Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4239/2018
Urteil v o m 2 5 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
D-4239/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger aus Baku, suchte am 21. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die litauische Vertretung in Baku ihm am 16. Mai 2018 ein vom 11. Juni 2018 bis 8. Juli 2018 gültiges Visum ausgestellt hatte. Am 28. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer zu Personalien und Ausweispapieren sowie zum Reiseweg befragt. Anlässlich der summarischen Befragung vom 2. Juli 2018 (Dublin-Gespräch) gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Am 28. Juni 2018 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Die litauischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 10. Juli 2018 gut. D. Am 13. Juli 2018 ging die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf beim SEM ein. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – eröffnet am 16. Juli 2018 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 21. Juni 2018 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
D-4239/2018 F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 23. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner beantragt er, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Die Originalbeschwerde samt Beweismitteln (18 Fotos und ein USB-Stick) gingen am 24. Juli 2018 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D-4239/2018 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 2.2) – einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dasselbe gilt für die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Auf die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Ziff. 2 und 3 der Formularbeschwerde) ist demzufolge nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
D-4239/2018 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde, in welchem Fall der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1 Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass Litauen dem Beschwerdeführer ein bis am 8. Juli 2018 gültiges Schengen-Visum für (…) ausgestellt hatte, ersuchte das SEM Litauen am 28. Juni 2018 innert der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist um Übernahme des Beschwerdeführers. Die litauischen Behörden hiessen das Ersuchen gestützt
D-4239/2018 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. Juli 2018 innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich gegeben. Sie wird von diesem auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Litauens vor, er könne nicht in diesen Staat zurückkehren, weil ein Verfolger aus der Heimat ihn im Camp in Litauen, in dem er sich aufgehalten habe, geortet habe. Dies hätten ihm seine Mutter und Geschwister mitgeteilt. Aus diesem Grund sei sein Leben in Litauen in Gefahr und habe er sich fortan nicht mehr sicher gefühlt. Er sei in die Schweiz gereist, weil hier die Menschenrechte gewährleistet seien (vgl. SEM-act. A17). Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, er fühle sich nicht wohl, sei etwas vergesslich, und sein Immunsystem sei derzeit nicht stark. Er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung (vgl. a.a.O.). In der Stellungnahme vom 13. Juli 2018 zum Entscheidentwurf heisst es, der Beschwerdeführer könne im jetzigen Zeitpunkt noch nicht entscheiden, wie er das Verfahren fortführen möchte, da es um sein Leben gehe. Er bitte deshalb um einige Tage Zeit, um darüber nachdenken zu können. Litauen sei für ihn ein gefährliches Land; die Probleme, die ihn dort erwarteten, habe er schon geschildert. Er bitte daher die Schweizer Behörden, für ihn einen Brief zu schreiben und die Verantwortung zu übernehmen, falls ihm in Litauen etwas zustossen sollte. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Heimat an vielen Demonstrationen gegen die Regierung und für die Freilassung politischer Gefangener teilgenommen und in den sozialen Medien regierungskritische Inhalte verbreitet. Man habe ihn entführt und ihn zwingen wollen, die Aktivitäten politischer Parteien auszuspionieren und vor Gericht gegen inhaftierte Personen falsch auszusagen. Als er sich geweigert habe, habe man ihn geschlagen und gedroht, ihn zu töten. Er habe sich jedoch nicht einschüchtern lassen und an weiteren Protestkundgebungen teilgenommen. Er sei erneut mitgenommen und tagelang ohne Wasser und Nahrung festgehalten worden, bis man ihn freigelassen habe. Nachdem er sich nach Litauen abgesetzt habe, habe sein Bruder den heimatlichen Behörden seinen Aufenthaltsort in Litauen preisgegeben. Da die Beziehungen zwischen Aserbaidschan und Litauen sehr gut seien, drohe ihm neben einer weiteren Entführung auch die Abschiebung nach Aserbaidschan, wo er mit Inhaftierung, Folter und Tötung rechnen müsse. Dass man
D-4239/2018 in Litauen nicht in Sicherheit sei, zeige auch das Beispiel des kürzlich vergewaltigten und in einem Auto verbrannten Mädchens. Zudem seien zwei Aserbaidschaner aus Litauen entführt und inhaftiert worden. 4.3 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 4.3.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Litauen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.3.2 Litauen ist Signatarstaat der EMRK; dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist Litauen beigetreten. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Litauen nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass Litauen die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, anerkennt und schützt. 4.3.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko substanziiert darzulegen vermocht, wonach die litauischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
D-4239/2018 Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4.3.5 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme glaubhaft dargetan, Litauen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Litauen keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde. 4.5 Sodann ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. 4.5.1 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Asylsuchende zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten. Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Sofern die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.5.2 Falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.5.3 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren nur geringfügige gesundheitliche Beschwerden erwähnt (vgl. E.4.1) und nicht geltend gemacht, die Überstellung nach Litauen setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. In der Beschwerde macht er keine gesundheitlichen Probleme geltend.
D-4239/2018 4.5.4 Hinsichtlich der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Asylvorbingen (vgl. E. 4.2) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im Asylverfahren den litauischen Behörden darzulegen hat. Diesen wird er auch die eingereichten Beweismittel (Fotos und Videos) zur Beurteilung vorlegen können. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die auf einem USB-Stick eingereichten zahlreichen Videos und Fotos vom Gericht – mit Ausnahme eines einzigen Videos – mit den gängigen Video- und Fotoprogrammen nicht geöffnet werden konnten. 4.5.5 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte. 4.6 4.6.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem Staatssekretariat Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 4.6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, verfügt Litauen über eine funktionierende Polizeibehörde, die bei befürchteten oder erlittenen Übergriffen von Privatpersonen zuständig ist und an die sich auch der Beschwerdeführer gegebenenfalls wenden kann. 4.6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung weiter festgehalten, dass Litauen über eine angemessene Gesundheitsversorgung verfügt, der Zugang zu notwenigen medizinischen Behandlungen gewährleistet ist und der Beschwerdeführer bei Bedarf in Litauen eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. 4.6.4 Den Akten sind keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält das Bundesverwaltungsgericht sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 4.6.5 Demzufolge gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 4.6.6 An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
D-4239/2018 kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.6.7 Somit ist Litauen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 4.7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 4.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Demzufolge ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-4239/2018 (Dispositiv nächste Seite)
D-4239/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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