Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.09.2017 D-4223/2017

5 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,241 mots·~6 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4223/2017 pjn

Urteil v o m 5 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet , Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).

D-4223/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – im Jahre 1979 nach Saudi Arabien ausreiste und bis zu seiner Ausreise in die Schweiz dort lebte, dass er am 12. Februar 2016 mit einem humanitären Visum in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlich angab, sein Sohn B._______ (N […]) habe ein Aufgebot für die syrische Armee erhalten und sei in diesem Zusammenhang bedroht worden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017 – abwies, die Wegweisung anordnete und deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es dabei zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Sohnes des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb auch die vom Beschwerdeführer in Bezug auf diesen geltend gemachte Reflexverfolgung nicht stattgefunden haben könne, dass dies dadurch bestätigt werde, dass er die angebliche telefonische Bedrohung nicht detailliert habe schildern können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die gleichentags eingereichte Beschwerde seines Sohnes B._______ verwies, dass er bezüglich der telefonischen Bedrohung durchaus in der Lage gewesen sei, diese detailliert zu schildern, und dass diese von kurzer Dauer gewesen sei und ausserdem seinen Sohn betroffen habe,

D-4223/2017 dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. August 2017 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. August 2017 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-4223/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass weder anlässlich der Befragungen noch im Rahmen der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern die Visumsunterlagen vorliegend wesentlich sein könnten, weshalb der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdebegehren des Sohnes B._______, auf deren Beschwerdebegründung sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen stützt, mittels gleichentags erlassenem Urteil vollumfänglich abgewiesen wurden, wobei dessen Asylvorbringen als unglaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert wurden, dass es dem Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-4223/2017 dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4223/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-4223/2017 — Bundesverwaltungsgericht 05.09.2017 D-4223/2017 — Swissrulings