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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2026 D-4291/2024

25 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,030 mots·~35 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4291/2024

Urteil v o m 2 5 . Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (…).

D-4291/2024 Sachverhalt: A. Am 2. August 2022 suchte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nach. Seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) stellte am 4. Oktober 2022 mit den beiden gemeinsamen Kindern ebenfalls ein Asylgesuch. Das SEM hörte sowohl den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 zu ihren Asylgründen an. In der Folge verfügte es am 30. Mai 2023 die Behandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus einer kurdischalevitischen Familie und habe in der Provinz E._______ gelebt. Nach dem Militärdienst habe er mit seinem Vater und seinem Bruder einen (…) geführt. Seine Familie sei politisch und er habe immer wieder an Anlässen der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) oder dem Newroz-Fest teilgenommen. Er habe in den sozialen Medien unter anderem Beiträge zur HDP gepostet. Sein Bruder F._______ sei ebenfalls politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2015 habe dieser an einer Aktion in G._______ teilgenommen mit dem Ziel, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den Guerillas und den Sicherheitskräften zu verhindern. In der Folge sei er verhaftet worden. Derzeit sei auch der Bruder seiner Ehefrau in Haft wegen des Vorwurfs, er habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Im Frühjahr 2022 habe er seinen Schwager zusammen mit seiner Schwiegermutter im Gefängnis besucht. Einige Zeit später, am 27. Juni 2022, habe die Polizei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich gerade in H._______ aufgehalten und seine Ehefrau habe ihn angerufen und gewarnt, er solle nicht nach Hause kommen. Sie habe sich anwaltlich beraten lassen und ihr sei erklärt worden, bei einer Rückkehr nach E._______ würde er umgehend verhaftet und es sei wahrscheinlich, dass er wie F._______ ins Gefängnis käme. Aus diesem Grund hätten sie einen Schlepper kontaktiert und er sei ausgereist. Nachdem es im September 2022 zu einer weiteren Razzia gekommen sei, habe seine Frau mit den Kindern das Land ebenfalls verlassen. Von seinem Nachbarn habe er gehört, dass es in der Folge nochmals eine Razzia gegeben habe. Weiter habe er über seinen Anwalt erfahren, dass gegen ihn eine Anzeige erhoben und ein Dossier eröffnet worden sei.

D-4291/2024 B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei im Dorf I._______ in der Provinz E._______ aufgewachsen. Sie habe das Berufsgymnasium abgeschlossen und danach ihre Familie in der Landwirtschaft unterstützt, bevor sie geheiratet habe und mit ihrem Ehemann ins Stadtzentrum von J._______ gezogen sei. Am 27. Juni 2022 seien Polizisten in Abwesenheit ihres Mannes bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Sie hätten erklärt, sie seien von der Terrorbekämpfung und auf der Suche nach ihrem Ehemann. Dieser habe sich in H._______ befunden, wobei sie gegenüber den Polizisten angegeben habe, sie wisse nicht, wo er sei. Im Jahr 2021 sei ihr Bruder wegen des Vorwurfs, er unterstütze die PKK, festgenommen worden. Er befinde sich immer noch im Gefängnis und werde dort gefoltert. Sie habe befürchtet, ihrem Ehemann könne dasselbe geschehen, weshalb sie ihn angerufen und ihm geraten habe, nicht mehr nach Hause zu kommen. Ein Anwalt habe gemeint, es bestehe die Gefahr, dass er in Untersuchungshaft genommen werde. Daraufhin habe ihr Schwiegervater einen Schlepper organisiert und ihr Ehemann sei ins Ausland gereist. Im folgenden September sei sie einmal von einem Auto verfolgt worden. Zu Hause angekommen hätten Polizisten geklingelt, nach ihrem Mann gefragt und gesagt, dieser müsse für eine Einvernahme bei der Polizei erscheinen. Wenn er nicht vorbeikomme, würde sie an seiner Stelle festgenommen. Dies habe ihr Angst gemacht, weshalb sie nach Rücksprache mit ihrem Mann ebenfalls ausgereist sei. B.c Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen (in türkischer Sprache) zu den Akten gereicht: Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 7. Juni 2022, Untersuchungsauftrag der Staatsanwaltschaft K._______ vom 3. August 2022, Polizeibericht vom 4. August 2022, Schreiben des Rechtsanwalts L._______ vom 25. Oktober 2022, Vollmacht des Beschwerdeführers, diverse Dokumente betreffend das Ermittlungsverfahren, Eingangsbeschluss des oberen Strafgerichts K._______ vom 16. Januar 2024, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft K._______ vom 5. Januar 2024, Auszug aus e-Devlet, Fotos von Veranstaltungen sowie von Personen in einem Hauseingang. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 – eröffnet am 21. Juni 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-4291/2024 D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung einer Reflexverfolgung, an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei das SEM anzuweisen, den positiven Asylentscheid des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) zu begründen und die Begründung zusammen mit den Asylakten unter Gewährung der vorgängigen Möglichkeit zur Stellungnahme vollständig zu edieren. Zudem seien die gesamten Asylakten des Bruders der Beschwerdeführerin (ZEMIS […]) zu edieren, mindestens aber das Protokoll seiner Personalienaufnahme. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Meldung des SEM betreffend die Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka vom 25. Mai 2014, Bericht des Schweizer Fernsehens zur Rechtsvertretung im Asylverfahren vom 5. Juni 2024, Vollmachten der Brüder der Beschwerdeführenden betreffend Akteneinsicht sowie eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen Asylfürsorge und eine Kostennote der Rechtsvertretung. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Weiter lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein und forderte dieses auf, die in der Beschwerde gestellten Anträge um Einsicht in die Asylakten der Brüder der Beschwerdeführenden zu behandeln. F. Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter die beantragte Einsicht in die Akten der Brüder der Beschwerdeführenden und teilte diesem – auf seine

