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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2009 D-4263/2006

21 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,092 mots·~40 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mär...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4263/2006 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______ alias C._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4263/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden landeten am 24. April 2003 mit einer aus Moskau ankommenden Maschine auf dem Flughafen Genf. Anschliessend passierten sie die Grenzkontrolle im Flughafen mit aserbaidschanischen Reisepässen und darin enthaltenen Visa, die ihnen von der schweizerischen Botschaft in Moskau im Hinblick auf einen höchstens sechstägigen Aufenthalt in der Schweiz zu touristischen Zwecken im Zeitraum vom 23. April 2004 bis 5. Mai 2003 ausgestellt worden waren. A.b Am 27. April 2003 suchten die Beschwerdeführenden in der damaligen Empfangsstelle F._______ gemeinsam um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie dort am 29. April 2003 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei reichte die Beschwerdeführerin acht in russischer Sprache verfasste Dokumente (drei medizinische Atteste, zwei Schreiben der Polizei von G._______, drei Schreiben der Staatsanwaltschaft von G._______, H._______ und Moskau) zu den Akten. Aus den medizinischen Attesten geht hervor, dass sie wegen einer Gehirnerschütterung, einem Gehörschaden und einer Depression in Behandlung war. In den Dokumenten der Polizei und der Staatsanwaltschaft wird festgehalten, dass mangels genügender Informationen von der Einleitung einer Untersuchung wegen eines gegen sie verübten Überfalls abgesehen wurde. In Ergänzung zu den rubrizierten Angaben gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei in J._______ (aserbaidschanisch für (...) [Anm. des Gerichts]) als Sohn eines Lehrerehepaares geboren worden, sei muslimischen Glaubens und habe seit dem Jahre 1984 - abgesehen von beruftsbedingten Aufenthalten in der Türkei, in Russland und in Georgien sowie dem in der heutigen Ukraine absolvierten Militärdienst - seinen Wohnsitz in Baku gehabt. Die Beschwerdeführerin hielt zu ihrer Herkunft fest, sie habe von ihrer Mutter die Zugehörigkeit zur jüdischen Ethnie und Glaubensgemeinschaft vererbt bekommen, sei die Tochter eines Russen und habe - mit Ausnahme der in Russland verbrachten Jahre 1996 und 1997 - in ihrer Geburtsstadt Baku gelebt. Nach den Erhebungen in der Empfangsstelle wurden die Beschwerdeführenden für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie dort am 28. Mai 2003 D-4263/2006 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 16. Juni 2003 (Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen an. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, weil er sich im Jahre 1992 mit seiner heutigen Frau, welche Jüdin sei und durch ihre helle Haut und blonden Haare auffalle, verlobt habe, sei er in Aserbaidschan auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt worden. Als Reaktion auf seine Verlobung habe man ihm im Mai 1992 seine Stelle bei der staatlichen Fernsehanstalt, die er erst neun Monate bekleidet gehabt habe, gekündigt. Nach einem zweimonatigen Arbeitsaufenthalt in Istanbul habe er sich alleine in G._______ (Russland) niedergelassen. Dort sei er bis ins Jahr 1996 wohnhaft geblieben. Am 1. Februar 1996 hätten sie in J._______ ihre Ehe registrieren lassen. Sein Vater, welcher in dort ein hohes Amt inne gehabt habe, sei ihnen dabei behilflich gewesen. In Baku sei es damals nicht möglich gewesen, solche Ehen mit „Nichtaserbaidschanern“ registrieren zu lassen. In den folgenden beiden Jahren habe er zusammen mit seiner Frau in Kasan (Russland) gelebt. Dort sei auch ihr Sohn geboren worden. In Russland sei er von Zivilpersonen in Anspielung auf sein Äusseres vor dem Hintergrund des Tschetschenien-Krieges als „schwarzes Arsch“ bezeichnet worden. Auch seine Frau habe man wegen ihrer auffälligen äusseren Erscheinung beziehungsweise aufgrund ihrer Ethnie und Glaubenszugehörigkeit diffamiert. Ende 1997 seien sie zu Dritt nach Baku zurückgekehrt. Im Juli 1998 seien sie dort bei einem Spaziergang von der Polizei angehalten und wegen fehlender Pässe abgeführt worden. Auf dem Posten habe man ihn von seiner Frau getrennt und gefragt, warum er mit einer Frau, die wie eine Prostituierte aussehe, durch die Gegend spaziere. Nach sechs Stunden hätten die Polizisten endlich seinem Bruder erlaubt, die Pässe und den Eheschein zu bringen. Danach hätten die Polizisten sie wieder auf freien Fuss gesetzt, nicht ohne das übliche Bestechungsgeld einzufordern und weitere abschätzige Bemerkungen über seine Ehefrau zu machen. Wegen der jüdischen Herkunft seiner Frau habe er im Oktober 1999 seine Stelle als Leiter eines Supermarktes in Baku verloren. Danach habe er sich bei verschiedenen Firmen erfolglos um eine neue Anstellung beworben. Schliesslich habe er Anfang 2000 dank seiner Ausbildung