Abtei lung IV D-4294/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Stöckli, Richter Scherrer Gerichtsschreiberin Leisinger X._______, geboren_______, Irak, wohnhaft_______, vertreten durch Tarig Hassan,_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. September 2005 i.S. Flüchtlingseigenschaft und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sunnitischer Religionszugehörigkeit aus _______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2003 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 21. Juli 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 25. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle _______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum _______) zu seinen Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 20. August 2003 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen und dem Sturz des Saddam-Regimes aus Furcht vor Racheakten ihm gegenüber verlassen zu haben. Sowohl sein Vater als auch seine Brüder hätten vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in den Irak in der Baath-Partei wichtige Ämter eingenommen. So sei sein Vater ein bekannter Parteiführer gewesen. Sein älterer Bruder sei seit 1996 Sicherheitsoffizier in der genannten Partei im Quartier Maemun gewesen. Der andere Bruder sei seit zirka 1992 Mitglied einer Studentenorganisation namens Al Itihad Al Aam Lithalabat Wa Chabab al Irak (Generalunion der Studenten und der irakischen Jugend) und dort ebenfalls als Sicherheitsoffizier tätig gewesen. Er - der Beschwerdeführer - selbst sei während seines Studiums zwar aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen jedoch nach seinem Studienabbruch aus krankheitsbedingten Gründen aus der Partei ausgetreten. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, nach dem Sturz des Saddam- Regimes hätten ehemals vom Saddam-Regime Verfolgte Rache an ehemaligen Baathisten genommen. Einem solchen Racheakt seien am Abend des 15. Mai 2003 auch seine beiden Brüder sowie der Vater zum Opfer gefallen. An besagtem Tag sei sein Vater um 17. 00 Uhr auf den Bazar gegangen. Aus Furcht vor Racheakten habe sich der Vater von beiden Brüdern, die als Leibwächter fungiert hätten, auf den Bazar begleiten lassen. Er - der Beschwerdeführer - habe unterdessen im Haus geschlafen. Erwacht sei er, nachdem er im Haus Schüsse gehört habe. Sofort sei er aufgestanden und habe von der oberen Etage aus gesehen, dass die zwischenzeitlich vom Markt zurückgekehrten Familienmitglieder im Salon des Hauses von vier Unbekannten erschossen worden seien. Die Täter habe er nicht identifizieren können, da sie Masken getragen und das Haus blitzartig wieder verlassen hätten. Nach der Tat hätten sich im und vor dem Haus die Nachbarn versammelt, darunter der Onkel des Beschwerdeführers, der ihm dringend zur sofortigen Flucht geraten habe. Mit dem im Haus vorhandenen Bargeld habe er sich deshalb zirka eine halbe bis dreiviertel Stunde nach der Tat auf die Flucht begeben. Zunächst sei er mit einem Taxi nach _______ zu seiner Tante gereist. Diese habe ihm jedoch nicht für längere Zeit Unterschlupf bieten wollen, aus Angst, aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers selbst Opfer von Racheakten zu werden.
3 Seine Tante habe ihm deshalb einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe er am 16. Mai 2003 aus dem Heimatstaat ausgereist sei und sich in die Türkei begeben habe, von wo er weiter in die Schweiz gereist sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2005 - eröffnet am 30. September 2005 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 31. Oktober 2005 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 4. November 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund eines bestehenden Sicherheitskontos verzichtet. E. In der Vernehmlassung vom 9. November 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht. G. Am 30. März 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin, hielt aber im Hinblick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
4 tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - sofern zuständig - per 1. Januar 2007 die bei der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.2 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist, bilden nur noch die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, mithin die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
5 entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und - dementsprechend - die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die zutreffende und weiterhin zu beachtende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER K LINÄ , Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über den Ablauf des Geschehens im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters und seiner Brüder gemacht. Beispielsweise habe er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er nach den Schüssen aus seinem Zimmer in der ersten Etage kommend seine Familie tot auf dem Boden gesehen habe und diese von vier maskierten Personen umgebracht worden seien, er, nachdem er seine Pistole aus dem Zimmer geholt habe, jedoch niemanden mehr gesehen habe. Kurz darauf habe er jedoch vorgetragen, beim Eintreffen in das Erdgeschoss vier Personen mit Gesichtsmasken gesehen zu haben, die gerade dabei gewesen seien, das Haus zu verlassen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle erklärt, mit eigenen Augen gesehen zu haben, wie seine Familie getötet worden sei, kurz darauf jedoch ausgeführt, diese sei bereits tot gewesen, als er in das Erdgeschoss gekommen sei. Letztere Aussage habe er auch anlässlich der kantonalen Anhörung wiederholt. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er in seinem Zimmer gewesen sei, als die Täter an die Tür geklopft hätten. Im Rahmen der kantonalen Befragung habe er hingegen erklärt, erst die Schüsse hätten ihn geweckt. In der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer ausserdem erklärt, er habe seine Identitätskarte unterwegs in der Türkei verloren. Nachträglich habe sich aber herausgestellt, dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entsprochen habe, er sich dieses Dokument per Post aus den Vereinigten Arabischen Emiraten habe zustellen lassen, was ganz offensichtlich im Zusammenhang mit der bevorstehenden Eheschliessung stehen würde. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, die Aussage, der Beschwerdeführer hätte niemanden mehr gesehen, als er aus seinem Zimmer gekommen sei, habe dieser zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung selbst dahingehend präzisiert, als er ausgesagt habe, die Täter zwar nicht im Haus selbst, jedoch beim Verlassen des Hofes gesehen zu haben. Zudem sei aufgrund der Begrifflichkeiten Haus und Hof im Arabischen nicht mehr nachvollziehbar, welchen Begriff der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt verwendet habe.
