Abtei lung IV D-4206/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-4206/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, nach eigener Aussage ein aus der Provinz Kahramanmaras stammender Kurde, stellte am 3. Juli 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach Zusammenstössen mit der Polizei anlässlich des Newroz-Festes und der 1. Mai-Demonstration von 2001 in Elbistan mehrere Tage auf dem Posten festgehalten und in verschiedener Weise gefoltert worden. Im Anschluss an die zweite Polizeihaft im Mai 2001 seien er und die weiteren Verhafteten ins Gefängnis von Elbistan überführt und dort während fünfzehn Tagen in Haft gesetzt worden. Danach seien sie alle vor Gericht gestellt und noch am gleichen Tag auf Bewährung und mit der Information entlassen worden, die gegen sie ausgesprochenen Strafen würden ihn zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Wegen dieser Angelegenheit drohe ihm eine Gefängnisstrafe von zwei bis vier Jahren. A.b Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des Bundesamtes für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Die Gesuchsablehnung wurde unter anderem damit begründet, dass die geltend gemachten Inhaftierungen, die dabei erlittene Folter und das anschliessend eingeleitete Gerichtsverfahren nicht glaubhaft seien, weil der Gesuchsteller sich nach der schriftlichen Aufforderung, die betreffenden Gerichtsunterlagen einzureichen, nicht habe vernehmen lassen, was nicht dem gewöhnlichen Verhalten tatsächlich Verfolgter entspreche. A.c Die hiergegen vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Januar 2001 abgewiesen. In ihrer Urteilsbegründung führte die ARK unter anderem aus, die fehlende Einreichung von Gerichtsdokumenten müsse sich der Gesuchsteller als Indiz gegen die Plausibilität seiner Gesuchsgründe entgegenhalten lassen. Nach den Erkenntnissen der ARK seien Gerichtsdokumente in einem hängigen Verfahren aus der Türkei grundsätzlich beschaffbar und hätten vom Gesuchsteller auch erhältlich gemacht werden können, zumal dieser nach eigenen Angaben in seiner Heimat über nahe Familienangehörige verfügt. D-4206/2008 B. B.a In den Befragungen zu seinem am 12. Januar 2007 eingereichten zweiten Asylgesuch gab der Gesuchsteller zu Protokoll, er sei im Mai 2001 in die Türkei zurückgekehrt und habe sich im seinem Herkunftsdorf B._______ (Kreis C._______, Kahramanmaras) niedergelassen. Nach der Absolvierung seines Militärdienstes zwischen dem 27. Mai 2003 und dem 19. August 2004 habe er weiterhin in B._______ gelebt und seinen Unterhalt als Schreiner verdient. Ab Ende November 2004 sei er gleichzeitig als Dorfschützer tätig gewesen. Am 14. September 2006 sei der Nachbarsjunge spätabends zusammen mit drei oder vier Angehörigen der kurdischen Guerilla zu Besuch gekommen. Nach Einnahme des von seiner Mutter zubereiteten Nachtessens hätten die Kämpfer sich im Haus umgesehen und dabei seine Kalaschnikow gefunden, zu deren Besitz er kraft seines Dorfschützeramtes berechtigt gewesen sei. Nachdem er ihnen gegenüber seine Tätigkeit als Dorfschützer eingestanden habe, hätten die Kämpfer die Waffe zusammen mit vier Magazinen à 30 Patronen mitgenommen. Weil er den Behörden seine Situation unmöglich habe erklären können, sei er am nächsten Morgen früh nach D._______ zu seinem Cousin geflohen, währenddem sich seine Mutter sicherheitshalber zu seinem Grossvater begeben habe. Zwei Tage später habe er erfahren, dass seine Mutter seinetwegen auf den Posten von C._______ mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Nach drei Monaten sei er von D._______ aus nach Istanbul weitergereist, wo er bei einem langjährigen Bekannten untergekommen sei. Weil dieser Bekannte ihm auf Dauer keinen Unterschlupf habe gewähren können, sei er wiederum in die Schweiz gekommen. B.b Mit Verfügung vom 5. März 2007 lehnte das BFM auch das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung einschliesslich deren Vollzugs an. In seinen Entscheiderwägungen hielt das BFM im Kern fest, der Gesuchsteller habe weder die Ausübung des Dorfschützeramtes noch den Vorfall vom 14. September 2006 glaubhaft zu machen vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen seien als realitätsfern, unlogisch und tatsachenwidrig zu erachten. B.c Diese Verfügung focht der Gesuchsteller in allen Punkten mit Beschwerde vom 3. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 21. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die D-4206/2008 Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab. Zur Begründung verwies es dabei vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte zusätzlich an, der Gesuchsteller stütze seine Begehren darauf, dass die von ihm nachzureichenden Dokumente seine Asylgründe belegen würden. Dem Gesuchsteller sei im Rahmen des Instruktionsverfahrens eine entsprechende Frist zur Einreichung dieser Unterlagen eingeräumt worden, doch habe er dieselbe ungenutzt verstreichen lassen. Zudem sei festzustellen, dass auch über sechs Monate nach Ablauf der angesetzten Frist keinerlei weitere Beweismittel seitens des Gesuchstellers zu den Akten gereicht worden seien, woraus zu schliessen sei, dass zur Stützung der Asylvorbringen geeignete Beweismittel nicht existierten. C. Am 23. Juni 2008 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 21. November 2007 einreichen und - für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme unverzüglich auszusetzen und der zuständigen kantonalen Behörde Weisung zum Verzicht auf Vollzugshandlungen zu erteilen. Des Weiteren ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist vor der Gutheissung des Revisionsgesuchs, um eine detaillierte Kostennote seines Rechtsvertreters zur Bestimmung der Parteientschädigung einreichen zu können. Zusammen mit der Gesuchsschrift gab der Gesuchsteller drei Dokumente in Form von Telefaxkopien mit jeweiliger Übersetzung ins Deutsche zu den Akten, die er als „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“, „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006" und als "am 29. Mai übermitteltes Schreiben von Rechtsanwalt E._______ betreffend das Auffinden dieser Akten" bezeichnete. In der Gesuchsbegründung vertrat der Gesuchsteller den Standpunkt, aus den drei eingereichten Dokumenten ergebe sich, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei und ihm ein Verfahren wegen Hilfe und Hehlerei für die PKK drohe. Bereits im Zusammenhang mit seiner Flucht aus der Türkei im Januar 2007 habe er den Rechtsanwalt E._______ in Elbistan mit Nachforschungen hinsichtlich allfällig „auffindbarer“ Beweismittel bezüglich des Dorfschützeramtes und der D-4206/2008 Angelegenheit um die Wegnahme seines Gewehres beauftragt. Diese Bemühungen seien lange erfolglos geblieben, bis es Rechtsanwalt E._______ nun am 10. Mai 2008 gelungen sei, bei einer Rückfrage über einen Juristenkollegen bei der Oberstaatsanwaltschaft F._______ die „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ wegen Hilfeleistungen und Hehlerei für die PKK samt der „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“ zu beschaffen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und gestattete dem Gesuchsteller die Anwesenheit in der Schweiz für die Dauer des Revisionsverfahrens. E. Mit Folgeeingabe reichte der Gesuchsteller die am 23. Juni 2008 als Faxkopien vorgelegten drei Dokumente in der Erscheinungsform von Originalen nach. F. F.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 ersuchte der Instruktionsrichter den Schweizerischen Botschafter in Ankara um diskrete Abklärungen im Zusammenhang mit dem hängigen Revisionsverfahren, so im Speziellen um Überprüfung der vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente auf deren Echtheit hin. F.b Das Antwortschreiben der Botschaft, verfasst am 10. Dezember 2008, ging am 15. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin hielt der Schweizerische Geschäftsträger unter Berufung auf Informationen des mit den Abklärungen beauftragten Vertrauensanwaltes fest, die „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ und die „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006" seien nicht authentisch. Bezüglich des Gesuchstellers bestehe kein Datenblatt; dieser unterliege im Übrigen auch keinem Passverbot und werde nicht gesucht. F.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2008 liess der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 9. Oktober 2008 und der Botschaftsantwort vom 10. Dezember 2008 zukommen und räumte ihm eine bis zum 5. Januar 2009 laufende Frist zur Stellungnahme ein. D-4206/2008 F.d Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 bezog der Gesuchsteller Stellung und ersuchte um Gewährung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten auf dem Gebiet des Asyls Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem nicht mehr anfechtbaren Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) voranging, hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG, vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere der an- D-4206/2008 gerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Gesuchseingabe vom 23. Juni 2008 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) geltend und zeigt daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung seiner Beschwerde vom 3. April 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 21. November 2007 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So fehlt es den betreffenden Beweismitteln - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie D-4206/2008 nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 21. November 2007 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beeinflussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: „entscheidende Beweismittel“). 3.2 Die veranlassten Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Ankara führten zum Ergebnis, dass es sich bei den vom Gesuchsteller eingereichten Dokumenten, die dieser selber als „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ und „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“ deklariert, nicht um authentische Dokumente handelt. So weist die „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ nach den Ermittlungen des von der Botschaft beigezogenen Vertrauensanwaltes eine Sorusturma-Nummer auf, die deutlich über der höchsten beziehungsweise letzten derartigen Kennziffer des (...) in F._______ für das entsprechende Jahr (2006) liegt. Die „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“ ist mit einer Dosya-Nummer ausgestattet, die ebenfalls klar über der höchsten beziehungsweise letzten derartigen Kennziffer des (...) in F._______ im Jahre 2006 liegt, wie sie im Rahmen der Abklärungen eruiert wurde. Der zweite Teil der „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“ (Haftbefehl [Tutuklama Müzekkeresi] vom 8. Dezember 2006) schliesslich enthält eine Dossiernummer, die in Wirklichkeit eine andere Person betrifft als den Gesuchsteller. 3.2.1 Abklärungen über eine Schweizerische Vertretung im Ausland werden regelmässig - so auch im vorliegenden Fall - unter Beiziehung von Vertrauensanwälten durchgeführt. Vorliegend sind substanzielle Hinweise, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara eingeholten Auskünfte, nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für allfällige Unkorrektheiten in der Art und Weise der Ermittlungen durch den eingesetzten Vertrauensanwalt entnehmen. Dass dessen zentraler Befund, wonach die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente („Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ und „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“, letztere unter Einschluss des Haftbefehls vom 8. Dezember 2006) nicht authentisch seien, auf einem Irrtum, einer Verwechslung bei den entsprechenden Nachforschungen, einer Falschauskunft seitens allfällig konsultierter Behörden oder fehlender Sorgfalt des Vertauensanwaltes beruhen und mithin falsch sein könnte, ist aufgrund der Aktenlage auszuschliessen. D-4206/2008 3.2.2 Der Gesuchsteller selber weist denn auch in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2009 die Möglichkeit, dass die von ihm eingereichten Dokumente nicht echt sein könnten, keineswegs von der Hand. Ohne auf die in der Botschaftsauskunft aufgezählten formellen Unstimmigkeiten in seinen Dokumenten konkret einzugehen und sich insbesondere zu deren selbständiger Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu äussern, macht er seine Einschätzung von der Beibringung eines Gerichtsurteils