Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4232/2023
Urteil v o m 1 0 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2023 / N (…).
D-4232/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. Oktober 2021 in B._______ und am 16. Mai 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Der Beschwerdeführer mandatierte am 30. Mai 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 1. Juni 2023 ersuchte das SEM die (…) Behörden um Auskunft über ein allfälliges dortiges Asylverfahren und Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens und der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. D.b Auf persönliche Beziehungen angesprochen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei auch in der Schweiz, sie hätten aber keine gute Beziehung. Weiter führte er aus, dass er in Kroatien sehr schlecht behandelt worden sei. Es sei ihm alles abgenommen worden, nur sein (…) habe er verstecken können. Man habe ihn während (…) Stunden im Regen stehen lassen, bevor er zum Polizeiposten gebracht worden sei. Er sei durchnässt gewesen, weshalb er sich eine Erkältung zugezogen habe. Die Fingerabdruck-Abgabe sei unter Zwang erfolgt und er habe nicht gewusst, zu welchem Zweck dies geschehen sei. Was die Beamten gesprochen hätten, habe er nicht verstanden. Nachdem er wiederholt aufgefordert worden sei, seine (…) auszuziehen – was er nicht verstanden habe – habe ein Beamter diese zerrissen.
D-4232/2023 D.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, keine Krankheiten zu haben. Nur (…) habe er und dies habe er bereits gemeldet. Sodann habe er Medikamente erhalten, die auch helfen würden. Ein Termin beim (…) sei bereits festgelegt worden. Bezüglich seiner psychischen Verfassung machte er geltend «in der Nacht Stress» zu haben. Er mache sich Gedanken über seine Zukunft. Ansonsten habe er keine Probleme. E. Am 29. Juni 2023 beantworteten die (…) Behörden das Informationsersuchen des SEM vom 1. Juni 2023 und informierten dieses darüber, dass das vom Beschwerdeführer in B._______ gestellte Asylgesuch in zweiter Instanz abgelehnt worden sei. F. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 4. Juli 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Juli 2023 zu. G. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 – eröffnet am nächsten Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit Eingabe vom 3. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen
D-4232/2023 Rechtsbeistands. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerde lagen neun, seinen Vater C._______ (nachfolgend C._______; N […]) betreffende, ärztliche Dokumente sowie zwei Fotos bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4.3 – einzutreten. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
D-4232/2023 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzutreten. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich
D-4232/2023 keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. 6. Der Vollständigkeit halber kann in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und das dort erwähnte Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 verwiesen werden. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (Bst. D.b) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. Es bleibt festzuhalten, dass allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7.2.1 bis 7.2.4). Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
D-4232/2023 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein kranker, in der Schweiz in einem hängigen Asylverfahren stehender Vater C._______ sei auf seine Unterstützung angewiesen, weshalb die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuches zuständig sei (Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 7.1.1 Die Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems sieht unter anderem vor, dass ein Elternteil, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält und aufgrund einer schweren Krankheit auf die Unterstützung eines Antragstellers angewiesen ist, mit diesem zusammengeführt beziehungsweise nicht von diesem getrennt wird, falls die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die unterstützende Person in der Lage ist, die Hilfe zu leisten und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich die unterstützende Person aufhält (Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 7.1.2 Vorab ist anzumerken, dass das SEM zwar zutreffend auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen hat, weshalb sein aktuell in der Schweiz lebender Vater C._______ nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Dies ist allerdings für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 16 Dublin-III-VO nicht von Belang. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist im vorliegenden Fall indessen nicht zu erkennen. So macht der Beschwerdeführer geltend, die Krankheit seines Vaters sei psychischer Natur, weshalb die Nähe eines Familienmitglieds für seinen Zustand und seine Gesundheit ausschlaggebend sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation müsse er bei seinem Vater bleiben und ihn unterstützen beziehungsweise ihm helfen. Aus den eingereichten medizinischen Berichten geht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme – aus dem ärztlichen Bericht ergeht die Diagnose (…) – medikamentös behandelt wird (Ärztlicher Bericht der […]). Wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, wäre die von ihm angebotene Unterstützung hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was nicht genügt, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Dass C._______ allein aufgrund seiner körperlichen Leiden notwendiger Weise auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen wäre, ist den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch tatsächlich zu Protokoll gab, er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Vater, kann offenbleiben. Ebenso kann mangels Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses offengelassen werden, ob C._______ überhaupt gewillt wäre, die Hilfe seines Sohnes in
D-4232/2023 Anspruch zu nehmen beziehungsweise ob die Unterschrift von C._______ in der Beschwerdeschrift in diesem Sinn zu interpretieren ist. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, eine entsprechende eindeutige Willensbekundung seitens C._______ nachzufordern. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ zu verneinen und der Beschwerdeführer kann aus Art. 16 Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf eine drohende Verletzung der genannten Garantien deuten würde. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder droht eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ist eine Völkerrechtsverletzung aus anderem Grund (beispielsweise Art. 8 EMRK) ersichtlich. Ebenso wenig liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in
D-4232/2023 Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind gegenstandslos geworden. 13. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4232/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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