Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4280/2015
Urteil v o m 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
D-4280/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2010 und gelangte am 18. Februar 2011 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 9. März 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 23. März 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und stamme aus N._______ in der Provinz Punjab. Im Jahre 2001 habe er den Bachelor of Science in Mathematik und Physik gemacht und sich anschliessend als Lehrer betätigt. Im Jahre 2010 habe er bei einem Schulausflug seine nachmalige Frau kennengelernt. Diese habe einer anderen Kaste angehört, weshalb auch die Familie der Frau gegen die Verbindung gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe er seine Frau unter Ausschluss beider Familien im kleinen Kollegenund Freundeskreis geheiratet. Am 15. Juli 2010 sei er und seine Frau zu seinen Eltern, welche die Ehe toleriert hätten, zurückgekehrt. Am 15. bzw. 25. Juli 2010 sei seine Frau von deren Familie entführt worden. Am 25. Juli 2010 habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, Angehörige seiner Frau hätten diese gewaltsam entführt. In der Folge habe er zusammen mit seinem Vater die Polizei aufgesucht, um den Vorfall zu melden. Noch am gleichen Tag habe ihn seine Mutter dahingehend informiert, der Schwager habe seine Ehefrau getötet und gedroht, dem Beschwerdeführer drohe dasselbe Schicksal. Auf das Telefonat hin habe er erneut eine Anzeige bei der Polizei hinterlegt. In der Folge habe er bis zur Ausreise mal hier mal dort, bei Freunden und im Studenten-Ferienhaus gelebt. Am 20. Dezember 2010 habe er Pakistan in einem Lastwagen verlassen und sei nach Teheran gelangt, wo er ein bis zwei Wochen geblieben sei. Schliesslich sei er in einem Container nach Venedig gelangt, per Bahn nach Mailand gefahren, von wo aus er ebenfalls per Bahn illegal in die Schweiz gelangt sei. A.b Am 30. März 2011 reichte der Beschwerdeführer per E-Mail zwei Bilder im JPG-Format (Vorder- und Rückseite) angeblich seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
D-4280/2015 B.a Mit Verfügung vom 4. April 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B.b Mit Eingabe vom 8. April 2011 reichte der Beschwerdeführer folgende Papiere und Beweismittel zu den Akten: einen pakistanischen Füh-rerausweis, ein Heiratsdokument, die Kopie eines First Information Report (FIR) sowie die Übersetzung eines solchen. B.c Mit Eingabe vom 11. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2011 und reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein: eine abgelaufene pakistanische Identitätskarte, Dokumente betreffend Liebesheiraten aus dem Internet sowie die Kopie eines DHL-Aufgabescheins. B.d Mit Urteil vom 25. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, stellte fest, das BFM sei zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb offen bleiben könne, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, hob die angefochtene Verfügung vom 4. April 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. C. C.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 lehnte das BFM in Anwendung von Art. 7 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012. C.c Mit Urteil vom 12. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 auf und wies die Sache zur Neubearbeitung an das BFM zurück. D. D.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen diverser Strafanzeigen zu den Akten. D.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 reichte er mehrere Arztberichte, mehrere Kursbestätigungen und eine aktuelle Fürsorgebestätigung ein.
D-4280/2015 E. E.a In der Folge lehnte das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse um die geltend gemachte Entführung und Tötung seiner Frau derart emotions- und substanzlos geschildert, dass zwingend der Eindruck entstehe, die Schilderung fusse nicht auf eigenem Erleben. Des Weiteren war der Beschwerdeführer ausgesprochen unzureichend in der Lage, die massgeblichen Unterschiede der beiden Kasten darzulegen, obwohl er die unterschiedlichen Kastenzugehörigkeiten als Haupthindernis für seine Heirat geltend gemacht habe.
Die eingereichte Kopie eines DHL-Aufgabescheins, die Bestätigung über einen absolvierten Deutsch-Kurs, eine Gastronomie-Kurs-Bestätigung sowie die eingereichte Fürsorgebestätigung seien für die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erheblich.
Zu den Anzeigen sei Folgendes festzuhalten: Bei den beinahe im Monatstakt gemachten Anzeigen von Angehörigen seiner Familie gegen Unbekannte falle auf, dass er keine Reaktion seitens der Polizei zu den Akten gereicht habe. Entgegen seiner Angabe, sein Schwager befinde sich auf der Flucht, solle selbiger am 15. Oktober 2010 den Bruder des Beschwerdeführers mit einem Schuss verletzt haben. Es sei merkwürdig, dass die zufällig auftauchende Polizeistreife den Gesuchten nicht dingfest habe machen können.