D-4291/2024 ausdrückliche Anfrage hin – mit Schreiben vom 29. Juli 2024 mit, weshalb F._______ (N […]) einen positiven Asylentscheid erhalten habe. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. Juli 2024 zur Beschwerde vom 5. Juli 2024 vernehmen. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 2. August 2024 eine Replik zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 22. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden drei weitere türkischsprachige Beweismittel ein. Zudem machten sie geltend, die schweizerischen Asylbehörden würden standardmässig ausführen, in der Türkei werde ein grosser Teil der Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda eingestellt. Vorliegend sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aber nach wie vor hängig, was vermutlich nicht nur daran liege, dass er aufgrund der betreffenden Delikte bestraft werden soll. Vielmehr dürfte es sich dabei (auch) um eine Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders handeln. J. In einer weiteren Eingabe vom 27. November 2024 wurde ein Auszug aus dem UYAP (elektronisches Justizinformationssystem der Türkei) eingereicht, welcher belege, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin hängig sei. Zudem wurde geltend gemacht, die vorliegende Konstellation unterscheide sich wesentlich von jener im kürzliche ergangenen Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4104/2024. Letzterem habe keine Reflexverfolgung zugrunde gelegen und der Betroffene in jenem Fall sei nicht aus einer politisch aktiven Grossfamilie gewesen. K. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 5. März 2025 ein weiteres Beweismittel (Auszug aus dem UYAP) einreichen. L. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 wurde geltend gemacht, das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei nach wie vor hängig und die Verhandlung sei auf den (…) Oktober 2025 verschoben worden, während der Haftbefehl weiterhin bestehe. Als Beilagen wurden namentlich Auszüge

