haben. Schliesslich seien ihm alle Protokolle rückübersetzt geworden und er habe die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er seine Aktivitäten bei den Sea-Tigers während der Anhörung aus Furcht nicht erwähnt habe, dies, obwohl er eingeräumt habe, für die LTTE Waffen versteckt zu haben und demnach bereits
D-4321/2019 eine Verbindung zu den LTTE zugegeben habe. Für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche auch die Tatsache, dass er seine diesbezüglichen Tätigkeiten in der Beschwerdeschrift in keiner Weise präzisierte. Ferner würden aus dem Bestätigungsschreiben seines angeblichen ehemaligen Vorgesetzten bei den Sea-Tigers keine Details hervorgehen, welchen eine Beweiskraft zu entnehmen wäre. In der Beschwerdeschrift habe er die als massiv einzustufenden Widersprüche als minim bezeichnet, ohne jedoch konkret darauf einzugehen, weshalb diese als minim zu werten seien. Weiter erstaune es, dass er lediglich elf Tage nach seiner Anhörung eine polizeiliche Vorladung erhalten haben soll, ohne das SEM darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, dies, obwohl er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Die Tatsache, dass er weder über die Vorladung noch über die drei weiteren Mitnahmen seiner Schwester informiert habe, lasse die Vermutung aufkommen, dass diese Begebenheiten konstruiert seien. Zudem liege diese Vorladung lediglich in Kopie vor und es sei nicht ersichtlich, unter welchen Umständen er respektive seine Familienangehörigen diese erhalten haben, zumal es sich offensichtlich um ein internes behördliches Dokument handle. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die Schwester wegen ihm bezüglich den LTTE befragt worden sein soll, ohne jedoch selber weitere Massnahmen erlitten zu haben, obwohl doch der eigentliche, von ihm angegebene Fluchtgrund seine Schwester und deren Tätigkeiten für die LTTE gewesen seien. Schliesslich habe er nach Kriegsende während sieben Jahren unbehelligt und problemlos in Sri Lanka leben können und sei auch nach seinen angeblichen Problemen mit den heimatlichen Behörden legal ausgereist. Angesichts der gesamten Umstände könne davon ausgegangen werden, dass kein behördliches Interesse an ihm oder seiner Schwester in Bezug auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE bestehe, da auch seine Schwester bis zum heutigen Zeitpunkt im Heimatland leben würde. Schliesslich würden die eingereichten Fotos über keinen Beweiswert verfügen, zumal aus diesen keine Verfolgungsgefahr für ihn noch die Identität seiner Schwester abgeleitet werden könne. 5.4 In der Replik wird demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bemüht, die Identität der Schwester auf den eingereichten Fotos anhand von Dokumenten zu belegen und somit deren Nähe zu den LTTE zu beweisen. Es liege kein konstruierter Sachverhalt vor, da er in der Beschwerde den Sachverhalt der Anhörung lediglich ergänzt und nicht neu erfunden habe. Bereits aus der Anhörung seien Indizien auf seine oppositionelle Mitgliedschaft ersichtlich gewesen und seine angeblichen Widersprüche würden lediglich auf der Tatsache basieren, dass er seine Mitgliedschaft bei den Sea-Tigers verheimlicht
D-4321/2019 habe. Zudem hätten entgegen der Ansicht der Vorinstanz die sri-lankischen Behörden primär das Interesse an seiner Person und nicht an der seiner Schwester. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens seines ehemaligen Vorgesetzten bei den Sea-Tigers habe sich die Vorinstanz auf inhaltliche Differenzen und auf dessen Asyldossier gestützt. Da ihm keine Einsicht in die relevanten Akten gewährt worden sei, könne er dazu nicht Stellung nehmen und würde jegliche Vorwürfe oder Widersprüche in dieser Hinsicht bestreiten. Schliesslich wird geltend gemacht, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa Clans am 17. November 2019 sowie der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo habe eine Überprüfung aller Asylgesuche von tamilischen Gesuchtellern zu erfolgen. Aus den beigelegten Medienberichten gehe hervor, dass sich die Lage in Sri Lanka massiv verschlechtert habe und alle vorherigen, von der Vorinstanz beigezogenen Berichte hinfällig geworden seien. Angesichts dessen und wegen des Risikoprofils des Beschwerdeführers würden die Schweizer Behörden bei einer Ausweisung nach Sri Lanka gegen zwingendes Völkerrecht verstossen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wobei es sich auf den Standpunkt stellte, dass er Sachverhaltselemente, welche er erst während der Anhörung erwähnt habe, bereits in der BzP hätte erwähnen müssen. Diese Feststellung kann insofern nicht gestützt werden, als dass davon auszugehen ist, dass eine BzP einen summarischen Charakter hinsichtlich der Asylvorbringen aufweist und somit von einer asylsuchenden Person nicht erwartet werden kann, dass sie bereits dann jedes Details darlegt. Hingegen ist in Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es logisch nicht nachvollziehbar ist und der allgemeinen Erfahrung widerspricht, dass der Beschwerdeführer sich körperlich gegen die anwesenden Beamten gewehrt haben soll und diese in der Folge mithilfe aller herbeigerufenen Nachbarn habe vertreiben sowie unter Kontrolle bringen können, zumal es notorisch ist, dass die sri-lankischen Behörden nicht
