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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 D-4273/2009

7 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,923 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4273/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4273/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 12. Juli 2002 verliess und am 17. Juli 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFF dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 30. August 2002 ablehnte und die Wegweisung anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2002 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 30. Oktober 2003 von B. per Flugzeug nach C. ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein zweites Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Mai 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juni 2009 im EVZ D. insbesondere geltend machte, er sei ethnischer Roma aus C., wo er seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2003 gelebt habe, dass er von der Polizei immer wieder gebüsst worden sei, weil er keine Identitätskarte besessen habe, dass bewaffnete serbische Nazis ihn wegen seiner ethnischen Herkunft immer wieder belästigt und beschimpft hätten, dass einmal versucht worden sei, ihn in einem Container zu verbrennen, dass sein Vater vor drei oder vier Jahren im Krankenhaus gestorben sei, nachdem man diesen schwer verprügelt habe, dass darüber hinaus vor kurzem die Baracke, in welcher er mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt habe, von etwa 20-30 Personen angegriffen und anschliessend angezündet worden sei, weshalb er in den Wald geflohen sei, wo er sich drei Tage lang versteckt gehabt habe, D-4273/2009 dass später auch benachbarte Baracken von Zuzügern aus dem Kosovo angezündet worden seien, wobei zwei Kinder den Tod gefunden hätten, dass die Polizei nichts gegen diese Übergriffe unternommen habe, dass seine Ehefrau ihn wegen dieser Probleme etwa zwei Monate vor seiner Ausreise verlassen habe, dass er am 10. Mai 2009 zusammen mit seinem Cousin E. (N _______) in einem Lastwagen von Serbien durch unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass er gesundheitliche Probleme habe, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat umgebracht werden könnte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den geltend gemachten Problemen mit Serben handle es sich um Übergriffe Dritter, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, dass es sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der serbische Staat solche jedoch weder billige noch unterstütze, D-4273/2009 dass die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in Einzelfällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden, dass indessen die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seiner pauschalen Behauptung des fehlenden Schutzes durch die serbischen Behörden anlässlich der Anhörung angegeben habe, er habe mit anderen Personen nach dem Brandanschlag bei der Polizei Anzeige erstattet, dass die Polizei daraufhin gekommen sei und den Schaden festgestellt habe, dass sie ihre Aussagen gegenüber der Polizei hätten machen und die Täter so gut wie möglich beschreiben können, dass die Polizei auch Namen und Adressen habe wissen wollen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. Juni 2009; B11/16, S. 8, 10-11), dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass es sich daher erübrige, auf die ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, dass es sich bei den polizeilichen Bussen, welche der Beschwerdeführer für das Fehlen einer Identitätskarte habe zahlen müssen, um staatliche Massnahmen handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken entspringen würden, zumal in Serbien jede volljährige Person verpflichtet sei, eine Identitätskarte zu besitzen und auf sich zu tragen, D-4273/2009 dass dieses Vorbringen somit nicht asylbeachtlich sei, weshalb es sich auch hier erübrige, auf die ernsthaften Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, dass das am 17. Juli 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 11. November 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei, und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass infolgedessen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Asylgesuch sei materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass eventualiter die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, wobei die Verfügung allenfalls in dem Sinne abzuändern sei, als seine Rückschaffung nach Serbien ausgeschlossen werde, weil diese für ihn derzeit unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-4273/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-4273/2009 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst rügt, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist überschritten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind, dass jedoch festzuhalten ist, dass das BFM bei Verwirklichung der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde, dass es sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung „in der Regel“ innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt, dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), D-4273/2009 dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Begründung insbesondere geltend machte, die Vorinstanz hätte die Ausschlussklausel von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zwingend anwenden müssen, zumal gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass er im Weiteren ausführte, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen zur aktuellen Situation von Roma in Serbien treffen müssen, dass er diesbezüglich zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte, dass es allgemein zu bemerken gilt, dass der gesellschaftliche Druck auf die Minderheiten in Serbien im Rahmen des laufenden Demokratisierungsprozesses abgenommen hat, dass der Alltag für Roma in Serbien unbestrittenermassen aber auch nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von rassistisch motivierten Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt ist, dass jedoch von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspolitik nicht gesprochen werden kann, dass sich vor diesem Hintergrund zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz zur aktuellen Lage der Roma in Serbien erübrigen, weshalb auf die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen ist, D-4273/2009 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere Probleme mit Drittpersonen geltend machte, dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9), dass der serbische Staat - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma weder billigt noch unterstützt, dass Serbien darüber hinaus über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, dass die geltend gemachten Übergriffe demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände zum Schluss kommt, dass in casu keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich sind, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden, dass die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel zur Situation der Roma in Serbien zu keiner anderen Einschätzung führen, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-4273/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer nicht genau anzugeben vermochte, wo sich seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder befänden (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Mai 2009; B1/10, S. 2-3), dass er darüber hinaus nicht gewusst haben will, ob sich seine drei Brüder noch in Serbien aufhielten oder sich allenfalls auch in die Schweiz begeben hätten (vgl. a.a.O., S. 3), dass angesichts dieses Umstands davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verheimliche sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und verhindere damit die Prüfung der Zumutbarkeit seiner Wegweisung nach Serbien, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung verhindert, D-4273/2009 dass dennoch festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3239/2006 vom 9. Januar 2009 S. 15, E-3581/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.3), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er leide an Bluthochdruck, Herzbeschwerden, Schlafstörungen und sei psychisch angeschlagen (vgl. B11/16, S. 12, 14), dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist und dort darüber hinaus grundsätzlich alle psychiatrischen Probleme behandelt werden können, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden, dass namentlich C., woher der Beschwerdeführer stammt, über eine Universitätsklinik mit einem psychiatrischen Zentrum verfügt (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24), dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4273/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4273/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D. (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D. (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Karin Schnidrig Versand: D-4273/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Serbien Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-4273/2009 (N _______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 14

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