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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2014 D-4312/2013

30 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,002 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4312/2013

Urteil v o m 3 0 . April 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Partnerin 2. B._______, geboren (…), und deren Kinder 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), 5. E._______, geboren (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).

D-4312/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 20. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen ihrer Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 24. April 2009, ergänzt am 4. Mai 2009, und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM vom 14. Mai 2009, fortgesetzt am 26. Mai 2009 und 17. Juni 2013, im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten beide aus G._______ in der Provinz H._______. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von fünfzehn Jahren (vgl. vorinstanzliche Akten A18 S. 4 F19) beziehungsweise als sie noch deutlich jünger gewesen sei (vgl. A52 S. 3 F18, wonach sie nach rund vierjähriger Ehe mit knapp fünfzehn Jahren einen Sohn geboren habe) mit einem wohlhabenden, aus einer einflussreichen Familie stammenden Mann aus dem nahe gelegenen I._______ verheiratet worden. Ihr Ehemann sei zwei Monate nach der Heirat nach Deutschland gezogen und habe sie bei seiner Familie zurückgelassen. Nach drei Jahren sei er zurückgekehrt, aber bereits nach drei (vgl. A18 S. 6 F36) respektive eineinhalb (vgl. A52 S. 12 F97) Monaten wieder abgereist. Während seines Besuchs sei sie schwanger geworden und habe in der Folge einen Sohn geboren. Seitdem ihr Ehemann damals wieder abgereist sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen (vgl. A18 S. 6 F36), und er habe demzufolge auch seinen Sohn nie zu Gesicht bekommen (vgl. A18 S. 6 F40), respektive als der Sohn etwa dreieinhalb Jahre alt gewesen sei, sei ihr Ehemann noch einmal nach G._______ zurückgekehrt, aber wiederum nur zwei Monate geblieben; seither habe sie ihn nicht mehr gesehen (vgl. A52 S. 12 F97). Von ihrer Schwiegermutter und den Schwägerinnen sei sie sehr schlecht behandelt und häufig geschlagen worden. Auch ihr Sohn sei geschlagen worden. Ihre Eltern und Geschwister habe sie nur ein- bis zweimal im Jahr für ein oder zwei Tage besuchen dürfen. Sie sei verzweifelt gewesen und habe zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Beim ersten Mal habe sie sich in einem Brunnen ertränken wollen, sei aber davor zurückgeschreckt, als ihr Sohn sie dabei beobachtet habe. Beim zweiten Mal habe sie Rattengift eingenommen und deswegen erbrechen müssen. Die Familie ihres Ehemannes habe sich geweigert, einer Scheidung zuzustimmen. Auch der Dorfälteste, an den sich ihr Vater hilfesuchend gewendet habe, habe ge-

D-4312/2013 gen die mächtige Familie des Ehemannes nichts unternehmen können. Als sie ihren Eltern bei einem ihrer Besuche ihre verzweifelte Lage geschildert habe, habe der Beschwerdeführer, der vorbeigekommen sei, seine Hilfe angeboten. Er habe sich bereit erklärt, sie ins Ausland zu entführen. Da sie im selben Ort aufgewachsen seien, hätten sie sich vom Sehen her gekannt. Sie hätten sich gern gehabt und jeweils beim Brunnen, bei dem die Beschwerdeführerin Wasser geholt habe, gegrüsst, was im Dorf bereits zu reden gegeben habe. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten der gemeinsamen Flucht nach anfänglichem Zögern (vgl. A18 S. 8 F59) respektive ohne Umschweife (vgl. A53 S. 3 F13) zugestimmt. Die Beschwerdeführerin sei zunächst ins Haus der Schwiegermutter zurückgekehrt. Einen Monat später – im Mai respektive Juni 2005 – seien sie dann gemeinsam mit dem Sohn der Beschwerdeführerin zu dem im Iran, in einem Vorort von J._______ lebenden Onkel des Beschwerdeführers geflüchtet. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zwei Tage zuvor zu ihr gekommen und habe sie informiert, wo und wann der Beschwerdeführer in einem Auto auf sie warten werde. Eigentlich hätten sie sich am Abreisetag noch von den Eltern in G._______ verabschieden wollen, aber die ebenfalls in G._______ wohnende Tante des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche die Ehefrau eines Onkels des Beschwerdeführers sei, habe sie beim Aussteigen gesehen, weshalb sie umgehend wieder ins Auto eingestiegen und losgefahren seien. In J._______ hätten sie sich im Juni 2005 religiös trauen lassen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel, der Baumeister auf einer grossen Baustelle gewesen sei, gearbeitet. Eines Tages hätten sie erfahren, dass Verwandte des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin sie in G._______ gesucht hätten. Die Familie der Beschwerdeführerin habe sich danach nach Pakistan abgesetzt. Auch im Iran seien sie von Angehörigen der betreffenden Familie gesucht worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei nach Neuankömmlingen – insbesondere einer Frau mit einem Kleinkind – gefragt worden. Dieser Vorfall und die Tatsache, dass sie im Iran über keine Aufenthaltsbewilligungen verfügt und deshalb Angst vor einer Ausweisung gehabt hätten, hätten sie bewogen, den Iran nach rund zweieinhalb Jahren zu verlassen. Sie seien nach Istanbul gereist. Da der Beschwerdeführer dort jedoch den ersten Ehemann der Beschwerdeführerin gesehen habe (vgl. A1 S. 7, A2 S. 8), hätten sie die Türkei vor etwa zwei Wochen verlassen und seien in die Schweiz gereist. Den Sohn aus erster Ehe hätten sie bei einem afghanischen Bekannten in der Türkei zurückgelassen. Auf entsprechenden Vorhalt hin räumten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein, dass diese Reiseroute nicht der Wahrheit entspreche. Sie seien

