Abtei lung IV D-4248/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, unbekannte Staatsangehörigkeit, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4248/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Sudan am 1. Juli 2007 verliess und über unbekannte Länder am 29. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 11. Dezember 2007, der Kurz- Anhörung des BFM zur Überprüfung der Altersangabe vom 18. Dezember 2007 sowie der Anhörung des BFM vom 9. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ geboren und im Kindesalter mit seiner Familie nach C._______ ungezogen, wo er bis vor fünf Monaten (Aussage vom 11. Dezember 2007) gelebt habe, dass er der katholischen Kirche angehöre, wo sein Vater Bibelkunde und Englisch unterrichtet habe, bis er im Jahr 2005 im Auftrag de Kirche nach B._______ gesandt und dort im gleichen Jahr von Muslimen getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer von Kirchenmitgliedern an einen andern Ort gebracht worden sei, wo er das Haus nicht hätte verlassen dürfen, dass er eines Tages das Haus mit einem Freund trotzdem verlassen habe, worauf sie von Muslimen auf der Strasse angegriffen worden seien, dass zudem sein Freund später niedergestochen worden sei, dass daraufhin die christliche Gemeinschaft dem Beschwerdeführer und seiner Mutter geraten habe, den Sudan zu verlassen, was sie Mitte 2007 getan hätten, dass der Beschwerdeführer während der Reise in die Schweiz seine Mutter allein zurückgelassen habe, dass er ein als Geburtsurkunde bezeichnetes Dokument eingereicht hat, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Juni 2008 – eröffnet am 18. Juni 2006 – nicht D-4248/2008 eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angabe des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, könne nicht geglaubt werden, da er die Minderjährigkeit mit einem als Geburtsurkunde bezeichneten Dokument habe belegen wollen, dessen Stempel und einzelne Rubriken orthografische und grammatikalische Fehler aufwiesen und dessen Ausstellungsort nicht ersichtlich sei, dass das Dokument ausserdem fälschlicherweise eine Provinz mit dem Namen B._______ angebe, dass der Beschwerdeführer zudem ungereimte Angaben über den Schulbesuch zu Protokoll gegeben habe und sein äusseres Erscheinungsbild sowie seine Ausdrucksweise auf das Bestehen der Volljährigkeit schliessen liessen, dass er deshalb insgesamt als volljährig zu betrachten sei, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Geburtsurkunde – abgesehen vom fraglichen Beweiswert – keine Fotografie des Beschwerdeführers enthalte, weshalb es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne des Gesetzes handle, dass er zwar angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, indessen auch nicht versucht habe, jemanden zur Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren zu kontaktieren, dass zudem der Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit allfälligen Kontrollen in seinem Heimatland, nämlich er sei nach dem Tod des Vaters nie ausgegangen, nicht gefolgt werden könne, dass schliesslich aus der stereotypen Schilderung der Reise darauf geschlossen werden müsse, der Beschwerdeführer wolle die wahren Umstände der Reise verschleiern und die dabei verwendeten Ausreisepapiere verheimlichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-4248/2008 dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels ausreichender Kenntnis über seinen angeblichen Heimatstaat respektive infolge unzutreffender Angaben über den Sudan und teilweise widersprüchlicher sowie realitätsfremder Angaben über seine Person als haltlos zu qualifizieren seien und die Annahme rechtfertigten, er stamme nicht aus dem Sudan, dass damit den an die sudanesische Herkunft geknüpften Vorbringen jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um weitere Abklärungen ersuchte, dass er zur Begründung vorbrachte, er habe anlässlich der Befragungen dargelegt, keinen Reisepass seines Heimatlandes zu besitzen, und habe nur seine Geburtsurkunde vorlegen können, welche indessen nicht als gültiges Identitätspapier anerkannt werde, dass er sich unter den gegebenen Umständen vor seiner Ausreise kein Identitätspapier habe beschaffen können und das abgegebene Dokument vom sudanesischen Staat ausgestellt worden sei, weshalb er für Fehler nicht verantwortlich gemacht werden könne und es nicht angehe, aus den im Dokument enthaltenen Fehlern auf dessen Fälschung zu schliessen, dass die auf dem Dokument enthaltenen Angaben wahr seien, insbesondere sein Geburtsdatum, dass zudem nicht von einem Widerspruch hinsichtlich des Schulbesuchs gesprochen werden könne, da er die Schule zwar D-4248/2008 während drei Jahren besucht habe, man unter diesen Umständen jedoch nicht davon sprechen könne, er habe die Schule absolviert, dass er somit entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines Identitätsdokumentes habe, dass er zudem die Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, weil er dem Pastor seiner Kirche geschrieben und ihn gebeten habe, ihm ein Identitätsdokument zu schicken, dass seine beschränkten Kenntnisse über sein Heimatland auf den beschränkten Schulbesuch zurückzuführen seien, dass somit seine Aussagen als glaubhaft zu bewerten seien, dass der Sudan zudem vor einem neuen Bürgerkrieg stehe, sich der Konflikt in Darfur verstärkt habe und die Regierung in Khartoum die Freiheitsrechte fundamental verletze, weshalb eine Rückweisung in dieses Land zu verbieten sei, dass die Vorakten am 26. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 verlangte Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 2. Juli 2008 fristgerecht eintraf, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4248/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit auf das Begehren um Anerkennung als Flüchtling nicht einzutreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei – entgegen seinen Angaben – volljährig, da es sich um eine verfahrensrechtliche Rüge handelt, welche allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, D-4248/2008 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen), dass einer unbegleiteten minderjährigen und nicht vertretenen Person, für die kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und innert vernünftiger Frist keine entsprechenden vormundschaftlichen Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden zu erwarten sind, für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen stattfindet (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 [Grundsatzentscheid] und dort zitierte Rechtssprechung sowie EMARK 2005 Nr. 16), dass es gemäss der zitierten Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, indessen zulässig ist, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson zu prüfen, sofern Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, dass die Angaben, die für und solche, die gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen sind, wobei den Aussagen der betroffenen Person sowie der Abgabe respektive Nichtabgabe von Identitätspapieren besondere Beachtung zu schenken ist, dass im Fall von unglaubhaften Angaben zum Alter und fehlenden Beweisen zur behaupteten Minderjährigkeit im Verlauf des Asylverfahrens die asylsuchende Person für die Anhörung zu den Asylgründen als erwachsene Person betrachtet wird und ihr infolgedessen keine Vertrauensperson zugeteilt werden muss, dass, falls die asylsuchende Person – auch nach der Anhörung ohne Vertrauensperson – die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen oder beweisen kann, die Anhörung zu den Asylgründen ohne Vertrauensperson im Nachhinein als Verletzung der für unbegleitete Minderjährige bestehenden Verfahrensgarantien betrachtet werden muss und – falls das Verfahren bereits auf Beschwerdeebene geführt D-4248/2008 wird – zur Kassation der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung führt, dass vorliegend dem Beschwerdeführer anlässlich der am 18. Dezember 2007 vom BFM durchgeführten Anhörung zu seinem Alter mitgeteilt wurde, es werde an seiner Altersangabe gezweifelt und er werde deswegen als erwachsene Person betrachtet, weshalb für ihn keine Vertrauensperson ernannt und die Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt werde (vgl. Akte A7/6), dass die vom Beschwerdeführer im Empfangszentrum abgegebene Geburtsurkunde, wie vom BFM zutreffend festgehalten, zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten aufweist, welche Zweifel an deren Echtheit aufwirft, dass beispielsweise der Begriff "WEST EQUITORIAL" nicht existiert und der Staat Sudan – falls mit dem Begriff die zentralafrikanischen Staaten gemeint sein sollten – nicht im Westen liegt, dass es im Sudan zwar eine Provinz "West Equatoria" gibt, die Stadt B._______, aus welcher der Beschwerdeführer – gemäss dem Dokument – stammen soll, jedoch nicht in dieser Provinz liegt, dass zudem im Stempel nicht die gleiche Behörde erwähnt wird wie auf dem Vordruck des Formulars und der Begriff "DATE OF ISSUED" grammatikalisch falsch ist, dass ferner aus dem Dokument nicht hervorgeht, wo es ausgestellt worden sein soll, was jedoch bei echten und von offiziellen Behörden ausgestellten Dokumenten zwingender Bestandteil wäre, dass infolge dieser Unvereinbarkeiten und Tatsachenwidrigkeiten das vom Beschwerdeführer abgegebene Dokument nicht als authentisch qualifiziert werden kann und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist, dass es zudem – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht geeignet ist, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers über seine Person nicht zu überzeugen vermögen, was die Vorinstanz ebenfalls D-4248/2008 zutreffend feststellte, weshalb diesbezüglich auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, er habe zwar während drei Jahren die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, weshalb seine divergierenden Aussagen – er sei nicht zur Schule gegangen respektive er habe diese während drei Jahren besucht – nicht als widersprüchlich aufzufassen seien, nicht gehört werden kann, da es sich um einen klaren und eindeutigen Widerspruch handelt, dass er darüber hinaus – nach seiner Ethnie gefragt – angab, er stamme aus dem Nordsudan, was indessen mit seiner Angabe, er sei in B._______ geboren und habe in C._______ gelebt, nicht zu vereinbaren ist, da B._______ und C._______ nicht im Nordsudan gelegen sind, dass er weder über die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppierung noch über den Namen der Schule, die er besucht haben soll, Angaben zu Protokoll geben konnte, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliesslich bestätigt, dass die Vorinstanz angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten zu Recht den Schluss zog, die Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter seien nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorbrachte, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, und keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere einreichte, weshalb die von ihm behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben ist und auch im weiteren Verfahren nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, dass es unter diesen Umständen – in Berücksichtigung der von der ARK entwickelten Praxis – nicht zu beanstanden ist, dass ihm vor der Anhörung zu seinen Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-4248/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe keinen internationalen Reisepass besessen, weshalb er keinen beschaffen könne, dass er zudem niemanden habe, mit dem er in seinem Heimatland Kontakt herstellen könne, dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise- und Identitätspapiere zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Beschwerdeverfahren geltend machte, er habe bezüglich der Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren dem Pastor seiner Kirche geschrieben, was im D-4248/2008 Widerspruch steht zu seiner Aussage, er habe niemanden, mit dem er Kontakt aufnehmen könnte, dass es zudem keinen plausiblen Grund dafür gibt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussage im Beschwerdeverfahren nicht schon nach der Abgabe der Aufforderung zur Papierbeschaffung den Pastor seiner Kirche um die entsprechende Hilfe angefragt hätte, dass dem Beschwerdeführer ferner nicht geglaubt werden kann, er habe seine Reise in die Schweiz ohne Reisepapiere absolviert, da dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan infolge substanzloser und tatsachenwidriger Angaben nicht geglaubt werden kann, dass er nämlich darlegte, der Sudan bestehe aus neun Staaten (Akte A1/10 S. 2), was nicht den Tatsachen entspricht, dass zudem – wie bereits festgehalten – seine Angabe, er stamme aus dem Nordsudan, mit seiner ebenfalls angegebenen Herkunft aus B._______ respektive aus C._______, die beide nicht im Nordsudan liegen, nicht zu vereinbaren ist, dass er nicht in der Lage war, ausser C._______ und B._______ andere Städte seines Heimatlandes und ausser den Quartieren D-4248/2008 D._______ und E._______ andere Quartiere der Stadt C._______ zu nennen, dass seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, seine Kenntnisse über sein Heimatland seien wegen des kurzen Schulbesuchs beschränkt, nicht zu überzeugen vermag, dass darüber hinaus seine Aussage, er spreche kein Arabisch (Akte A1/10 S. 2), mit seiner Angabe, er spreche ein bisschen Arabisch (Akte A9/11 S. 4), nicht in Einklang zu bringen ist, dass zudem seine Erklärung für die geringen Arabischkenntnisse, er habe nie ausgehen können, weder vereinbar ist mit seiner Aussage, er habe während drei Jahren die Schule besucht, noch der Realität entspricht, dass das BFM aufgrund dieser haltlosen Vorbringen zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Sudan, und auch zu Recht argumentierte, seine an die sudanesische Herkunft knüpfenden Asylvorbringen entbehrten jeglicher Wahrheit und könnten nicht geglaubt werden, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4248/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werden kann, jedoch mangels glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, aus welchem Land er wirklich stammt, was die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer jedoch die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme von Vollzugshindernissen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), D-4248/2008 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4248/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die eingereichte Geburtsurkunde wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 15