Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4250/2012
Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am … , Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2012 / N … .
D-4250/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Rumänien (dort am 25. April 2012) und in Österreich (dort am 15. Mai 2012) Asylgesuche gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und namentlich zu seinen bisherigen Asylverfahren befragt wurde (vgl. … ), dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Syrien und er habe seine Heimat … [im Frühjahr] 2012 in Richtung der Türkei verlassen, dass er von seinen Schleppern über die Türkei nach Griechenland gebracht worden sei, wo er zwar von der Polizei registriert worden sei, wo er dann aber kein Asylgesuch eingereicht habe, dass er vielmehr am 25. April 2012 von Griechenland nach Rumänien weitergereist sei, wo er dann aber von den Behörden erwischt und in Haft genommen worden sei, worauf er in Rumänien aus Furcht vor einem langen Gefängnisaufenthalt ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er nach vier oder fünf Tage von den Behörden wieder freigelassen worden sei, es dann aber zu keiner Anhörung zu seinen Gesuchsgründen gekommen sei, da der Arabisch-Dolmetscher beim Anhörungstermin 300.– Euro von ihm verlangt habe, was er nicht habe bezahlen können, dass er im Nachgang dazu noch bis zum 7. Mai 2012 in Rumänien auf der Strasse gelebt habe, bis seine Schlepper seine Weiterreise nach Österreich arrangiert hätten, dass er in der Folge auch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, welches jedoch ungefähr am 1. Juni 2012 abgelehnt worden sei, da die österreichischen Behörden beschlossen hätten, ihn nach Rumänien zurückzuschicken, worauf er in die Schweiz weitergereist sei, dass sich der Beschwerdeführer auf Frage des BFM gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland Rumänien aussprach und diesbezüglich geltend machte, dort gebe es weder Menschenrechte noch hätten sie dort eine
D-4250/2012 Unterkunft erhalten, mithin es dort nicht einmal sanitäre Anlagen für sie gegeben habe (vgl. … ), dass das BFM am 9. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Rumänien richtete, dass Rumänien diesem Ersuchen mit Erklärung vom 23. Juli 2012 ausdrücklich entsprach, was vom Bundesamt allerdings übersehen respektive erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wurde (vgl. … ), dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2012 – eröffnet am 6. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 von der zuständigen kantonalen Behörde in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass er in der Folge gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob, und zwar mit Eingabe datierend vom 8. August 2012, mit Poststempel jedoch erst vom 14. August 2012 (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, sowie um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, dass er zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache geltend machte, gemäss vieler Berichte seien in Rumänien die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende völlig unzureichend, was er bestätigen könne, da er
D-4250/2012 während seiner fünftägigen Haft von der Polizei geschlagen worden sei und er in dieser Zeit auch nie etwas zu essen erhalten habe, dass er sich nach seiner Freilassung in ein Asylzentrum begeben habe, von wo er jedoch schon nach zwei Tagen wieder weggeschickt worden sei, worauf er ohne Obdach und Essen auf der Strasse habe leben müssen, dass es zu keiner Anhörung zu seinen Gesuchsgründen gekommen sei und im Asylzentrum ein Übersetzer 300.– Euro für seine Dienste verlangt habe, weshalb er nicht wisse, ob sein Asylgesuch von den rumänischen Behörden überhaupt registriert worden sei, dass ihm darüber hinaus gemäss Bericht des "Jesuit Refugee Service- Europe" im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Inhaftierung drohe, dass es ihm zudem aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat und der Erlebnisse auf seiner Reise psychisch sehr schlecht gehe und er daher dringend ärztlicher Behandlung bedürfe, dass schliesslich eigentlich Griechenland für ihn zuständig wäre, da er von der Türkei kommend zuerst in dieses Land eingereist sei, wo ihm damals die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und wo er damals zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, dass von daher das Bundesamt das falsche Land um seine Rückübernahme angefragt und von diesem auch keine Antwort erhalten habe, die Schweiz aber keine Asylsuchenden nach Griechenland zurückschicke, weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
D-4250/2012 sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), wobei die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer aktenkundig am 6. August 2012 eröffnet worden ist, womit die Beschwerdefrist am 13. August 2012 geendet hat, was Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde weckt, dass aufgrund der Akten allerdings davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer – welcher sich bereits seit dem 8. August 2012 in Ausschaffungshaft befindet – habe seine augenscheinlich von einem Dritten respektive einem Hilfswerk ausgefertigte Beschwerdeschrift schon einige Tage vor dem 13. August 2012 unterzeichnet und der für ihn zuständigen Gefängnisverwaltung übergeben, dass in diesem Zusammenhang namentlich unklar bleibt, weshalb die Beschwerdeschrift von Seiten dieser Behörde nicht umgehend an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass aufgrund der besonderen Umstände auf die im Übrigen formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D-4250/2012 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum aktenkundig in Rumänien eingereicht hat, dass gleichzeitig aufgrund der Akten erstellt ist, dass Rumänien mit Erklärung vom 23. Juli 2012 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf den von ihm behaupteten Reiseweg sowie unter Berufung auf eine angeblich unzutreffende Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren eine angeblich falsche Bestimmung des für ihn zuständigen Staates geltend macht, seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch vollumfänglich ins Leere stossen, dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als "self-executing" gelten, dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen, dass der Beschwerdeführer – dem wesentlichen Sinngehalt – die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO anruft, indem er geltend macht, er sei nicht über Rumänien, sondern über Griechenland in den europäischen Raum eingereist, weshalb eigentlich dieser Staat für ihn zuständig wäre, wohin die Schweiz jedoch keine Rückführungen vornehme, dass die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO jedoch offensichtlich nicht "self-executing" im vorgenannten Sinne ist, da sie nicht bezweckt,
D-4250/2012 Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet (vgl. dazu BVGE 2010/27 E.4-6), dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, die Dublin-II-VO sei auf grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden, dass der Beschwerdeführer damit nicht legitimiert ist, geltend zu machen, die Zuständigkeit Rumäniens sei zu Unrecht festgestellt worden (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19), dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht und in dieser Hinsicht zur Hauptsache einwendet, in Rumänien drohe ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine menschenrechtswidrige Behandlung und er könne dort auch nicht mit der Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens rechnen, dass er damit – dem wesentlichen Sinngehalt nach – seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, zumal er keine Gründe ersichtlich macht, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung nach Rumänien sprechen würden, dass Rumänien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass Rumänien im Weiteren die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass Rumänien schliesslich im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
D-4250/2012 völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass zur Annahme besteht, Rumänien würde die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren, noch stichhaltige Hinweise darauf bestehen, von Rumänien würde in systematischer Weise die vorerwähnte Aufnahmerichtlinie verletzt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 – 10), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Rumänien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen weder stichhaltigen Hinweise darauf bestehen, dem Beschwerdeführer würde in Rumänien der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt, noch Hinweise darauf, er würde im Falle einer Rückführung nach Rumänien in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Hilfswerkberichtes standhält, zumal aus diesem hervorgeht, dass er in Rumänien einen neuen Asylantrag stellen kann (vgl. Bericht, S. 2 Ziff. 4 [drittes Lemma]), dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Rumänien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Rumänien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), zumal die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten angeblichen gesundheitlichen Probleme mit nichts belegt worden sind, dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
D-4250/2012 dass die Anordnung der Wegweisung nach Rumänien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil sowohl das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) als auch die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4250/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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