D-4312/2013 vielmehr bereits im Jahr 2006 vom Iran via die Türkei nach Griechenland gereist und hätten dort um Asyl nachgesucht. Ihre Asylgesuche seien von den griechischen Behörden abgelehnt worden, sie hätten aber Aufenthaltsbewilligungen erhalten, die jeweils nach sechs Monaten erneuert worden seien. Da sie sich aber auch in Griechenland, wo ein Cousin des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin lebe, nicht sicher gefühlt hätten, seien sie am 20. April 2009 in die Schweiz gereist. Sie hätten nicht gewusst, dass die Schweiz an Deutschland angrenze, wo der erste Ehemann der Beschwerdeführerin lebe. Sie hätten ihren Aufenthalt in Griechenland aus Angst vor einer Rückschiebung verschwiegen. Den Sohn aus erster Ehe hätten sie denn auch nicht in der Türkei, sondern in Griechenland zurückgelassen. Es sei auch gelogen gewesen, dass sie den ersten Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei gesehen hätten (vgl. A23 S. 3 F11 f., A24 S. 3 F15), respektive der Sohn aus erster Ehe habe seinen Vater in der Türkei gesehen, was die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer indes erst in der Schweiz erzählt habe (vgl. A52 S. 11 F93, S. 12 F99, S. 14 f. F118-120). Reisepässe hätten sie beide nie gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2004 eine Identitätskarte (Tazkara) ausstellen lassen, diese jedoch in der Türkei verloren. Auch die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Tazkara gewesen, die ihr Vater für sie habe ausstellen lassen, als sie etwa zehn Jahre alt gewesen sei. Sie habe diese ebenfalls in der Türkei verloren. Sie würden sich um die Ausstellung neuer Dokumente bemühen (Tazkaras nachgereicht am 29. Mai 2009). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden sie sowohl von der Familie des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen Ehebruchs und Ehrverletzung als auch von den afghanischen Behörden wegen ihrer der Scharia widersprechenden Heirat verfolgt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1, A2, A12, A13, A18, A19, A23, A24, A52 und A53). B. B.a Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am 12. Juli 2013 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch gegenwärtig als unzumutbar erachtete, schob es diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden auf.

