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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2010 D-4291/2010

21 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,354 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4291/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juni 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4291/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2008 verliess und auf ihm unbekanntem Weg am 14. Juli 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 17. Juli 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 6. August 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ in C._______ State, gehöre der Ethnie der Igbo an und sei christlichen Glaubens, dass er Schüler gewesen sei, einen Schülerausweis, eine Identitätskarte und einen Führerschein besessen habe, welche ihm indessen abhanden gekommen seien, dass er über keine anderen Identitätsdokumente verfüge, dass sein Vater im Jahr 2005 verstorben sei und ein Testament erstellt habe, gemäss welchem er seinen Kindern den ganzen Besitz – mehrere Häuser und Läden – hinterlassen habe, dass der Beschwerdeführer dieses Testament nicht zu Gesicht bekommen habe, indessen sein verstorbener Bruder habe Einsicht nehmen können, dass seine Mutter ein Jahr nach der Beerdigung des Vaters nach D._______, dem Heimatdorf des Vaters, wo dieser auch beerdigt sei, zurückgekehrt sei, um die Trauerkleidung feierlich ablegen zu können, dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes erkrankt und in ein Spital eingeliefert worden sei, worauf man den Beschwerdeführer und seine Geschwister sowie seinen Onkel gerufen habe, dass ihr der behandelnde Arzt nicht habe helfen können und sie aus dem Spital entlassen habe, worauf die Familie die Mutter zu einem Naturheiler gebracht habe, der sie wieder zum Sprechen gebracht habe, D-4291/2010 dass die Mutter den Kindern mitgeteilt habe, sie sollten das Heimatdorf ihres Vaters verlassen, sollte sie sterben, weil es für sie gefährlich sei und sie umgebracht werden könnten, dass die Mutter im Jahr 2006 verstorben sei und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern nach ihrer Beerdigung nach B._______ zurückgekehrt sei, wo sie eines Tages einen Brief aus dem Heimatdorf des Vaters erhalten hätten, gemäss welchem ihre Anwesenheit dort erwünscht sei, dass der Onkel indessen zuerst habe herausfinden wollen, warum der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten ins Heimatdorf des Vaters gehen sollen, weshalb zuerst er sich dorthin begeben habe, dass er jedoch nicht mehr zurückgekehrt sei, sondern – wie der ältere Bruder des Beschwerdeführers erfahren habe – gestorben sei, worauf dieser den Anwalt des Vaters aufgesucht habe, dass der Anwalt die Dorfbewohner, welche in der Zwischenzeit die Häuser und Geschäfte des verstorbenen Vaters besetzt hätten, vor Gericht gebracht habe, das Gericht indessen vertagt und die Parteien aufgefordert habe, Beweismittel nachzureichen, dass der Anwalt während des Prozesses gestorben sei, weshalb der Prozess nicht mehr weitergeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister mangels vorhandener Finanzen das Elternhaus hätten vermieten müssen und in eine kleine Wohnung im Hinterhof gezogen seien, wo sie eines Tages von Männern in Zivil aufgesucht worden seien, dass diese den Beschwerdeführer und seine Schwester aufgefordert hätten, auf dem Boden zu liegen, während sie ihren Bruder stark geschlagen hätten, dass der Beschwerdeführer habe fliehen können, worauf er sich für eine Nacht bei einem Freund versteckt habe und am folgenden Tag an seinen Wohnort zurückgekehrt sei, wo er seinen Bruder tot aufgefunden habe, D-4291/2010 dass er in der Folge mit seiner Schwester in den E._______ des Landes geflohen sei, wo er seine Schwester tagsüber, wenn er zur Arbeit gegangen sei, in ein Zimmer eingesperrt habe, dass er eines Abends bei seiner Rückkehr das Verschwinden seiner Schwester festgestellt habe, worauf er auch geflohen sei, weil er vermutet habe, dass etwas Schlimmes passiert sei und ihm ebensolches drohen könne, dass er am folgenden Tag zurückgekehrt sei, im Zimmer ein Durcheinander vorgefunden habe, das Geld und die Ausweise gepackt habe und sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, nachdem er seine Verfolger erneut erblickt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 18. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, in welchem Land ihm seine Ausweise gestohlen worden seien, was mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren sei, dass zudem seine Erklärungen über seine Reise in die Schweiz nicht nachvollziehbar, realitätsfremd und substanzlos ausgefallen seien und er insbesondere nicht habe überzeugend darstellen können, wie er ohne Papiere von seinem Heimatland in die Schweiz habe gelangen können, dass er zudem keine Bemühungen um die Beschaffung von Ausweisdokumenten habe erkennen lassen, dass deshalb davon auszugehen sei, er verfüge über gültige Identitätsund Reisepapiere und wolle diese den Asylbehörden vorenthalten, um D-4291/2010 den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass seine Angaben in zentralen Punkten vielmehr insgesamt unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bezweifeln sei, dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2010 (Datum Poststempel: 12. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei infolge von Wegweisungshindernissen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, damit er sich integrieren könne, es sei ihm eine Nachfrist zur Beschaffung der Identitätskarte und infolge fehlender Finanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-4291/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen D-4291/2010 Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er wisse nicht, was er unternehmen solle (Akte A1/12 S. 5 und Akte A8/20 S. 7), dass er keinen Reisepass beantragt habe, da nur Leute, die ins Ausland gingen, einen solchen erhielten, und er nicht wisse, was er damit hätte machen sollen (Akte A1/12 S. 4), dass ihm zudem seine Ausweise – eine Identitätskarte, ein Führerschein und ein Schülerausweis – unterwegs gestohlen worden seien, als er unter einer Brücke geschlafen habe (Akte A1/12 S. 4 und Akte A8/20 S. 7), wobei er nicht wisse, in welchem Land dies gewesen sei, dass indessen diese Aussagen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht geglaubt werden können, da es dem des Lesens D-4291/2010 mächtigen Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, festzustellen, wann er sich in welchem Land befindet, dass somit auch seine Angabe, er sei durch mehrere ihm unbekannte Länder gereist und könne nicht sagen, um welche es sich handle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht zu überzeugen vermögen, dass darüber hinaus seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)- Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass zudem seine Gegenfrage anlässlich der Anhörung auf die Frage nach Grenzübertritten, nämlich woher er so etwas wissen solle (Akte A8/20 S. 8), mit seiner Angabe, er habe einen Mann getroffen, der ihn an der Hand genommen habe, wenn sie irgendwo hätten durchgehen müssen, und der ihm gesagt habe, er solle nicht herumschauen, da er sonst auffalle (Akte A8/20), nicht zu vereinbaren ist, zumal die zweite Aussage deutlich macht, dass er sich offensichtlich während Grenzübergängen unsicher gefühlt haben muss und sie somit wahrgenommen hat, dass ferner die Aussage, er sei nie bei einem Grenzübergang kontrolliert worden (Akte A1/12 S. 4), jeglicher Realität entbehrt, da sich zwischen Nigeria und der Schweiz zahlreiche Grenzübergänge befinden, die streng kontrolliert werden, dass überdies seine Aussage, er sei immer auf Buschwegen gelaufen (Akte A1/12 S. 8) nicht zu vereinbaren ist mit seiner Angabe, er sei auf Lastwagen oder Busse geklettert und mitgefahren (Akte A8/20 S. 6), dass auch seine Aussage, er sei ohne Geld beziehungsweise nur mit 7'000 Naira ausgereist, realitätsfremd ist, zumal Schlepperdienste ein Vielfaches davon kosten und der Beschwerdeführer darüber hinaus während etwa einem Jahr unterwegs gewesen sein will, was er ohne genügend Geld gar nicht hätte bewerkstelligen können, D-4291/2010 dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhafter Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufenthaltsorte und deren Dauer sowie seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer sich zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte, dass der Beschwerdeführer ferner – wie sich nachfolgend zeigen wird – sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere vor dem Antritt seiner Reise in die Schweiz legal zu beschaffen, dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner Person vorbrachte, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen, dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Identitätskarte abzuweisen ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, D-4291/2010 dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass in Ergänzung dazu insbesondere nicht nachzuvollziehen ist, warum der erwachsene Beschwerdeführer weder Kenntnis über den genauen Inhalt des Testaments seines Vaters noch über die genauen Umstände dessen Todes oder des Todes seines Onkels und des Anwalts seines Vaters hatte, dass ferner die Aussage, die Parteien hätten nicht mehr vor Gericht erscheinen müssen, nachdem der Anwalt gestorben sei (Akte A8/20 S. 13) jeglicher Realität entbehrt, zumal mit dem Tod des Anwalts die Streitsache nicht als erledigt gilt, da der Anwalt – gestützt auf die Aktenlage – als Vertreter der Familie des Beschwerdeführers und nicht als eigene Partei zu sehen ist, dass auch die grosse Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Hintergründe des Streits der Dorfbewohner beziehungsweise seiner Verwandten mit seinem Vater und über dessen Hinterlassenschaft Fragen aufwirft, zumal er als einer der Erben seines Vaters darüber hätte im Bild sein müssen, dass sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch die beiden Protokolle zieht, indem er immer dann, wenn es um konkrete Einzelheiten ging, auswich oder zu Protokoll gab, er wisse nichts Näheres, dass er ausserdem weder den Tod seines Vaters noch denjenigen seiner Mutter, seines Bruders, seiner Schwester, seines Onkels oder des Anwalts belegen konnte, obwohl er zumindest für die eigenen Familienmitglieder im Besitz von Totenscheinen sein müsste, dass überdies das Verhalten des Beschwerdeführers, der seinen toten Bruder auf dem Bett liegen gelassen haben will, ohne irgendwelche Schritte für dessen Beerdigung zu unternehmen, ebenso wenig nachvollzogen werden kann wie seine Aussage, er habe keine Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, wo sich die verschleppte Schwester befinden könne, dass dem Beschwerdeführer ferner nicht geglaubt werden kann, er sei auch im Norden seines Heimatlandes von seinen Verfolgern aufgesucht worden, da diese in der Zwischenzeit gemäss seinen D-4291/2010 Aussagen alle Besitztümer seines Vaters besetzt hielten und somit ihr Ziel erreicht hätten, womit allfällige weitere Nachstellungen keinen Sinn mehr ergeben hätten, dass somit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer wäre überall in seinem Heimatland von seinen Verwandten beziehungsweise von der Dorfbevölkerung verfolgt worden, dass sich der Beschwerdeführer zudem – entgegen seinen Äusserungen – an die nigerianischen Polizeibehörden hätte wenden können, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebenen Nachstellungen durch seine Verwandtschaft beziehungsweise die Dorfbevölkerung als kriminelle Handlungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen würden, dass keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen auch deshalb als haltlos zu erachten sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch D-4291/2010 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich unerheblich ausgefallen sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise die Schule besucht und Gelegenheitsarbeiten verrichtet, womit er sich erste Grundlagen für eine spätere Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat, dass zwar gemäss seinen Aussagen seine Eltern, Geschwister und sein Onkel gestorben seien, dass an dieser Darstellung indessen – wie bereits ausgeführt – zu zweifeln ist, dass die zahlreichen, zuvor bereits erwähnten Divergenzen und Unvereinbarkeiten zu Zweifeln am fehlenden Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seinem Heimatland führen und vielmehr den Schluss nahelegen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, D-4291/2010 dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-4291/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 14

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