Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4259/2022
Urteil v o m 5 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. September 2022 / N (…).
D-4259/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, am 14. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte und dabei geltend machte, am 6. Januar 2005 geboren und somit minderjährig zu sein, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit "Eurodac") ergab, dass er bereits am 5. Juli 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass am 26. August 2022 die Erstbefragung für unbegleitete Asylsuchende (EB UMA) stattfand und der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten legte, dass er im Rahmen der EB UMA unter anderem zu seinem Alter befragt und ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt sowie zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde, dass er darin im Wesentlichen geltend machte, siebzehn Jahre und acht Monate alt zu sein, sein Geburtsdatum von seinen Eltern zu wissen und, dass er Afghanistan unmittelbar nach einem siebenjährigen Schulbesuch im Alter von dreizehn Jahren verlassen habe, dass aufgrund der Anhörung nicht abschliessend beurteilt werden konnte, ob er minderjährig sei und deshalb am 9. September 2022 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein Gutachten zur Alterseinschätzung durchgeführt wurde, welches auf drei Säulen – körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung (Röntgen Hand/Computertomographie [CT] mediale Anteile der Schlüsselbeine), zahnärztliche Beurteilung – beruht, dass das Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (…) Jahren aufweise, von einem durchschnittlichen Alter von (…) bis (…) Jahren auszugehen sei und das von ihm angegebene Geburtsdatum gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage somit nicht zutreffen könne,
D-4259/2022 dass mit elektronischer Nachricht vom 9. September 2022 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter respektive zum Gutachten und zum beabsichtigten Eintrag des Geburtsdatums vom 1. Januar 2003 ins Zentrale Migrationsinformationsystem (ZEMIS) gewährt wurde, dass sich mit Stellungnahme vom gleichen Tag der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Altersanpassung äusserte, diese bestritt und um eine anfechtbare Zwischenverfügung betreffend Eintrag ins ZEMIS ersuchte, sollte an seiner Volljährigkeit festgehalten werden, dass mit E-Mailnachricht vom 15. September 2022 das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sein Alter im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 angepasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde, dass er im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet werde und die Altersanpassung (inklusive Bestreitungsvermerk) im Rahmen des Verfahrens mit einem Entscheid verfügt werde, dass am 12. September 2022 das SEM im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bei den österreichischen Behörden ersuchte,
dass am 21. September 2022 die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass mit Verfügung vom 22. September 2022 (eröffnet am 23. September 2022) die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete (Dispositivziffer 2), und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), dass der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde (Dispositivziffer 4), und ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (Dispositivziffer 5),
D-4259/2022 dass ferner verfügt wurde, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2003, mit Bestreitungsvermerk, angepasst werde (Dispositivziffer 6) und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7),
dass mit Eingabe vom 24. September 2022 (Datum Poststempel: 25. September 2022) der Beschwerdeführer selbständig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 22. September 2022 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren und, dass eventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2022 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 28. September 2022 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒ 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG]; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-4259/2022 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids beantragt wird, dass der Beschwerdeführer monierte, in willkürlicher Weise als volljährig erachtet worden zu sein, jedoch in seiner Beschwerde den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) nicht anfocht, weshalb dieser Punkt nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde darstellt, dass es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, die Anpassung seines Alters im ZEMIS anzufechten, zumal die Beschwerdefrist von dreissig Tagen noch nicht abgelaufen ist, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Streitfrage begrenzt, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dessen Wegweisung verfügt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl dementsprechend nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-4259/2022 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-VIII-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
D-4259/2022 Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass zur Zuständigkeit von Österreich ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm in diesem Zusammenhang ein entsprechender (grüner) Ausweis ausgestellt worden war, dass das SEM die österreichischen Behörden am 12. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Gesuch gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 21. September 2022 zugestimmt haben, dass sich die österreichischen Behörden ausdrücklich bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer zu übernehmen und die Prüfung seines Asylantrags durchzuführen, dass der Beschwerdeführer darlegte, in Österreich kein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass ihm unter Zwang seine Fingerabdrücke genommen worden seien, dass er eine österreichische Verfahrenskarte (grüner Ausweis) erhalten habe, nachdem ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, festzustellen ist, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist; dass dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person wesentlich sind (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30) und das Resultat des Altersgutachtens ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.),
D-4259/2022 dass im Zusammenhang mit seinem Alter anzumerken ist, dass die während der EB UMA gemachten Altersangaben des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen auf seiner Tazkira übereinstimmen, dass im Übrigen von einer Fälschung der Tazkira auszugehen ist, zumal es nicht erklärbar ist, dass deren Ausstellung am 21.1.1395 erfolgt sein soll, um ihm (zwei Jahre später) im Jahr 1397 ein Alter von dreizehn Jahren zu attestieren, dass er auch seinen Lebenslauf widersprüchlich schilderte und in der EB UMA angab, sieben Jahre die Schule besucht zu haben und danach umgehend geflüchtet zu sein, wohingegen er in der Beschwerde ausführte, vier Jahre die Schule besucht und danach in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben (vgl. SEM-Akte A13/13, F1.17.04; Beschwerde vom 24. September 2022, S. 4 oben), dass ausserdem das durchgeführte Altersgutachten von einem Mindestalter von neunzehn Jahren und somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass das Gericht demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen; dass das Gericht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass das SEM daher mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, eine Überstellung nach Österreich würde völkerrechtliche Normen verletzen und sich auch nicht weiter zu seiner Überstellung nach Österreich äusserte,
D-4259/2022 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sog. Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, den vorinstanzlichen Entscheid rückgängig zu machen, sinngemäss den Wunsch äusserte, sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und in der Nähe seiner Cousins bleiben zu wollen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 forderte, dass sein Wunsch auf Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylgesuchs nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Österreich Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-4259/2022 dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, die österreichischen Behörden hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien nicht geprüft, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
D-4259/2022 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der mit superprovisorischer Massnahme vom 28. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit dem heutigen Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4259/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl
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