D-4312/2013 B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe die Hochzeit zwar detailliert geschildert, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie tatsächlich eine Eheschliessung erlebt habe, aber die Umstände im Haus des ersten Ehemannes habe sie nicht differenziert schildern können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, die beiden Suizidversuche substanziiert zu beschreiben, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Zudem hätten die Beschwerdeführenden einerseits geltend gemacht, sich nur vom Sehen her gekannt zu haben, andererseits aber angegeben, bereits vor der Flucht Heiratspläne geschmiedet und sich bei den Besuchen der Beschwerdeführerin heimlich getroffen zu haben. Letzteres sei unglaubhaft, habe die Beschwerdeführerin ihre Familie doch nur zwei Mal im Jahr für kurze Zeit sehen dürfen. Zudem sei fraglich, wie sie mit den Treffen hätten Aufsehen erregen können, wenn diese doch heimlich erfolgt seien. Hätten sie sich hingegen nur flüchtig gekannt, erscheine es fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Eltern vor dem Beschwerdeführer, zu dem sie keinen näheren Kontakt gepflegt hätten, über innerfamiliäre Probleme gesprochen hätten. Ebenso sei dessen Reaktion, sofort seine Hilfe anzubieten, nicht nachvollziehbar, zumal er durch die Bereitschaft, eine verheiratete Frau zu entführen, ein ausserordentlich grosses Risiko auf sich genommen habe. Auch sei es unglaubhaft, dass sie von Angehörigen des ersten Ehemannes international gesucht worden seien, und sich diese darüber hinaus bei der Suche im Iran ausgerechnet an den Onkel des Beschwerdeführers gerichtet hätten, ohne zu wissen, um wen es sich dabei gehandelt habe. Schliesslich sei es auch fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführenden in die Schweiz und somit in die Nähe des sich in Deutschland aufhaltenden ersten Ehemannes geflohen seien, wenn dieser doch der gewichtigste Grund für die Flucht gewesen sei. Im Weiteren würden die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Identitätsdokumenten (Ausstellung der ursprünglichen Tazkaras 2004 beziehungsweise 1982 und Verlust derselben auf der Reise nach Istanbul, Neuausstellung 2007 respektive 2009) den Angaben auf den eingereichten Dokumenten widersprechen. Die Tazkara des Beschwerdeführers trage das Ausstellungsjahr 2007, in dem er sich aber angeblich im Iran aufgehalten habe. Beim eingereichten Dokument der Beschwerdeführerin, das sie im Jahr 2009 in Kabul habe ausstellen lassen, sei vermerkt, dass sie Schülerin und ledig sei, was ihre Darlegung der Fluchtgründe gesamthaft in Frage stelle, habe sie sich doch von ihrem ersten Ehemann nie scheiden lassen und nie eine Schule besucht. Zudem würden die Beschwerdeführenden einräu-

D-4312/2013 men, teilweise gelogen zu haben. So hätten sie in den Anhörungen zugegeben, dass die frühere Angabe, der Beschwerdeführer habe den ersten Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei gesehen, unwahr sei. Sie hätten dies erfunden, um nicht in die Türkei oder nach Griechenland zurückgeschickt zu werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung, ihr Sohn aus erster Ehe habe seinen Vater in der Türkei gesehen, sei angesichts des Eingeständnisses in der Anhörung, die Begegnung mit dem ersten Ehemann in der Türkei sei gelogen gewesen, unglaubhaft. Diese Unwahrheiten würden die Annahme bekräftigen, dass auch der fluchtauslösende Vorfall im Iran nicht der Realität entspreche. Fragwürdig sei schliesslich auch der Verbleib des Sohnes aus erster Ehe, zumal die Beschwerdeführenden erst angegeben hätten, ihn in der Türkei zurückgelassen zu haben, später hingegen ausgeführt hätten, er habe in Griechenland bleiben müssen. Diese widersprüchlichen Angaben würden zur Frage führen, ob es diesen Sohn tatsächlich gebe und wenn ja, ob er bei der Flucht aus Afghanistan dabei gewesen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung werde im gegenwärtigen Zeitpunkt indes als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. C.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Familie des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin verfüge in der Region I._______ über grossen politischen Einfluss. Zwei Familienmitglieder seien zudem für die Regierung tätig. Der Ehemann sei zwei Monate nach der Heirat ins Ausland gegangen und erst nach drei Jahren für eine kurze Zeit zurückgekehrt. Damals sei der gemeinsame