D-4321/2019 vor Gewalt zurückschrecken. Wäre es tatsächlich zu einem wie von ihm geschilderten Vorfall gekommen, hätten die sri-lankischen Behörden kaum drei bis vier Wochen zugewartet, um ihn (einzig) deshalb vorzuladen, um ihn mit erfundenen Vorwürfen zu konfrontieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er umgehend, also bereits während der Schlägerei festgenommen worden wäre. Überdies fällt auf, dass seine Schilderungen zu diesem Vorfall lediglich sehr oberflächlich ausgefallen sind, als dass ihnen Glauben geschenkt werden könnte (vgl. act. A16/19, F96-98). Seine Schilderungen bleiben insgesamt zudem substanzlos und weisen weder Realkennzeichen noch persönliche Bezüge zu den verschiedenen prägnanten Geschehnissen auf. So beruht sein Vorbringen hinsichtlich seines Einsatzes für die LTTE kurz vor Kriegsende auf vagen und äusserst allgemein gehaltenen Aussagen, welche er trotz Nachfragen nicht weiter präzisieren konnte (vgl. act. A16/19, F54, F57, F71). Des Weiteren fehlt es auch hinsichtlich seinen Tätigkeiten für die TNA an Substanz. Ferner ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schwester erst rund sieben Jahre nach Ende des Krieges einer allfälligen Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sein sollen. Schliesslich ist auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem Pass ausgereizt ist, nicht von einer behördlichen Verfolgung auszugehen. 6.2.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Gerüchts, wonach es sich im Asylverfahren als nachteilig erweisen würde, eine solche offenzulegen, seine Mitgliedschaft bei den LTTE im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen. Seine Schilderungen, von 2007 bis 2009 für die Sea-Tigers aktiv gewesen zu sein, untermalte er mit verschiedenen Beweismitteln. Dieser Rechtfertigungsversuch erweist sich als nicht stringent. Der Beschwerdeführer erklärte schon bei der Anhörung, er habe für die LTTE Waffen versteckt (vgl. act. A16/19, F57, F70-72. F105-107). Damit hat er seine Nähe zu den LTTE bereits offenbart, weshalb es nicht einleuchtet, weshalb er seine angebliche Mitgliedschaft bei den Sea-Tigers hätte verschweigen sollen. In der Beschwerde bleiben seine Angaben zur angeblichen Mitgliedschaft zudem oberflächlich, insbesondere wird nicht näher ausgeführt, worin seine Aktivitäten bei den Sea-Tigers bestanden haben. Dem Argument, es handle sich lediglich um Ergänzungen zu seinen vorhergehenden Schilderungen, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass er der BzP und in der Anhörung eine Reflexverfolgung geltend machte und ein primäres sowie individuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person aufgrund von LTTE-Aktivität verneinte. Dies steht in einem diametralen Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, in
D-4321/2019 welcher er seine persönliche Verfolgung in den Vordergrund stellt und das behördliche Verfolgungsinteresse an seiner Schwester weitgehend relativiert. Auch aus den eingereichten Beweismitteln lässt sich keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Einerseits werden im Bestätigungsschreiben seines angeblichen ehemaligen Vorgesetzten keine Detailangaben über die Funktion und Aufgaben des Beschwerdeführers sowie über das Verhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten gemacht. Solches wäre aber zu erwarten gewesen. Demnach ist im Einklang mit dem SEM davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Anderseits wirft auch die Kopie der eingereichten polizeilichen Vorladung 13. August 2018 Fragen auf. So wird in diesem Dokument zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer vorgeladen wurde, jedoch wird kein Grund hierfür genannt. Allein deshalb, dass er durch die Polizei vorgeladen wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass dies wegen Verbindungen zu den LTTE erfolgte. Zudem geht aus der Vorladung respektive der beigelegten Übersetzung hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt (vergeblich) vorgeladen worden sei, weshalb davon