Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4283/2011 Urteil v om 2 5 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, E._______, geboren am _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, _______, Beschwerdeführende beziehungsweise Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011 / N _______. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 / _______.
D4283/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie geltend machten, serbischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in _______Kosovo gewohnt zu haben, dass sie seit 1999 massiven Anfeindungen durch Albaner ausgesetzt gewesen seien, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit in der Militärabteilung in _______ und seiner Beschäftigung in der Gemeindekanzlei von _______ für die serbische Verwaltung schikaniert worden sei, dass die Beschwerdeführerin und eine der Töchter an gesundheitlichen Beschwerden litten, dass sie sich in Anbetracht dieser Sachlage zur Ausreise entschlossen hätten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Januar 2009 mit Verfügung vom 20. April 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass ihnen überdies eine valable Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet von Serbien offenstehe, dass das BFM im Vollzugspunkt festhielt, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in _______ könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vollzug dorthin oder auch in den Norden von Kosovo, wo sie keine konkreten Anknüpfungspunkte hätten, als unzumutbar erweise, dass sie in Würdigung der Fallumstände indes über eine Aufenthaltsalternative in Serbien verfügten,
D4283/2011 dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden, dass sie diesen innert angesetzter Frist nicht leisteten und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Urteil vom 12. August 2009 guthiess, den Nichteintretensentscheid vom 22. Juni 2009 aufhob und das Beschwerdeverfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Mai 2009 mit Urteil vom 13. Mai 2011 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung am 7. Juni 2011 mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe ans BFM gelangten, dass sie die wiedererwägungsweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Erstreckung der angesetzten Ausreisefrist und ferner den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten, dass sie das BFM ersuchten, ihre Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, falls sie wider Erwarten als Revisionsgesuch qualifiziert werden sollte, dass sie zur Begründung vorbrachten, der Beschwerdeführer sei in Kosovoso durch Albaner gezielt verfolgt worden, dass er während des Krieges im Zeughaus von _______ gearbeitet und dabei Kenntnisse über die Bewegung und den jeweiligen Aufenthalt der serbischen Truppen erlangt habe,
D4283/2011 dass ihm die serbischen Behörden in der Folge für Waffenverluste verantwortlich gemacht hätten, dass ihm zudem zur Last gelegt worden sei, den Albanern die Kriegsführung erleichtert zu haben, was als Preisgabe militärischer Geheimnisse in Kriegszeiten ein schweres Verbrechen darstellen würde, dass ein Prozess eröffnet worden sei und er bei einer Rückkehr nach Serbien mit einer Festnahme und einer in der Folge ergehenden Verurteilung wegen Landesverrats zu rechnen hätte, dass er in Serbien überdies Verfolgungshandlungen durch ehemalige Kriegsteilnehmer zu gewärtigen hätte, dass er zu diesen Aspekten erneut anzuhören sei, dass er diese Sachumstände bisher nicht geltend gemacht habe, weil er davon ausgegangen sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in Kosovo Auskunft geben, dass ausserdem die gesundheitlichen Probleme der einen Tochter und die gute Integration der Familie in der Schweiz gegen eine Rückkehr sprächen, dass der Eingabe ein TelefaxSchreiben samt Übersetzung vom 10. Januar 2009 (militärische Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer), ein Bestätigungsschreiben vom 20. Mai 2011 samt Übersetzung (Gefährdung des Beschwerdeführers in Kosovo) und ein Arztbericht vom 25. März 2011 (die Tochter betreffend) beilagen, dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2011 ein weiteres Beweismittel die erwähnte Tochter betreffend einreichten (Stellungnahme des Lehrers vom 8. Juni 2011), dass das BFM die Eingabe vom 7. Juni 2011 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 29. Juni 2011 – eröffnet am 1. Juli 2011 – abwies und die Rechtskraft seines Entscheids vom 20. April 2009 festhielt, dass das BFM erwog, die verspätete Geltendmachung der Gefährdung in Serbien könne nicht nachvollzogen werden, zumal im Entscheid vom
D4283/2011 20. April 2009 die Zumutbarkeit dieser Aufenthaltsalternative bejaht worden sei und das eingereichte Beweismittel vom Januar 2009 datiere, dass deshalb eine Geltendmachung im ordentlichen Beschwerdeverfahren nahe gelegen hätte, dass das eingereichte Dokument in Fotokopie zudem formale Mängel aufweise, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage überdies bereits im Jahre 2005 aus der Armee entlassen worden sei und vor diesem Hintergrund nicht einleuchte, weshalb vier Jahre später ein Verfahren gegen ihn angestrengt worden sein sollte, dass den Akten ausserdem nicht entnommen werden könne, er sei im Militär Geheimnisträger gewesen oder habe innerhalb der Militärabteilung eine heikle Arbeit ausgeführt, dass die angebliche Bedrohung durch ehemalige Kriegsteilnehmer in keiner Weise substanziiert und entsprechend nicht glaubhaft sei, dass nach dem Gesagten nicht von einer relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden in Serbien auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden auch aus dem Schreiben vom 20. Mai 2011 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten, da sich dessen Inhalt auf Vorbringen stütze, welche bereits im ordentlichen Verfahren abgehandelt worden seien, dass die medizinische Situation der Familie ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden sei und sich dem eingereichten Arztzeugnis nichts Neues entnehmen lasse, dass das eingereichte Schreiben des Lehrers keine wiedererwägungsrechtlich relevante Neuheit im Sinne einer starken Verwurzelung des Kindes in der Schweiz zu belegen vermöge, dass das BFM den Beschwerdeführenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.— auferlegte,