D-4312/2013 Sohn gezeugt worden. Nach weiteren dreieinhalb Jahren habe er nochmals einen kurzen Besuch abgestattet, seither habe die Beschwerdeführerin ihn nicht mehr gesehen. Von der Familie des Ehemannes sei sie geschlagen und beschimpft worden. Regelmässig sei an ihren Haaren gerissen worden. Auch der Sohn sei geschlagen worden. Trotz seiner Abwesenheit habe sich der Ehemann nicht scheiden lassen wollen. Auch die Schwiegermutter habe sich gegen eine Scheidung ausgesprochen. Vermittlungsversuche der Eltern der Beschwerdeführerin und des beigezogenen Dorfältesten seien gescheitert. Da die Situation für die Beschwerdeführerin unerträglich gewesen sei, habe sie mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen. Mit der Zustimmung der Eltern der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdeführenden die gemeinsame Flucht in den Iran geplant. Dort seien sie religiös getraut worden. Vom Iran aus seien sie über die Türkei nach Griechenland gereist, bevor sie schliesslich am 20. April 2009 in die Schweiz gelangt seien. Die Familie des ersten Ehemannes habe sie nach der Flucht töten wollen, um die Familienehre wiederherzustellen. Man habe in G._______ und auch im Ausland nach ihnen gesucht. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe sich die Familie der Beschwerdeführerin nach Pakistan abgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Lebensumstände im Haushalt der Schwiegermutter differenziert beschrieben. Auch die Suizidversuche habe sie detailliert geschildert. Sie sei in ihrer Integrität als Frau massiv verletzt worden und habe mit keinen staatlichen Schutzmassnahmen rechnen können. Die Angaben über die Flucht seien für die Würdigung der Flüchtlingseigenschaft zwar nicht ausschlaggebend, die diesbezüglichen Vorbringen würden aber der Wahrheit entsprechen. Sie hätten sich bereits als Kinder gekannt und sich schon vor der Flucht angenähert. Da die Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei, habe ihr der Beschwerdeführer seine Gefühle nicht kundtun dürfen. Sie seien sich gelegentlich begegnet und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seine Begrüssung als Akt der gegenseitigen Sympathie erwidert habe, gelte bereits als Verstoss gegen die Sitten. Diese Geste sei den Anwesenden und den Familienangehörigen des ersten Ehemannes nicht verborgen geblieben und habe zu reden gegeben. Das BFM erachte es als unglaubhaft, dass die Angehörigen des ersten Ehemannes sie auch im Ausland gesucht hätten. Betrachte man indes die möglichen Fluchtrouten, sei es nachvollziehbar, dass im Iran nach ihnen gesucht worden sei. Die Angehörigen hätten sich nicht zufällig und direkt an den Onkel des Beschwerdeführers gewendet, sondern sich durch die dort ansässige afghanische Gemeinschaft gefragt. Ausschlaggebend für ihre Flucht in die Schweiz sei der Wunsch nach dem Verbleib in einem sicheren Land gewesen. Sie hätten nicht gewusst, dass die

D-4312/2013 Schweiz an Deutschland angrenze, wo sich der erste Ehemann aufhalte. Bei den Darstellungen betreffend die Identitätspapiere und den Verbleib des Sohnes aus erster Ehe handle es sich ebenfalls nicht um wesentliche Sachverhaltselemente, die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung seien. Es treffe zu, dass sie ihren Verbleib in Griechenland verschwiegen hätten. Im Rahmen der ergänzenden Befragungen hätten sie den dortigen zweieinhalbjährigen Aufenthalt aber zugegeben. Den Sohn aus erster Ehe hätten sie dort zurückgelassen. Indessen entspreche es der Wahrheit, dass der Sohn aus erster Ehe seinem Vater in der Türkei begegnet sei, oder zumindest geglaubt habe, seinen Vater, dessen äussere Erscheinung ihm von Bildern her bekannt gewesen sei, gesehen zu haben. Die eingereichten Tazkaras hätten sie in Afghanistan neu ausstellen lassen, als sie sich bereits in der Schweiz aufgehalten hätten. Der Schwager der Beschwerdeführerin habe diese Dokumente für sie ohne Überprüfung der Angaben ausstellen lassen und es sei gut möglich, dass sie fehlerhaft seien. Die falschen Angaben bei der Beschwerdeführerin (ledig, Schülerin) könnten darauf beruhen, dass ihr Vater eine Tazkara für sie habe ausstellen lassen, als sie zehn Jahre alt gewesen sei. Vermutlich sei sie damals als Schülerin eingetragen worden und die Behörden hätten diese Angabe wohl einfach übernommen. Bei der Tazkara des Beschwerdeführers stimme lediglich das Ausstellungsdatum nicht. Diesbezüglich müsse wohl ein Fehler von Seiten der Behörden in Afghanistan vorliegen. Diese Mängel vermöchten aber die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht zu trüben. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei durch die Eltern arrangiert worden. Ihre Zustimmung sei nicht eingeholt worden. Das BFM zweifle die Hochzeit nicht an. Das Vorliegen einer Zwangsehe führe nach geltender Praxis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei zu bedenken, dass die staatlichen Schutzmassnahmen betreffend Zwangsehen und häuslicher Gewalt in Afghanistan ungenügend seien. Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Zwangsehe würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aber bereits dadurch erfüllen, dass sie die Ehe der Beschwerdeführerin gebrochen und selbst (religiös) geheiratet hätten. Ehebruch sei sowohl nach dem afghanischen Strafgesetz als auch nach der Scharia verboten. Da das Rechtssystem nur ungenügend ausgebildet sei, würden ihnen willkürliche Strafen drohen. Ausserehelicher Geschlechtsverkehr gelte in Afghanistan als schweres Verbrechen. Es drohten lange Haftstrafen. Die Scharia siehe diesbezüglich Auspeitschung und Steinigung vor, wobei Frauen in der Regel härter bestraft würden. Zudem drohe Paaren, die gegen den Willen der Familien beziehungsweise der Ge-

