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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2016 D-4291/2016

12 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,702 mots·~24 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4291/2016

Urteil v o m 1 2 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).

D-4291/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 zusammen mit seinem (damals) minderjährigen Sohn P. R. aus erster Ehe und seiner Lebensgefährtin A. M. aus dem Heimatland ausreiste und am 19. Dezember 2003 in die Schweiz einreiste, wo sie am 20. Dezember 2003 um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus der Region B._______ und sei von 1987 bis 1992 Truppenbefehlshaber einer kurdischen Truppeneinheit unter dem Befehl von Saddam Hussein gewesen, dass er Mitte Oktober 1987 mit seinem Vorgesetzten in Streit geraten sei, der in eine Schiesserei gemündet habe, bei welcher drei Stammes- beziehungsweise Familienangehörige des Vorgesetzten getötet worden seien und der Beschwerdeführer Verletzungen davon getragen habe, dass er daraufhin verhaftet und etwa 20 Monate im Gefängnis gewesen sei, bevor ein Gericht ihn freigesprochen habe, dass 1992 nach dem Aufstand der Kurden sein ehemaliger Vorgesetzter zur PUK (Patriotische Union Kurdistans) gewechselt habe und der Beschwerdeführer in B._______ keinen Schutz durch die irakische Regierung mehr gehabt habe, dass er deshalb 1992 in den Südirak nach C._______ gegangen sei, wo er bis Mai 2003 gelebt habe, dass Vermittlungsversuche zwischen den verfeindeten Gruppen im Jahr 2002 gescheitert seien und er im April/Mai 2003 über einen Cousin erfahren habe, dass der gegnerische Clan ihn umbringen wolle, dass er nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein auch in C._______ schutzlos gewesen sei und Gefahr ihm auch dadurch gedroht habe, dass seine kurdischen Kontrahenten sich nun frei im Irak hätten bewegen können, dass sein ehemaliger Vorgesetzter heute eine leitende Stellung in der PUK innehabe und der Clan auch über der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) nahestehende Personen verfüge,

D-4291/2016 dass der Beschwerdeführer im Mai 2003 seine Ehefrau und Kinder nach D._______ nahe der türkischen Grenze gebracht habe und von dort aus ohne seine Familie mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn P. R. über die Türkei ausgereist sei, da er Angst vor Blutrache durch den verfeindeten Clan gehabt habe, dass die Lebensgefährtin A. M. im Asylverfahren vorbrachte, seit dem Jahr 1996 eine heimliche aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben, von welcher ihr Ehemann im Juni 2003 erfahren und sie infolgedessen tätlich angegriffen und mit dem Tode bedroht habe, dass sie zudem aus der Familie verstossen worden sei und auch in Zukunft mit erheblichen Übergriffen oder gar ihrer Ermordung rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2005 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass am gleichen Datum die Lebensgefährtin A. M. gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass ebenfalls am 7. September 2005 dem mit dem Beschwerdeführer eingereisten Sohn P. R. gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt wurde, dass der im Heimatland verbliebenen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn Y. R. am 16. Mai 2006 beziehungsweise 23. Juni 2006 die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gewährt und ihre Asylgesuche in der Schweiz vom 17. Oktober 2006 mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. November 2006 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gutgeheissen wurden, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 hilfesuchend an die Vorinstanz wandte, da sein Sohn P. R. seit etwa acht bis zehn Monaten im Irak sei und wegen des abgelaufenen Reisepasses nicht mehr über die Türkei ausreisen könne, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 unter anderem davon in Kenntnis setzte, dass sie beabsichtige, das Asyl des Sohnes zu widerrufen und dessen Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da davon auszugehen sei, dass sich dieser freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe,