D4283/2011 dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass sie Beweismittel einreichten (Bestätigungsschreiben eines Bekannten betreffend Gefährdung vor Ort; Publikationen zur Situation in Serbien und Kosovo; Arztzeugnis vom 28. Juni 2008; Bestätigungsschreiben von drei Bekannten aus der Schweiz), dass sie um eine Nachfrist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln namentlich im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren in Serbien ersuchten, dass sie vorbrachten, das beim BFM eingereichte Dokument vom Januar 2009 sei für den Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt der Stellung des Wiedererwägungsgesuchs erhältlich gewesen, dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom angestrengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die Gefährdung in Serbien unerwähnt geblieben sei, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem erwähnten Verfahren beziehungsweise mit der Situation der Familie im Falle einer Rückweisung nach Serbien im Wesentlichen die Ausführungen der Eingabe vom 7. Juni 2011 wiederholten und ergänzten, wobei sie auf die neu eingereichten Beweismittel verwiesen, dass das BFM gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen, dass die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit des Dokuments vom 10. Januar 2009 respektive dem zugrunde liegenden Verfahren unberechtigt seien, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. August 2011 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
D4283/2011 dass die Beschwerdeführenden am 16. August 2011 weitere Beweismittel (Dokument des serbischen Verteidigungsministeriums; OriginalTelefax eines am 7. Juni 2011 als Beilage 3 eingereichten TelefaxDokuments; drei Vorladungen des Gemeindegerichts _______) samt Übersetzungen einreichten, dass sie geltend machten, gegen den Beschwerdeführer sei gemäss dem Dokument des Verteidigungsministeriums ein Verfahren eröffnet worden, dass sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragten, dass sie um Abklärungen ersuchten und die Nachreichung von weiteren Prozessakten in Aussicht stellten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – in Berücksichtigung nachfolgender Präzisierungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D4283/2011 dass vorerst die Frage zu beantworten ist, ob das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2011 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat, dass eine eingehende Rechtsschrift als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen ist, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist, dass angesichts der vorliegenden Konstellation – materieller Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 13. Mai 2011 – im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches oder zweiten Asylgesuches mit Zuständigkeit der Vorinstanz allein geltend gemacht werden könnte, der Sachverhalt habe sich seit dem 13. Mai 2011 massgeblich verändert beziehungsweise es seien asylrechtlich relevante neue Ereignisse eingetreten, dass die Beschwerdeführenden eine solche nachträgliche Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugs oder im Asylpunkt aber überwiegend nicht geltend machen, sondern anführen, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche bei Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts schon bestanden hätten, aber während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien, dass dies offensichtlich ist, soweit die Beschwerdeführenden ausführen, aufgrund der eingereichten Anzeige vom 10. Januar 2009 habe bereits damals ein Militärstrafverfahren gedroht, dass auch die (mit einem Bestätigungsschreiben zweier Bekannter erneut geltend gemachte) Gefährdung in Kosovo im Zusammenhang mit einem vorbestandenen Sachverhalt steht, dass einzig mit der gesundheitlichen Entwicklung der einen Tochter und der geltend gemachten Integration unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten zu prüfende Sachverhalte der Eingabe vom 7. Juni 2011 vorlagen, dass demnach in der Eingabe vom 7. Juni 2011 teilweise Wiedererwägungsgründe, für deren Beurteilung das BFM zuständig war, und teilweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheides geltend gemacht beziehungsweise Revisionsgründe gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 vorgebracht wurden, für deren Beurteilung nicht das BFM
D4283/2011 sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1. c S. 204), dass der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E117/2011) offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, da die dortigen Erwägungen auf einer anderen Prozessgeschichte beruhen, dass im Folgenden zunächst die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2011 zu beurteilen ist, soweit als mit der Eingabe vom 7. Juni 2011 Wiedererwägungsgründe geltend gemacht und vom BFM zu Recht als solche beurteilt worden waren, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 7. Juni 2011 eintrat und festhielt, die gesundheitliche Situation der Familie sei bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden, dass sich aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 25. März 2011 die erwähnte Tochter betreffend keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation entnehmen lasse, dass diese Sichtweise überzeugt und die erneute Einreichung eines Arztzeugnisses vom 28. Juni 2011 auf Beschwerdeebene offensichtlich keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass sich auch aus dem Schreiben des Lehrers vom 8. Juni 2011 nichts ergibt, was auf eine wesentliche Veränderung seit Abschluss des ordentlichen Verfahren hinweisen würde, dass gemäss diesem Schreiben und den drei Eingaben von Bekannten der Beschwerdeführenden aus ihrem Aufenthaltskanton (Beweismittel 15, 16 und 17 des Beschwerdeverfahrens) noch nicht darauf geschlossen werden kann, die Integration der Beschwerdeführenden lasse die Rückkehr nach Serbien nunmehr als unzumutbar erscheinen,