D-4312/2013 meinschaft heiraten würden, Ehrenmord und Steinigung. Auch diesbezüglich seien die staatlichen Schutzmassnahmen ungenügend. Ihre Vorbringen seien damit asylrechtlich relevant. Ihnen drohe eine unmenschliche Bestrafung oder gar der Tod, und der Staat würde gegen Nachstellungen der entehrten Familie nicht intervenieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. D. Mit Eingabe vom 6. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. August 2013 nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 verwies das BVGer den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dem Einwand, die Hochzeit mit dem ersten Ehemann sei glaubwürdig und substanziiert dargelegt worden, werde insofern zugestimmt, als dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich tatsächlich eine Eheschliessung erlebt habe. Ob diese aber wirklich mit dem vermeintlichen ersten Ehemann erfolgt sei, bleibe fragwürdig. Am 16. August 2013 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens

D-4312/2013 des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit

D-4312/2013 der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Das BFM erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten und Unwahrheiten als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. 4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Fluchtgründen kein stimmiges Bild vermitteln. Ihre Vorbringen weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten sowie Tatsachenwidrigkeiten auf und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Beschwerdeführerin schilderte die angebliche Zwangsehe mit dem Mann aus I._______ und damit den fluchtbegründenden Sachverhalt widersprüchlich. So gab sie erst an, sie sei im Alter von fünfzehn Jahren verheiratet worden (vgl. A18 S. 4 F19), wogegen sie bei der Anhörung vom 17. Juni 2013 geltend machte, sie sei damals erst knapp elf Jahre alt gewesen (vgl. A52 S. 3 F18). Da eine Heirat ein einschneidendes Erlebnis darstellt, dürfte erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin an ihr damaliges Alter genauer erinnert, zumal zwischen den sich widersprechenden Altersangaben eine erhebliche Differenz besteht. Auch zur Anwesenheit ihres Ehemannes in Afghanistan äusserte sie sich widersprüchlich, indem sie zunächst vorbrachte, dieser sei nur ein einziges Mal aus Deutschland zurückgekehrt (drei Jahre nach der Heirat für drei respektive eineinhalb Monate [vgl. A18 S. 6 F36, A52 S. 12 F97]), im Rahmen der Anhörung vom 17. Juni 2013 aber geltend machte, er sei noch ein zweites Mal, als der Sohn etwa dreieinhalb Jahre alt gewesen sei, zurückgekommen (vgl. A52 S. 12 F97). Mit letzterer Aussage setzte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Frage, ob der Ehemann seinen Sohn jemals gesehen habe, diametral in Widerspruch, hatte sie doch zuvor geltend gemacht, der Ehemann habe seinen Sohn nie zu Gesicht bekommen, sondern habe Afghanistan noch vor der Geburt des Kindes verlassen und sei seither nie mehr zurückgekehrt (vgl. A18 S. 6 F40). Diese in erheblichem Masse abweichenden Angaben zu