als Ingenieur in L._______ (Georgien) eine Arbeit bei einer türkischen Firma gefunden, die dort ein Erdöl-Terminal gebaut habe. Von L._______ aus sei er sporadisch zu seiner Familie nach Baku zurückgekehrt. Anlässlich einer solchen Visite im September 2000 D-4263/2006 seien mitten in der Nacht Polizisten erschienen und hätten das Haus nach jüdischer Literatur durchsucht. Gegen ein Bestechungsgeld seien die Polizisten wieder abgezogen, nachdem sie zuvor preisgegeben hätten, dass sie von Nachbarn Informationen erhalten hätten, wonach die Synagoge ihnen solche Literatur ausgehändigt habe. In Wirklichkeit hätten jedoch weder seine Frau die Synagoge noch er selbst die Moschee jemals aufgesucht. Im Januar 2002 habe die Polizei in Baku ihm über seinen Bruder die Information zukommen lassen, dass seine Frau mit einem Liebhaber im Bett erwischt und auf den Posten mitgenommen worden sei, wo man sie gefoltert und ihnen die Pässe abgenommen habe. Er sei daraufhin auf schnellstem Weg nach Baku gereist und habe in einem Gespräch mit dem verantwortlichen Polizisten bald herausgefunden, dass es sich um eine bösartige Lüge gehandelt habe. Die Polizei habe sich daran gestört, dass eine derart hübsche Frau und Jüdin „problemlos“ in Aserbaidschan habe leben können. Diese neuerliche Episode habe zur Folge gehabt, dass seine Frau auf seinen Rat hin wiederum nach G._______ gezogen sei. Auch dort sei sie jedoch nicht zur Ruhe gekommen. Vielmehr sei sie im März und September 2002 wegen ihres Aussehens und ihrer Volkszugehörigkeit jeweils tätlich angegangen worden. Nach einer Woche gemeinsamen Erholungsurlaubs in Kuba im Oktober 2002 sei er seiner Arbeit in L._______ nicht mehr weiter nachgegangen und stattdessen bei seiner Frau in G._______ geblieben. Weil er dort seinerseits Probleme mit Russen und Armeniern gehabt habe, hätten sie nach Möglichkeiten zu suchen begonnen, um in einem europäischen Land leben zu können. Schliesslich seien sie am 23. April 2004 von G._______ nach Moskau und von dort am nächsten Tag nach Genf geflogen. Wenn er nicht mit seiner Frau verheiratet wäre, hätte er - so nehme er an - in Aserbaidschan keine Probleme. Persönlich habe er nichts unternommen, um gegen die Schikanen gegen seine Frau vorzugehen. Normalerweise erreiche ein Beschwerdebrief in Aserbaidschan kaum einmal seinen Bestimmungsort. A.d Die Beschwerdeführerin stellte die von ihrem Ehemann angesprochenen Schikanen wegen ihrer jüdischen Herkunft in den Mittelpunkt ihrer Gesuchsbegründung. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie in Aserbaidschan nicht so gut habe leben können. Wegen ihres auffälligen Aussehens sei sie ständig von den Leuten angeredet und von der Polizei schikaniert worden. In Baku sei es für Angehörige anderer Nationalitäten schwierig, ein normales Leben zu führen. Sie selber sei von Kindheit an mit einer Reihe von Problemen konfrontiert gewesen. D-4263/2006 So sei sie in der Schule von den Lehrern verachtet und am Besuch des normalen Unterrichts gehindert worden. Ihre Hoffnung, durch die Heirat mit einem Aserbaidschaner besser akzeptiert zu werden, habe sich nicht erfüllt. Als sie einmal das Kind in die Obhut ihrer Mutter gegeben hätten und zu zweit auf einem Spaziergang unterwegs gewesen seien, seien sie kontrolliert und, weil sie keine Dokumente auf sich getragen hätten, auf den Posten mitgenommen worden. Nur gegen Bezahlung eines hohen Bestechungsgeldes habe man sie nach Stunden wieder gehen lassen. Sie könne in Aserbaidschan nicht allein auf die Strasse gehen, weil sie sonst bald einmal beschimpft oder anderweitig belästigt werde. Deshalb sei sie die meiste Zeit in der Wohnung geblieben und habe ihre Brüder für Besorgungen beigezogen. Wenn wieder einmal an die Türe geklopft worden sei, habe sie so getan, als sei sie nicht zu Hause. Einmal im Jahre 2000 hätten sich drei Polizisten Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft. Ihr Mann habe damals auf Besuch geweilt und von der Polizei energisch eine Erklärung verlangt. Einer der Polizisten habe daraufhin gesagt, sie führten einen Durchsuchungsbefehl aus, welcher nach dem telefonischen Hinweis von Nachbarn, wonach sie in ihrer Wohnung regierungsfeindliches Material israelischen Ursprungs lagern würden, ausgestellt worden sei. Durch die Bezahlung eines Schmiergeldes habe ihr Mann die Mitnahme auf den Posten noch abwenden können. Sie habe das Gefühl gehabt, dass man ihr permanent nachspioniere. Ihr Mobiltelefon sei abgehört worden, und immer wieder habe sie anonyme Anrufe erhalten. Gegipfelt hätten die Intrigen der Polizei darin, dass sie den Eltern und dem Bruder ihres Mannes die Lüge erzählt habe, wonach man sie zusammen mit einem Liebhaber ertappt und gemeinsam mit diesem auf den Posten mitgenommen habe. Ihr Mann sei gezwungen gewesen, von L._______ herzureisen und die Sache zu klären. Als er Beweismaterial für die Unterstellungen verlangt habe, habe die Polizei prompt nichts Handfestes liefern können. Nach dieser Episode habe sie sich vielleicht zwei Wochen in J._______ bei den