D-4291/2024 aus dem UYAP und eine Anklageschrift vom 5. Januar 2024, alle in türkischer Sprache, zu den Akten gereicht. M. Die Beschwerdeführenden setzten das Gericht mit Eingabe vom 26. September 2025 darüber in Kenntnis, dass der Cousin der Beschwerdeführerin am (…) September 2025 am Flughafen in H._______ festgenommen worden und bis heute inhaftiert sei. Es handle sich dabei um M._______ (N […]), dessen Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden sei. Dies sei bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, da eine Reflexverfolgung geltend gemacht werde, welche auch bei M._______ vorgelegen haben könnte. In diesem Zusammenhang wurde ein türkischsprachiges Beweismittel (Einvernahmeprotokoll) eingereicht. N. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht – unter Beilage eines Verhandlungsprotokolls in türkischer Sprache – darüber, dass die auf den (…) Oktober 2025 angesetzte Verhandlung auf den (…) April 2026 vertagt worden sei. O. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 25. März 2026 verschiedene Beweismittel betreffend ihre Integration in der Schweiz ein. Sie hielten sich seit bald vier Jahren hierzulande auf und insbesondere die Kinder hätten in der Schweiz wichtige Lebensjahre verbracht und seien stark verwurzelt, was bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt werden müsse. P. In einer weiteren Eingabe vom 7. April 2026 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber, dass im Verfahren des Beschwerdeführers am (…) April 2026 eine Anhörung stattgefunden habe und die Verhandlung auf den (…) September 2026 vertagt worden sei. Als Beweismittel wurde diesbezüglich ein Auszug aus dem UYAP mit einem Verhandlungsprotokoll eingereicht.

D-4291/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4291/2024 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache wird in der Beschwerde damit begründet, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine mögliche Reflexverfolgung wegen der Brüder der Beschwerdeführenden zu prüfen. Es sei insbesondere nicht erwähnt worden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher sich bei der Anhörung noch in der Türkei im Gefängnis befunden habe, zwischenzeitlich in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Dies liege wohl an der langen Zeitdauer zwischen den Anhörungen und dem Asylentscheid. Dem SEM hätte dieser Umstand aber bekannt sein müssen. Sollte den Beschwerdeführenden vorgeworfen werden, sie hätten eine mögliche Reflexverfolgung nicht explizit geltend gemacht, sei dem entgegenzuhalten, dass ihre Anhörungen sehr oberflächlich und rudimentär gewesen seien. Generell sei anzumerken, dass das Verfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt worden sei. Nicht nur hätten die beiden Anhörungen gleichentags und ohne Pause für die befragende Person stattgefunden, sie seien auch vergleichsweise kurz gewesen. In der Folge sei bis zum Asylentscheid rund ein Jahr verstrichen und dieser sei durch eine andere Person gefällt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass genau solche Mängel im Jahr 2013 zu zwei fatalen Fehlentscheiden des SEM in Bezug auf sri-lankische Staatsangehörige geführt hätten. Ferner erschliesse sich nicht, weshalb der vorliegende Asylentscheid nicht im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens ergangen sei, zumal es nach den Anhörungen keine weiteren Abklärungen mehr gegeben habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein vom SEM in Auftrag gegebener Bericht vom Oktober 2023 die Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren analysiert habe, wobei die Autoren auch Kritik geäussert hätten. Das betreffende Dokument sei jedoch nicht öffentlich zugänglich und es werde darum gebeten, dieses zu edieren. 4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM die Akten von F._______ (N […]), dem Bruder des Beschwerdeführers, bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat. Dabei hat es sich auch mit einem möglichen Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers wegen der Aktivitäten seiner Familienangehörigen auseinandergesetzt und ein solches verneint (vgl. a.a.O. S. 7). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden

D-4291/2024 diesbezüglich zu einer anderen Schlussfolgerung kommen und von einer drohenden Reflexverfolgung ausgehen, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ferner wurde im Sachverhalt der Verfügung erwähnt, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin im Gefängnis sei (vgl. a.a.O. S. 5). Zwar trifft es zu, dass N._______ (N […]) im Februar 2024, mithin zwischen den Anhörungen und dem vorliegenden Asylentscheid, in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Weshalb das SEM diesen Umstand vom Amtes wegen im Hinblick auf eine drohende, von den Beschwerdeführenden selbst nicht geltend gemachte Reflexverfolgung hätte berücksichtigen müssen, erschliesst sich jedoch nicht. Es ist daher nicht von einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung respektive einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen die Gelegenheit erhielten, ihre Asylgründe zunächst in einem freien Bericht und anschliessend im Rahmen von konkretisierenden Nachfragen umfassend darzulegen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-39/17 und 40/12). Dabei wurden sie auch gefragt, ob sie alle für das Asylgesuch relevanten Umstände hätten darlegen können und ob es noch andere Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten (vgl. Akten 39/17, F141 f. und 40/12, F104 f.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Anhörungen – ungeachtet ihrer Dauer – unvollständig oder unsachgemäss durchgeführt worden wären. Zwar wäre es wünschenswert, wenn der Asylentscheid möglichst zeitnah zur Anhörung und durch dieselbe Person verfasst wird, welche diese durchgeführt hat. Dies ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht immer möglich. Vorliegend wurde die Zuteilung ins erweiterte Verfahren insbesondere damit begründet, dass weitere Abklärungen in Bezug auf die eingereichten Beweismittel und die Plausibilität der Vorbringen erforderlich seien (vgl. Akte 43/3). Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt nicht auf eine mangelhafte Qualität des Verfahrens schliessen. Sodann ist anzumerken, dass der Rechtsvertreter einen vom SEM erstellten Bericht hinsichtlich der amtlichen Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren gegebenenfalls bei der Vorinstanz anzufordern hätte. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache wegen formellen Mängeln zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

D-4291/2024 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, gemäss den eingereichten Beweismitteln hätten die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]) geführt. Bislang habe er sich im Heimatstaat noch keiner Straftat schuldig gemacht, weshalb er strafrechtlich als unbescholten gelte. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung habe in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Zwar müsse – da eine gerichtliche Festnahmeanordnung vorliege – damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in die Türkei in Gewahrsam genommen und dem Gericht zugeführt werde. Im Regelfall würden Personen, die wegen des vorliegenden Tatbestands strafrechtlich verfolgt würden, aber wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass sich aus den Aktivitäten der Familienmitglieder und namentlich des Bruders F._______ ein massgeblich erhöhtes Verfolgungsrisiko ergebe. So habe der Beschwerdeführer bis zur Razzia im Juni 2022 keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und er weise selbst nur ein geringes politisches Profil auf. Die Strafjustiz scheine sich allein wegen seiner Facebook-Posts für ihn zu interessieren und die Wahrscheinlichkeit erscheine gering, dass im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt würde. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des geltend gemachten Gerichtsverfahrens in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. In Bezug auf allfällige Strafverfahren wegen anderen Delikten, namentlich Terrorpropaganda und Verunglimpfung der türkischen Nation, sei festzustellen, dass diese offenbar nicht über das Ermittlungsverfahren hinausgekommen und allenfalls auch wieder eingestellt worden seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr sei bei einer Razzia von der Polizei angedroht worden, anstelle ihres Ehemannes festgenommen zu werden. Es gebe aber keine konkreten Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden daran interessiert wären, sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass es sich bei der Präsidentenbeleidigung um ein politisches Delikt handle, bei welchem

D-4291/2024 eine faire und unabhängige Prozessführung durch die türkische Justiz nicht gewährleistet sei. Auch das SEM gehe davon aus, der Beschwerdeführer müsse bei der Wiedereinreise damit rechnen, in Gewahrsam genommen und dem Gericht zugeführt zu werden. Eine Prognose hinsichtlich des Prozessausgangs sei sehr schwierig, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unverhältnismässig hohen Strafe als hoch einzuschätzen sei. Dabei sei eine längere Inhaftierung, worunter auch die vorliegend drohende Untersuchungshaft falle, als ernsthafter Nachteil einzustufen. Weiter scheine das SEM davon auszugehen, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda wieder eingestellt werde. Dies sei jedoch nicht überzeugend, da die Beschwerdeführenden aus politisch aktiven Familien stammten und sich bereits seit längerem in der Schweiz in einem Asylverfahren befänden. Sodann bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. Diese werde vom SEM oft zu tief eingeschätzt, wie jüngst der Fall einer Gülenistin (Urteil D-1400/2021 vom 16. August 2021) gezeigt habe. Auch vorliegend sei dieser Aspekt nicht ernsthaft geprüft worden. So sei etwa das Asylvorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden, obwohl sich dieser zum Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, bereits in der Schweiz im Asylverfahren befunden habe. Die Vorinstanz habe auch nicht erwähnt, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers Asyl erhalten habe, und dessen politisches Profil sei nicht in die Beurteilung einbezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Brüder eine Reflexverfolgung drohe. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe das Dossier des Bruders der Beschwerdeführerin (N […]) zwischenzeitlich konsultiert und komme zum Ergebnis, dass sich daraus kein massgeblich erhöhtes Verfolgungsrisiko für die Beschwerdeführenden ableiten lasse. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass sich die türkischen Strafbehörden im Wesentlichen aufgrund seiner Facebook-Posts für den Beschwerdeführer interessierten, insbesondere weil er vor der betreffenden Strafanzeige keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm wegen der Brüder oder anderer Verwandten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe, gebe es hingegen nicht. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM äussere sich in der Vernehmlassung weiterhin nicht zu den Gründen, aus welchen der Bruder des Beschwerdeführers (N […]) in der Schweiz Asyl erhalten habe. Zwischenzeitlich sei Einsicht in dessen Akten gewährt worden. Daraus werde ersichtlich, dass die Schwere von dessen Verfolgung vergleichbar sei mit jener, welche

