Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4284/2011
Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N_______.
D-4284/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 20. Juli 2008 mit einem gefälschten Reisepass und gelangte über [verschiedene Länder] am 25. Mai 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 28. Mai 2009 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Dabei machte er unter anderem geltend, er habe im März 2006 bei der Schweizer Vertretung in […] ein Visum für die Schweiz beantragt. Sein in der Schweiz lebender ältester Bruder habe ihn und seine Mutter eingeladen, ihn in der Schweiz zu besuchen. Sie hätten allerdings keine Visa erhalten (vgl. Akten der Vorinstanz A1/13 S. 5; A11/15; A12/14). A.b Aufgrund eines Eurodac-Treffers B._______ vom 6. August 2008 wurde das Gesuch vorerst im Rahmen des Dublin-Verfahrens behandelt. In der Folge trat das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach B._______ an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 wiedererwägungsweise die Verfügung vom 10. März 2010 auf Beschwerdeebene auf und nahm das nationale Verfahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 9. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 24. Juni 2011 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) statt B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Tamile und stamme aus C._______, […], in der Nordprovinz. Er sei im Jahre 1996 nach D._______, [...], im Vanni-Distrikt geflohen. Im Jahr 2002 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2003 habe er als angestellter Verkäufer in einem Lebensmittelladen […] in E._______ gearbeitet. Ab August 2006 sei er auf seinem Arbeitsweg verschiedentlich von Unbekannten bedroht worden, die ihm namentlich vorgeworfen hätten, dass er wegen seines vormaligen Aufenthalts im Vanni-Gebiet Mitglied beziehungsweise Kollaborateur der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei. Bis im Jahr 2008 habe er deswegen dennoch keine ernsthaften Probleme gehabt. Im Januar 2008 beziehungsweise im Mai 2008 sei er einmal von zwei zivil gekleideten Männern geschlagen worden. Am 10. Juli 2008
D-4284/2011 seien zwei Männer an seinem Arbeitsplatz vorstellig geworden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er verraten worden sei und somit feststehe, dass er den LTTE angehöre. Er müsse nun weitere Mitglieder der LTTE verraten, ansonsten werde er erschossen. Am Morgen des 12. Juli 2008 seien die zwei Männer erneut erschienen. Sie seien äusserst aggressiv gewesen. Er habe gemerkt, dass sie zur Tat hätten schreiten wollen. Deshalb sei er durch den Hinterausgang des Ladengeschäfts geflohen und nach F._______ weitergereist, wo er am 13. Juli 2008 angekommen sei. B.b In der Schweiz habe er von seiner Mutter erfahren, dass Soldaten der sri-lankischen Armee seit seiner Flucht verschiedentlich nach ihm gesucht hätten. B.c Der Beschwerdeführer reichte seine nationale Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 – eröffnet am 1. Juli 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Bundesanhörung aufgefordert worden, den Vorfall vom 12. Juli 2008 detailliert zu schildern. Er habe angeführt, er habe am Morgen des 12. Juli 2008 Vorbereitungsarbeiten zur Ladenöffnung vorgenommen, als zwei Personen gekommen seien, welche bereits am 10. Juli 2008 bei ihm vorstellig geworden seien und ihm den Tod angedroht hätten. Deshalb habe er Todesängste ausgestanden. Rechtzeitig habe er erkannt, dass sie Anstände unternommen hätten, ihn zu erschiessen, und er habe noch rechtzeitig durch die Hintertür des Ladengeschäftes fliehen können (vgl. Akten der Vorinstanz A47/9 S. 5.) Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Schilderung vorbestehender Gemeinplätze bedient. Es habe in seiner Schilderung an Differenziertheit, an Detailreichtum und an Realkennzeichen gemangelt. Zudem sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er, falls er von den sri-lankischen Behörden oder von mit ihnen kooperierenden Gruppen verdächtigt worden wäre, wegen seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet Mitglied oder Kollaborateur der LTTE zu sein, erwartungsgemäss in Untersuchungshaft gesetzt worden wäre (A47/9 S. 4).