6 Was die in der Empfangsstelle gemachte Aussage anbelange, er habe mit eigenen Augen gesehen, wie seine Familie getötet worden sei, sei als strikte Zusammenfassung des Sachverhaltes anlässlich dieser lediglich summarischen Befragung in dem Sinne zu verstehen gewesen, als er Zeuge des Geschehens gewesen sei. Auch im Hinblick auf die Aussage, der Beschwerdeführer sei in seinem Zimmer gewesen, als die Täter an die Tür geklopft hätten,g sei wieder von einer resümierten Erzählweise auszugehen. Im Weiteren wurde vorgetragen, zwar habe sich die Vorinstanz nicht zur Frage der Asylrelevanz geäussert, jedoch sollten in Anbetracht der Tatsache, dass die Identität des Beschwerdeführers feststünde, Abklärungen betreffend den Vorfall sowie die aktuelle Bedrohung der Familie getroffen werden. Ehemalige Baath-Führungsmitglieder und ihre Familienangehörigen seien heute in besonderem Masse Racheakten im Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgesetzt. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind, als zutreffend zu erachten und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2 Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zahlreichen zur Verfügung stehenden Quellen zur Lagesituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers bekannt, dass nach dem Einmarsch amerikanischer Truppen im März 2003 verübte Gewalttaten innerhalb der Zivilbevölkerung sich in grossem Masse auch im Sinne von Racheakten gegen ehemalige Funktionäre und Unterstützer der Baath-Partei und des Regimes Saddam Husseins richteten. Zutreffend verweist die Vorinstanz jedoch auf die Widersprüche des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten seines Vorbringens, die die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht auslösenden Umstände als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen lassen. 5.2.1 In der Tat hat der Beschwerdeführer die Ereignisse am Abend des 15. Mai 2003, welche letztlich fluchtauslösend für ihn gewesen sein sollen, in wesentlichen Aspekten widersprüchlich geschildert. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgemachten Widersprüche, insbesondere im Hinblick auf die Schilderung des genauen Ablaufes der Ermordung der Familienmitglieder, vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht plausibel aufzulösen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der kantonalen Anhörung in seiner einleitenden Asylbegründung in dezidierter Weise das Tötungsereignis geschildert. Dabei hat er ausgeführt, nachdem er vom oberen Stock aus seinen Vater und die Brüder tot im Salon habe liegen sehen, sei er in sein Zimmer gelaufen, um seine Pistole zu holen. Nachdem er aus seinem Zimmer zurückgekehrt sei, habe er jedoch niemanden mehr gesehen (vgl. A 8, S. 8). Demgegenüber hat der
7 Beschwerdeführer auf die Aufforderung in einem späteren Zeitpunkt der Befragung, die Ereignisse nochmals genau zu beschreiben ausgeführt, nachdem er seine Pistole aus dem Zimmer geholt habe, sei er die Treppe nach unten gelaufen und habe vier Personen gesehen, die gerade dabei gewesen seien das Haus zu verlassen (vgl. A 8, S. 9). Eine Präzisierung, wie dieser Widerspruch in der Beschwerdeschrift gerechtfertigt wird, kann dies nach Auffassung des Gerichts nicht darstellen. Ebenso untauglich erscheinen die Erklärungsversuche in der kantonalen Befragung, auf diesen Widerspruch angesprochen (vgl. A 8, S. 17). Der Beschwerdeführer trug im Weiteren auf die Frage, woher er gewusst habe, dass seine Familienmitglieder tot gewesen seien, vor, es sei viel Blut auf dem Boden gewesen (vgl. A 8, S. 10). Auf den Vorhalt am Ende der Anhörung hin, als angehender Krankenpfleger müsse er sich bewusst darüber gewesen sein, dass die Blutmenge auf dem Boden auch täuschen könne und sich konkret vom Tod seiner Familienmitglieder überzeugt haben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe mehr als 100-120 Schüsse gehört, die Gesichter seines Vaters und der Brüder seien von vielen Kugeln getroffen worden und verschandelt gewesen (vgl. A 8, S. 17). Diesen wesentlichen Umstand hatte der Beschwerdeführer bis dahin mit keinem Wort erwähnt, weshalb diese Aussage nach Ansicht des Gerichts als eine die Widersprüche und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigende Schutzbehauptung zu erachten ist, zumal sie in Anbetracht der Dauer einer über hundertfachen Schussabgabe in zeitlichem Widerspruch mit der Aussage, er sei durch die Schüsse geweckt worden und habe sofort das Zimmer verlassen, sei die Treppe herunter gegangen und habe schon vom Anfang der Treppe aus die drei Leichen gesehen, steht. 