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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 D-4246/2009

26 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,041 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Ver...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4246/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice Brodard und Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ B._______, geboren [...], und B._______ B._______, geboren [...], Georgien, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4246/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten - ohne Einreichung von Identitätsdokumenten - am 7. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 18. Dezember 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 5. Mai 2009 gaben die Beschwerdeführenden unter anderem an, aus C._______ (Südossetien) zu stammen und sich dort bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen aufgehalten zu haben. Im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer von Kriminellen entführt und bis zu seiner Flucht während fünf Tagen gefangen gehalten worden. Am 30. November 2008 sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers einer der Entführer bewaffnet ins Haus der Beschwerdeführenden eingedrungen und habe versucht, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, indessen habe dies der zurückkehrende Beschwerdeführer verhindern können. Im Handgemenge habe sich ein Schuss gelöst und den Angreifer verletzt. Die Beschwerdeführenden seien aus dem Haus geflüchtet und hätten beobachtet, dass ihr Haus eine Weile später in Flammen aufgegangen sei. Am nächsten Tag hätten sie Georgien ohne - die vermutlich im Haus verbrannten - Identitätsdokumente verlassen und seien mit Hilfe eines Schleppers versteckt in einem Lastwagen über die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführenden haben trotz Aufforderung im Rahmen der Erstbefragung vom 18. Dezember 2008 und der Anhörung vom 5. Mai 2009 bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht. C. Mit - am 24. Juni 2009 eröffnetem - Entscheid vom 19. Juni 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines ärztlichen D-4246/2009 Berichts des Kantonsspitals X._______ vom 25. Juni 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks materieller Beurtei-lung des Asylgesuches, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 11. August 2009 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu einzelnen vorinstanzlichen Argumenten der Vorinstanz in deren Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts- D-4246/2009 gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der D-4246/2009 Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 3. 3.1 Das Bundesamt stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden hätten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten angeben können. Es führte aus, zum einen erweise es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden wie geltend gemacht überhaupt jemals in Südossetien gelebt hätten, weshalb auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführenden, sich in C._______ beziehungsweise D._______ Identitätskarten ausgestellt haben zu lassen, zu bezweifeln seien. Im Weiteren hätten sich die Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens in ihren Aussagen hinsichtlich ihrer Identitätsdokumente in Widersprüchlichkeiten verwickelt. So habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er sich seine Identitätskarte in D._______ habe ausstellen lassen (vgl. BFM-Akten A1, S. 3) im Rahmen der Anhörung ausgesagt, er habe sich besagte Identitätskarte in C._______ anfertigen lassen (vgl. A28, S. 3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, keinen Reisepass zu besitzen, weil sie nie einen beantragt habe (vgl. A2, S. 3), indessen anlässlich der Anhörung ausgesagt, bis zur Unabhängigkeit Georgiens habe sie einen sowjetischen Reisepass besessen (vgl. A29, S. 3). Im Weiteren sei aufgrund der teils tatsachenwidrigen, teils unsubstanziierten diesbezüglichen Aussagen die geltend gemachte Herkunftsregion der Beschwerdeführenden in Zweifel zu ziehen, weshalb auch die damit verbundenen Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten. Schliesslich erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Winter 2008/2009 an Tuberkulose erkrankt war, angesichts der erfolgten Therapie und der grundsätzlichen Behandelbarkeit im Heimatstaat als zumutbar und im Weiteren als zulässig und möglich. D-4246/2009 3.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, das BFM habe es versäumt, zur Beurteilung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus C._______ eine wissenschaftliche Expertise einzuholen, was auch zur Beurteilung allfälliger Wegweisungshindernisse zwingend notwendig gewesen wäre. Im übrigen habe das BFM hinsichtlich der geographischen Kenntnisse der Beschwerdeführenden einen zu hohen Massstab angesetzt; es sei zu bezweifeln, dass in der Schweiz wohnende Personen richtig angeben könnten, ob Solothurn von Aarau gesehen flussabwärts oder flussaufwärts liege. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sich seine Identitätskarte in D._______ ausstellen beziehungsweise in C._______ ausfertigen lassen, kein Widerspruch ergebe, habe doch lediglich in D._______ eine Passstelle bestanden, weshalb auch die Anwohner von C._______ wie der Beschwerdeführer zwar unmittelbar im Dorf die Ausstellung eines Passes hätten beantragen müssen, die Ausstellung selber indessen stets in D._______ erfolgt sei. Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer Aussage im Rahmen der Erstbefragung, keinen Reisepass, da nie beantragt, zu besitzen, anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, bis zur Unabhängigkeit Georgiens einen sowjetischen Reisepass besessen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass in den Zeiten der Sowjetunion die Identitätskarte schlicht als 'Pass', ein Reisepass hingegen als 'Reisepass' bezeichnet worden seien; daher sei es gut möglich, dass die Beschwerdeführerin mit 'altem sowjetischen Pass' die sowjetische Identitätskarte (Inlandspass) gemeint habe. 3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, obwohl nach eigenen Aussagen von Geburt bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2008 - und damit auch während der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Georgien und Russland - im Dorf C._______ wohnhaft, teils tatsachenwidrige, teils auffallend unbestimmte Angaben hinsichtlich der Lage ihres angeblichen Herkunftsortes gemacht haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Insbesondere wiegt schwer, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis C._______ als südlich, statt nördlich von D._______ gelegen beschrieben hat. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer auch zutreffende D-4246/2009 Angaben hinsichtlich seines Heimatdorfes gemacht habe, nichts zu ändern. Zum einen gab der Beschwerdeführer zwar zutreffend an, dass sich C._______ an D._______ anschliesse, indessen, wie bereits erwähnt, südlich statt nördlich von D._______ (vgl. A28, S. 6). Zum anderen bezeichnete der Beschwerdeführer zwar den Fluss, der durch C._______ fliesst namentlich richtig, machte indessen zu den an diesem gelegenen Ortschaften unzutreffende Aussagen (vgl. A28, S. 5). Auch fiel die Beschreibung des Heimatdorfes auffallend unsubstanziiert aus (vgl. A28, S. 5). Ebensowenig war die Beschwerdeführerin in der Lage, die vom Heimatdorf flussabwärts gelegenen Ortschaften näher zu bezeichnen (vgl. A29, S. 6). Hinzu kommt, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden zum Kriegsgeschehen in ihrem angeblichen Heimatdorf, wie vom BFM zutreffend ausgeführt, teils tatsachenwidrig, teils unsubstanziiert ausgefallen sind. So hielt der Beschwerdeführer, zum Kriegsgeschehen befragt, fest, C._______ sei während des ganzen Jahres 2008 gleichermassen bombardiert worden, wobei sich die grössten Gefechte im Frühling 2008 zugetragen hätten (vgl. A29, S. 7), obwohl sich der georgisch-russische Krieg bekanntlich zwischen dem 8. und 12. August 2008 ereignet hat. Auch die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach der Krieg ungefähr Ende August oder Anfang September 2008 stattgefunden habe, ist als unzutreffend zu erachten. Dabei ist, wie vom BFM ausgeführt, zu berücksichtigen, dass das Dorf C._______ in besonderem Ausmass von militärischer Gewalt betroffen war und mehr als die Hälfte der Häuser vollständig zerstört oder ernsthaft beschädigt wurden, weshalb von den Beschwerdeführenden eine genauere Schilderung der Kriegsereignisse hätte erwartet werden können. 3.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht bereits aufgrund der diesbezüglich teils tatsachenwidrigen, teils unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführenden von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausging, weshalb auch die weitere Vorgehensweise der Vorinstanz, mangels Notwendigkeit auf die Einholung einer wissenschaftlichen Expertise zu verzichten, nicht zu bemängeln ist. 3.5 Angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem angeblichen Herkunftsort C._______ sind auch deren weitere Angaben, sie hätten sich in C._______ oder D._______ D-4246/2009 Identitätskarten ausstellen lassen, zu bezweifeln, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wie vom BFM zutreffend festgehalten, widersprüchlich ausgefallen sind. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach lediglich in D._______ eine Passstelle bestehe, weshalb auch die Anwohner von C._______ wie der Beschwerdeführer zwar unmittelbar im Dorf die Ausstellung eines Passes hätten beantragen müssen, die Ausstellung selber indessen stets in D._______ erfolgt sei, vermag nicht plausibel zu erklären, warum der Beschwerdeführer ausdrücklich den Ausstellungsort seiner Identitätskarte anlässlich der Erstbefragung mit D._______ (vgl. A1, S. 3) und davon abweichend im Rahmen der Anhörung mit C._______ (vgl. A28, S. 3) bezeichnet hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden trotz mehrmaliger Aufforderung ohne überzeugende Erklärungen (vgl. A2, S. 4; A28, S. 3) bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anstrengungen unternommen haben, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer hätten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend gemacht. 3.6 Aufgrund der Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht wie geltend gemacht in C._______ gelebt haben können, sind auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen, nach erfolgter Entführung des Beschwerdeführers von einem der damaligen Entführer Zuhause in C._______ aufgesucht und belästigt worden zu sein, wobei sich während eines Handgemenges eine Kugel aus der Waffe des Täters gelöst habe, als nicht glaubhaft zu erachten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Vorbringen aufgrund der klar unsubstanziierten Schilderung auch als auffallend konstruiert erscheinen. Angesichts der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem angeblichen Herkunftsort und der damit verbundenen Asylvorbringen hat das BFM somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. 3.7 Schliesslich hat das BFM zu Recht die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG verneint. Es ist somit zutreffend gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. D-4246/2009 Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil sich aus den Akten in Berücksichtigung der unglaubhaften Gesuchsbegründung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung rechnen müssten, und sie offensichtlich nicht Flüchtlinge sind. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse D-4246/2009 Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus der aktuellen allgemeinen Situation in Georgien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in ihr Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Winter 2008/2009 an Tuberkulose erkrankt war, liegen keine individuellen Gründen vor, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen würden, wurde die Beschwerdeführerin doch einer umfassenden Therapie unterzogen (vgl. ärztlicher Bericht des Kantonsspitals X._______ vom 25. Juni 2009) und ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit im Heimatstaat auszugehen. Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden relativ jung und verfügen nach eigenen Angaben über berufliche Erfahrungen (vgl. A2, S. 2) und in Gestalt der Mutter des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügen, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-4246/2009 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen sind, sind ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4246/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12

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