Schwiegereltern aufgehalten. Mit ihrem Mann sei sie schliesslich überein gekommen, Aserbaidschan zu verlassen und zusammen mit dem Kind in G._______ zu leben. Diesen Entschluss habe sie am 2. Februar 2004 in die Tat umgesetzt. Ein Wegzug in eine andere Region innerhalb Aserbaidschans sei für sie nicht in Frage gekommen, weil dort der Umgang mit Angehörigen anderer Nationalitäten noch schlechter sei. Auch in Georgien habe sie unmöglich leben können. In Baku wiederum habe sie es nicht mehr ausgehalten, weil „man“ angefangen habe, sie überall hin mit dem Wagen zu verfolgen. In den öffentlichen D-4263/2006 Verkehrsmitteln hätten die Leute sie angestarrt und ihr blöde Fragen gestellt. Bald nachdem sie sich in G._______ niedergelassen gehabt habe, sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Wohnungsbesitzer gekommen. Sowie sie von ihrer jüdischen Abstammung erzählt gehabt habe, habe der zuvor noch umgängliche Wohnungsbesitzer sie übel beschimpft und zur sofortigen Freigabe der Wohnung angehalten. Ungefähr drei Tage später hätten ihr zwei Jugendliche auf dem Nachhauseweg aufgelauert und auf sie eingeschlagen, so dass sie sich eine Hirnerschütterung zugezogen habe. Ihre Anzeigen und Reklamationen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Angreifer vom Wohnungsbesitzer angeheuert worden seien, hätten nicht gefruchtet. Die Behörden hätten sich mit der Ausrede aus der Verantwortung gezogen, es lägen keine genügenden Informationen für eine Untersuchung vor. Im Sommer 2002 hätten wiederum Jugendliche sie im Garten einer anderen Wohnung, in die sie gezogen sei, belästigt und ihr das Kleid zerrissen. Ihre Vorstösse bei der Polizei bezüglich einer Abklärung des Vorfalls seien wiederum ergebnislos verlaufen. Ihr Nervenkostüm sei im September 2002 dermassen angeschlagen gewesen, dass sie sich ambulant psychologisch habe behandeln lassen müssen. Deshalb habe ihr Mann das an seiner Arbeitsstelle in L._______ betreute Projekt aufgegeben und sei mit ihr zusammen für eine Woche zur Erholung nach Kuba gereist. Danach seien sie gemeinsam nach G._______ zurückgereist. Dort hätten sie alles unternommen, um eine Möglichkeit zu finden, nach Europa zu gelangen. Schliesslich habe ihr Mann eine Tourismus-Agentur gefunden, die ihnen Visa für die Schweiz habe besorgen können. A.e A.e.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. März 2005 konfrontierte das BFM die Beschwerdeführenden mit - als solche bezeichneten - Unterschieden in ihren Aussagen zu den in G._______ von Jugendlichen auf die Beschwerdeführerin verübten Übergriffen und zur letzten Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in L._______. A.e.b Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2005 vernehmen. B. Mit Verfügung vom 29. März 2005 – eröffnet am 30. März 2005 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei- D-4263/2006 genschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 29. März 2005 mit Beschwerde vom 29. April 2005 durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen sowie zur vollumfänglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragten sie die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Im Subeventualpunkt ersuchten sie um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anweisung des BFM, von Amtes wegen ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Schweizerischen Verbandes Jüdischer Fürsorgen vom 7. April 2005, eine Bestätigung der Jüdischen Gemeinde Bern vom 21. April 2004, ein Schulzeugnis (Kopie), fünf Arztberichte die Beschwerdeführerin selber beziehungsweise zwei ihrer Brüder betreffend (Kopien), eine Fürsorgebestätigung vom 21. April 2005 sowie ein als „erste und letzte Seite eines Urteils vom 9. September 2003“ (im Folgenden: Gerichtsurteil vom 9. September 2003) deklariertes fremdsprachiges Dokument (Kopie) zu den Akten. Mit Folgeeingabe vom 7. Mai 2005 ergänzten sie das Beweismaterial mit einer Bestätigung der Jüdischen Gemeinde Bern vom 28. April 2004. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK das den Beschwerdeführenden zustehende Recht, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, wohingegen er dasjenige um Beigabe eines Anwalts D-4263/2006 im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies. Des Weiteren ordnete er die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. E. E.a Im Rahmen der Vernehmlassung forderte das BFM die Beschwerdeführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Mai 2005 auf, die Arztberichte und das Gerichtsurteil vom 9. September 2003, welche lediglich als Faxkopien vorlägen, bis zum 22. Juni 2005 im Original nachzureichen. E.b Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 legten die Beschwerdeführenden dem BFM ihre Gründe für die Unmöglichkeit einer Nachreichung der Beweismittel im Original dar. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juli 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 29. Juli 2005 darauf zu replizieren. F.c In ihrer Replik vom 29. Juli 2005 (Poststempel) nahmen die Beschwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielten sinngemäss an den gestellten Begehren fest. Als weiteres Beweismittel reichten sie zwei Internetausdrucke vom 30. März 2005 mit Meldungen vom 27. November 2003 und 19. August 2004 über Verurteilungen von Amtspersonen durch russische Gerichte zu ihrem Dossier. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. H. Mit Folgeeingabe vom 6. November 2007 informierten die Beschwerdeführenden über ihre Integrationsbemühungen sowie über ihr interkulturelles Engagement und ihre exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Zur Veranschaulichung dessen reichten sie diverse Zeitungsberichte, Kundgebungsbewilligungen, Flugblätter, einen Handelsregisterauszug, eine Ausbildungsbestätigung („Modulzertifikat“) und eine D-4263/2006 CD mit Fotomaterial ein. Weiter reichten sie einen fremdsprachigen Bericht der „Assoziation der Menschenrechte, Demokratie und Reformen (AMDR)“ vom 15. September 2007 und einen als „Bericht des Instituts für Frieden und Demokratie vom 21. Juni 2006“ deklarierten, fremdsprachigen Internetausdruck zu den Akten. I. Am 26. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden als weiteres Beweismittel einen - so bezeichneten - „Bericht des kaukasischen Forschungszentrums für Menschenrechte, Demokratie und Soziales“ vom 14. Februar 2008 in aserbaidschanischer Sprache ein. Zusätzlich hinterlegten sie einen weiteren Zeitungsbericht zur Verdeutlichung ihrer Integrationsbemühungen. J. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter E._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 29. April 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. März 2005 übernommen D-4263/2006 (Bst. G hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 29. März 2005 ergangene Verfügung des BFM besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.3 Das am 19. Januar 2009 in der Schweiz geborene Kind E._______ wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer D-4263/2006 um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte D-4263/2006 Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermögen die Beschwerdeführer mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c und A.d hiervor) und den im Verlauf des Verfahrens produzierten Schriftstücken (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten nicht zu genügen. 4.1 Wie vom BFM korrekt festgestellt wurde, haben die Beschwerdeführenden in der Empfangstellenbefragung den später in der kantonalen Anhörung vorgebrachten mehrstündigen Postenaufenthalt zur Identitätsabklärung und die nächtliche Hausdurchsuchung mit keinem Wort erwähnt. Diese beiden direkten Konfrontationen mit der aserbaidschanischen Polizei stellen jedoch bezogen auf die gesamte Gesuchsbegründung wichtige Fragmente zur Untermauerung einer behaupteten Verfolgungsgefahr im Heimatland dar, die im Wahrheitsfall natürlicherweise auch im Rahmen einer bloss summarischen Befragung (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) von der betroffenen Person thematisiert worden wären. Der in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5) unternommene Erklärungsversuch, wonach die Verwendung der Zweitsprache Russisch statt der Muttersprache Aserbaidschanisch in den Befragungen zu Unklarheiten geführt haben möge, erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als die Beschwerdeführenden am Ende der Empfangsstellenbefragung gleichermassen bestätigten, den Dolmetscher „gut“ verstanden zu haben. Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass es sich gemäss ihrer eigenen Aussage beim Russischen sehr wohl um ihre Muttersprache handelt (vgl. A2/12, S. 3). Abgesehen davon befinden sich in den Pro- D-4263/2006 tokollen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden zu knappen Ausführungen gedrängt worden wären, wie sie dies in der Rekursschrift vorgeben. Im Gegenteil zeigt ein Blick in die Protokolle, dass beide Beschwerdeführende nach der freien Schilderung der Gesuchsgründe noch mehrmals nach weiteren Problemen mit Behördenvertretern beziehungsweise nach anderen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes gefragt wurden und in ihren Antworten zusätzliche Ereignisse auch nicht ansatzweise zur Sprache brachten. Vor allem aber wurde ihnen ausdrücklich die Frage unterbreitet, ob sie einmal mitgenommen oder festgenommen worden seien (gerade anders die Umstände im erwähnten Urteil EMARK 2005 Nr. 7, vgl. daselbst E. 6.2.1. S. 66). Der Beschwerdeführer gab daraufhin unmissverständlich zu Protokoll, er sei wohl in Russland wegen fehlender Dokumente festgenommen worden, nicht jedoch in Aserbaidschan (vgl. A1/11, S. 6). Bezüglich seiner Ehefrau gab er ebenso deutlich zu verstehen, dass diese niemals auf den Posten mitgenommen worden sei (vgl. A1/11, S. 7). Sie selber bestätigte diese Aussage, indem sie ihrerseits auf entsprechende Frage hin erklärte, sie sei „nie“ mitgenommen oder festgenommen worden (vgl. A2/12, S. 6). Unter diesen Umständen sind die in der kantonalen Anhörung von beiden Beschwerdeführenden erwähnte Mitnahme wegen fehlender Ausweispapiere anlässlich eines Spaziergangs und die mehrstündige, erst mit einem Schmiergeld beendete Festhaltung auf dem Posten als nachgeschobene und mithin unglaubhafte Vorbringen zu werten. Spätestens im Moment, da sie in der Empfangsstellenbefragung gezielt nach Mit- oder Festnahmen gefragt wurden, hätten die Beschwerdeführenden allen Anlass gehabt, den angeblichen Postenaufenthalt zu ihrem eigenen Vorteil zur Sprache zu bringen. Nicht anders verhält es sich mit der nächtlichen Durchsuchung der Wohnung nach regierungsfeindlicher Literatur aus Israel beziehungsweise der Synagoge in Baku. Auch hier bot der Verlauf der Empfangsstellenbefragung den Beschwerdeführenden hinreichend Gelegenheit, um sich in dieser Hinsicht zu artikulieren. Dass sie das vermeintliche Vorkommnis trotzdem vollkommen verschwiegen haben, ist deshalb gleichsam als Unglaubhaftigkeitsindiz zu ihren Lasten zu verwenden. Dabei fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass sich die Konfrontation mit der Polizei in jener Situation, die sich überdies mitten in der Nacht zugetragen soll, nach der Darstellung der Beschwerdeführerin derart entwickelt hat, dass eine erneute Mitnahme auf den Posten zwecks Überprüfung der Identität bevorstand und nur durch die Entrichtung eines namhaften Geldbetra- D-4263/2006 ges verhindert werden konnte (vgl. A22/21, S. 8). Gemessen daran bleibt es schleierhaft, aus welchen Motiven die Beschwerdeführenden ein Interesse hätten haben sollen, mit dem Erwähnen jener Episode bis zur kantonalen Anhörung zuzuwarten. Am soeben Erwogenen ändert nichts, dass der Rekursschrift als Beweismittel unter anderem zwei Arztberichte beigefügt wurden (Beilagen 5 und 6), welche gemäss dortiger Darstellung (vgl. Beschwerde, S. 8; Beweismittelverzeichnis, Ziff. 5 und 6) gesundheitliche Probleme bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an die „Festnahme im Jahre 1999“ und die Durchsuchung der Wohnung im Jahre 2000 belegen sollen. So ist zunächst klarzustellen, dass die Mitnahme auf den Polizeiposten von den Beschwerdeführenden übereinstimmend auf den Monat Juli beziehungsweise den Sommer des Jahres 1998 und nicht des Jahres 1999 anberaumt wurden (vgl. A22/21, S. 12; A23/19, S. 7). Abgesehen davon liegen die Arztberichte lediglich in der Form von Kopien vor. Der technische Vorgang bei der Anfertigung einer Fotokopie (Xerografie) bringt es mit sich, dass an einem womöglich echten Original beliebige Veränderungen vorgenommen werden können, die sich danach an der Kopie nicht mit vernünftigem Aufwand eruieren lassen. Demzufolge ist nicht weiter zu erörtern, inwieweit sich die Aufzeichnungen in den beiden Arztberichten überhaupt mit dem Sachvortrag der Beschwerdeführenden in Einklang bringen lassen. 4.2 Mit der Vorinstanz ist es sodann als unwahrscheinlich zu werten, dass die Polizei im Januar 2002 mit einem gezielt gestreuten Gerücht von einem begangenen Ehebruch versucht hat, die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten in Ungnade zu bringen und ihr auf diese Weise Schaden zuzufügen. Das von der Polizei gewählte Vorgehen, wie es von den Beschwerdeführenden behauptet wird, ist bei einer objektivierten Betrachtung schlecht vorstellbar und mutet in jeder Hinsicht dilettantisch an. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass die Polizei angesichts ihrer Ambition, den Beweis für den Ehebruch zu erbringen (vgl. A22/21, S. 9), die Information verbreitet hat, die Pässe der beiden Ertappten auf den Posten mitgenommen zu haben (vgl. A22/21, S. 9; A23/19, S. 8), ohne die amtlich registrierten Personalien der Beschwerdeführerin (Vor- und Nachname) abzuklären und sich wenigstens dadurch gegen die zu erwartenden Entkräftungsversuche abzusichern. Weiter fällt ins Gewicht, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden sowohl im Quervergleich als auch bei isolierter Betrachtung stark voneinander abweichen. So stellte die Be- D-4263/2006 schwerdeführerin die Dinge so dar, dass der aus L._______ angereiste Beschwerdeführer sich zusammen mit seinem Vater auf den Polizeiposten begeben habe, um die Angelegenheit zu klären (vgl. A22/21, S. 9). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber zu keinem Zeitpunkt verlauten, den Posten in Begleitung seines Vaters aufgesucht zu haben. In der Empfangsstellenbefragung gab er stattdessen zu Protokoll, er habe sich mit seinem Bruder nach Baku begeben, um Näheres zu erfahren; dort sei er auf einen Polizeiposten gegangen und habe - was nicht ungefährlich gewesen sei - lange Diskussionen geführt. Unter dem Vorwand, dass er keine Ausweispapiere auf sich getragen habe, sei er einen Tag lang ohne Verpflegung auf dem Posten festgehalten worden (vgl. A1/11, S. 6). Im Gegensatz hierzu erwähnte der Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung in diesem Zusammenhang von sich aus überhaupt keine Vorsprache auf einem Polizeiposten, sondern beschrieb das Geschehen derart, dass er sich mit einem in Zivil gekleideten Polizisten getroffen habe und - als er diesen habe angreifen