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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2009 D-4248/2009

6 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,308 mots·~7 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4248/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), und dessen Ehefrau D._______, geboren (...), sowie die gemeinsamen Kinder E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Armenien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4248/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen ersten Angaben zufolge ihren Aufenthaltsort in der Provinz G._______, Russland, am 28. August 2008 verliessen und am 31. August 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie am 1. September 2008 um Asyl nachsuchten, dass sowohl A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als auch D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ vom 11. September 2008 im Wesentlichen geltend machten, sie stammten ursprünglich aus I._______, seien jedoch bereits in ihrer Kindheit je mit ihrer Familie nach Russland umgezogen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2008 an seinem Arbeitsort einen Mord beobachtet habe, dass er beziehungsweise die Familie in der Folge von den Tätern bedroht und die Tochter sogar entführt worden sei, dass die Bundespolizeiinspektion J._______ dem BFM mit Schreiben vom 17. November 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter den Personalien C._______, geboren (...), erfasst, als Ersteinreise sei der 25. Mai 2005 verzeichnet und das Asylgesuch sei am 27. April 2006 abgelehnt worden, wobei er seit dem 1. September 2008 untergetaucht sei, dass dem (...)amt K._______ am 13. Februar 2009 ein anonymes Schreiben samt Kopie eines Passes, lautend auf den Namen B._______, geboren (...), Republik Armenien, zuging, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen durch das BFM vom 18. Mai 2009 einräumten, sie hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, dass sie hingegen an den von ihnen geltend gemachten Asylgründen festhielten, wobei diese sich vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Russland zugetragen hätten, D-4248/2009 dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-4248/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben, dass eine dem (...)amt K._______ von dritter Seite anonym zugesandte Passkopie daran nichts ändert, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass in der Beschwerdeschrift einzig zugestanden wird, die Beschwerdeführenden hätten nicht ganz korrekte Angaben gemacht, sie hätten dies aber nur getan, um das Leben der Kinder zu schützen, dass in der Beschwerdeschrift damit nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass das Bundesamt aus dem Verhalten und den Aussagen der Beschwerdeführenden zur Recht den Schluss gezogen hat, diese wollten ihre wahre Identität verheimlichen und würden ihre Identitätspapiere den Asylbehörden vorenthalten, dass im Weiteren mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, aufgrund der armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden wäre eine allfällige Verfolgung im Drittstaat Russland nicht asylrelevant, dass gestützt darauf und die eindeutige Aktenlage der Antrag auf ein nochmaliges Interview abzuweisen ist, D-4248/2009 dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, D-4248/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4248/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das (...)amt des Kantons K._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 7

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