5.2.2 Schliesslich sind einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers auch als in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechend und aus diesem Grund als unglaubhaft zu würdigen. So ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers, der Racheakte seitens Dritter in solchem Masse befürchtet haben soll, dass er zwei seiner Söhne als Leibwächter mit auf den Markt genommen haben soll, maskierten und bewaffneten unbekannten Männern die Tür ohne weiteres geöffnet und diese eingelassen hat. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei die Eingangstür nicht aufgebrochen und der Beschwerdeführer offenbar auch nicht durch eine allfällige Auseinandersetzung, sondern erst durch die Schüsse geweckt worden. Auch die gesamten Fluchtumstände des Beschwerdeführers nach der Tat vermögen nicht einzuleuchten. So ist beispielsweise vor dem Hintergrund der strengen gesellschaftlichen und religiösen Sitten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat die Flucht aus dem elterlichen Haus nach _______ angetreten haben will, ohne sich in irgendeiner Weise um die Bestattung seiner engsten Familienangehörigen zu kümmern. Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, sich bereits eine halbe Stunde nach der Ermordung seiner Familienmitglieder am Abend des 15. Mai 2003 mit einem Taxi nach _______ zu einer Tante begeben zu haben. Diese habe ihm am darauffolgenden Tag einen Schlepper vermittelt, mit welchem er am selben Tag aus dem Irak ausgereist sei. Vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt
8 herrschende Kriegsumstände erscheint es bereits als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet, problemlos und ohne jedes Passieren von Strassensperren oder Kontrollpunkten mit dem Taxi aus _______ nach _______ gereist ist (vgl. A 8, S. 15). Ebenso unwahrscheinlich ist auch, dass es dem Beschwerdeführer, der _______ erst am späten Abend des 15. Mai 2003 verlassen haben will, problemlos gelungen sein soll, mit Hilfe eines von der in _______ lebenden Tante angeheuerten Schleppers, über den Nordirak bereits am 16. Mai 2003 auszureisen. Nicht einzuleuchten vermag ausserdem, dass der Beschwerdeführer aus dem elterlichen Haus zwar für seine Flucht 7'500 $ und 50'0000 irakische Dinar Tabeh mit sich genommen haben will, hingegen seine Identitätspapiere im Haus verblieben sein sollen. Seine Begründung, er habe aufgrund des Schocks nicht daran gedacht, Papiere mit sich zu nehmen und auch nicht gewusst, dass er später den Irak verlassen werde (vgl. A 8, S. 11), überzeugt insbesondere nicht, als der Beschwerdeführer offensichtlich gewillt war, sein elterliches Wohnhaus endgültig zu verlassen. Lediglich ergänzend sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag keine Beweise für die angeblichen politischen Aktivitäten oder den Tod seines Vaters und seiner beiden Brüder zu den Akten gereicht hat, obwohl er offensichtlich mit Familienangehörigen in Kontakt gestanden haben muss, welche ihm die per Post gesendeten und durch die Grenzbehörden sichergestellten Identitätspapiere zukommen liessen. 5.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere enthalten die Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche die ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und die beträchtlichen Ungereimtheiten hinsichtlich wesentlicher Punkte zu beseitigen vermögen. Der Antrag in der Beschwerdeschrift auf weitere Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland zur Gefährdungssituation der Familie des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen abzuweisen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die
9 Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin erteilt wurde und mithin auf einem im Beschwerdeverfahren nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht, sind dem Beschwerdeführer die umfassenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand am: