Abtei lung IV D-4206/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Nigeria, c/o , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4206/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahr 2007 verliessen und via C._______ und D._______ nach Italien reisten, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 9. beziehungsweise 11. März 2010 aufhielten, dass sie am 9. (Beschwerdeführer) und am 11. März 2010 (Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, dass die Beschwerdeführenden am (...) und am (...) 2008 durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sind, dass für die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen zur Person und zu den Asylgründen vom 22. und 24. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ das rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden erklärten, sie wollten wegen der schwierigen Verhältnisse – fehlende Arbeit und Unterkunft – nicht nach Italien zurückkehren, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am 31. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2010) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene D-4206/2010 Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, dass sie in einem separaten Formularbegehren um Zustellung der Verfahrensakten ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 10. Juni 2010 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde verständlich und dieses Verfahren prioritär zu behandeln ist (Art. 109 Abs. 2 AsylG; Erwägung Nr. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat D-4206/2010 gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), weshalb auf eine Übersetzung verzichtet wurde, dass die Beschwerde (samt Beilagen und vorinstanzlichen Akten) dem Bundesverwaltungsgericht vom BFM übermittelt wurde, dass aus den übermittelten Akten nicht schlüssig hervorgeht, bei welcher Behörde die Beschwerde eingereicht wurde, zumal sich in den Akten auch kein entsprechendes Kuvert befindet, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung zwar die Beschwerdeführenden trifft (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 50), ihnen der Beweis jedoch nur erschwert möglich ist, wenn die Behörden ihrer Aktenführungspflicht nicht nachkommen und das entsprechende Beweismittel (vorliegend das Kuvert zur Beschwerde) nicht auffindbar ist, weshalb bei dieser Sachlage und angesichts der Verfügungseröffnung am 31. Mai 2010 von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde auszugehen ist, dass somit auf die als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachtende Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei lung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), D-4206/2010 dass die angefochtene Verfügung mit Recht keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Zustellung der Verfahrensakten gegenstandslos ist, da die Aktenübermittlung vom BFM bereits vorgenommen worden ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund von zwei festgestellten EURODAC-Treffern in Italien vom (...) und (...) 2008 (vgl. act. A 6/3 und A8/4) und dem Umstand, dass Italien auf die Übernahmegesuche des BFM vom 1. April 2010 bis zum Ablauf der Frist nicht geantwortet hat, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte D-4206/2010 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten, die Rechtsmittelverfahren seien aber noch nicht entschieden, dass diese Angaben zum Schluss führen, die Asylverfahren in Italien seien noch hängig, dass das Bundesamt zutreffend ausführte, die von den Beschwerdeführenden erwähnten Vorbehalte gegen eine Rücküberstellung nach Italien stellten keine Hinderungsgründe für den Wegweisungsvollzug dar, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009), dass Vorbringen in der Beschwerde, die sich auf die angebliche Verfolgungsituation im Heimatland beziehen, bedeutungslos sind, da es im vorliegenden Verfahren nur darum geht, das für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige europäische Land zu bestimmen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, D-4206/2010 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Eventualantrag auf Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4206/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; BFM-Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8