Abtei lung IV D-4262/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni A._______, _______, Tansania, alias B._______, _______, Somalia, Ehefrau C._______, _______, Tansania, alias D._______, _______, Somalia, alias E.________, _______, Tansania, sowie die gemeinsamen Kinder F._______, ________, Tansania, alias G.________, _______, Somalia, H._______, _______, Tansania, alias I._______, ________, Somalia, J.________, _______, Tansania, alias K._______, _______, Somalia, L._______, 14. Oktober 2001, Tansania, alias M._______, 14. Oktober 2001, Somalia, alle vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2005 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4262/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 25. April 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) N._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 29. April 2003 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - auch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe im Jahre 1994 wegen des zu jener Zeit stattgefundenen Regierungswechsels seinen Heimatstaat Somalia verlassen und sei nach Tansania geflüchtet. Im darauffolgenden Jahr habe er sich in O._______ mit einer tansanischen Staatsanghörigen nach Brauch verheiratet. Eine Woche nach der Hochzeit sei er mit ihr in seinen Heimatort P._______ (Somalia) zurückgekehrt. Er habe jedoch die im Gefolge des Regierungswechsels verlorenen Vermögenswerte seiner Familie, insbesondere den Bauernhof seines Vaters, welcher umgebracht worden sei, nicht zurückerlangen können, weshalb er im Dezember 2002 zusammen mit seiner Frau und den mittlerweile vier Kindern Somalia wieder verlassen habe. Sie seien nach O._______ gegangen, wo er als Chauffeur gearbeitet habe. In Tansania habe er keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und er sei wiederholt zum Verlassen des Landes aufgefordert worden; in diesem Zusammenhang sei er auch einmal für zwei oder drei Tage festgenommen und in der Haft geschlagen worden. Im April 2003 sei er mit seiner Familie auf dem Luftweg in die Schweiz gereist; der Schlepper habe sie durch einen ihm nicht namentlich bekannten Flughafen - vielleicht sei es Zürich gewesen - "durchgeschleust". Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Probleme geltend. Sie sei mit den Kindern ihrem Ehemann, der Probleme gehabt habe, gefolgt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen beziehungsweise zum Beweis für ihre Herkunft reichten die Beschwerdeführer je zwei somalische Geburtsurkunden und Identitätskarten zu den Akten. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer am 30. April 2003 dem Kanton Q._______ D-4262/2006 zugewiesen. Am 3. Juni 2003 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführer bestätigten dabei im Wesentlichen ihre anlässlich der Kurzbefragung vorgebrachten Asylgründe. Der Beschwerdeführer machte jedoch zusätzlich geltend, sie hätten sich auch in R._______ (Kenia) aufgehalten. Ihre vier Kinder seien alle in einem Flüchtlingslager des Roten Kreuzes in R._______ zur Welt gekommen. A.c Im weiteren Verlauf des Verfahrens gaben die Beschwerdeführer weitere Beweismittel und Unterlagen, welche ihre Verfolgungssituation in Somalia untermauern und den Umstand einer am 15. März 1995 erfolgten, nach somalischem Recht gültigen Heirat belegen sollten, zu den Akten. A.d Nach entsprechender Aufforderung ging beim BFM am 10. Februar 2005 ein den Beschwerdeführer betreffender, von einem Allgemeinpraktiker erstellter ärztlicher Bericht ein. Am 9. Mai 2005 und am 21. Juni 2005 gingen zwei weitere ärztliche Schreiben betreffend den Beschwerdeführer und die Tochter M._______ beim BFM ein. A.e Am 24. November 2005 wurden die Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin des BFM in Givisiez ergänzend befragt. Dabei wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu einem Fingerabdruckvergleich in Grossbritannien gewährt. In der Folge legten die Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt dar: Der Vater der Beschwerdeführerin sei Grieche und sei, als diese noch ein kleines Kind gewesen sei, aus Tansania, der Heimat ihrer Mutter weggewiesen worden; sie sei mit ihrer Mutter in Tansania geblieben. Die Eltern des Beschwerdeführers stammten beide aus Tansania. Der