auszugehen ist, dass eine frühere Vorladung vorhanden sein müsste. Eine solche wurde indessen nicht eingereicht. Aus diesen Gründen ist auch die Vorladung nicht geeignet, eine Verfolgung wegen einer allfälligen LTTE-Tätigkeit zu belegen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die polizeiliche Vorladung vom 13. August 2018 – also elf Tage nach seiner Anhörung und rund ein Jahr vor Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids – erst mit der Beschwerde eingereicht wurde. Weiter geht auch aus der eingereichten Kopie der Anzeige bei der (…) lediglich hervor, dass sich seine Schwester über drei Übergriffe der Polizei beschwert hat. Gemäss dem Prozedere des HCR werden eingegangene Anzeigen in der Regel geprüft. Fallen sie in die Zuständigkeit der Kommission, werden weitere Untersuchungen eingeleitet und je nach Fall eine Mediation mit den beteiligten Parteien veranlasst. In jedem Fall wird ein schriftliches Dokument zu den Erkenntnissen erstellt (http://www.hrcsl.lk/make-a-complaint, abgerufen am 8. Juli 2020). Nachdem die Anzeige bereits vor fast zwei Jahren eingereicht worden war, ist davon auszugehen, dass ein (schriftliches) Resultat der Untersuchung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG zu verweisen, wonach allfällige Beweismittel unverzüglich und vollständig einzureichen sind. Schliesslich ist auch nicht glaubhaft, dass seine Schwester trotz ihrer langjährigen Tätigkeit für die LTTE nicht von den heimatlichen Behörden belangt wurde. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder mit seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren noch mit seinen nachträglich http://www.hrcsl.lk/make-a-complaint
D-4321/2019 geltend gemachten Vorbringen in der Beschwerde glaubhaft zu machen vermag, dass er in Sri Lanka zum Zeitpunkt der Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist oder begründete Furcht hatte, verfolgt zu werden. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob Nachfluchtgründe vorliegen und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimaltland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-prem https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-prem https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-prem
D-4321/2019 adas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-raja pksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, in der Schweiz an ein oder zwei Versammlungen in F._______ und G._______ sowie an Märtyreranlässen teilgenommen zu haben. Zudem pflege er regelmässigen Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Dem Gericht liegen keine Unterlagen vor, aus welchen hervorgehen würde, dass er sich in der Schweiz tatsächlich politisch engagiert https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-raja%20pksa-sworn-in-as-ministers-of-state https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-raja%20pksa-sworn-in-as-ministers-of-state https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-raja%20pksa-sworn-in-as-ministers-of-state
D-4321/2019 hätte und dass er dadurch in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein könnte. Weitere risikobegründende Faktoren sind nicht vorhanden. Zudem ist er legal mit seinem eigenen Pass ausgereist (vgl. act. A4/13, F4.02 F5.05). Schliesslich ist auch mangels Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Vorverfolgung durch die heimatlichen Behörden das Vorhandensein von risikobegründenden Faktoren zu verneinen. 7.6 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- , Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
D-4321/2019 ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
D-4321/2019 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist gesund und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung als Taxifahrer und Fischer in Sri Lanka. Neben seiner Familie leben weitere Verwandte in der Nordprovinz und es ist anzunehmen, dass er über ein breites soziales Netz verfügt, zumal er den grössten Teil seines Lebens im selben Dorf verbrachte. Diese Beziehungen könnten ihn bei Bedarf bei einer beruflichen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen. Zudem ist davon auszugehen, dass er in das Haus seiner Eltern zurückkehren und erneut bei ihnen wohnen kann, weshalb auch seine Wohnsituation als gesichert gilt. Insgesamt sind keine Anzeichen ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4321/2019 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist hierfür zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4321/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Martina von Wattenwyl
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