Das Beweismittel Nr. 7, das die Angaben des Beschwerdeführers zur Entführung seiner Frau stützen solle, sei untauglich, weil es seinen Ausführungen zu den tageszeitlichen Angaben zuwiderlaufe. Zum einen habe der Beschwerdeführer die Entführung auf den 15. Juli 2010, zum anderen auf den 25. Juli 2010 datiert, und während das Beweismittel vermerke, die Entführung habe circa um 22.00 Uhr stattgefunden, solle sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am Morgen des 25. Juli 2010 stattgefunden haben.
Die eingereichten Internet-Ausdrucke bezüglich Liebesheiraten beziehungsweise daraus resultierenden Folgen in Pakistan seien, weil sie den Beschwerdeführer nicht persönlich betreffen würden, nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Zudem sei bezüglich dieser Eingaben Folgendes
D-4280/2015 anzumerken: Dem SEM seien sowohl die in der männlich dominierten Gesellschaft Pakistans geübte Gewalt gegen Frauen als auch die im Internet mehr oder weniger qualitätsvoll dokumentierten Fälle sogenannter Liebesheiraten und daraus resultierender Konsequenzen bekannt. Da indessen in solchen Fällen üblicherweise - wie auch vorliegend - die „fehlbare„ Frau die Leidtragende sei, sei nicht einzusehen, weshalb auch noch der Ehemann hätte sanktioniert werden sollen.
Zudem werde im Internet auch über einen Richtspruch des Obersten Gerichts in Lahore berichtet, gemäss dem muslimische Bräute die Wahl des Ehepartners nicht mehr den Eltern überlassen müssten. Ein Entscheid im Übrigen, der laut dem Bericht sogar im benachbarten Gottesstaat Iran Zustimmung gefunden haben solle. Der fundamentalistische iranische Religionsführer Ali Chamenei habe nämlich den Brauch, Mädchen gegen deren Willen zu verheiraten, für unislamisch erklärt. Auch sei ein Fall bekannt, bei dem sich die Polizei geweigert haben solle, die Anzeige eines Bruders zu bearbeiten, der seinen Schwager wegen Entführung der Schwester angezeigt hatte. Die Weigerung sei damit begründet worden, die Heirat sei in bestem Einvernehmen der Eheleute zu Stande gekommen.
Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. E.c Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme und den dazu eingereichten medizinischen Unterlagen, welche das SEM, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. September 2012 festhalte, soweit wesentlich zu
D-4280/2015 berücksichtigen habe, sei – ungeachtet der tatsächlichen Ursache derselben – Folgendes festzuhalten: Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen belegten eine Schmerzproblematik, deren geltend gemachte Ursache als nachgeschoben zu beurteilen sei. Ungeachtet dessen sei durch die in der Schweiz genossene mehrjährige Behandlung keine Besserung eingetreten. Eine weitere Behandlung in der Schweiz sei somit nicht nötig. Die von ihm geltend gemachten Beschwerden seien auch in seinem Heimatstaat behandelbar, dies umso mehr, als es ihm auch freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch die Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. F. F.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme einzuräumen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er die nachfolgend aufgeführten Beweismittel einreichen: eine undatierte Bestätigung des O._______ Trust, ein Affidavit des Bruders B._______ sowie eine Reihe von Affidavits von Freunden des Beschwerdeführers. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 20. Juli 2015 der Gemeinde P._______ zu den Akten.
D-4280/2015 G.c Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 – eröffnet am 4. August 2015 – wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein, um den ausstehenden Kostenvorschuss zu bezahlen. G.d Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 4. August 2015. H. H.a Am 8. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Pakistan Peoples Party (PPP) ein, wonach er seit dem 9. Januar 2007 Parteimitglied sei. Er habe als Mitglied und Sozialarbeiter für das Parteibüro in N._______ gearbeitet, habe aber diese Tätigkeit wegen politischer Drohungen gegen seine Familie und ihn selbst einstellen müssen. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 15. Dezember 2010 eines Spitals in Q._______ ein. H.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 19. April 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-4280/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4280/2015 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2015 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 2012 beziehungsweise mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2015 noch Beweismittel eingereicht, darunter auch solche, die den medizinischen Sachverhalt betreffen würden und die auf eine relevante Verfolgung im Heimatstaat schliessen liessen. Das SEM habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt näher abzuklären, zumal die nachträglich eingereichten Arztberichte, der Arztbericht von Dr. (…) vom 20. Juni 2012, zwei Arztberichte der (…) sowie weitere Arztberichte (Beweismittel 16 – 18), eine direkte Verbindung zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen und den Gesundheitsschäden aufzeichneten. Dementsprechend habe die Vorinstanz einmal mehr einen formellen Fehler begangen, zumal die Beweismittel nicht oder zumindest nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, des Weiteren die Problematik nicht weiter abgeklärt worden und der Beschwerdeführer selbst dazu nicht befragt worden sei. Dementsprechend habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die vom Beschwerdeführer postulierte direkte Verbindung zwischen seinen Vorbringen zu den Asylgründen einerseits und