Beschwerdeführer stamme aus Sansibar, habe aber - wie seine Frau, mit der er seit 1995 verheiratet sei - in O._______ gelebt und als selbständiger Geschäftsinhaber Handel mit elektronischen Geräten betrieben. Seit dem Jahre 1991 habe er sich auch politisch betätigt, zuerst für die damalige Einheitspartei "Chama Cha Mapinduzi" (CCM), und ab 1994 für die "National Convention for Construction and Reform" beziehungsweise "National Convention for Construction and Reform-Mageuzi" (NCCR). Wegen dieses politischen Wechsels habe er Probleme bekommen. Die CCM habe ihn umbringen wollen, weshalb er im Jahre 1995 mit seiner Frau nach Grossbritannien, wo sein Vater sich legal aufgehalten habe, gereist sei. Dort hätten er und D-4262/2006 seine Frau um Asyl nachgesucht. In Grossbritannien seien auch ihre drei älteren Kinder zur Welt gekommen. Im Jahre 1999 sei der Beschwerdeführer aus Grossbritannien weggewiesen und im Oktober desselben Jahres nach Tansania zurückgebracht worden. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Kinder noch in Grossbritannien hätten bleiben dürfen, seien sie dem Beschwerdeführer zurück nach O._______ gefolgt. Weil sie sich in Tansania aber weiterhin bedroht gefühlt und keine Einreisebewilligung nach Grossbritannien erhalten hätten, seien sie in die Schweiz gereist. A.f Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 24. November 2005 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beweis ihrer tansanischen Herkunft einzureichen. Am 28. November 2005 reichten die Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - Geburtsscheine der drei älteren Kinder, einen Heiratsschein der Beschwerdeführer, einen Heiratsschein der Eltern der Beschwerdeführerin, einen am 3. Januar 1960 ausgestellten, auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers lautenden Pass des Protektorats Sansibar sowie einen NCCR-Ausweis nach. A.g Auf entsprechenden, anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung geäusserten Wunsch der Beschwerdeführer wurde den Beschwerdeführern seitens des BFM mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 Akteneinsicht nach abgeschlossener Instruktion gewährt. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 - eröffnet am 13. Dezember 2005 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Nachdem sich die Vorbringen bezüglich Somalia aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer sowie des Ergebnisses der Fingerabdruckvergleiche in Grossbritannien als tatsachenwidrig und unglaubhaft erwiesen hätten, seien die eingereichten somalischen Identitätskarten, Geburtsscheine und weiteren Beweismittel als gefälscht zu qualifizieren und in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einzuziehen. Aufgrund der erfahrungswidrigen und unsubstanziierten Angaben könne sodann auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdefüh- D-4262/2006 rer Tansania wegen politischer Probleme verlassen hätten. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich; insbesondere könnten die geltend gemachten medizinischen Probleme (psychosoziale Belastung, Verarbeitungsstörung sowie Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats beim Beschwerdeführer und Thalassämie minor bei der Tochter M._______) grundsätzlich auch in Tansania behandelt werden. C. Die Beschwerdeführer wandten sich mit an das BFM adressiertem, von diesem jedoch der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) überwiesenem Schreiben vom 24. Dezember 2005 gegen die BFM-Verfügung vom 8. Dezember 2005 und ersuchten gleichzeitig um Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel und zur Beauftragung eines Anwaltes. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2006 setzte die ARK den Beschwerdeführern - unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine siebentägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung an, wies hingegen das Gesuch um Gewährung einer weiteren Frist zur Einreichung von Beweismitteln und zur Beauftragung eines Anwaltes ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer ebenfalls unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 19. Januar 2006 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 10. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführer - unter gleichzeitiger Beilage einer am 4. Januar 2006 vom Sozialdienst des Kantons Q._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - ein Schreiben der NCCR vom 24. Dezember 2005, den Durchschlag einer polizeilichen Vorladung vom 2. Januar 2003 und - als Kopien - eine Verfügung betreffend das Asylverfahren in Grossbritannien sowie einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten, in englischer Sprache gehaltenen, undatierten Brief zu den Akten und ersuchten gleichzeitig um Erlass des auferlegten Kostenvorschusses. D-4262/2006 Am 14. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführer nebst der Beschwerdeverbesserung die polizeiliche Vorladung und das NCCR-Schreiben im Original nach und beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. Januar 2006 geleistet. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Durch ihre am 19. Januar 2006 neu bestellte Rechtsvertreterin (Dr. iur. S._______) gaben die Beschwerdeführer am 26. Januar 2006 die Kopie eines weiteren, auf den 24. Januar 2006 datierten Schreibens der NCCR zu den Akten. Mit Schreiben vom 27. März 2006 setzten die Beschwerdeführer die ARK darüber in Kenntnis, dass das am 26. Januar 2006 erteilte Mandant wieder entzogen worden sei. F. Am 19. Mai 2006 stellten die Beschwerdeführer der ARK fünf Fotos zu, welche deren ausgebranntes Auto und das ebenfalls durch Brand beschädigte Haus in Tansania zeigen sollen. Das Migrationsamt des Kantons Q._______ überwies der ARK am 15. August 2006 das Original der auf den 2. Januar 2003 datierten polizeilichen Vorladung sowie die Kopie eines weiteren Briefes der NCCR vom 26. Juli 2006, welche der Beschwerdeführer, A._______, dort abgegeben habe. Am 10. November 2006 gab der Beschwerdeführer am Schalter des Migrationsamtes des Kantons Q._______ die Kopien beziehungsweise Faxkopien weiterer Dokumente (eine Geburtsurkunde, ein Schreiben vom 24. März 2003, eine eidesstattliche Erklärung vom 30. Juni 2006 sowie ein handgeschriebener, in griechischer Sprache gehaltener und D-4262/2006 auf den 24. Januar 1984 datierter Brief) ab, welche wiederum an die ARK übermittelt wurden. Mit Eingabe vom 13. November 2006 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Fotografie ein und wiesen gleichzeitig darauf hin, aus dem sich bei den Akten befindenden Schreiben vom 24. März 2003 gehe hervor, dass sie die tansanische Staatsangehörigkeit nicht besitzen würden. Letzteres wird in einer Eingabe vom 15. November 2006 erneut geltend gemacht; überdies hätten sie auch kein Aufenthaltsrecht in Grossbritannien oder in Griechenland. G. Der am 15. Januar 2007 neu bevollmächtigte Rechtsvertreter ersuchte das nunmehr für die Behandlung des Beschwerdeverfahrens zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Januar 2007 um Zustellung der wesentlichen vorinstanzlichen Akten in Kopie. Diesem Begehren wurde am 31. Januar 2007 stattgegeben. Das am 23. April 2007 - unter Beilage einer am 3. April 2007 vom Sozialdienst des Kantons Q._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltllichen Rechtspflege "unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter" wies das Bundesverwaltungsgericht am 2. Mai 2007 mit der Begründung ab, aufgrund der am 4. Januar 2006 erfolgten Bezahlung des Kostenvorschusses könnten die Beschwerdeführer nicht als "bedürftig" im Sinne der Praxis bezeichnet werden; im Übrigen wäre auch die sachliche Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt nicht gegeben. H. Am 4. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein am 23. April 2007 ausgestellter, den Beschwerdeführer betreffender Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes T._______ (EPD) ein. Darin werden die Probleme des Beschwerdeführers mit dem Betreuer der Familie A._______ in U._______ geschildert. Die wahnhafte Störung, welche vom EPD im Jahre 2004 diagnostiziert worden sei, könne heute aber nicht mehr bestätigt werden. Vielmehr seien die Symptome D-4262/2006 (Aggressionen und vor allem abends Kopfschmerzen und schlechtere psychische Verfassung; jedoch keine Anhaltspunkte für Suizidgedanken oder Fremdgefährdung) "am ehesten mit einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10:F43.22) vereinbar". Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gab am 9. Mai 2007 nebst einem "Empfehlungsschreiben" der Schulleitung U._______ vom 1. Mai 2007 und einen ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2007 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer - nebst einer Anpassungsstörung und Schlaflosigkeit - an einer "medialen Menikusläsion, einer Ruptur der langen Bizepssehne und an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom" leide. I. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auf die eingehenden Darlegungen in der Vernehmlassung (insbesondere zu den weiteren Unstimmigkeiten, welche sich aus den Beschwerdeunterlagen ergeben würden, sowie zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 13. Juli 2007 liessen sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte, vom Rechtsvertreter aufgenommen und vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Geschichte von A._______" wird eingeräumt, der Beschwerdeführer habe "nicht in allen Punkten korrekte Aussagen gemacht", was er ausserordentlich bedauere. Als die Schweizer Behörden herausgefunden hätten, dass er sich zuvor in England aufgehalten habe, habe er Angst bekommen und sich in weitere Widersprüchlichkeiten verstrickt; zudem sei er oft verwirrt und konfus gewesen. Bei seiner Einreise in die Schweiz sei er noch nicht im Besitz des Schreibens vom 24. März 2003 gewesen, wonach ihm die tansanische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei; er beantrage daher, die Echtheit dieses Papieres zu untersuchen. D-4262/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-4262/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern anlässlich der Erstbefragung in der Empfangsstelle sowie anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemachten Sachverhalt (Probleme des Beschwerdeführers in seinem angeblichen Heimatstaat Somalia und Nichterhalt einer Aufenthaltbewilligung im Heimatland der Ehefrau, Tansania) ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 24. November 2005 - nach Vorhalt des Fingerabdruckvergleichs in Grossbritannien - zugaben, sie stammten beide aus Tansania und hätten mit Somalia gar nichts zu tun, und in der Folge einen neuen Sachverhalt mit neuen Asylgründen vorbrachten. Nachdem die in den ersten beiden Befragungen gemachten Aussagen - auch gemäss den Angaben der Beschwerdeführer selber - tatsachenwidrig und unglaubhaft sind, ist darauf nicht mehr weiter einzugehen. Die zwei somalischen Identitätskarten und die beiden Geburtsscheine wurden demnach vom BFM zu Recht als Fälschungen qualifiziert und in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. D-4262/2006 5. 5.1 Was die nunmehr von den Beschwerdeführern in Bezug auf Tansania geltend gemachten Probleme betrifft, so hielt das BFM in seiner angefochtenen Verfügung berechtigterweise fest, Personen, die ihr Land aufgrund politischer Probleme hätten verlassen müssen, würden diese Probleme erfahrungsgemäss im Rahmen ihrer Asylgesuche auch geltend machen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer die angeblich bestehenden politischen Schwierigkeiten in Tansania nicht erwähnten, sondern sich - bis zum Vorhalt der Tatsachenwidrigkeit des bis anhin geltend gemachten Sachverhaltes - als Angehörige eines Drittstaates ausgaben, lässt bereits gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser politischen Probleme aufkommen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten und zu den erlittenen Verfolgungsmassnahmen sehr rudimentär und unsubstanziiert ausgefallen sind. Obwohl er angeblich von 1991 bis 1994 bei der CCM und ab 1994 bei der NCCR Mitglied gewesen sein will, war er auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage anzugeben, welche Ziele diese Parteien verfolgten, welche Strukturen sie aufwiesen und welche Tätigkeiten er für sie ausgeübt habe (vgl. Aktum A61, S. 8 ff.). Dies erscheint umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer etwa behauptete, er sei bei der CCM ein höheres Mitglied gewesen und habe - da er innerhalb der Partei sehr beliebt gewesen sei - bessere Konditionen als die anderen genossen (vgl. Aktum A61, S. 8). Des Weiteren machte der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise er erklärte ausdrücklich, es sei vor seiner Ausreise "nichts vorgefallen", doch sei er "überall" gesucht worden (vgl. Aktum A61, S. 9). Diesbezüglich kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sich gemäss seinen Angaben seit dem Jahr 1999 nicht mehr politisch betätigt habe, vier Jahre später einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll. 5.2 In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 legte das BFM eingehend - und zutreffend - dar, inwiefern sich aus den Beschwerdeunterlagen weitere Unstimmigkeiten ergeben würden. So wird in der Beschwerdeverbesserung vom 14. Januar 2006 (vgl. S. 3) als Grund für D-4262/2006 den Übertritt des Beschwerdeführers von der CCM zur NCCR im Jahre 1994 angeführt, die CCM habe nur Geld von ihm gewollt, dieses dann aber nicht in seinem Sinne verwendet, während er anlässlich der Bundesanhörung vom 24. November 2005 erklärte, nach dem Weggang von Nyerere habe es in der CCM unter der neuen Parteipräsidentschaft Streitigkeiten gegeben, an welchen er sich aber nicht habe beteiligen wollen, weshalb er zur NCCR gewechselt habe (vgl. Aktum A61, S. 8 f.). Letztere Aussage vermag schon daher nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer der CCM im Jahre 1991 beigetreten sein will, Nyerere indessen bereits im Jahre 1990 als CCM-Präsident zurückgetreten war. In der der Stellungnahme vom 13. Juli 2007 beigelegten "Geschichte von A._______" wird nun geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe 1991 der CCM beitreten müssen; als er aber gemerkt habe, dass man ihm dort nicht wohl gesinnt sei, habe er zur NCCR gewechselt. Diese Aussage stellt indessen bloss eine weitere Version einer Begründung dar und ist nicht geeignet, die erwähnte Unstimmigkeit zu beseitigen. 5.3 Am 10. November 2006 reichten die Beschwerdeführer unter anderem die Kopie eines auf den 24. März 2003 datierten Schreibens zu den Akten. Gemäss diesem Schreiben sollen die bei der Rückkehr der Beschwerdeführer aus Grossbritannien konfiszierten Reisepässe für ungültig erklärt und die tansanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer widerrufen worden sein. Die "Tanzania Citizenship Act, 1995" regelt den Erwerb wie auch den Verlust des tansanischen Bürgerrechts. Im Teil II wird festgehalten, dass Personen, die - wie angeblich der Beschwerdeführer - in Sansibar geboren wurden, nach dem Zusammenschluss von Tanganyika und Sansibar im Jahre 1964 automatisch Bürger der "Vereinigten Republik Tansania" wurden. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich daher um tansanische Staatsbürger "durch Geburt" im Sinne von Teil II Ziffer 4 der "Tanzania Citizenship Act, 1995". Teil IV der besagten "Act" befasst sich mit dem (freiwilligen) Verzicht und dem (unfreiwilligen) Verlust der tansanischen Staatsangehörigkeit, wobei unter Teil IV Ziffer 14 bis 17 nur der Entzug des zuvor durch Einbürgerung ("naturalization") erworbenen Bürgerrechts geregelt wird; nicht erwähnt wird hingegen der Entzug des "ursprünglichen" Bürgerrechts, woraus geschlossen werden kann, das der Entzug des "durch Geburt" erworbenen Bürgerrechts grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Diese Überlegung steht in Übereinstimmung mit dem - auch in der Vernehmlassung des BFM D-4262/2006 vom 8. Juni 2007 erwähnten - Grundsatz der Verhinderung der Staatenlosigkeit und lässt schon von daher den geltend gemachten Entzug des tansanischen Bürgerrechts als sehr zweifelhaft erscheinen. Sodann bestehen zahlreiche weitere Hinweise, dass der im Schreiben vom 24. März 2003 erwähnte Verlust des Bürgerrechts nicht geglaubt werden kann und dem besagten Dokument kein Beweiswert zukommt. Beim Schreiben vom 24. März 2003 handelt es sich nicht um eine "Entziehungsakte", welche - wie in der Vernehmlassung des BFM vom 8. Juni 2007 zutreffend bemerkt wurde - den Stempel der verfügenden Behörde sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müsste, sondern um eine blosse Antwort auf eine angeblich von den Beschwerdeführern gemachte Nachfrage nach dem Verbleib ihrer Reisepässe. Im Übrigen verlangt die "Tanzania Citizenship Act" auch einen klaren Ablauf des Entziehungsverfahrens, insbesondere auch die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Teil IV Ziffer 15 (4) der "Tanzania Citizenship Act"). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung im Weiteren zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführer die angeblich erfolgte Ausbürgerung weder im vorinstanzlichen Verfahren noch zu Beginn des Beschwerdeverfahrens in irgendeiner Weise erwähnten. Die Aussage, das Schreiben vom 24. März 2003 sei dem Beschwerdeführer erst später, nach seiner Einreise in die Schweiz, von seiner Partei zugestellt worden (vgl. Stellungnahme vom 13. Juli 2007), vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführer gemäss ihren Angaben Tansania erst einen Monat nach der Ausstellung des besagten Schreibens in Richtung Schweiz verlassen haben und somit zu jenem Zeitpunkt Kenntnis von demselben hätten haben müssen. Überdies wird im Schreiben vom 24. März 2003 auf eine Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. März 2003 verwiesen, welche indessen von jenen anlässlich der Befragungen nie erwähnt wurde; im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 24. November 2005 ausdrücklich, vor der Ausreise aus Tansania sei nichts Konkretes vorgefallen, er habe schon lange ausreisen wollen und sich auch vergeblich um eine Einreisebewiligung für Grossbritannien bemüht (vgl. Aktum A61, S. 9 f.). Angesichts der gesamten Umstände - und auch angesichts dessen, dass die vorgebrachten politischen Probleme nicht glaubhaft erscheinen - kann der geltend gemachte Entzug der tansanischen Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Es besteht daher keine Veranlassung, die Echtheit des - dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nur als beglaubigte Kopie und ohne entsprechendes Zustellcouvert - vorliegenden Schreibens weiter zu untersuchen. Das ent- D-4262/2006 sprechende Begehren (vgl. Stellungnahme vom 13. Juli 2007, S. 2) ist daher abzuweisen. Die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Kopie einer Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Faxkopie einer eidesstattlichen Erklärung eines in Tansania lebenden griechischen Staatsangehörigen und die Kopie eines in griechischer Sprache gehaltenen Schreibens vom 24. Januar 1984) sind nicht geeignet, den angeblich erfolgten Entzug der tansanischen Staatsangehörigkeit glaubhaft erscheinen zu lassen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 zutreffend bemerkte, waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft (griechischer Vater) gar nicht in Frage gestellt worden und auch die eidesstattliche Erklärung eines griechischen Bürgers vermag in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nichts beizutragen; im Übrigen steht die eidesstattliche Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin griechische Staatsangehörige sei, in Widerspruch zu deren anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen, sie sei tansanische Staatsangehörige und habe vergeblich versucht, die griechische Staatsbürgerschaft zu erwerben (vgl. Aktum A60, S. 10). 5.4 Schliesslich sind auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und Unterlagen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. In Bezug auf die auf den 2. Januar 2003 datierte - als Durchschlag sowie im "Original" eingereichte - polizeiliche Vorladung hielt das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, gemäss diesem Dokument würden dem Beschwerdeführer einerseits das illegale Verlassen des Landes sowie andererseits die Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen mit Beschädigung öffentlichen Besitzes vorgeworfen, was indessen in Widerspruch mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der Bundesbefragung vom 24. November 2005 gemachten Aussage, vor der Ausreise keine konkreten Probleme mit den tansanischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Aktum A61, S. 9), stehe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, auf was für eine illegale Ausreise sich diese Vorladung beziehen solle, habe doch die erste geltend gemachte Flucht aus Tansania bereits im Jahre 1995 stattgefunden, während die angebliche zweite Flucht im April 2003 zum Ausstellungszeitpunkt der polizeilichen Vorladung noch gar nicht habe erfolgt sein können. Dabei erschiene auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer, D-4262/2006 der sich seit 1999 wieder in seiner Heimat befunden haben will, erst im Januar 2003 wegen einer 1995 erfolgen illegalen Ausreise gesucht