D-4291/2024 die Beschwerdeführenden betreffe. Der Bruder habe lediglich belegen können, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Terrorpropaganda eingeleitet worden sei. Zudem sei er nie verurteilt oder inhaftiert worden, sondern habe sich zuvor in der humanitären Hilfe für die lokale Bevölkerung engagiert und sei deswegen mehrmals von den Behörden aufgegriffen, geschlagen sowie verletzt worden. Der Entscheid für den Bruder der Beschwerdeführerin (N […]) stehe zwar noch aus. Dieser habe aber einen noch «stärkeren» Fall, da er in der Türkei inhaftiert gewesen sei, weshalb er voraussichtlich ebenfalls Asyl erhalten werde. Es drohe den Beschwerdeführenden daher eine Reflexverfolgung. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer kurdischalevitischen Familie, die politisch aktiv sei (vgl. Akte 39/17, F71). Namentlich sein Bruder F._______ habe sich an verschiedenen politischen Aktionen beteiligt und sei etwa im Jahr 2015 verhaftet worden (vgl. Akte 39/17, F66 f.). Er selbst hatte deswegen aber zu keinem Zeitpunkt Probleme (vgl. Akte 39/17, F72) und brachte nicht vor, dass er – oder seine noch im Heimatstaat lebenden Angehörigen (vgl. Akte 39/17, F25 ff.) – befürchtet hätten, wegen der Tätigkeiten des Bruders von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. Es sind diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte für eine künftig drohende Reflexverfolgung ersichtlich. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wird lediglich auf das politische Profil von F._______ verwiesen und dargelegt, das SEM wäre gehalten gewesen, eine mögliche Reflexverfolgung einlässlicher zu prüfen. Allein aus dem

D-4291/2024 Umstand, dass ein naher Verwandter in der Schweiz Asyl erhalten hat, lässt sich jedoch noch keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden ableiten. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die Verfolgungsmassnahmen, welche F._______ drohen, zukünftig auf die Beschwerdeführenden – nicht aber etwa auf dessen andere, weiterhin in der Türkei lebenden Geschwister – erstreckt hätten. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Bruder der Beschwerdeführerin, der sich im Zeitpunkt der Anhörung noch in Haft befand und zwischenzeitlich in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Inwiefern den Beschwerdeführenden aufgrund von dessen Profil eine Reflexverfolgung drohen sollte, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bruder schon vor ihrer Ausreise politisch aktiv war und wegen des Vorwurfs, er unterstütze die PKK, verhaftet wurde (vgl. Akte 40/12, F68 ff.). Dennoch hatten offenbar weder die Beschwerdeführerin noch andere Verwandte seinetwegen Probleme mit den heimatlichen Behörden. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, weshalb zukünftig von einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden müsste. 6.3 6.3.1 Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer nach einer Anzeige vom 7. Juni 2022 ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Bei den Akten befindet sich namentlich ein Untersuchungsbericht der türkischen Polizei, welcher verschiedene Screenshots seines Facebook-Profils enthält. Ein weiteres Schreiben der Polizei fasst die Abklärungsergebnisse zusammen und erwähnt unter anderem, dass er am 28. Juni 2022 über den Flughafen H._______ ausgereist sei und aufgrund von zwei Verfügungen von Friedensstrafrichtern in E._______ respektive K._______ gesucht werde. Weiter erhob die Staatsanwaltschaft K._______ am 5. Januar 2024 wegen des Tatbestands der Präsidentenbeleidigung Anklage und das zuständige Gericht erliess einen Eingangsbeschluss. Danach fanden in diesem Verfahren gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen mehrere Verhandlungen statt, zuletzt am (…) April 2026, welche jeweils vertragt wurden, um die Vollstreckung des gerichtlichen Vorführbefehls abzuwarten. In Bezug auf allfällige weitere Verfahren wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Beweismittel eingereicht und es ist davon auszugehen, dass es sich beim Verfahren in K._______ um das einzige hängige Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers handelt. Dieses beruht offenbar ausschliesslich darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf Facebook kritisch gegenüber türkischen Institutionen geäussert habe. Entgegen der auf Beschwerdeebene

