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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2022 D-4310/2022

17 octobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,365 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. August 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4310/2022

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. August 2022 / N (...).

D-4310/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein (Nennung Volkszugehörigkeit) aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______) – ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. A.b Das SEM führte am 26. Juli 2022 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen seiner Ausreise befragt. A.c Am 16. August 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er habe zunächst mit seinen Angehörigen in B._______ gelebt. Später seien sie nach E._______ in ein Haus umgezogen, wo er ab der (...) Klasse die Schule besucht und nebenher einer Arbeit als (Nennung Tätigkeit) nachgegangen sei. Sein Vater habe in F._______ als Polizist gearbeitet und sei zudem Mitglied einer Volksaufstandsgruppe gewesen, welche in G._______ gegen die Taliban gekämpft habe. Als G._______ eingenommen worden sei, habe sein Vater den Kampf gegen die Taliban in F._______ weitergeführt. Sein (Nennung Verwandter) väterlicherseits (A.) sei (Nennung Funktion) der Organisation H._______ in I._______ gewesen. Diese Organisation habe für die Hazara gekämpft und an Gefechten teilgenommen. Aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seines (Nennung Verwandter) sei sein Leben in Gefahr geraten, nachdem die Taliban immer näher gerückt seien. Die Taliban hätten seinen Vater gekannt, zumal es viele Spione in ihrer Wohngegend gegeben habe. Eines Tages – dies sei (Nennung Zeitpunkt) gewesen – sei er mit seinem Vater im Auto auf dem Weg zu einer (Nennung Verwandte) unterwegs gewesen, als sie von vermummten Männern auf Motorrädern angehalten worden seien. Die Männer hätten seinen Vater aufgefordert auszusteigen, ein Stück weit vom Auto entfernt mit ihm gesprochen und ihm danach die Waffen abgenommen. Sowohl sein Vater als auch er seien in der Folge von den Männern geschlagen worden, wobei er an (Nennung Körperteil) verletzt worden sei. Er könne deshalb bis heute nicht aufrecht sitzen. Er wisse nicht, was die Männer mit seinem Vater gesprochen hätten. Auf einmal hätten sie weiterfahren dürfen. Als sie bereits in E._______ gewohnt hätten, sei bei ihnen eingebrochen worden. Weil sein Vater in die Luft geschossen habe, seien die unbekannten Personen geflohen; er sei aber sicher, dass diese seinem Vater etwas hätten antun wollen. Am (Nennung Zeitpunkt),

D-4310/2022 habe sein Vater eine Tasche gepackt und das Haus verlassen. Nachdem die Taliban J._______ eingenommen hätten, habe er seine Heimat verlassen. Seine Mutter habe ihm damals gesagt, sein Leben sei in Gefahr, und entschieden, dass er zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) – die in den Iran hätten gehen wollen – ausreisen solle. Den genauen Grund für ihren Entscheid kenne er nicht. Erst als er in K._______ gewesen sei, habe er erfahren, dass sein Vater nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und seither verschollen sei. Inzwischen seien seine Mutter und seine Geschwister nach L._______ zu einem (Nennung Verwandter) geflüchtet. Von (Nennung Verwandter) habe er erfahren, dass das Haus in E._______ von den Taliban besetzt worden sei. (Nennung Verwandter) verstecke sich derzeit im Zentrum des Distrikts C._______. Da den Taliban das Gesicht von (Nennung Verwandter) bekannt sei, sei es (Nennung Verwandter) kaum möglich, nach draussen zu gehen. Bereits vor der Machtübernahme habe sich (Nennung Verwandter) nur auf dem Luftweg im Helikopter bewegt, da eine Autoreise für ihn zu gefährlich gewesen wäre, und auch Personenschutz gehabt. Heute sei das Leben von (Nennung Verwandter) in akuter Gefahr und (Nennung Verwandter) lebe versteckt. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.d Am 23. August 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen ablehnenden Entscheidentwurf. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 24. August 2022 Stellung. Er führte aus, angesichts seines familiären Hintergrundes und vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte zur Verfolgung von Familienangehörigen mit erhöhtem Gefährdungsprofil – wie (Nennung Verwandte) – bestehe ein ausgeprägtes Interesse der Taliban an der Ergreifung seiner Person. Es seien auch die Familienmitglieder eines (Nennung Person) von den Taliban mitgenommen worden und würden seither als verschollen gelten. Es bestehe die objektiv begründete Gefahr, dass er bei einer weiteren Anwesenheit in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verfolgt worden wäre. B. Mit Verfügung vom 25. August 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

D-4310/2022 C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. D. Am 27. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-4310/2022 4. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG, mithin das rechtliche Gehör, verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So hat sich das SEM bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (kurze Auflistung der Vorbringen) sowie an den eingereichten Unterlagen orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach gesamtheitlicher Würdigung der Parteivorbringen und Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Ob die Einschätzung des SEM zur Stellung und zur Funktion seines (Nennung Verwandter) und daraus folgend zu seinem Gefährdungsprofil (vgl. Beschwerdeschrift S. 5, Ziff. 4) zutrifft, ist indes eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen

D-4310/2022 Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass (Nennung Verwandte) für die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen seien und gegen die Taliban gekämpft hätten. Alleine gestützt auf diese Verwandtschaft sei jedoch noch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen ergebe sich aber keine systematische Verfolgung gegen Familienangehörige von Angestellten der ehemaligen Regierung. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, so beispielsweise, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Es bestünden aufgrund seiner Schilderungen keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Taliban ein Interesse an der Verfolgung seiner Person oder seiner Familie hätten. So würden die Mutter und die Geschwister mittlerweile unbehelligt in L._______ leben. Bei den von ihm bereits erlittenen Nachteilen (Nennung Nachteile) habe es sich nicht um gezielte Angriffe gegen seine Person gehandelt, zumal sein Vater die Zielperson gewesen sei. Über die Täterschaft habe er keine konkreten Angaben zu machen vermocht, indem er gemutmasst habe, dass der Angriff auf der Strasse auch mit Besitzerstreitigkeiten um ein Haus in G._______ in Zusammenhang stehen könnte. Ferner stelle seine Annahme, dass ihn die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan köpfen würden, eine reine Vermutung dar, die durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauert werde. Zwar sei seine subjektive Furcht, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, nachvollziehbar. Jedoch liege die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine künftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht vor.