D-4284/2011 Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer denn auch nicht imstande gewesen, den 12. Juli 2008 auch nur annähernd in den zeitlichen Verlauf der betreffenden Woche einzuordnen (A47/9 S.3). Ferner habe er sich in seinen Aussagen in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der DBA zu Protokoll gegeben, er sei auf seinem Arbeitsweg einmal geschlagen worden und zwar im Januar 2008 (vgl. A47/9 S. 2). Demgegenüber habe er bei der BzP den betreffenden Vorfall auf Mai 2008 datiert (vgl. A47/9 S. 3). Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei am 12. Juli 2008 morgens zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr von E._______ abgereist. Am 13. Juli 2008 sei er zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr in F._______ eingetroffen (A47/9 S. 4). Es müsse ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer die betreffende Wegstrecke, unter den damaligen Umständen, bei einer Reise über G._______, in einer derart kurzen Zeit habe zurücklegen können. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die oben erwähnten Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun. Daher könnten auch seine Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Anschlussverfolgung, wonach Soldaten der sri-lankischen Armee nach seiner Abreise aus seiner Heimat verschiedentlich nach ihm gesucht hätten, nicht geglaubt werden. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 8. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
D-4284/2011 werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgelehnt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 5. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. G. Mit Eingabe vom 5. April 2012 liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-4284/2011 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und überdies unangemessen entschieden. 4.2 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller ge-
D-4284/2011 genüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können. 4.3 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder
D-4284/2011 wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 5.1.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. Auch an dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, keine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellt, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten sowie der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden können. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der direkten Anhörung vom Befrager ausdrücklich aufgefordert wurde, den Vorfall vom 12. Juli 2012 ganz detailliert zu schildern, auch bezüglich jeder Kleinigkeit (vgl. A47/9 S. 5 F. 33). Daraufhin fasste der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ereignisse in zwei äusserst knappen Sätzen zusammen. Nachdem der Befrager ihn erneut aufforderte, genauer zu schildern, was er damals erlebt habe, fasste der Beschwerdeführer die Ereignisse in sieben knappen Sätzen zusammen (vgl. A47/9 S. 5 F. 34). Diese äusserst knappe, fast im Telegrammstil abgefasste Schilderung wirkt plakativ. Der Beschwerdeführer will beim Anblick der beiden Männer "Todesangst" bekommen haben (vgl. A47/9 S. 5 F. 34) und den beiden nur mit viel Glück entkommen sein. Berücksichtigt man den tiefen Eindruck, den ein solches Erlebnis bei jedem Menschen – gleich welchen kulturellen Hintergrunds –
D-4284/2011 hinterlässt, wirken die diesen Sachverhalt betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers abstrakt und könnten in dieser Form jederzeit auch von einer Drittperson nacherzählt werden. Auch wenn sich Opfer eines Gewaltverbrechens oder Menschen, die sich im letzten Moment aus einer tödlichen Gefahr retten konnten, nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollen oder können, sind sie erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeiten imstande, die sich nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern durch Aussagen auszeichnen, die von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder seine Todesangst näher beschreiben, noch den glücklichen Umstand benennen, der ihn erkennen liess, dass die beiden bewaffnet waren und ihn töten wollten. Auch seine Gefühle, die er nach der gelungenen Flucht hegte (wie beispielsweise Erleichterung, der Gefahr entkommen zu sein, oder Beklemmung und das Gefühl, weiterhin verfolgt zu werden) bringt er an keiner Stelle der Anhörung zum Ausdruck. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen Leidensdruck, welche aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wären. Da die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers eine – wie in solchen Fällen übliche – persönlich gefärbte innere Betroffenheit vermissen lassen, sind die von ihm dargelegten Behelligungen als unglaubhaft einzustufen. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete der Beschwerdeführer darauf, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen. Der Hinweis auf den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Auch wenn er nicht gewohnt sein will, aus eigener Initiative längere Reden zu halten, besonders gegenüber behördlichen Autoritäten, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen wurde er während der Anhörung wiederholt aufgefordert, seine Vorbringen detailliert beziehungsweise genauer zu schildern (vgl. A47/9 S. 5 F. 33 f.). Zudem ist es unlogisch und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren, dass eine Person in einem Land um Asyl ersucht, vor dessen Behörden sie sich zu fürchten vorgibt. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe eine erfundene Geschichte als wahr erzählen wollen. Somit können die von ihm geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenla-
D-4284/2011 ge zu führen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-4284/2011 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
D-4284/2011 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). 8. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2. S. 510). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Der Fortschritt in diesen Gebieten ist beeindruckend und auch einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden (vgl. a.a.O.). 8.1.1 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
D-4284/2011 8.2 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die wie die Beschwerdeführer, aus der Nordprovinz stammen und die dieses Gebiet vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen (vgl. a.a.O. E.13.2.1.1 und 13.2.1.2 S. 511). 8.2.1 Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Nordprovinz aufgewachsen und im Jahr 1996 nach D._______, [...], im Vanni- Distrikt, geflohen. Bereits im Jahr 2002 kehrte er in die Nordprovinz zurück, wo er sich bis zum 12. Juli 2008 aufhielt. Am 13. Juli 2008 begab er sich nach F._______, von wo aus er Sri Lanka eine Woche später verliess, um sich nach Europa zu begeben (vgl. A1/13 S. 2). Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, wo seinen Angaben zufolge seine Mutter, seine vier Schwestern und zwei seiner Brüder noch immer in C._______, in der Nordprovinz ausserhalb des "Vanni-Gebiets", leben (vgl. A1/13 S. 4; A47/9 S. 3 F. 14 sowie S. 6 F. 36). 8.2.2 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe in Sri Lanka acht Jahre lang die Schule besucht und als Verkäufer gearbeitet (vgl. A1/13 S. 3). Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch in der Schweiz, wo sein ältester und sein zweitältester Bruder leben (vgl. A1/13 S. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass sein in der Schweiz lebender ältester Brüder sich am 12. März 2006 schriftlich an die Schweizer Botschaft in […] gewandt hat, um für seine Mutter sowie für den Beschwerdeführer ein dreimonatiges Visum für die Schweiz zu erhalten, und er sich in diesem Zusammenhang bereit erklärt hat, für den Aufenthalt seiner Verwandten in der Schweiz finanziell aufzukommen (vgl. A11/15 S. 9 sowie A12/14 S. 9), ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, er pflege mit seinen in der Schweiz lebenden Brüdern keinen Kontakt (vgl. A1/13 S. 4), zu relativieren. Angesichts seiner Aussage bei der DBA, mittlerweile mit seinen in der Schweiz lebenden Brüdern Kontakt aufgenommen zu haben (vgl. A47/9 S. 5 F. 32), sowie angesichts des
D-4284/2011 Umstandes, dass sich sein ältester Bruder bereit erklärt hat, für seinen Aufenthalt in der Schweiz sowie für denjenigen seiner Mutter finanziell aufzukommen, ist auf eine nicht unwesentliche Unterstützung durch seine beiden im Ausland lebenden Brüder zu schliessen. 8.2.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, wo seine Mutter und sechs seiner Geschwister noch immer in C._______, in der Nordprovinz ausserhalb des "Vanni-Gebiets", leben (vgl. A1/13 S. 4; A47/9 S. 3 F. 14 sowie S. 6 F. 36), können ihm seine Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies um so weniger, als die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka von dessen Verwandten beziehungsweise von seinem Onkel organisiert und finanziert wurde (vgl. A1/13 S. 9; A47/9 S. 5 F. 31 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihm auch bei ihrer Rückkehr Unterstützung zukommen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-4284/2011 10. 10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 10.2 Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von ihm gestellten Rechtsbegehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung entrichtet. (Dispositiv nächste Seite)
D-4284/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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