D-4291/2024 vertretenen Auffassung kann jedoch aus den eingereichten türkischen Strafakten – ausgehend von deren Echtheit – nicht geschlossen werden, dass er deswegen bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.3.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund dieser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein und das hierfür zuständige Gericht muss die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die betroffene Person eröffnet haben. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die

D-4291/2024 jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG (Terrorpropaganda) in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Zwar soll gegen ihn eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) erhoben worden sein und ein gerichtlicher Vorführbefehl bestehen. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zeit mit einer Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als Ersttäter. Er verfügt auch nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil, nachdem er eigenen Angaben zufolge lediglich an Anlässen der HDP sowie am Newroz-Fest teilnahm (vgl. Akte 39/17, F124). Ein exponiertes politisches Engagement lässt sich nicht erkennen und seine Tätigkeiten sind als sehr niederschwellig zu erachten. Der Umstand, dass er bis im Jahr 2022 nie Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass er von diesen – trotz seiner politischen Familie – nicht als Regimegegner wahrgenommen wurde. Bei dieser Sachlage ist angesichts des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass das in K._______ hängige Gerichtsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Profile der beiden Brüder der Beschwerdeführenden, die sich in der Schweiz aufhalten. Wie bereits dargelegt, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung respektive dafür, dass die türkischen Behörden versuchen könnten, sie an deren Stelle zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere andere Angehörige weiterhin in der Türkei leben und nicht geltend gemacht wurde, diese hätten im Zusammenhang mit der Flucht der Brüder erhebliche Nachteile erlitten oder würden solche befürchten. Weshalb die Beschwerdeführenden demgegenüber von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein sollten oder – im Falle des Beschwerdeführers – aus diesem

D-4291/2024 Grund eine unverhältnismässig harte Bestrafung zu befürchten hätten, lässt sich nicht erkennen. 6.4 In der Eingabe vom 26. September 2025 wird schliesslich geltend gemacht, M._______ (N […]), ein Cousin der Beschwerdeführerin, sei nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt und noch am Flughafen verhaftet worden. Allenfalls habe auch in dessen Fall eine Reflexverfolgung vorgelegen und die Beschwerdeführenden würden sich nun noch grössere Sorgen machen. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass eine Person namens M._______ im Rahmen des Asylverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt wurde. Ein Zusammenhang zwischen dessen geltend gemachten Asylgründen und den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Gemäss dem eingereichten Einvernahmeprotokoll vom (…) September 2025 scheinen M._______ Vergehen betreffend Terrorfinanzierung vorgeworfen zu werden. Ob eine Reflexverfolgung – wobei unklar ist, aufgrund von welcher primär verfolgten Person – in seinem Fall eine Rolle gespielt haben könnte, lässt sich nicht eruieren und ist rein spekulativ. Jedenfalls kann aufgrund der Festnahme einer anderen, mit den Beschwerdeführenden verwandten Person nicht auf eine Gefährdung ihrerseits geschlossen werden. Vielmehr ist zu beurteilen, ob ihnen aufgrund ihres spezifischen Profils, unter Berücksichtigung allfälliger konkreter Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung, bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile drohen. Aus der Verhaftung eines angeblichen Cousins, der im Rahmen des Asylverfahrens nie erwähnt wurde, lässt sich vorliegend jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei bislang keinen erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, zumal die geltend gemachten Razzien der Polizei die Schwelle der erforderlichen Intensität nicht erreichen. Zwar wurde im Falle von F._______ (N […]), dem Bruder des Beschwerdeführers, eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht. Dieser wurde indessen bereits mehrmals festgenommen, bedroht und geschlagen, wobei er Verletzungen erlitt. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer bis im Juni 2022 keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden. Weder die Aktivitäten von F._______ noch der Umstand, dass der Bruder der Beschwerdeführerin (N […]) aufgrund von Vorwürfen der Terrorunterstützung verhaftet worden sei, hatten für die Beschwerdeführenden konkrete Konsequenzen. Anhaltspunkte für eine zukünftig drohende Reflexverfolgung wegen der Brüder sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem lassen die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren – wie oben dargelegt – nicht darauf