wollen von zwei sich in der Nähe aufhaltenden Bekannten daran gehindert worden sei; er habe den Polizisten beschimpft, worauf dieser dafür Rache geschworen habe (vgl. A23/19, S. 8). Erst als die Hilfswerksvertreterin ihn am Ende der Anhörung mit seiner Aussage in der Empfangsstellenbefragung konfrontierte, wählte der Beschwerdeführer die Worte derart, dass darin das Vorbringen erkennbar wurde, wegen „der Geschichte mit dem Liebhaber“ auf einem Polizeiposten vorgesprochen zu haben und dort festgehalten worden zu sein (vgl. A23/19, S. 12). Seine Antwort auf die Frage, was genau damals auf dem Posten geschehen sei, geriet auffällig kurz. Eine Aussage zu formulieren, die sich in seine vorangegangenen Ausführungen zu diesem Punkt (vgl. A23/19, S. 8) einbetten liess, bereitete ihm sichtlich Mühe. 4.3 In der Beschwerde wird zum ersten Mal überhaupt geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien in Aserbaidschan am 5. September 2003 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Als Beweismittel legen sie zwei Faxkopien vor, bei denen es sich nach ihren Angaben um die erste und letzte Seite des entsprechenden Gerichtsurteils handelt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein derart vehementes und aufwändiges Vorgehen der Behörden zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführenden seit Längerem nicht mehr in Baku in Erscheinung getreten waren, grundsätzlich nicht plausibel erscheint. Sodann korrespondieren die im Gerichtsurteil genannten Straftatbestände („Angriffe auf Bürgerrechte, die D-4263/2006 unter dem Vorwand religiöser Aktivitäten durchgeführt wurden“; „öffentliche Aufrufe gegen den Staat“) - wie das BFM in seiner Vernehmlassung mit Recht zu bedenken gibt - in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie keinen politischen oder religiösen Aktivitäten nachgegangen seien. Ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass die Behörden den Aufwand eines in grossem Stil inszenierten Gerichtsverfahrens gegen die Beschwerdeführenden zu betreiben bereit gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist bezüglich der Form des Gerichtsurteils auf das in Erwägung 4.1 Gesagte zu verweisen. Anzufügen bleibt, dass in Aserbaidschan - wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten mühelos gegen Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle des hier vorliegenden Gerichtsurteils erscheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Beschwerdeführenden die genauen Umstände, unter denen sie das Dokument erhältlich gemacht haben, verschleiern beziehungsweise nicht glaubhaft zu erläutern vermögen. So wird in der Beschwerde vom 29. April 2005 lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe „schliesslich“ von seinem Vater erfahren, dass seitens der Polizei nach ihm und seiner Frau „anscheinend“ gesucht werde. Woraus im Einzelnen die angeblichen Suchanstrengungen bestanden haben, in welchem Zeitpunkt es erstmals zu solchen gekommen ist und inwieweit sie sich wiederholt haben, wird ohne Erklärung verschwiegen. Auch in der Replik vom 28. Juli 2005 wird in dieser Hinsicht nicht Konkreteres vorgebracht. Die dortigen Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine Wiederholung der bereits in der Beschwerde vorgetragenen Version, wonach der Vater des Beschwerdeführers auf seine Erkundigung nach den Gründen für die Suche nach seinem Sohn und seiner Schwiegertochter hin mit Kopien der ersten und letzten Seite eines Gerichtsurteils vom 5. September 2003 bedient worden sei. Von primärem Interesse wäre jedoch eine Benennung der genauen Gründe gewesen, aus denen die angebliche Verurteilung zu fünfjährigen Freiheitsstrafen am 5. September 2003 und die damit zusammenhängende Suche nach den Beschwerdeführenden nicht weit früher als Tatsachenvorbringen Eingang ins Verfahren gefunden haben. Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss dem Text des angeblich am 5. September 2003 ergan- D-4263/2006 genen Urteils bereits damals vom Gericht die Order erteilt wurde, die Beschwerdeführenden in allen Landesteilen Aserbaidschans zu suchen. Somit bleibt unverständlich, warum die Beschwerdeführenden nicht bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Verurteilung zu fünf Jahren Haft im September 2003 und einer deswegen laufenden behördlichen Suche berichtet haben. Hierzu hätten sie insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2005 (vgl. A34/3) Gelegenheit gehabt, in der sie nota bene ihrer Überzeugung Ausdruck gaben, den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Dass sie entsprechende Informationen aus ihrem Heimatland nicht oder nur mit grosser Verspätung erhalten hätten, können sie im Übrigen nicht glaubhaft einwenden, nachdem die Beschwerdeführenden bereits in der am 28. Mai 2003 beziehungsweise 16. Juni 2003 durchgeführten Anhörung erklärt hatten, sie stünden in telefonischem Kontakt mit ihrem Vater (vgl. A23/19, S. 4) respektive mit ihren Brüdern (vgl. A22/21, S. 3). 