D-4312/2013 zentralen Punkten der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Mann aus I._______ sind unvereinbar und wecken erhebliche Zweifel am fluchtauslösenden Sachverhalt. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Beschwerdeführenden diese Zweifel nicht auszuräumen. Die angebliche Zwangsehe der Beschwerdeführerin mit dem besagten Mann aus I._______ und damit der Grund für die gemeinsame Flucht der Beschwerdeführenden aus Afghanistan kann nicht geglaubt werden, zumal auch die darauf aufbauenden Angaben der Beschwerdeführenden zur Fluchtplanung und der angeblichen Suche nach ihnen im Iran konstruiert erscheinen. Ihr Entschluss zur gemeinsamen Flucht in den Iran nach rund zwanzigjähriger Ehe der Beschwerdeführerin (Heirat mit elf respektive fünfzehn Jahren [d. h. 1983 oder 1987], Flucht im Jahr 2005), während der sie ihr Heimatdorf jeweils nur ein bis zwei Mal jährlich kurz habe besuchen dürfen, womit sich für die Beschwerdeführenden somit höchstens zwei Mal pro Jahr überhaupt die Möglichkeit einer äusserst kurzen Begegnung hätte ergeben können, erscheint schlicht nicht nachvollziehbar, zumal sich ihre seltenen Begegnungen auf wortloses Grüssen beschränkt hätten. Auch die angebliche landesübergreifende Suche nach ihnen vermochten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen. Selbst wenn sich die Angehörigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin – wie behauptet – systematisch bei der im Iran ansässigen afghanischen Gemeinschaft erkundigt hätten, ist es angesichts der Grösse des Landes schlicht nicht glaubhaft, dass sie dabei ausgerechnet an den Onkel des Beschwerdeführers in J._______ gelangt sein sollten. Auf entsprechenden Vorhalt hin räumten die Beschwerdeführenden zudem ein, dass sie bezüglich des genannten Zeitpunkts der Ausreise aus dem Iran (Ende 2007/Anfang 2008) und der angegebenen Reiseroute (Iran - Türkei - Schweiz) sowie dem Verbleib des Sohnes der Beschwerdeführerin aus erster Ehe gelogen hätten. Sie seien vielmehr bereits im Jahr 2006 aus dem Iran ausgereist und hätten sich die letzten rund drei Jahre in Griechenland aufgehalten, wo sie Aufenthaltsbewilligungen erhalten hätten. Den Sohn aus erster Ehe hätten sie denn auch nicht in der Türkei, sondern in Griechenland zurückgelassen. Die Ansicht der Beschwerdeführenden, ihre unwahren Angaben zur Reise und dem Verbleib des Sohnes aus erster Ehe vermöchten die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe nicht zu beeinträchtigen, kann nicht gefolgt werden. Ihre diesbezüglichen wahrheitswidrigen Angaben erschüttern nicht nur die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern stellen grundsätzlich auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 [S. 15]). Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden An-

D-4312/2013 hörung vom 17. Juni 2013 behauptete, ihr Sohn aus erster Ehe habe seinen Vater in der Türkei gesehen (vgl. A52 S. 11 F93, S. 12 F99, S. 14 f. F118-120), nachdem sie in der vorhergehenden Anhörung vom 26. Mai 2009 eingestanden hatte, dass die Begegnung mit dem ersten Ehemann in der Türkei gelogen gewesen sei (vgl. A24 S. 3 F15), stellt sie ihre Glaubwürdigkeit noch zusätzlich in Frage. Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass der Sohn aus erster Ehe seinen Vater bei einer flüchtigen Begegnung in der Türkei erkannt haben sollte, wenn er diesen doch zuvor noch nie persönlich gesehen habe. Die diesbezügliche Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, dem Sohn sei die äussere Erscheinung des Vaters von Bildern her bekannt gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuelle Fotografien ihres ersten Ehemannes mit sich tragen würde, nachdem dieser sie vor über zwanzig Jahren verlassen und sie ihn seither nie mehr gesehen habe. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb sich der erste Ehemann zeitgleich in der Türkei aufgehalten haben sollte, lebe er doch angeblich in Deutschland. Schliesslich vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht gewusst, dass die Schweiz an Deutschland angrenze, nicht zu überzeugen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem besagten Mann aus I._______ verheiratet gewesen, der seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebe, wäre vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres rund dreijährigen Aufenthalts in Griechenland über die geografischen Gegebenheiten in Europa informiert hätten, insbesondere über die Lage Deutschlands, und sich dementsprechend nicht ausgerechnet in das Nachbarland Deutschlands und damit in die Nähe des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin, vor dem sie sich fürchteten, begeben hätten. Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur angeblichen Zwangsehe der Beschwerdeführerin mit dem besagten Mann aus I._______, der Flucht aus dieser Ehe und dem durch sie begangenen Ehebruch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da diese an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts zu ändern vermögen. 4.2 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

D-4312/2013 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 [S. 733], 2008/34 E. 9.2 [S. 510]). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). 6.3 Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2013 bereits festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig unzumutbar sei, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben.

D-4312/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-4312/2013 — Bundesverwaltungsgericht 30.04.2014 D-4312/2013 — Swissrulings