Abtei lung IV D-4254/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4254/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus K._______ stammender Roma, eigenen Angaben zufolge am 24. April 2010 zusammen mit seinem volljährigen Sohn C._______ (N _______) sein Heimatland verliess und via ihm unbekannte Länder am 26. April 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Q._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 10. Mai 2010 sowie der direkten Anhörung vom 20. Mai 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seiner Familie in einem serbischen Wohnquartier gelebt, dass im September/Oktober 2009 serbische Nachbarn seine Ehefrau und den anwesenden Sohn C._______ angegriffen hätten, dass seine Ehefrau schwer geschlagen worden sei, ins Spital habe verbracht werden müssen und im Januar 2010 an den Folgen der er littenen Verletzungen gestorben sei, dass er noch am Tage des Vorfalls bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese jedoch nichts unternommen habe, da sie den Serben geglaubt habe, dass der Zwillingsbruder von C._______ vor ungefähr drei Monaten Serbien verlassen habe und seither kein Kontakt mehr zu ihm bestehe, dass er (der Beschwerdeführer) zur Rettung seines Sohnes C._______ und aus Angst, von den Nachbarn umgebracht zu werden, sich entschlossen habe, zusammen mit seinem Sohn auszureisen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung mit Aussagen seines Sohnes konfrontiert und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass Sohn C._______ am 25. Mai 2010 sein Asylgesuch zurückzog, um in seinen Heimatstaat zurückzukehren, dass das BFM mit in deutscher Sprache verfasster Verfügung vom 7. Juni 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl- D-4254/2010 gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass sich im Rahmen der Befragungen die Aussagen des Beschwerdeführers denjenigen seines Sohnes C._______ in wesentlichen Punkten (Zeitpunkt und Art des Übergriffs, Anzahl der bei der Polizei angezeigten Angreifer, Örtlichkeiten, Todesumstände der Ehefrau bzw. Mutter, Finanzierung der Ausreise) widersprochen hätten, dass angesichts der gravierenden Widersprüche in den Darlegungen des Beschwerdeführers und seines Sohnes C._______ zu den zentralen Asylvorbringen diese nicht glaubhaft seien, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 10. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-4254/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass der Beschwerdeentscheid in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun- D-4254/2010 gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Serbien daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), D-4254/2010 dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen des Beschwerdeführers im Vergleich zu denjenigen seines Sohnes C._______ enthaltenen Widersprüche zu entkräften, dass der Beschwerdeführer nicht auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche eingeht, sondern lediglich in allgemeiner Weise auf die Probleme mit seinen serbischen Nachbarn hinweist, weshalb er aus Furcht um sein Leben nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, dass er mit diesem Vorbringen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht entkräften kann, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, von den serbischen Nachbarn umgebracht zu werden, durch die Rückreise sei nes Sohnes C._______ nach Serbien relativiert wird, müsste dieser D-4254/2010 doch die gleichen Befürchtungen wie sein Vater hegen, falls die vorgebrachten Nachstellungen glaubhaft wären, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass vereinzelt Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in Serbien vorkommen, dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen des Beschwerdeführers durchaus stattgefunden haben können, dass sich die allgemeine Lage der Roma in Serbien – trotz Verbesserungen in den letzten Jahren – zwar weiterhin als schwierig und insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als prekär darstellt, dass aber diese Umstände die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, da alleine die Berufung auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkre ten Verfolgungshinweis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG dienen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-4254/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of fensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. im Sinne von Beispielen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4273/2009 vom 7. Juli 2009 S. 11, D-5470/2009 vom 7. September 2009 S. 11), dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verfügt er über Berufserfahrungen und in Gestalt seines nach Serbien zurückgekehrten Sohnes und weiterer Familienangehöriger (u.a. zwei in K._______ wohnhafte Brüder) über ein bestehendes Beziehungsnetz D-4254/2010 (vgl. A1/14, S. 2), weshalb angesichts der unter den Roma traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, seine Angehörigen würden ihn nötigenfalls unterstützen, dass die geltend gemachten, nach dem Tod seiner Ehefrau aufgetretenen psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nachvollziehbar sind, dies jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht, da der Beschwerdeführer um psychiatrische Hilfe in seinem Heimatland nachsuchen kann, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4254/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) - das X._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10