Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-4278/2006

19 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,005 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. August 2005 i.S. Asyl und Wegwei...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4278/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), China, vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4278/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 31. März 2000 auf dem Luftweg und begab sich nach B._______, wo sie sich mehr als drei Jahre lang als Hotelangestellte mehr recht als schlecht durchgeschlagen habe. Da sie nicht länger dort habe bleiben können, sei sie am 1. Mai 2003 aus B._______ ausgereist und auf dem Seeweg direkt in die Schweiz gelangt. Ein Schlepper habe sie im Hafen abgeholt und mit dem Auto innert drei Stunden direkt zur Empfangsstelle (...) gebracht. Anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2003 in der Empfangsstelle (...), derjenigen vom 27. Juni 2003 durch das Migrationsamt des Kantons (...) sowie der Anhörung vom 11. August 2005 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige uighurischer Herkunft aus C._______ (Provinz D._______). Nach Beendigung ihrer Ausbildung habe sie Chinesisch an Mittelschulen unterrichtet. Im Februar 1997 hätten sich blutige Zwischenfälle zwischen der uighurischen Bevölkerung und den chinesischen Behörden in der Nähe der (...) ereignet. In diesem Zusammenhang habe ihr Cousin, der sich an den Demonstrationen beteiligt habe, bei ihr Zuflucht in C._______ gesucht. Sie habe ihn eine Woche lang bei sich zu Hause versteckt. Eines Tages hätten chinesische Beamte sie am Arbeitsplatz aufgesucht und von ihr erfahren wollen, ob sie Verwandte in der von Unruhen betroffenen Region habe. Bald danach sei sie von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und während zehn Tagen in einer Zelle zusammen mit anderen Frauen eingesperrt worden. Anschliessend sei sie nach Hause und von dort ins Gefängnis von E._______ begleitet worden, wo sie die folgenden zwei Jahre ohne Prozess oder Verurteilung mit Zwangsarbeit habe verbringen müssen. Während ihrer Gefängnishaft sei sie misshandelt und vergewaltigt worden. Nach ihrer Entlassung aus der Haft habe sie zur Kenntnis nehmen müssen, dass ihre Tochter ihretwegen mit behördlichen Schikanen konfrontiert gewesen sei. Zudem habe sie C._______ ohne Bewilligung nicht verlassen dürfen. So habe sie sich von ihrem zweiten Ehemann scheiden lassen und sich zur Ausreise entschlossen. D-4278/2006 A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie verfüge über keine Identitätspapiere. Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte sie ihren Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2005 – eröffnet am 19. August 2005 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihren Vorbringen in zahlreiche erhebliche Widersprüche verstrickt. So habe sie bei der Empfangsstellenbefragung geltend gemacht, ihr Cousin habe sie am 27. Februar 1997 unerwartet besucht, während sie vor dem Kanton ausgeführt habe, am 17. Februar 1997 habe es plötzlich an ihrer Haustüre in C._______ geklopft. Schliesslich habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärt, ihr Cousin habe am 12. oder 13. Februar 1997 Zuflucht bei ihr gesucht. Auch scheine sich die Beschwerdeführerin nicht im Klaren darüber zu sein, wer von den Sicherheitsbehörden zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen auf sie aufmerksam geworden sei. So habe sie an der Empfangsstelle erklärt, die Polizei habe Anfang Mai 1997 ihren Arbeitsort aufgesucht, um mit dem Sicherheitsverantwortlichen der Schule zu sprechen, während sie demgegenüber anlässlich der kantonalen Anhörung gesagt habe, circa zehn Tage nach dem Besuch ihres Cousins sei sie ins Büro ihres Vorgesetzten zitiert worden, wo zwei Leute sie über ihre Verwandten ausgefragt hätten. Schliesslich habe sie diesbezüglich anlässlich der Bundesanhörung behauptet, der Sicherheitsverantwortliche habe sie im Lehrerzimmer aufgesucht und aufgefordert, mit drei Männern einer höheren Behörde zu sprechen. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin insofern widersprüchlich geäussert, als sie einmal gesagt habe, sie sei während der zehntägigen Polizeihaft befragt und mit Bildern von Aufständischen konfrontiert worden. Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung behauptet, während der Haft auf dem Polizeiposten habe es keine Verhöre gegeben. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nicht mehr angeben können, wann der Gefängnisaufenthalt stattgefunden haben solle, zumal sie an der Empfangsstelle gemeint habe, sie sei ohne Beweise sechs Monate lang in einer Besserungsanstalt eingesperrt gewesen, während sie demgegenüber vor dem Kanton geäussert habe, D-4278/2006 sie sei im März 1997 eingesperrt und Ende Oktober 1999 aus dem Gefängnis entlassen worden. Zudem habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung diesbezüglich deponiert, sie habe sich zwischen Anfang März 1997 und Ende August 1999 im Gefängnis aufgehalten. Des Weiteren könne auch die geltend gemachte Vergewaltigung nicht geglaubt werden. Einmal sollen sieben junge Aufseher des Gefängnisses die Vergewaltigung begangen haben, gemäss einer zweiten Schilderung seien es zwei junge Leute im E._______-Gefängnis gewesen, nachdem diese sie an einen Stuhl gefesselt hätten, und schliesslich, gemäss einer dritten Version, solle sie während sechs Monaten jede Woche zwei bis drei Mal von Polizisten vergewaltigt worden sein. Angesichts derartiger Widersprüche hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 16. September 2005 liess die Beschwerdeführerin die nachstehend aufgeführten Anträge stellen: Es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Verfügung des BFM vom 16. August 2005 aufzuheben, und es sei in der Folge der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Verfügung des BFM vom 16. August 2005 aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. D-4278/2006 E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen und dementsprechend die Abweisung der Beschwerde beantragt. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (Poststempel vom 15. Juli 2008) liess die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung sowie eine Reihe von Arztberichten einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-4278/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es liege entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einzig bezüglich der Frage, ob während der zehntägigen Polizeihaft Verhöre stattgefunden hätten, ein Widerspruch vor. In diesem Fall könne sich die Beschwerdeführerin nicht erklären, weshalb anlässlich der kantonalen Anhörung festgehalten worden sei, es hätten keine Verhöre stattgefunden. Dieser Widerspruch könne somit nicht aufgelöst werden. Demgegenüber könnten die meisten Widersprüche aufgrund der Protokolle schlüssig erklärt beziehungsweise ausgeräumt werden. Die entsprechenden Erklärungen habe die Beschwerdeführerin zumeist bereits anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung abgegeben. Das BFM habe es jedoch unterlassen, diese Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt zu würdigen. Dementsprechend sei die Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gegeben. Die Vorbringen D-4278/2006 seien zudem substanziiert, und schliesslich werde die Plausibilität ihrer Angaben durch die Erzählweise der Beschwerdeführerin sowie ihre psychische und seelische Verfassung anlässlich der Anhörungen untermauert. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärt, sie sei vergesslich geworden und leide an Schwindel. Bei dieser Sachlage würden die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG erfüllt. Demnach erfülle sie auch die Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. 4.2 Die obgenannten Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. 4.2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden der Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge Uigurisch (Muttersprache) und perfekt Chinesisch spricht, die Protokolle vom 10. Juni 2003, vom 27. Juni 2003 und vom 11. August 2005 nach dem jeweiligen Abschluss der Anhörung rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hätte die Beschwerdeführerin allfällige Unstimmigkeiten bemerken und beanstanden müssen. Indessen sah sie sich im Zusammenhang mit den zahlreichen von der Vorinstanz festgehaltenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten zu keinerlei Korrekturen veranlasst, weshalb sie sich grundsätzlich bei ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen muss. 4.2.2 Darüber hinaus drängt sich aufgrund der Akten nicht der Eindruck auf, die Unstimmigkeiten ergäben sich gewissermassen zwangsläufig aus einer psychischen Verfassung, welche Krankheitswert aufweist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass besonders belastende Erlebnisse präziser und während einer wesentlich längeren Zeitspanne aus dem Gedächtnis abgerufen werden können als belanglose Erlebnisse. Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, so können diese sicherlich nicht mit alltäglichen Belanglosigkeiten gleichgesetzt werden, weshalb sich die Frage stellt, wie es trotzdem zu den nachstehenden Unstimmigkeiten und Widersprüchen kommen konnte. Um die Antwort vorwegzunehmen: in casu erklären sich die Unstimmigkeiten aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation nebst weiteren Vorbringen erfunden hat. Dies zeigt sich bereits bei ih- D-4278/2006 rer Schilderung der Reise in die Schweiz. So will die Beschwerdeführerin von F._______ (G._______) aus auf dem Seeweg direkt in die Schweiz gelangt sein. Vom Hafen aus sei sie nach einer dreistündigen Autofahrt in (...) angekommen (A1/13 S. 9). Diese Vorbringen entsprechen mit Sicherheit nicht den Tatsachen. Derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs lassen aber auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in casu einmal mehr bestätigt. Erhärtet wird die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere anhand der widersprüchlichen Schilderung von Erlebnissen, welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben persönlich erlebt hat. So machte sie anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2003 in der Empfangsstelle (...) geltend, die Polizei sei Anfang Mai in die Schule gekommen. Die Herren hätten mit ihrem Vorgesetzten, der Sicherheitsverantwortlicher an ihrer Schule gewesen sei, über sie gesprochen. Sie habe dann zu ihrem Chef ins Büro kommen müssen. Nachdem sie einige Fragen nach Verwandten in H._______ beantwortet habe, sei sie weggeschickt worden und habe weiter Unterricht erteilt. Am folgenden Tag habe sie wieder bei ihrem Chef antreten müssen. Bei dieser Gelegenheit habe sie dieser gefragt, ob sie etwas zu erzählen habe, und ihr mitgeteilt, dass sich die Polizei für sie interessiert habe (A1/13 S. 6 und 7). Diese Mitteilung hätte sich ihr Chef ersparen können, wenn die Polizisten persönlich die Beschwerdeführerin am Vortag im Büro ihres Vorgesetzten befragt hätten, wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2003 durch die kantonale Behörde geltend machte (vgl. A9/13 S. 6). Es stellt auch einen wesentlichen Unterschied dar, ob sie beim Betreten des Büros des Vorgesetzten diesen mit zwei oder drei Männern, einmal noch dazu einer höheren Behörde angehörend, antrifft (A9/13 S. 6, A12/20 S. 14). Auch ein Mann, der zu einem späteren Zeitpunkt als schweigsam, unbeteiligt oder als Chauffeur wahrgenommen wird, hätte bei der kantonalen Anhörung erwähnt werden müssen, weshalb sich die fehlende Erwähnung des dritten Mannes (ein weiteres Mal) als blosse Anpassung des Sachverhalts an den vorangegangenen Vorhalt des Widerspruchs erweist (A12/20 S. 14). Auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auch nur bezüglich der Anzahl der angeblichen Vergewaltiger gröbste Widersprüche zu vermeiden. Wie in diesem Zusammenhang dem Anhörungsprotokoll vom 11. August D-4278/2006 2005 zu entnehmen ist, konnte es die Beschwerdeführerin zunächst offenbar selbst nicht glauben, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt von sieben Vergewaltigern gesprochen hatte (A12/20 S. 17). Im Übrigen bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin überhaupt jemals in C._______ lebte, wusste sie doch nicht einmal, in welcher Himmelsrichtung von C._______ aus gesehen die Ortschaft I._______ liegt. Da die Beschwerdeführerin als Mittelschullehrerin tätig war und somit über eine gute Bildung verfügt, vermag ihre Behauptung, Uiguren seien es nicht gewohnt, sich geographisch genau auszudrücken (A12/20 S. 11), nicht zu überzeugen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die zahlreichen weiteren Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-4278/2006 6.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1, E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) zu prüfen. 6.3 Nachdem vorliegend bereits das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungshindernisse. Demnach erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse an dieser Stelle einzugehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind der Beschwerdeführerin somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4278/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

D-4278/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-4278/2006 — Swissrulings