Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4221/2015 law/rep
Urteil v o m 1 9 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
D-4221/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit am 10. Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) eingetroffener englischsprachiger Eingabe vom 20. Mai 2012 sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit dem 1. Januar 2015: SEM) der Beschwerdeführerin mit – via die Botschaft zugestelltem – Schreiben vom 1. Dezember 2014 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit der Botschaft am 5. Januar 2015 zugegangenem Schreiben zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei äthiopische Staatsangehörige und im Jahre (…) in B._______ geboren worden, dass ihr Vater die Familie bereits im Jahr 1991 verlassen habe, weshalb sie alleine mit ihrer Mutter aufgewachsen sei, dass sie Äthiopien im Jahr 2006 verlassen habe und illegal in den Sudan gereist sei, weil sie in Äthiopien keine Arbeit gefunden habe und ihre Mutter beziehungsweise ihre Familie habe unterstützen wollen, welche in Armut gelebt habe, dass sie verheiratet und Mutter zweier Kinder sei, dass sie in Khartum lebe und ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee und Kaffee bestreite, dass das Leben im Sudan indessen zwischenzeitlich sehr teuer geworden sei und sie weder Sicherheit noch Schutz geniesse, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 7. Juni 2015 – der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylgesuch vom 10. Juni 2012 lediglich für ihre Person
D-4221/2015 um Asyl ersucht und weder ihren Ehemann noch ihre beiden Kinder erwähnt, weshalb das vorliegende Gesuch lediglich eine Einschätzung ihrer persönlichen Gefährdungssituation erlaube, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen sei, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse, dass weder aus den Schilderungen in ihrem Asylgesuch vom 10. Juni 2012 noch in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei respektive solche zu befürchten gehabt hätte, dass sie nämlich im Wesentlichen geltend gemacht habe, wegen wirtschaftlicher Probleme aus Äthiopien ausgereist zu sein, dass indes Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass somit die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes in ihrem Falle nicht gegeben sei und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden, dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft: 28. Juni 2015) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass sie dabei namentlich geltend machte, sie sei seit dem Alter von neun Jahren als Vollwaise aufgewachsen, nachdem ihre Eltern beide wegen Verdachts der Unterstützung der Opposition von den äthiopischen Sicherheitskräften getötet worden seien, dass sie überdies im Sudan ohne Aufenthaltsbewilligung respektive Flüchtlingsstatus lebe, keinen Schutz geniesse und die Befürchtung hege, seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte nach Äthiopien deportiert zu werden,
D-4221/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten,
D-4221/2015 dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das SEM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
D-4221/2015 dass vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM hinzuweisen und nochmals zu betonen ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine asylrechtlich bedeutsame Gefährdung der Beschwerdeführerin in Äthiopien hinweisen, dass die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin aus Äthiopien im Jahre 2006 nicht als asylrechtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behauptung, beide Eltern seien im Jahr 1999 wegen Verdachts oppositioneller Aktivitäten durch äthiopische Sicherheitskräfte getötet worden, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens allein schon deswegen keine asylrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen vermag, als die Beschwerdeführerin damals noch ein Kind war und folglich nicht ersichtlich ist, warum sie diesbezüglich heute in ihrem Heimatstaat eine Verfolgung zu befürchten hätte, dass sich damit auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrigt, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Sudan) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde, setzt diese doch gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 2 AsylG) in Bezug auf den Heimatstaat (vorliegend Äthiopien) bejaht wurde, dass das SEM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-4221/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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