D-4291/2016 dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 10. März 2014 rechtliches Gehör im Hinblick auf eine ihn betreffende eventuelle Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und einen möglichen Asylwiderruf gewährt wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei am 29. April 2012 durch die Zollsicherheitsbeamten in E._______ kontrolliert worden, wobei ein am 11. April 2012 in B._______ ausgestellter Reisepass aufgefunden worden sei, dass er gemäss den im Reisepass enthaltenen Stempeln im April 2012 in den Irak gereist sei, dass die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, weshalb ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und sein Asyl zu widerrufen wäre, dass zudem ausgeführt wurde, der Ausgang des Verfahrens betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls habe keine Auswirkung auf die Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person, für welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. März 2014 entgegnete, er sei nur in die Grenzregion zwischen der Türkei und dem Irak gereist, um seinen Sohn P. R. abzuholen, und habe sich auch lediglich aus diesem Grund einen irakischen Reisepass ausstellen lassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2014 dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und sein Asyl widerrief, wobei sie ausführte, die aktenkundige Tatsache der Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes sowie die Besuchsreise in den Irak seien trotz der geltend gemachten spezifischen Umstände als freiwillige Besuchsreise in den Heimatstaat und als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates zu werten, wobei die Einreise zudem über eine offizielle irakische Zollkontrollstelle erfolgt und die Schutzgewährung somit offenkundig erfolgt sei, dass damit die von der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) diesbezüglich konkretisierten kumulativen Voraussetzungen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7) erfüllt seien,

D-4291/2016 dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit dem Sohn Y. R. am 30. September 2014 freiwillig in den Irak zurückkehrte, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 an die Vorinstanz wandte wegen eines Rückreisevisums für seinen sich im Irak aufhaltenden Sohn P. R. wobei ihm das SEM mit Schreiben vom 4. März 2016 mitteilte, dass das Asyl seines Sohnes P. R. aufgrund dessen über dreijährigen Aufenthaltes im Heimatland nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG von Gesetzes wegen erloschen sei, weshalb die Erteilung eines Rückreisevisums nicht möglich sei, dass die (Ausländerbehörde) mit Verfügung vom 21. Juli 2015 die im Jahr 2008 ausgestellte Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Sozialhilfeabhängigkeit widerriefen, ihn aus der Schweiz wegwiesen und ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2015 setzten, dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin am 19. August 2015 gegen diese Verfügung bei der (übergeordneten Ausländerbehörde) Beschwerde erhob und hierbei die Aufhebung der betreffenden Verfügung, Erneuerung der Niederlassungsbewilligung sowie Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass die (übergeordnete Ausländerbehörde) mit Entscheid vom 29. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – die Beschwerde abwies, soweit sie auf diese eintrat, dass der Beschwerdeführer dagegen am 2. Juni 2016 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons (…) eine mit Unterstützung seiner Rechtsvertreterin verfasste Beschwerde erhob und mit Eingabe vom 13. Juni 2016 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 20. Juni 2016 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abwies und wegen Verspätung (Nichteinhalten der dreissigtägigen Beschwerdefrist) auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 1. Juni 2016 ein als „Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch“ bezeichnetes

D-4291/2016 Gesuch beim SEM einreichen liess und hierbei beantragte, es seien Vollzugshindernisse festzustellen und infolgedessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen sei, dass dieses Gesuch damit begründet wurde, es liege seit dem Widerruf des Asyls im März 2014 eine die Sicherheitslage im Nordirak, den Gesundheitszustand und das Alter des Beschwerdeführers betreffende veränderte Sachlage vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak durch die allgemeine Gewalt und den mangelhaften beziehungsweise inexistenten Zugang zu lebensnotwendigen medizinischen Dienstleistungen bedroht sei und er im Nordirak über keine familiären Beziehungen oder Kontakt zu seiner früheren Ehefrau verfüge, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – frühestens eröffnet am 4. Juli 2016 – in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte, dass das SEM im Weiteren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten aushändigte, dass es hierbei ausführte, das Asylgesuch sei ungenügend begründet und erfülle die formellen Anforderungen an ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht, wonach Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht würden, schriftlich und begründet zu erfolgen hätten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und hierbei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,

D-4291/2016 dass zudem die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein Verfahrenskostenvorschuss zu erlassen sei, dass in der Beschwerde bemängelt wird, die Rechtsnorm des Art. 111c AsylG sei vorliegend für ein Nichteintreten nicht anwendbar, da sich dieser auf Nichteintretensentscheide bei Asylsuchenden unter anderem aus sicheren Drittstaaten (Art. 31a AsylG) beziehe, der Beschwerdeführer aber nicht aus einem sicheren Drittstaat komme, dass einer Anwendbarkeit des Art. 111c AsylG überdies entgegenstehe, dass das SEM beim Asylwiderruf vom 26. März 2014 nur über Asyl und die Flüchtlingseigenschaft entschieden habe, nicht aber über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug, dass es sich beim Gesuch vom 1. Juni 2016 vielmehr um ein Asylgesuch nach Art. 18 AsylG und ein Wiedererwägungsgesuch handle, dass der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig sei, dass eine menschenwürdige und sichere Rückkehr des Beschwerdeführers in Anbetracht seines Gesundheitszustandes und Alters nicht gewährleistet sei und die Behörden es versäumt hätten, gesicherte Erkenntnisse vorzulegen, wonach er im Heimatland tatsächlich über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-4291/2016 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) unter Ausschluss des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da letzterem Antrag mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-4291/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer als „Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 1. Juni 2016 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass in der Eingabe vom 1. Juni 2016 zwar in erster Linie Wegweisungsvollzugshindernisse (allgemeine Lage im Heimatland, Zugang zu medizinischen Dienstleistungen) geltend gemacht werden, weshalb es statt als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG auch als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG hätte entgegengenommen werden können, dass die Eingabe aber auch auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt, indem er vorbrachte, seine Feinde seien mächtiger als vorher, weshalb eine Einordnung als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG zulässig erscheint (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6), zumal die Vorinstanz als Folge des Nichteintretens auf das neue Asylgesuch die Wegweisung verfügt und somit auch erstmals das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geprüft hat, was der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch schliesslich bezweckte, dass die rechtliche Einordnung als Mehrfachgesuch mit der Folge des Nichteintretens für den Beschwerdeführer insofern also von Vorteil gewesen ist, da bei einer Entgegennahme als Wiedererwägungsgesuch und einem Nichteintreten auf ein solches diese Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse gar nicht vorgenommen worden wäre, dass bei einer formlosen Abschreibung eines unbegründeten Wiedererwägungsgesuches nach Art. 111b Abs. 4 AsylG auch keine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erfolgt wäre, dass das SEM voraussichtlich auf ein „Wiedererwägungsgesuch“ nicht eingetreten wäre, da ein solches die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1), das SEM aber (wegen der damaligen Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und der Gewährung von Asyl) noch gar nie eine Wegweisung und einen Wegweisungsvollzug angeordnet hatte und daher auch keine Wegweisungsverfügung „in Wiedererwägung“ hätte ziehen können,

D-4291/2016 dass sich Art. 111c AsylG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur auf die speziellen Nichteintretenstatbestände von Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bezieht, sondern das SEM angesichts des engen sachlichen und systematischen Zusammenhangs von Art. 111c AsylG und Art. 111b AsylG, der in Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit von Nichteintretensentscheiden vorsieht, auch in anderen Verfahren bei ungenügender Begründung eines Zweitgesuches die Option eines Nichteintretens hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und 7.1), dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Entgegennahme als Zweitgesuch nach Art. 111c Abs. 1 AsylG unerheblich ist, ob die Vorinstanz wie hier im Rahmen des Asylwiderrufs vom 26. März 2014 nur über Asyl rechtskräftig entschieden hat oder auch über die Wegweisung zu befinden gehabt hätte, dass im Übrigen der Wegweisungsentscheid der EMF vom 21. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 vom SEM demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und das Verfahren gesetzes- und praxiskonform geführt wurde (vgl. dazu: BVGE 2014/39 E. 7), dass das SEM zwar auch mangels substantiierter Begründung dieses Zweitgesuches statt eines Nichteintretens auf das Asylgesuch (nach Art. 111c Abs. 1 AsylG) eine formlose Abschreibung nach Art. 111c Abs. 2 AsylG hätte wählen können, die Vorgehensweise des Nichteintretens jedoch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer (vgl. dazu: BVGE 2014/39 E. 7.2), sondern vielmehr den Vorteil der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen bringt (s. o. zur formlosen Abschreibung bei einem Wiedererwägungsgesuch), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nichts vorträgt, was die Erwägungen des SEM zum Nichteintretensentscheid in einem andern Licht betrachten liesse, da er im Wesentlichen die Ausführungen des Gesuchs zur allgemeinen Lage im Nordirak, seine gesundheitliche Situation sowie sein fehlendes soziales Netz im Heimatland wiederholt, aber keine asylrechtlich relevanten Vorbringen begründet, dass der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuweisen ist, dass seine Ausführungen zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Abhängigkeit von

D-4291/2016 sozialer Unterstützung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, Teilverdienst des monatlichen Lebensunterhaltes, fehlende Verwarnung vor Widerruf der Niederlassungsbewilligung) für das gegenständliche Verfahren irrelevant sind, da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht Verfahrensgegenstand ist, dass im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren bereits rechtskräftig über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden wurde, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die sich auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beziehenden Argumente mit fristgerechter Eingabe vor dem Verwaltungsgericht (…) vorzubringen, und er diese Vorbringen mangels Verfahrensgegenständlichkeit nicht im Folgeasylgesuch durch das SEM prüfen lassen kann, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM zu Recht nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus B._______ und somit aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaymanyia und Halabja, der sogenannten KRG (Kurdistan Regional Government, autonome Region Kurdistan), stammt,

D-4291/2016 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer, auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten wurde, nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer sodann auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) aufgezeigt hat, da die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat beziehungsweise im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 f., publiziert als Referenzurteil, mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-847/2014 vom 13. April 2015, E. 8.2.2, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hatte, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig ist), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3737/2015

D-4291/2016 dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an das SEM vom 1. Juni 2016 bemängelt, die EMF hätten vor der Anordnung der Wegweisung einen Entscheid des SEM hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges einholen müssen, dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens auch die kantonale Behörde die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges prüft (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) und gemäss Art. 83 Abs. 1 und 6 AuG beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragen kann, wenn Vollzugshindernisse vorliegen, dass die (übergeordnete Ausländerbehörde) nämlich in ihrem Entscheid vom 29. April 2016 (unter Punkt II, 3. f) unter Bezugnahme auf das vom Bundesverwaltungsgericht als Referenzurteil publizierte Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 das Vorliegen von Vollzugshindernissen prüfte und angesichts des Fehlens von Vollzugshindernissen keinen Antrag beim SEM stellte, dass im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 die in BVGE 2008/5 publizierte Lagebeurteilung betreffend den Nordirak aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt wurde, dass danach in den vier Provinzen der KRG-Region heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde, dass die diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargelegten Vorbringen sich angesichts der klaren Gerichtspraxis als unbegründet erweisen, dass der Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS (Islamischer Staat) zwar zu grossen Flüchtlingsbewegungen geführt haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in der KRG Zuflucht gefunden haben, was eine zusätzliche Belastung für die lokale Wirtschaft und Infrastruktur darstellt und die Grundversorgung zusätzlich erschwert, http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3737/2015 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3737/2015 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5