D4283/2011 dass in der Beschwerde ferner eine Zuspitzung der Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird (Beweismittel 13), dass aktuell in der Tat ein Grenzkonflikt zwischen Kosovo und Serbien besteht, eine dadurch drohenden Gefährdung der Beschwerdeführenden in Serbien indes nicht als konkret erscheint, dass mithin auch die aktuelle Situation in Serbien für die Beschwerdeführenden keinen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt darstellt, dass schliesslich daraus, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch Vorbringen wiedererwägungsweise beurteilte, die in die Zuständigkeit der Revisionsbehörde fallen, den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwuchs und dies im Dispositiv keinen Niederschlag erfuhr, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 2. August 2011 abzuweisen ist, dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 ergänzt durch die Beschwerdeeingabe vom 2. August 2011 gemäss obenstehenden Erwägungen in den noch verbleibenden Punkten als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
D4283/2011 dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Gesuchstellenden das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend machen ( Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 7. Juni 2011 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 13. Mai 2011 ohne Weiteres auszugehen ist, dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass sämtliche, hier noch zu würdigende Beweismittel bezüglich der allgemeinen Lage in Serbien unbesehen der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung als nicht erheblich erscheinen, dass die entsprechende allgemeine Situation für Flüchtlinge in Serbien nämlich bereits in der Beurteilung der Beschwerdeinstanz im angefochtenen Entscheid gebührend berücksichtig wurde und sich aufgrund der Unterlagen keine andere Beurteilung aufdrängt, dass gemäss der eingereichten militärischen Strafanzeige vom 10. Januar 2009 gegen den Gesuchsteller zwar ein militärgerichtliches Verfahren in Serbien droht, dass aber die Geltendmachung einer entsprechenden Gefährdung in Serbien als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, da der Gesuchsteller ohne Weiteres bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren auf gefährdende Umstände hätte hinweisen können, dass die Erklärung in der Eingabe vom 7. Juni 2011, er habe diese Sachumstände bisher nicht geltend gemacht, weil er davon ausgegangen
D4283/2011 sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in Kosovo Auskunft geben, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, zumal bereits im vorinstanzlichen Entscheid ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien erwogen wurde, dass er in der Eingabe vom 2. August 2011 sodann geltend macht, das beim BFM eingereichte Dokument vom Januar 2009 sei für ihn erst im Zeitpunkt der Stellung des Wiedererwägungsgesuchs erhältlich gewesen, dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom angestrengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die Gefährdung in Serbien unerwähnt geblieben sei, dass diese Aussagen mit derjenigen vom 7. Juni 2011 indes offensichtlich nicht zu vereinbaren und als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass im Übrigen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorladung zu verneinen ist, dass unüberwindbare Zweifel an einem militärstrafrechtlichen Verfahren aufgrund seiner Rolle während des Krieges deshalb bestehen, weil der Gesuchsteller dies nicht früher vorbrachte, formelle Mängel des bereits beim BFM eingereichten Dokumentes bestehen, der Gesuchsteller bereits im Jahre 2005 seinen Militärdienst beendet haben will und die damalige Stellung des Gesuchstellers im Militär ein entsprechendes Verfahren nicht rechtfertigt, dass sich der Gesuchsteller im Übrigen mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen unrechtmässige Vorwürfe wehren könnte, zumal ein möglicher Politmalus sich weder aus den Umständen, noch aus den Akten, noch aus den Eingaben ergibt, dass vor diesem Hintergrund den am 16. August 2011 nachgereichten Beweismitteln unbesehen der Frage ihrer Echtheit ebenfalls keine revisionsmässige Erheblichkeit zukommt und sich die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen, dass auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Gesuchstellers (Beweismittel 5 der Eingabe vom 2. August 2011) als mutmasslichem Gefälligkeitsdokument kein hinreichender Beweiswert für eine drohende zielgerichtete Verfolgung in Serbien zukommt,
D4283/2011 dass die Aussage des Gesuchsteller, ihm drohe in Serbien auch Gefahr durch ehemalige Kriegsteilnehmer, in keiner Weise substanziiert und überdies als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren ist, dass aufgrund der erwähnten Verspätung der Vorbringen und mangels Erheblichkeit derselben der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärstrafverfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, dass sich die Presseberichte zu Kosovo und die FaxErklärung von Bekannten des Beschwerdeführers (Beweismittel 4 der Eingabe vom 7. Juni 2011) auf eine Gefährdung in Kosovo beziehen und damit nicht erheblich sind, zumal allein eine Wegweisung nach Serbien geprüft worden war, dass nach dem Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden konnten und sich weitere Abklärungen erübrigen, dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 demzufolge abzuweisen ist, soweit sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen war, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Eingaben die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D4283/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 2. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Eingabe vom 7. Juni 2011 wird teilweise als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegengenommen und abgewiesen. 3. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: