Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4269/2021
Urteil v o m 7 . September 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Catalina Mendoza, (…), Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2021 / N (…).
D-4269/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus Adiyaman stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 4. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 10. Februar 2020 und der Anhörung vom 12. März 2020 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, zwei seiner Onkel seien für die Demokratische Partei der Völker (türkisch Halklarin Demokratik Partisi, HDP) politisch aktiv gewesen und hätten sowohl diese als auch die Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) von 2015 bis 2019 finanziell unterstützt. In seiner Wohnregion (Adiyaman) habe der Druck der türkischen Behörden auf die Kurden zugenommen und es sei regelmässig zu Hausdurchsuchungen gekommen. Einer seiner Verwandten sei seines Amtes als Quartiervorsteher enthoben worden. Seine Familie sei im Jahr 2015 nach Bursa umgezogen, habe dort einen Tabakladen eröffnet und erfolgreich geführt. Nachdem es Probleme mit den Behörden gegeben habe (Büssung wegen Wintergartenbaus, Geschäftsdurchsuchung, Beschlagnahmung von Tabak, keine Li-zenzerneuerung), hätten sie das Geschäft nicht im bisherigen Rahmen weiterführen können und er sei mit seiner Familie nach Adiyaman zurückgezogen. Im November 2019 habe die Polizei an der Hochzeit des Bruders den Beschwerdeführer, seinen Vater, einen Onkel und dessen Sohn zum Polizeiposten mitgenommen, sie befragt und trotz des Gedenktages der gefallenen Guerilla-Kämpfer dazu aufgefordert, an der Feier Musik zu spielen. Der Beschwerdeführer sei auch zum Tabakgeschäft in Bursa befragt worden. Im gleichen Monat sei er zwei weitere Male von der Polizei mitgenommen, zu denselben Themen befragt und zudem geschlagen worden. Alsdann habe die Polizei erneut seine Familie besucht. Weiter seien verschiedene, schikanöse Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei er mit Hilfe eines Schleppers im Januar 2020 aus dem Heimatstaat ausgereist. Die Behörden hätten ihn nach der Ausreise wiederholt zu Hause gesucht. In der Schweiz übe er exilpolitische Tätigkeiten aus. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Vielzahl an Dokumentkopien ein.
D-4269/2021 C. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2020 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und dem Kanton Genf zugewiesen. D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 6. August 2020 auf, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Einreichung und Übersetzung von Dokumenten). Nachdem er dieser Aufforderung mit Schreiben vom 30. September 2020 teilweise nachkam, liess das SEM die restlichen Dokumente übersetzen. E. Am 16. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu konkreten Fragen betreffend die eröffneten, türkischen Verfahren, welches dieser mit Eingaben vom 30. Dezember 2020 und vom 18. Januar 2021 wahrnahm. Er informierte im Wesentlichen über drei Verfahren (2018/262, 2019/345 und 2019/398). F. Das SEM verlangte am 6. Mai 2021 vom Beschwerdeführer weitere Auskünfte zuzüglich Beweismittel im Zusammenhang mit der PKK und exilpolitischen Aktivitäten, die Einreichung der Verfahrensakten 2019/345, die Beschaffung von zusätzlichen Informationen hinsichtlich des Verfahrens 2018/262 und eine Stellungnahme zu den Vorwürfen im Urteil vom 24. Dezember 2019 im Verfahren 2019/398. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingaben vom 27. Mai 2021 und 28. Mai 2021 nach. G. Im Zuge erneuter Aufforderungen des SEM zur Mitwirkung und Einreichung weiterer Dokumente vom 18. Juni 2021 und 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. Juli 2021 und 12. Juli 2021 seine Stellungnahmen dazu ein. H. Mit am 25. August 2021 eröffneter Verfügung vom 23. August 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen Raum, beauftragte den Kanton Genf mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.
D-4269/2021 I. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, beantragt. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Übersetzung der Beschwerdebeilagen 3 und 4 zu Lasten des Gerichts sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung seiner Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote vom 23. September 2021 und als Beweismittel in der Hauptsache eine fremdsprachige Anklageschrift (3), ein fremdsprachiges Anhörungsprotokoll (4) sowie ein Zeitschriftenartikel bei. J. Mit Schreiben vom 27. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin Catalina Mendoza als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. L. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 8. November 2021 zur Beschwerde vernehmen und nahm auch zum Inhalt der Beschwerdebeilagen 3 und 4 Stellung, woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. November 2021 dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik einräumte, welche dieser am 29. November 2021 wahrnahm. M. Mit Eingabe vom 17. März 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, die Polizei
D-4269/2021 habe ihn einige Male bei seinen Eltern und bei seinem in Bursa lebenden Bruder gesucht. N. Am 12. April 2023 und 25. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, zu welchem ihm der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 30. August 2023 Auskunft erteilte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4269/2021 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.1.1 Zunächst führte sie betreffend die gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren aus, gemäss Urteil 2019/398 vom 24. Dezember 2019 sei er wegen der Sicherstellung geschmuggelter Zigaretten und nicht offiziell zugelassener beziehungsweise etikettierter Handelsware in seinem Tabakwarengeschäft zu einer Strafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe das Eigentum dieser Waren bestätigt, weshalb sein Argument, nicht gewusst zu haben, dass er mit deren Verkauf gegen gesetzliche Auflagen verstosse, an der Tatsache des illegalen Warenverkaufs nichts ändere. Aus dem Urteil gingen keine Hinweise auf eine falsche Sachverhaltsfeststellung hervor. Die strafrechtliche Massnahme im Zusammenhang mit der Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts sei legitim gewesen und es habe ihr keine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen. Vor diesem Hintergrund sei die Suche der türkischen Behörde bei ihm Zuhause ebenfalls legitim gewesen, nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung zum Strafantritt keine Folge geleistet habe. Im Weiteren gingen aus dem Urteil keine Hinweise auf einen Vorwurf finanzieller Unterstützung zugunsten der PKK oder anderer illegaler Organisationen hervor. Deshalb überzeuge der Einwand, die Verurteilung stelle eine Schikane gegen ihn als Angehörigen der kurdischen Ethnie dar, weil die türkischen Behörden allgemein den Tabakhandel im Land als Finanzierungsquelle für Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK ansehen und ihn deshalb persönlich verdächtigen würden, nicht. Ferner sei aus den zwei eingereichten Zeitungsartikeln zum Thema Tabakhandel kein persönlicher Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit im Tabakhandel seien ihm die notwendigen Bewilligungen erteilt worden und die Geschäftsführungslizenz sei ihm aufgrund seines illegalen Handels (als legitime Massnahme der Behörden) nicht mehr verlängert worden. Zudem führe auch sein Bruder einen Tabakladen in Bursa, was nicht der Fall wäre, wenn die Behörden in Bezug auf diese Geschäftsaktivität gegenüber Personen kurdischer Ethnie voreingenommen wären oder solche unterbinden wollten. Aus dem Beschluss 2018/858 vom 20. Juli 2018 des Gemeinderates Nilüfer-Bursa sei ersichtlich, dass der
D-4269/2021 Beschwerdeführer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen eine Konstruktion erstellt habe, weshalb die damit im Zusammenhang stehende Verurteilung zu einer Geldstrafe eine ebenso rechtsstaatlich legitime Massnahme und keine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstelle. Im Verfahren 2018/262 habe der Beschwerdeführer einzig einen Zusammenhang mit einer Durchsuchung seines Fahrzeuges auf einer Fähre gemutmasst (Sicherstellung von Tabakwaren), mit welcher er unterwegs nach Gelibolu zur Abwicklung eines Tabakgeschäftes gewesen sei, und hinsichtlich des Verfahrens 2019/345 habe er keine Informationen eingebracht. Die zu diesen beiden Verfahren begründeten Urteile vom 10. September 2018 (2018/262) und 29. März 2019 (2019/345) seien jedoch beide vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ergangen, weshalb das Fehlen von konkreteren Informationen oder aussagekräftigen Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, zumal er betreffend das später ergangene Urteil 2019/398 vom 24. Dezember 2019 entsprechende Unterlagen habe beibringen können. Sein Erklärungsversuch, keinen Kontakt zum damals für ihn tätigen Anwalt zu haben und seine Verwandten seien nicht im Stande, ihm bei der Beschaffung von Informationen und Unterlagen behilflich zu sein, seien angesichts des Beschaffungserfolges einer Vielzahl von Landsleuten in vergleichbaren Situationen nicht überzeugend. Zudem seien die Urteile 2018/262, 2019/345 und 2019/398 von einem Gericht gefällt worden, das nicht für Verfahren betreffend Mitgliedschaft oder Unterstützung einer verbotenen Organisation (wie der PKK) zuständig sei. Seine Verfahren seien daher nicht im Zusammenhang mit einem solchen Vorwurf gegen ihn geführt worden und der Beschwerdeführer habe auch keine näheren, diesbezüglichen Informationen machen können. Es sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht auf eine grundsätzliche Benachteiligung seiner Person als Angehöriger der kurdischen Ethnie (als Geschäftsmann im Tabakhandel) und auch nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht der türkischen Behörden zu schliessen. Die Verfahren seien nicht geeignet eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. 4.1.2 Was die weiteren vorgebrachten Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie betreffe, so seien diese – angesichts der allgemeinen Lage für die kurdische Bevölkerung in der Türkei – mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei vor seiner Ausreise von behördlichen Kontrollmassnahmen (Hausdurchsuchungen, Anhaltungen, Befragungen und Schläge im Zusammenhang mit fehlender Musik am Hochzeitsfest und dem Tabakhandel) – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – nicht in einem Ausmass betroffen gewesen, welches über dasjenige der übrigen (kurdi-
D-4269/2021 schen) Wohnbevölkerung in der Türkei hinausgehe. Zudem seien den Akten keine Hinweise auf die Gefahr einer Wiederholung solcher bei einer Rückkehr zu entnehmen. Die Auslandreisen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 (nach Zypern und Georgien) sowie seine jeweilige Rückkehr würden zudem dafür sprechen, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland von ihm nicht derart schwierig empfunden worden sein könne, dass er sich ihr nur durch eine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte entziehen können. 4.1.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme des Vaters und der Onkel (Amtsenthebung, Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, Mitnahme durch die Behörden) seien Massnahmen gegen Drittpersonen, woraus keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile für ihn abgeleitet werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise die Ereignisse im Nachgang zur Hochzeit genannt und die Vorkommnisse seiner Verwandten damit nicht in Zusammenhang gebracht. Es seien aus den Akten auch keine Probleme mit den Behörden aufgrund einer mutmasslichen finanziellen Unterstützung der HDP ersichtlich. Eine solche zugunsten der PKK sei in Zweifel zu ziehen, nachdem der Beschwerdeführer sie zunächst explizit verneint und später dennoch eingeräumt habe. Es könne im Sinne der herrschenden Gerichtspraxis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Engagement seiner Verwandten (für die HDP und finanzielle Unterstützung) bei einer Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte (keine Reflexverfolgung). 4.1.4 Im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von Mai 2020 bis Juni 2021 als Mitglied des Centre Démocratique Société Kurde de Genève an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen oder sich als logistischer Mitarbeiter daran beteiligt, bestünden beim eingereichten, als Bestätigung bezeichneten Papier der genannten kurdischen Vereinigung vom 27. Mai 2021 Zweifel an dessen Authentizität. Einerseits sei eine solche Bestätigung seitens exilpolitischer kurdischer Vereinigungen unüblich, andererseits fehle ein Stempel und das Logo sei in deutscher Sprache, was angesichts des Standorts der Vereinigung in der Westschweiz erstaune. Ferner seien die darin aufgelisteten Aktivitäten des Beschwerdeführers sehr knapp zusammengefasst, so dass kein konkretes Bild über deren Umfang entstehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er auf Nachfrage kein adäquates Schreiben dieser Vereinigung zur Beseitigung der genannten Vorbehalte habe be-
D-4269/2021 schaffen können. Unabhängig von der Authentizität des Schreibens hebe er sich aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements nicht aus der Masse hervor und er erscheine dadurch auch nicht als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner, weshalb es nicht geeignet sei, eine Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen objektiv begründet erscheinen zu lassen. Zudem habe er selbst angeführt, keine herausragende Rolle bei den Veranstaltungen in der Schweiz innegehabt, sondern logistische Hilfe im Hintergrund geleistet zu haben. Als Teilnehmer sei er in der Menschenmasse auf den Mitschnitten der übermittelten youtube-Links nur schwer oder gar nicht zu erkennen, zumal die Personen auch teilweise Masken tragen würden. Eine erfolgte Identifizierung einzelner Teilnehmenden sei im Allgemeinen und seitens der türkischen Behörden auch im Speziellen fraglich. Es könne – auch unter Berücksichtigung der Kenntnis der türkischen Behörden vom Beschwerdeführer infolge seiner Verfahren und nicht wegen politischer Aktivitäten – davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 4.1.5 Insgesamt sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen noch habe er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten. An dieser Schlussfolgerung änderten auch die eingereichten Beweismittel und Unterlagen nichts. Ebenso wenig würden sich aus den Dossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten ([…]) konkrete Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ergeben. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegnet, ein Regelverstoss werde vom Beschwerdeführer nach wie vor bestritten und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den türkischen Verfahren stünden im engen Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit. Zudem handle es sich bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten um eine erhebliche Strafe. Der Beschwerdeführer sei ab November 2019 vermehrt von den türkischen Behörden über seine Tätigkeit in Bursa und die finanzielle Unterstützung des Terrorismus befragt worden. Es sei ihm damit vorgeworfen worden, durch seine gewerbliche Tätigkeit den Terrorismus zu finanzieren. Die Ereignisse würden zeigen, dass der Beschwerdeführer für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei und sie hätten ihn dazu veranlasst, aus der Türkei
D-4269/2021 auszureisen. Zur Stützung dieser Darlegungen reichte der Beschwerdeführer neu zwei fremdsprachige Dokumente ein (Anklageschrift, Beilage 3; Anhörungsprotokoll, Beilage 4) und verwies auf Internetlinks beziehungsweise öffentliche Berichte im Zusammenhang mit Tabakhandel beziehungsweise -schmuggel. Das Fehlen terroristischer Vorwürfe in den genannten Verfahren reiche nicht aus, solche auszuschliessen, vielmehr seien die Massnahmen als erhebliche psychische Belastungen anzusehen, die den Beschwerdeführer zur Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit gezwungen hätten.
Im Weiteren verkenne die Vorinstanz die Gefahr der Probleme der Familienmitglieder für den Beschwerdeführer, da insbesondere ein Onkel als Dorfvorsteher ein besonderes politisches Profil aufweise und im Zusammenhang mit der politischen Einstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Alsdann habe der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Genf an zahlreichen öffentlichen Demonstrationen für die kurdische Sache teilgenommen und sei auf den Videos aufgrund dessen, dass er den türkischen Behörden bereits bekannt sei, leicht zu erkennen. Gemäss diversen öffentlichen Berichten überwache der türkische Staat seine Staatsangehörigen beziehungsweise die politisch aktive kurdische Volksgruppe in der Schweiz mit spezieller Spionagetechnik (Smartphone App). Sollte keine vor der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung anerkannt werden, so seien subjektive Nachfluchtgründe aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, als kurdisch-politischer Flüchtling, unter Berücksichtigung des Vorgehens des türkischen Staates, zu bestätigen.
4.3 Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung dar, dass es sich bei den zwei vom Beschwerdeführer neu eingereichten Aktenstücken um die Anklageschrift 2019/8061 der Oberstaatsanwaltschaft Bursa vom 16. März 2019 und um das Protokoll der Gerichtsverhandlung des 16. Strafgerichts in Bursa inklusive beigefügten Beschlusses vom 23. Oktober 2019 handle. Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Ausbau seines Geschäftes in Bursa die gesetzlichen Vorgaben missachtet beziehungsweise gegen die Umwelt- und Bauplanungsvorschriften verstossen habe. Aus dem Aktenstück vom 23. Oktober 2019 (2019/345) gehe die Bereitschaft des Gerichts zu einer korrekten Aufklärung vor Ort betreffend Anbringen einer Baukonstruktion, für welche die Auflagen nicht erfüllt gewesen seien, hervor und das Aufgebot des Beschwerdeführers, vor Ort an der Begutachtung teilzunehmen. Den Aktenstücken seien keine
D-4269/2021 Hinweise darauf zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörde gesetzeswidrig vorgegangen worden sei. Sie würden lediglich Bezug auf die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Umwelt- und Bauplanung nehmen und seien im Rahmen legitimer Ermittlungen erfolgt. Sie würden keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung enthalten. Im Weiteren enthalte der der Beschwerdeschrift beigelegte Auszug einer Zeitschrift (Beilage 6) nur Ausführungen zur allgemeinen Situation in der Türkei und der Beschwerdeführer werde nicht namentlich erwähnt. 4.4 In der Replik räumte der Beschwerdeführer ein, die Beilagen 3 und 4 seien für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine Verfolgung der türkischen Behörde zu belegen, dennoch seien letztere in der Lage, ihn zu verfolgen. Auch wenn die verschiedenen Verwaltungs- und Strafverfahren asylrechtlich nicht relevant seien, so seien sie aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gegen ihn geführt worden und sie seien in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit der Türkei als Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Die Verfahren seien als psychisch belastendes Druckmittel des Staates anzusehen, um ihn zu einer Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit zu zwingen. Ausschlaggebend für seine Ausreise seien nicht allein die Verfahren, sondern entscheidend sei im November 2019 die Beschuldigung der Behörden der Finanzierung des Terrorismus gewesen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe eine gewisse Unsicherheit, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. Beilage 6 sei zudem eingereicht worden, um die Mittel des türkischen Staates (Überwachung der im Exil lebenden, politisch aktiven Staatsangehörigen kurdischer Ethnie) hervorzuheben, nicht um eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem SEM geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Erwägungen der angefochtenen Verfügung und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass es sich bei sämtlichen dargelegten Verfahren gegen den Beschwerdeführer um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handelt, zu welchen er mit seinem Verhalten (mutmasslich) Anlass bot (Nichteinhaltung von baulichen Vorschriften, illegaler Handel mit Tabak). Vor diesem Hintergrund erfolgte die Geschäftsaufgabe entgegen
D-4269/2021 der Erklärung des Beschwerdeführers – zumindest in erster Linie – nicht aufgrund des durch die Verfahren entstandenen psychischen Druckes, sondern aufgrund der nicht verlängerten Lizenz im Tabakgeschäft. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den Verfahren kein Hinweis ersichtlich ist, die türkischen Behörden würden dem Beschwerdeführer vorwerfen, er habe die PKK mit seinem Tabakgeschäft finanziell unterstützt. Die Verfahren 2018/858 (Nichteinhalten baulicher Vorschriften; Urteil vom 20. Juli 2018), 2018/262 (Fahrzeugdurchsuchung, Sicherstellung von Waren; Urteil vom 10. September 2018) und 2019/398 (Zigarettenschmuggel; Urteil vom 24. Dezember 2019) sind nicht asylrechtlich relevant, was selbst der Beschwerdeführer einräumt (act. 6). Gleiches ist für das mutmassliche Verfahren 2019/345 (Urteil vom 29. März 2019) anzunehmen, zumal das dazugehörige Urteil vom 29. März 2019 datiert, damit deutlich vor der Ausreise des Beschwerdeführers (Januar 2020) aus dem Heimatstaat ergangen ist und er dazu weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene massgebliche Beweismittel einzureichen oder zweckdienliche Informationen darzulegen vermochte. Die Behauptungen, ihm werde von den türkischen Behörden einerseits die finanzielle Unterstützung einer verbotenen Organisation (PKK oder/und HDP) vorgeworfen, andererseits werde er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung mit den erwähnten Verfahren schikaniert, überzeugen – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene – auch in einer ganzheitlichen Betrachtung nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die behauptungsweise aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgten übrigen Schikanen (Hausdurchsuchungen, Anhaltungen, Befragungen, Schläge eines Polizisten) in ihrer Intensität nicht über diejenige hinaus gehen, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft und asylrechtlich nicht relevant sind. Überdies kann ein fehlbares Verhalten einzelner Polizeibeamter nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden. Dem Beschwerdeführer steht es im Falle einer Wiederholung von erlittenem Unrecht durch Dritte offen, den Rechtsweg gegen diese Einzelpersonen zu beschreiten. Alsdann ist aufgrund des Gesagten nicht ohne Weiteres eine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen, wenn die Familie des Beschwerdeführers zu Hause von der Polizei besucht und angeblich nach ihm gefragt wurde (act. 7), zumal diese Behauptung vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet wurde und wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt Hausdurchsuchungen die ganze (kurdische) Bevölkerung treffen. Die Vorinstanz hat zu Recht keine asylrechtlich relevante Verfolgung festgestellt.
D-4269/2021 Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers ist alsdann kein besonders exponiertes politisches Profil der beiden Onkel (beispielsweise die Kandidatur für das HDP-Gemeindepräsidium des in der Türkei lebenden Onkels; A19/24, F55 f.) oder anderer Familienmitglieder ersichtlich (vgl. zutreffend vi-Entscheid Ziff. II/3 lit. a). Die blosse Behauptung eines solchen, nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung einräumte, dass er sich nicht an die Gründe für die Freiheitsstrafe des in der Schweiz lebenden Onkels erinnern könne (A19/24, F55 ff), ist unbehelflich. Selbst wenn der in der Schweiz lebende Onkel früher einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein sollte, ist deswegen nicht ohne Weiteres von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb eine solche mangels konkreter Anhaltspunkte zu verneinen ist. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des mutmasslich seines Amtes enthobenen Onkels steht aufgrund dessen andauernden Aufenthalts in der Türkei ohnehin ausser Frage. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Angaben und vermögen ihre diesbezüglichen, zutreffenden Feststellungen nicht umzustossen (vgl. vi-Entscheid Ziff. II/3 l it. b). Es ist auch unter Berücksichtigung der vorhandenen youtube-Links nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer steche aus der Masse von teilweise maskierten und in (dicht gedrängten) Gruppen auftretenden Kundgebungsteilnehmern heraus, zumal er gemäss eigenen Angaben ohne herausragende Rolle und teilweise nur als logistischer Mitarbeiter an exilpolitischen Aktivitäten teilnahm (A50/5). Zudem ist er den türkischen Behörden zwar aus sachfremden Verfahren bekannt, jedoch nicht aufgrund politischer Aktivitäten. Der Beschwerdeführer vermag alsdann aus einem allgemeinen Zeitschriftenartikel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde, Beilage 6, Spionage), zumal er selbst einräumt, dieser diene nicht als Beweis seiner Verfolgung, sondern zeige allgemein türkische Spionagemöglichkeiten auf (act. 6). Schliesslich vermögen die bei der Vorinstanz und auch auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der fehlenden asylrechtlichen Relevanz nichts zu ändern. 5.2 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und kurdischen Ethnie im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich sind. Das SEM hat
D-4269/2021 das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4269/2021 7.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli
D-4269/2021 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteile E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1 m.w.H. und D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht auszugehen 7.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman stammende Beschwerdeführer lebte bereits einmal in Istanbul (A19/24, F29) und zog zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Familie nach Bursa. In Bursa hat der Beschwerdeführer einen Freund und sein Bruder, der einen Tabakladen betreibt, wohnt nach wie vor dort (A19/4; F19ff.; F33). Gemäss eigenen Angaben bereiste der im Handelssektor tätige Beschwerdeführer bereits die ganze Türkei (19/4, F30). Unter diesen Voraussetzungen ist es dem knapp dreissigjährigen, gesunden Beschwerdeführer zumutbar, eine Wohnsitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen, z.B. wiederum in Bursa oder Istanbul, zu finden. Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem und gutem Kontakt zu seiner Familie (A19/24 F5 ff.) und es darf angenommen werden, dass sich daran zwischenzeitlich nichts geändert hat, zumal er in seinen Eingaben vom 11. April 2023 und 24. August 2023 nichts Gegenteiliges und zudem auch keine Einwände aufgrund des Erdbebengebietes vorbrachte (act. 8 und 9). Es kann von einer Unterstützung der Familienmitglieder für den Beschwerdeführer, insbesondere vom in Bursa lebenden Bruder, ausgegangen werden. Im Weiteren dürfte er aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Tabakhandel auf keine Probleme stossen, eine neue Stelle zu finden und wirtschaftlich Fuss zu fassen, zumal auch sein Bruder vor Ort im Tabakhandel tätig ist und ihm Hand dazu bieten könnte. Seine Verwandten können ihn (selbst in einer anderen Region der Türkei) finanziell unterstützen, um ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zu erleichtern. Es steht dem Beschwerdeführer frei, an einen der alternativ genannten Wohnorte
D-4269/2021 zurückzukehren und/oder auch – je nach aktueller Wohnsituation vor Ort – eine Rückkehr nach Adiyaman in Betracht zu ziehen. 7.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. 8.1 Zufolge der Erwägungen hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den zahlreich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt beziehungsweise sie antizipiert. Der Subeventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen, zumal dieser vom Beschwerdeführer auch unsubstantiiert blieb.
8.2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Übersetzungskosten der Beschwerdebeilagen 3 und 4 (Beschwerde, S. 5) wurde mit den diesbezüglichen inhaltlichen Angaben der Vorinstanz (act. 4) gegenstandslos.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4269/2021 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2021 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2021 wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten. In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 23. September 2021 wird ein überhöhter Aufwand von 9 Stunden geltend gemacht, der jedoch unter Berücksichtigung der Aufwendungen im darauffolgenden Schriftenwechsel insgesamt angemessen erscheint. Das amtliche Honorar ist damit auf Fr. 1’872.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4269/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen amtlichen Rechtsvertretung wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’872.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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