den Gesundheitsschäden andererseits in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Form nicht überzeugt. Es ist nämlich grundsätzlich nicht möglich, aufgrund medizinischer Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden hat (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 S. 148 ff.). Dies gilt unter anderem selbst bei einwandfrei diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen. Es erübrigt sich vorliegendenfalls indessen, näher auf die vorerwähnte Gerichtspraxis einzugehen, zumal die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse den vom Beschwerdeführer widergegebenen Sachverhalt ausnahmslos als gegeben unterstellen und sich auch nicht ansatzweise mit der Plausibilität seiner Vorbringen befassen. Dies ist selbstverständlich nicht als Kritik an den Arztzeugnissen zu verstehen, zumal es zu den Obliegenheiten von Ärzten gehört, Diagnosen zu stellen und Therapien zu verordnen, nicht aber den mutmasslichen Wahrheitsgehalt von Behauptungen zu Geschehnissen im Ausland zu bestimmen. Nach dem Gesagten erbringen die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse Beweis lediglich für die darin enthaltenen Diagnosen, weshalb diese Beweismittel im Rahmen der Beurteilung der Wegweisungsvollzugshindernisse zu würdigen sind. Es
D-4280/2015 gab nach dem Gesagten aufgrund der Arztzeugnisse für die Vorinstanz keinen Grund, den Sachverhalt zusätzlich abzuklären. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang weder das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz oder die Begründungspflicht verletzt. Dementsprechend fallen eine Kassation der angefochtenen Verfügung wie auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht. 5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, hat der Beschwerdeführer keinen Anlass, sich vor einer Rückkehr in den Heimatstaat zu fürchten. Auch bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen zur Tötung der Ehefrau wäre davon auszugehen, dass die vermeintliche Ehre der Familie der Ehefrau durch die Tötung der Frau wenigstens nach in Pakistan gängigen Ehrbegriffen wiederhergestellt ist. Dementsprechend ist die angebliche Furcht des Beschwerdeführers, von seinem Schwager ebenfalls getötet zu werden, im pakistanischen Kontext wirklichkeitsfremd. Da es sich bei seinem Schwager um einen privaten Dritten handelt, könnte er diesem gegenüber zudem ohne Weiteres staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, zumal er anlässlich der BzP angab, er habe sich in Pakistan zu keinem Zeitpunkt politisch oder religiös betätigt (A5/12 Ziff. 15 S. 6); dementsprechend dürfte er bei einer Bedrohung durch Private auch mit der Unterstützung der staatlichen Behörden rechnen können. Daran vermag auch das bezeichnenderweise erst auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der PPP vom 9. Januar 2011 nichts zu ändern, zumal es seinen Vorbringen anlässlich der BzP diametral widerspricht und zudem anzunehmen ist, er hätte die ihm zugeschriebenen politischen Aktivitäten bereits anlässlich der BzP erwähnt, wenn diese einen Realitätsbezug hätten. Indessen ist derlei nicht der Fall. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist der mit Eingabe vom 8. April 2011 nachgeschobene Übergriff durch vier unbekannte Personen, die ihn geschlagen hätten, bis er ohnmächtig geworden sei (vgl. A22/1 Beweismittel 3). Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte der Beschwerdeführer dieses Vorkommnis bereits anlässlich der BzP vom 9. März 2011 zwingend erwähnen müssen, weil ihm dieses wesentliche Ereignis offensichtlich schon zu diesem Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen (vgl. A5/12 Ziff. 15 S. 6). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation, wenigstens soweit ihn betreffend, nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden hat. Dementsprechend erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen. Stattdessen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
D-4280/2015 5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-4280/2015 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
D-4280/2015 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz (A5/12 Ziff. 12 S. 3 und 4). Zudem verfügt er über Computerkenntnisse und insbesondere über eine akademische Bildung inklusive Abschluss als Bachelor of Science in Mathematik und Physik. Im Anschluss an seine Ausbildung konnte er ferner während mehrerer Jahre Arbeitserfahrung als Lehrer sammeln. Demnach darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Im Heimatstaat dürfte es ihm im Übrigen auch leichter fallen, eine seiner Ausbildung angemessene Beschäftigung in einer Millionenstadt wie Lahore zu finden (vgl. demgegenüber das Arztzeugnis vom 19. April 2016). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Es ist dem Beschwerdeführer trotz seiner mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt seines Heimatstaats zuzumuten, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Schliesslich hat er auch die Möglichkeit, ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen und damit auch für die Übergangszeit für eine gewisse Kontinuität bei der Behandlung seines Schmerzsyndroms sowie allfälliger rheumatischer Beschwerden zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist auch insofern dem SEM zuzustimmen, als die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-4280/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4280/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 4. August 2015 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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