4.4 Es liegen mithin in den tragenden Punkten der Gesuchsbegründung zahlreiche gravierende Unstimmigkeiten vor. Im Vergleich dazu sind die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten bloss marginaler Natur. Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist immerhin festzuhalten, dass bei erster Betrachtung keine frappanten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu erkennen sind, soweit sich ihre Aussagen auf gewisse Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt sowie Anpöbelungen in der Öffentlichkeit wegen der ungewöhnlichen äusseren Erscheinung beziehungsweise der jüdischen Herkunft der Beschwerdeführerin beziehen (vgl. hierzu vielsagend die Reichweite in den freien Berichten zu Beginn der erstmaligen Abklärung der Gesuchsgründe in den Empfangsstellenbefragungen, A1/11, S. 5 und A2/12, S. 5). Auf eine diesbezügliche Erörterung der Glaubhaftigkeitsfrage kann indes verzichtet werden, weil die Beschwerdeführenden selbst unter der hypothetischen Annahme, ihre Angaben entsprächen insoweit der Wahrheit, damit keine erlittenen oder befürchteten Einwirkungen aufzuzeigen vermöchten, die als Gefährdung oder als einen unerträglichen psychischen Druck bewirkende Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu würdigen wären. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich als Fazit, dass die Beschwerdeführenden die im Zentrum ihrer Vorbringen stehenden Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Lebensführung im Heimatland - Mitnahme auf den Posten und schikanöse Festhaltung von mehrstündiger Dauer, D-4263/2006 nächtliche Hausdurchsuchung, Unterstellung eines Ehebruchs, Verurteilung zu fünfjährigen Freiheitsstrafen - weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich dieser beiden zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die auf deren Wirklichkeit hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. 5. Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit die Beschwerdeführenden sich zur Begründung ihres Schutzbedürfnisses mit Eingaben vom 6. November 2007 und 26. März 2008 auf ihr Verhalten in der Schweiz berufen und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend machen. 5.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden im Exil als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2 Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden zur Verdeutlichung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz darauf hin, dass sie den Kulturverein der (...) in der Schweiz gegründet haben, welcher neben der Durchführung kultureller Anlässe auch als Veranstalter diverser politischer Kundgebungen und Aktivitäten - so etwa zum Thema „Völkermord in der Schweiz“ - aufgetreten sei, bei denen insbesondere die prekäre Menschenrechtssituation in Aserbaidschan angeprangert worden sei. Indessen lassen die eingereichten Kundgebungsbewilligungen und Flugblätter nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden hinter ihrer Vorgehensweise eine ernsthafte politische Gesinnung hätten erkennen lassen, durch welche sie als staatsgefährdende Elemente in den Fokus von Sicherheitsbehörden D-4263/2006 ihres Heimatlandes geraten wären. Bei dieser Einschätzung ist zu berücksichtigen, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand der Staatsordnung wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden auch deshalb nicht beigemessen werden, weil sie ihren Angaben zufolge (vgl. A23/19, S. 9) in Aserbaidschan nicht politisch tätig waren und sich zu solchen Aktivitäten auch nicht in ihrem Exil in Russland und Georgien berufen gefühlt haben. Zu keiner anderen Betrachtungsweise führen im Übrigen die mit den Eingaben vom 6. November 2007 und 26. März 2008 fremdsprachigen Berichte (siehe dazu Bst. H und I hiervor). Die Beschwerdeführenden bleiben jede Erklärung schuldig aus welchen Quellen die darin enthaltenen Informationen - namentlich diejenige über ein „offenbar“ eingeleitetes „zweites“ Strafverfahren und die Zunahme von behördlichen Druckversuchen gegen die Eltern des Beschwerdeführers - stammen. Zudem zeigen sie nicht auf, warum sie das in der Eingabe vom 26. März 2008 platzierte Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers im Herbst 2007 von der Staatsanwaltschaft während Stunden verhört und gedemütigt worden sei, nicht früher aus eigenem Antrieb (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) aktenkundig gemacht haben. 5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. Aus den hiervor dargelegten Gründen ist mit annähernder Gewissheit davon auszugehen, dass Abklärungen über die schweizerische Botschaft im Zusammenhang mit den behaupteten Strafverfahren oder vollumfängliche Übersetzungen der im Beschwerdeverfahren eingereichten fremdsprachigen Berichte keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchten (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f., EMARK 2003 D-4263/2006 Nr. 13 E. 4c S. 84). Die dahingehenden Beweisanträge sind folgerichtig abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass, nachdem den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Aserbaidschan keine Verfolgung droht, die angeblich in Russland erlittenen Behelligungen nicht auf ihre Relevanz unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG geprüft zu werden brauchen (vgl. Art. 1A Abs. 2, Satz 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30); WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 94). In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Bezug nehmend auf das am 29. Mai 2008 eingereichte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG verwies die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 auf den Vorrang des hängigen Asylverfahrens. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Weil die Beschwerde- D-4263/2006 führenden aus den dargelegten Gründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen und sich insbesondere auch nicht auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen können, kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements in ihrem Fall nicht zum Tragen. 6.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 6.2.2.1 In Aserbaidschan besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich zudem über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 6.2.2.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation kann vorweg nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Reintegration in der Heimat insbesondere wegen der jüdischen Herkunft der Beschwerdeführerin auch künftig mit ethnisch motivierten Ressentiments konfrontiert sehen könnten. Alsdann fällt die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise im April 2003, mithin seit über sechs Jahren, in der Schweiz auf; das Kind E._______ ist in der Schweiz geboren worden. Dieser Umstand ist insbesondere in Bezug auf das ältere Kind D._______ (am (...) Jahre alt geworden) von Bedeutung, da gemäss Praxis im Rahmen der Prüfung der Zumut- D-4263/2006 barkeit des Wegweisungsvollzuges dem Kindeswohl eine wichtige Bedeutung zufällt. In völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Zwar ist die Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG durch die zuständigen kantonalen Behörden zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Gemäss Darstellung in der Eingabe vom 6. November 2007 haben sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz sehr gut eingelebt. Sie setzen sich für ihre Intergration aktiv ein und beherrschten die deutsche Sprache aufgrund von diversen Kursen bereits damals sehr gut. Der Sohn D._______, welcher im November 2007 die fünfte Klasse besuchte, spricht fliessend Berndeutsch. Er reiste im Alter von sechs Jahren in die Schweiz ein und hat demnach seine prägenden Entwicklungsjahre in der Schweiz verbracht. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Assimilierung von D._______ seinem Alter entsprechend weit fortgeschritten ist. Nicht zuletzt der Besuch der Schule dürfte bei ihm eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass der Zwang zur Trennung vom gewohnten Umfeld sich unweigerlich erschwerend auf seine individuelle Entwicklung auswirken würde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan für das Kind D-4263/2006 D._______ zu einer überaus schwierigen Situation führen würde, da ihm eine persönliche Bindung zu diesem Staat und eine Vertrautheit mit den dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten weitestgehend beziehungsweise fehlt; das zu berücksichtigende Wohl des Kindes spricht demnach für einen weiteren Verbleib von D._______ in der Schweiz. 6.2.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und ihren beiden Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Subeventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2005 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen D-4263/2006 Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (vgl. Prozessgeschichte Bst. D). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und - in Bezug auf die Höhen der anfallenden Kosten - prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Mai 2005 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die hälftig reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde eine vom 3. Juli 2009 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 230.-- auf insgesamt 18 Stunden veranschlagt, was dem Umfang und der Komplexität der Streitsache angemessen erscheint. Die aufgeführten Auslagen (Telefonate, Fax, Porti, Kopien) in der Höhe von insgesamt Fr. 68.90 (inkl. MWSt.) können als verhältnismässig bezeichnet werden und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'262.-- (aufgerundet, inkl. MWSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4263/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 29. März 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. In Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Mai 2005 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 4. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'262.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 25

D-4263/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.07.2009 D-4263/2006 — Swissrulings