D-4291/2024 schliessen, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. Die Beschwerdeführenden vermögen somit keine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der

D-4291/2024 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Auch ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen,

D-4291/2024 auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E- 4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und haben zuletzt auch dort gelebt. Dabei handelt es sich um eine Region, welche vom oben erwähnten Erdbeben – das sich nach ihrer Ausreise ereignete – betroffen war. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien etwa Häuser seiner Angehörigen eingestürzt und diese hätten in einem Container leben müssen (vgl. Akte 39/17, F41 f.). Die Beschwerdeführerin erwähnte, dass ihr eigenes Wohnhaus vom Erdbeben schwer beschädigt worden sei und abgerissen werde (vgl. Akte 40/12, F97). Auch wenn die Situation direkt nach dem Erdbeben sehr schwierig gewesen sein dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage zwischenzeitlich entspannt hat. Das SEM wies ferner zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. Akten 39/17, F24 ff. und 40/12, F22 ff.), welches sie nötigenfalls bei der Reintegration unterstützen kann. Sie haben keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme und der Beschwerdeführer war viele Jahre lang berufstätig (vgl. Akte 39/17, F16 ff.). Die Familie stand vor der Ausreise «finanziell gut da» (vgl. Akte 39/17, F55) und es kann angenommen werden, dass sie auch nach der Rückkehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 8.3.5 Schliesslich wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführenden bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhalten. Die Kinder seien schulpflichtig und hätten sich gut integriert.

D-4291/2024 Namentlich aus den mit Eingabe vom 25. März 2026 eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Familie tatsächlich Integrationsbemühungen unternommen hat. So wurden Sprachzertifikate und Arbeitsbestätigungen (im Rahmen eines Sozialprojekts) betreffend die Eltern vorgelegt, während bezüglich der Kinder Schulbestätigungen sowie Belege für den Besuchs des (…) (C._______) respektive (…) (D._______) eingereicht wurden. Zwar bildet der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Wenn von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, ist jedoch zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Unter diesem Aspekt sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.). Die Kinder C._______ und D._______ reisten im Alter von (…) respektive (…) Jahren aus der Türkei aus und halten sich seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie haben einen erheblichen Teil ihres Lebens im Heimatstaat verbracht und auch wenn sie zwischenzeitlich hierzulande die Schule besuchen und ihren Hobbies nachgehen, sind sie wohl noch in erster Linie an ihrer Kernfamilie orientiert. Der Aufenthalt in der Schweiz dauert noch nicht derart lang, dass von einer eigentlichen Entwurzelung in Bezug auf die Türkei ausgegangen werden müsste. Die Rückkehr im Familienverband in ein sprachlich und kulturell vertrautes Umfeld ist daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und trotz der fortschreitenden Integration in der Schweiz als zumutbar zu erachten. 8.3.6 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4291/2024 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2024 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden lic.iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 40.– (für Porto, Kopien und Telefonspesen) geltend gemacht wurden, insgesamt Fr. 2'540.–. Danach erfolgten diverse weitere Eingaben, wobei keine ergänzende Kostennote vorgelegt wurde. Wie in der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2024 angekündigt, beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung maximal Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreter. Bei dieser Ausgangslage ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) das amtliche Honorar pauschal auf Fr. 2'800.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

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D-4291/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

D-4291/2024 — Bundesverwaltungsgericht 25.06.2026 D-4291/2024 — Swissrulings