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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2010 D-4234/2010

15 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,003 mots·~10 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung IV D-4234/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Mongolei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4234/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongolei – gemäss den Akten seit dem Jahre 2006 in verschiedensten europäischen Staaten aufgehalten und auch schon an mehreren Orten um Asyl ersucht hat, dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 19. Februar 2006 erstmals in Österreich einen Asylantrag stellte, dass er danach – von Frankreich kommend – am 18. April 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei das BFM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Mai 2006 nicht eintrat (vgl. dazu die Akten), dass dieser Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer danach als unbekannten Aufenthalts galt, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von der Schweiz nach Österreich begeben haben will, wo er polizeilich registriert, jedoch nicht länger geblieben sei, sondern sich nach England begeben habe, von wo er einige Monate später nach Irland gelangt sei, dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 18. November 2008 auch in Irland einen Asylantrag stellte, dass er in Irland einen negativen Entscheid erhalten habe, worauf er illegal im Land geblieben sei, bis ihn die irischen Behörden im November 2009 nach Österreich zurückgeführt hätten, dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 21. November 2009 in Österreich ein zweites Mal einen Asylantrag stellte, dass er schliesslich – von Österreich kommend – am 28. April 2010 auch in der Schweiz ein zweites Mal ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das BFM am 3. Mai 2010 mit dem Beschwerdeführer eine summarische Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährte wurde, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er könne nicht nach Österreich zurückkehren, da er dort Nachstellungen von Seiten D-4234/2010 einiger Landsleuten erlitten und noch weitere Nachstellungen zu befürchten habe, wobei er im Weiteren anführte, falls er die Schweiz zu verlassen habe, dann wolle er keinesfalls in Richtung eines Drittstaates ausgeschafft werden, sondern direkt in die Mongolei, wohin er aber eigentlich auch nicht zurückkehren möchte, dass am 7. Mai 2010 von Seiten des BFM ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Behörde ging, welchem von Österreich am 12. Mai 2010 ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Österreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig vom BFM in Ausschaffungshaft versetzt wurde, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank, seinen Angaben zu seinem bisherigen Reiseweg durch Europa sowie die aus Österreich eingelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme – auf die Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches vom 28. April 2010 verwies, wobei das BFM namentlich festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Österreich vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Österreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte, wobei er im Rahmen einer fremdsprachigen Eingabe gegen den Entscheid des BFM sinngemäss Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe aufgrund der Dringlichkeit des Dublin-Verfahrens von Amtes wegen übersetzen liess, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab geltend macht, sein Ersteinreiseland innerhalb der Europäischen Union sei die D-4234/2010 Schweiz gewesen, da er hier im April 2006 um Asyl ersucht habe und erst im Mai 2006 nach Österreich gereist sei, wo er nach einer Festnahme durch die Polizei zwar ein Asylgesuch eingereicht habe, in der Folge jedoch ohne die Asylbehörde aufzusuchen nach England weitergereist sei, dass er in seinen weiteren Ausführungen über die Umstände seiner Gesuchseinreichung in Irland und seine im November 2009 erfolgte Überstellung nach Österreich berichtete, wobei er betreffend Österreich anführte, dort sei sein Leben gefährdet, weshalb er in die Schweiz gekommen sei und hier seinen zweiten Asylantrag gestellt habe, dass er abschliessend vorbrachte, nachdem sein Ersteinreiseland innerhalb der Europäischen Union die Schweiz gewesen sei und die Entscheidung betreffend seine Ausschaffung nach Österreich für ihn lebensgefährlich sei, ersuche er darum, sein Asylgesuch unter Berücksichtigung seiner Anhörung (respektive der Kurzbefragung) nochmals zu prüfen und positiv zu entscheiden, dass er daneben darum bat, ihm den Kontakt zu Hilfsorganisationen zu ermöglichen, zwecks seiner Rückführung in die Mongolei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2010 vorsorglich voll zugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax), dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so- D-4234/2010 weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die fristund (nach deren Übersetzung) auch formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl gesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass bei dieser Sachlage auf das sinngemässe Ersuchen um eine Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender D-4234/2010 in Österreich aufgehalten hat, mithin er dort am 21. November 2009 – nach seinem ersten Asylantrag vom 19. Februar 2006 – wiederum einen Asylantrag gestellt hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, was denn auch von Österreich mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht Österreich, sondern die Schweiz sei sein Erstasylland, schon deshalb ins Leere stösst, da er gemäss der Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank sei nen ersten Asylantrag in Österreich bereits am 19. Februar 2006 stell te, wogegen die erste Gesuchseinreichung in der Schweiz erst am 18. April 2006 erfolgte, dass im Übrigen, selbst wenn im Jahre 2006 zuerst in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt worden wäre, dies nicht zur Zuständigkeit der Schweiz zu führen vermöchte, dass im Weiteren – wie vom BFM zu Recht erkannt – vom Beschwerdeführer keine relevanten Gründe vorgebracht werden, welche die Überstellung nach Österreich in Frage stellen würden, dass er zwar vorbringt, er sei dort an Leib und Leben gefährdet, die ses Vorbringen jedoch als in keiner Weise begründet zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe dort eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen respektive er wäre dort – wie namentlich im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht – Nachstellungen von Seiten einiger seiner Landsleu- D-4234/2010 te schutzlos ausgeliefert, mithin er gehalten ist, sich bei Bedarf an die in Österreich zuständigen Behörden zu wenden, deren Schutzwille und -fähigkeit im Falle von allfälligen Nachstellungen von Seiten von Drittpersonen vorausgesetzt werden darf, dass bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in dessen Erstasylland sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass alleine der sinngemäss geäusserte Wunsch nach einer Ausreise aus der Schweiz nicht nach Österreich, sondern direkt in den Heimatstaat, einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegen steht, dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, D-4234/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4234/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung ...[der zuständigen kantonalen Behörde] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref. Nr. N _______ (per Telefax) - ... [die zuständige kantonale Behörde] (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9

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