D-4291/2016 dass die Lage aber nicht dergestalt ist, als dass der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich unzumutbar zu erachten wäre, der Prüfung begünstigender individueller Faktoren jedoch ein besonderes Gewicht beizumessen ist, dass sich das SEM in seiner Verfügung – unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen – die Argumente der (übergeordneten Ausländerbehörde) im Entscheid vom 29. April 2016 zu eigen gemacht hat, was in keiner Weise zu beanstanden ist, da in diesem erst kürzlich ergangenen kantonalen Entscheid bereits ausführlich das Vorliegen von Vollzugshindernissen unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers geprüft worden war, dass in dem erst rund einen Monate nach dem Entscheid vom 29. April 2016 eingereichten Folgeasylgesuch an das SEM vom 1. Juni 2016 zudem keine neuen Argumente vorgebracht werden, die das SEM zu berücksichtigen gehabt hätte, und keine Veränderung der persönlichen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 29. April 2016 behauptet wird, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beurteilung neuer Vorbringen im Zusammenhang mit möglichen Vollzugshindernissen nicht auf den Zeitpunkt des Asylwiderrufs im März 2014 abzustellen ist, da damals wegen des Vorliegens der Niederlassungsbewilligung keine Prüfung von Wegweisung/Wegweisungsvollzug erfolgte (siehe oben), sondern das Verfahren im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, in welchem eine Wegweisung und deren Vollzug angeordnet wurde, und die dabei erfolgte letzte materielle Prüfung möglicher Vollzugshindernisse durch die (übergeordnete Ausländerbehörde) aus dem Entscheid vom 29. April 2016 massgebend ist, dass sich das SEM – unter Verweis auf die Argumente der (übergeordneten Ausländerbehörde) im Entscheid vom 29. April 2016 – in der angefochtenen Verfügung mit der Lage im Irak auseinandergesetzt hat und aufgrund der heute dort herrschenden Lage und angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt ist, der Wegweisungsvollzug könne als zumutbar erachtet werden, dass die begünstigenden individuellen Faktoren zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend vorhanden sind, reiste der Beschwerdeführer doch erst im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ein und verbrachte seine prägendsten Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland (vgl. act. A1, S. 5),

D-4291/2016 dass der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2012 freiwillig in den Irak reiste, um seinen Sohn zu besuchen (siehe oben) und er in ständigem Kontakt zu seinen im Heimatland lebenden Familienmitgliedern ist (vgl. act. A27, S. 2), weshalb noch von einer starken Bindung zum Heimatland auszugehen ist, dass zudem seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und seine Kinder in der KRG-Region leben und er über weitere Familienmitglieder im Heimatland verfügt (vgl. act. A27, S. 2), weshalb vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden kann und weitere Abklärungen, wie von ihm gefordert, nicht notwendig erscheinen, dass er zudem im Heimatland in der Lage war, sich trotz seiner nicht in Abrede zu stellenden körperlichen Beeinträchtigungen infolge von Kriegsverletzungen seinen Lebensunterhalt als Taxichauffeur in B._______ beziehungsweise als Händler für Auto-Ersatzteile in C._______ zu verdienen (vgl. act. A1, S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch wieder nach erfolgreicher Reintegration gelingen wird, dass er zudem zusätzlich im Nordirak als Inhaber eines Invalidenausweises von einem kurdischen Verein finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A27, S. 4), dass die im Folgeasylgesuch und in der Beschwerde pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wobei keine Arztzeugnisse zum Beleg eingereicht werden, eine soziale Reintegration nicht ausschliessen dürften und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen, dass er zudem gemäss eigenen Angaben (siehe Gesuch vom 1. Juni 2016, S. 3) im März 2016 eine Teilzeit-Arbeitsstelle in der Schweiz fand, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch im Heimatland wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für sein Einkommen aufkommen kann, dass – wie erwähnt – die allgemeine Lage im Heimatland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht und gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen (BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und die Vorinstanz mithin den Vollzug der Wegweisung vorliegend zu Recht als zumutbar gewürdigt hat,

D-4291/2016 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das SEM vorliegend rechtsprechungskonform zusammen mit dem nach Art. 111c Abs. 1 AsylG erfolgten Entscheid über das Folgeasylgesuch (Nichteintreten) die Wegweisung nach Art. 44 AsylG verfügt und anschliessend die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges selbständig geprüft hat, statt dies der kantonalen Behörde zu überlassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 8), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4291/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Mareile Lettau

Versand:

D-4291/2016 — Bundesverwaltungsgericht 12.08.2016 D-4291/2016 — Swissrulings