worden sein soll. Schliesslich kann auch der Feststellung der Vorinstanz, Dokumente wie die eingereichte polizeiliche Vorladung seien in Tansania leicht käuflich erhältlich, gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als auffällt, dass das Formular, auf welchem das angebliche Original der Vorladung erstellt worden ist, seinerseits eine Kopie eines Dokumentes ist, dessen Einträge vor dem Kopieren entfernt worden waren, und der Durchschlag im Übrigen auch nicht der Durchschlag des "Originals" ist. Sodann sind die drei Schreiben der NCCR vom 24. Dezember 2005, vom 24. Januar 2006 und vom 26. Juli 2006, in welchem ein "V._______" dem Beschwerdeführer dringend davon abrät, nach Tansania zurückzugekehren, ansonsten ihm Schlimmes drohe, als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal der - gemäss den Schreiben sehr politisch aktive und exponierte - Beschwerdeführer, wie bereits oben unter Erwägung 5.1 festgehalten wurde, keine Angaben zur NCCR oder zu seinen Aktivitäten machten konnte und auch nicht nachvollziehbar wäre, wieso der Beschwerdeführer die in den besagten Schreiben geschilderten Probleme anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 24. November 2005, die NCCR existiere heute "sowieso nicht mehr", sie habe "aufgegeben" (vgl. Aktum A61, S. 10), welche Behauptung nicht nur tatsachenwidrig ist, sondern sich auch nicht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Briefe der NCCR zwischen Dezember 2005 und Juli 2006 datiert sind. Schliesslich sind weder die Kopie einer das - nicht bezweifelte - Asylverfahren der Beschwerdeführer in Grossbritannien betreffenden Verfügung, noch das in englischer Sprache gehaltene, ebenfalls als Kopie eingereichte, undatierte Schreiben des Beschwerdeführers noch die sechs eingereichten Fotografien geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Hinsichtlich der fünf am 19. Mai 2006 zu den Akten gegebenen Bilder ist festzuhalten, dass darauf zwar ein durch Brand zerstörtes Auto und ein ebenfalls Brandschäden aufweisendes Gebäude erkennbar sind, ohne dass aber auch ersichtlich wäre, dass es sich um Eigentum oder Besitz der Beschwerdeführer gehandelt haben könnte. D-4262/2006 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und sich daher auch eine Prüfung derselben auf ihre Asylrelevanz erübrigt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung vom 14. Januar 2006 (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Bundesanhörung vom 24. November 2005 geschilderten Sachverhaltes sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben) und in der Stellungnahme vom 13. Juli 2007 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-4262/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Tansania ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tansania dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Indem in der Eingabe vom 14. Januar 2006 (vgl. S. 5) geltend gemacht wird, im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer wegen seiner früheren politischen Tätigkeiten in Polizeigewahrsam genommen und müsste mit weiteren Misshandlungen rechnen, wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 5 der Erwä- D-4262/2006 gungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachten politischen Probleme nicht geglaubt werden können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Ende Oktober 2005 fanden in Tansania (inklusive Sansibar, welches über eine gewisse Autonomie verfügt) Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die CCM gewann - wie schon bei den letzten Wahlen im Jahr 2000 - die Mehrheit der Parlamentssitze, der bisherige Aussenminister Jakaya Kikwete wurde - da der bis anhin amtierende Staatspräsident Benjamin Mkapa laut Verfassung nicht mehr antreten durfte - am 21. Dezember 2005 als neuer Präsident vereidigt. Während die Wahlen auf Sansibar von gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften und der Opposition begleitet waren, verliefen sie auf dem Festland friedlich und gemäss Einschätzungen ausländischer Beobachter auch fair. Auch im jetzigen Zeitpunkt kann bezüglich Tansania und insbesondere bezüglich der Grossstadt O._______ keinesfalls von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Bereits im voristanzlichen Verfahren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sowie eine der drei Töchter litten unter gesundheitlichen Problemen. In Bezug auf die bei der Tochter M._______ festgestellte Beta-Thalassämie (vgl. Aktum A52) stellte das BFM bereits in seiner angefochtenen Verfügung fest, die erbliche Störung der Hämoglobinbildung liege in der heterozygoten Form vor (Thalassämie minor) und verursache im Wesentlichen nur eine chronische Blutarmut, welche gemäss dem ärztlichen Bericht vom 15. Juni 2005 keiner Behandlung und auch keiner regelmässigen Blutbildkontrollen bedürfe. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend bemerkte, könnte die erwähnte genetische Störung - falls sich dies D-4262/2006 einmal als notwendig erweisen sollte - auch in Ostafrika, wo diese Erkrankung weit verbreitet sei, leicht therapiert werden. Entgegen der in der Beschwerdeverbesserung vom 14. Januar 2006 (vgl. S. 5) vertretenen Auffassung lassen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nicht als unzumutbar erscheinen. Wie sich aus dem Bericht der Externen Psychiatrischen Dienstes Aarau (EPD) vom 23. April 2007 ergibt, hat der Beschwerdeführer die anlässlich der Voruntersuchung vom 27. April 2004 diagnostizierte psychische Krankheit gemäss eigenen Angaben - und auf Anraten seines Anwalts in Grossbritannien hin - bloss vorgetäuscht. Den entsprechenden Vorbringen ist damit jede Grundlage entzogen. Soweit im Bericht vom 23. April 2007 - unter Hinweis auf Probleme mit dem Betreuer in Strengelbach - eine Anpassungsstörung mit Angst (ICD-10:F43.22), und im Zeugnis eines Allgemeinpraktikers vom 4. Mai 2007 überdies Störungen des Bewegungsapparats (mediale Meniskusläsion, Ruptur der langen Bizepssehne und chronisches Lumbovertebralsyndrom) diagnostiziert werden, so kann ebenfalls der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 8. Juni 2007, S. 3) gefolgt werden, wonach die medizinische Infrastruktur zur Behandlung dieser Probleme auch in Tansania vorhanden sei. Gegen die geschilderten Kopfschmerzen, Schlafprobleme und Aggressionen, welche offenbar in erster Linie mit dem schlechten Verhältnis zu seinem Betreuer zusammenhängen, wurde dem Beschwerdeführer bloss "Remeron", ein allgemeines Antidepressivum in niedriger Dosierung verschrieben (vgl. Bericht der EPD vom 23. April 2007). Die (ambulant durchzuführende) Operation der Meniskusläsion wurde obwohl indiziert - bis anhin "aus organisatorischen Gründen" (der Beschwerdeführer müsse seine Kinder in die Schule bringen) nicht durchgeführt; gegen die weiteren körperlichen Beschwerden würden verschiedene Schmerzmittel verabreicht (vgl. Bericht des Allgemeinpraktikers vom 4. Mai 2007). Die Rückkehr der Beschwerdeführer erscheint daher auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Tansania in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Beide Beschwerdeführer verfügen über eine gute Schulbildung und über gute Englischkenntnisse, der Ehemann zudem über langjährige Berufserfahrung im Handel mit elektronischen Geräten. Überdies ist davon auszu- D-4262/2006 gehen, dass die Beschwerdeführer in Tansania auch Verwandte und Freunde haben, welche ihnen bei der Reintegration behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung auch als zumutbar bezeichnet werden. An dieser Feststellung vermag auch das "Empfehlungsschreiben" der Schulleitung U._______ vom 1. Mai 2007 nichts zu ändern, zumal dieses im Wesentlichen nur festhält, die Kinder hätten sich in U._______ gut eingelebt und ein Wegzug aus der Gemeinde würde "die Kinder weit zurück werfen". 7.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, halten sich die Beschwerdeführer doch erst seit April 2003, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 7.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Tansania entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-4262/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Januar 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4262/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: sechs Fotos, zwei polizeiliche Vorladungen [im "Original" und als Durchschlag], NCCR-Schreiben vom 24. Dezember 2005; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente und Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 22