D-4310/2022 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz anerkenne grundsätzlich die asylrelevante Verfolgung von Mitgliedern und Funktionären der früheren afghanischen Regierung unter der Herrschaft der Taliban. In seinem Fall lägen sodann sehr wohl Umstände für eine besondere Gefährdung seiner Person vor. Insbesondere entgehe der Vorinstanz in diesem Zusammenhang, dass es sich bei seinem (Nennung Verwandter) um einen bekannten (Nennung Funktion) handle. (Nennung Verwandter) wie auch sein Vater würden ein spezifisches Profil aufweisen, weshalb die Taliban ein ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung hätten und von einer Reflexverfolgung für seine Person auszugehen sei. Die Taliban hätten jüngst einen Hazara-Führer aus den eigenen Reihen auf dessen Flucht getötet, was deren aktuelles Interesse an solchen Führern aufzeige. Es bestehe die reale Gefahr, dass die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf ihn zugreifen würden, um (Nennung Verwandte) habhaft zu werden. Aus dem Umstand, dass seine in Afghanistan verbliebene Mutter und seine Geschwister solchen Repressalien bisher nicht ausgesetzt gewesen seien, lasse sich entgegen der Ansicht des SEM für ihn nichts schliessen, lebten diese doch nach wie vor unerkannt in L._______. Im Gegenteil würden die aktuellen Geschehnisse um seine in Afghanistan lebende Familie die Annahme einer konkreten Gefährdung bekräftigen. So hätten die Taliban die frühere Familienwohnung in J._______ beschlagnahmt. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive

D-4310/2022 Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1948/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefährdeten Gruppe. So hat er sich allein wegen seines Schulbesuchs und seiner Tätigkeit (Nennung Tätigkeit) nicht herausragend exponiert. Sodann stellt die schlechte Sicherheitslage als Folge der Machtübernahme durch die Taliban als solche kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil dar, zumal von dieser Situation eine Vielzahl von Personen in der afghanischen Bevölkerung betroffen war und noch immer ist. 7.4 7.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und seines (Nennung Verwandter) als Angestellte der früheren Regierung und wegen deren Kampf gegen die Taliban gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 7.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Vorliegend vermögen das Risikoprofil des Vaters und

D-4310/2022 des (Nennung Verwandter) per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen respektive den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.4.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass nebst seinem Vater und seinem (Nennung Verwandter) auch die übrige Familie und namentlich er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen wären. Wohl führt der Beschwerdeführer an, er und sein Vater seien vor (Nennung Zeitpunkt) (vgl. SEM act. 1175157 [nachfolgend: SEM act.] 13 Pt. 7.02) beziehungsweise vor (Nennung Zeitpunkt) (vgl. SEM act. 18 F29) anlässlich einer Strassenkontrolle von Männern geschlagen worden und ausserdem sei, als sie noch im Dorf in M._______ gewohnt hätten, in ihr Haus eingebrochen worden (vgl. SEM act. F75 f.). Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass es sich bei diesen Vorfällen gemäss dem Protokollwortlaut nicht um gezielte Angriffe gegen den Beschwerdeführer handelte, sondern die Angriffe gegen seinen Vater gerichtet waren (vgl. act. 18, F28, F76). Zudem war er nicht imstande, konkrete und konsistente Angaben zur Täterschaft zu geben (vgl. act. 18, F28, F77). Zwar führte er in der EB UMA an, sie seien damals von Angehörigen der Taliban auf der Strasse angehalten und geschlagen worden (vgl. SEM act. 13 Ziff. 7.02), um demgegenüber anlässlich der Anhörung anzugeben, die Männer seien vermummt gewesen und sie hätten sie nicht erkennen können und anschliessend zu mutmassen, dass die Männer vielleicht zu den Taliban gehört hätten oder diese zu denjenigen Personen gehörten, mit denen seine Familie Besitzstreitigkeiten um ein Haus in G._______ hätten (vgl. SEM act. 18 F28). Wer sodann in ihr Haus eingebrochen sei, vermochte er ebenfalls nicht anzugeben (vgl. SEM act. 18 F77). Im Weiteren ist festzustellen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, namentlich seine Mutter und seine Geschwister, seit der Machtübernahme des Taliban-Regimes offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten haben, auch wenn diese den Angaben zufolge mittlerweile die Wohnung gewechselt haben (vgl. SEM act. 13 Ziff. 2.01 und 3.01; SEM

D-4310/2022 act. 18 F56). Hinzu kommt, dass zwischen den dargelegten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang besteht. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers lässt sich ferner auch nicht aus dem Vorbringen, dass die frühere Familienwohnung in E._______ von den Taliban beschlagnahmt worden sei, herleiten. So bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vor, dass diese Massnahme im Zusammenhang mit einer Suche nach ihm gestanden habe (vgl. act. 18, F78). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4310/2022 10. Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

D-4310/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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