und den diesem zugrunde liegenden Aussageprotokollen betreffend den in der „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ als Belastungszeugen auftretenden PKK-Aktivisten G._______ abhängig. Er gehe „zurzeit“ immer noch davon aus - so seine Formulierung -, dass ihm sein Rechtsanwalt in der Türkei keine gefälschten Unterlagen zugestellt habe. Indes ist nicht einzusehen, inwiefern die Beschaffung von Gerichtsakten im Zusammenhang mit der Verurteilung von G._______ gleichbedeutend sein sollte mit dem Beweis der Tatsache, dass die behauptete Anklage effektiv gegen den Gesuchsteller erhoben wurde und das Ergebnis der durchgeführten Botschaftsabklärungen „völlig unrichtig“ (vgl. Stellungnahme vom 5. Januar 2009) ist. So bliebe insbesondere die Feststellung weiter bestehen, dass sämtliche bisher eingereichten Dokumente mit Nummern versehen sind, die nicht mit den Akten der zuständigen türkischen Behörden korrespondieren. Zudem stünde der eingereichte Haftbefehl vom 8. Dezember 2006 nach wie vor klar im Widerspruch zur weiteren Auskunft der Botschaft, wonach gegen den Gesuchsteller weder ein politisches Datenblatt noch ein Passverbot bestehe und dieser nicht gesucht werde. Abgesehen davon existieren zwischen den Schilderungen des Gesuchstellers in den Befragungen des ordentlichen Verfahrens (vgl. vorne, Bst. B.a) und den Aussagen von G._______ in der „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ erhebliche Unterschiede. Insbesondere weichen die Versionen zum Zeitpunkt und zum Ort der Wegnahme des Gewehres komplett voneinander ab, hatte doch der Gesuchsteller zur Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs geltend gemacht, die Waffe sei ihm am 14. September 2006 im Haus in B._______ abgenommen worden, wohingegen G._______ in der „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ dahingehend zitiert wird, dass Mitglieder der PKK dem Gesuchsteller die Waffe entwendet hätten, als dieser am 30. November 2004 mit seinen Tieren auf dem Weidegebiet unterwegs gewesen sei. Des Weiteren findet sich in der „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ die Information, wonach der Gesuchsteller die Entwendung des Gewehres den Sicherheitskräften mitgeteilt habe. Gerade seine Bedenken, als Kurde die Gendarmen kaum von D-4206/2008 den Gründen für den Verlust seiner Waffe überzeugen zu können, haben den Gesuchsteller jedoch nach eigener Aussage dazu bewogen, die Behörden gar nicht erst zu benachrichtigen und bereits am nächsten Tag sein Zuhause zu verlassen (vgl. wiederum Bst. B.a hiervor, sowie Urteil [...] vom 21. November 2007 S. 2). Die Einschätzung in der Revisionseingabe, wonach die Angaben in der „Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ und in der „Haftanordnung vom vom 22. Dezember 2006“ sich mit den Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren deckten, findet demnach in den Akten keine Stütze. 3.2.3 Unter den dargelegten Umständen ist bereits jetzt verlässlich abzusehen, dass aus den vom Gesuchsteller in der Stellungnahme vom 5. Januar 2009 erwähnten Gerichtsakten betreffend G._______ für das vorliegende Verfahren keine wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Sind die bereits vorliegenden Akten in diesem Masse vorbestimmend für den Ausgang des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener Beweismittel abgesehen werden. Eine solche - antizipierte - Beweiswürdigung ist mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Abgesehen davon hatte der Gesuchsteller bereits in der Revisionseingabe vom 23. Juni 2008 (vgl. daselbst, S. 4) - ohne dies in der Folge konkret umzusetzen oder in der Stellungnahme vom 5. Januar 2009 als Thema wieder aufzugreifen - zu verstehen gegeben, dass sein Anwalt in der Türkei „derzeit noch“ um die Beschaffung weiterer gerichtlicher Akten im Zusammenhang mit der Belastung durch G._______ bemüht sei (vgl. hierzu BVGE 2007/21. E. 11.1.4 S. 20). Der Antrag auf Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel ist deshalb abzuweisen. D-4206/2008 4. Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2007 ist demzufolge abzuweisen. 5. Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente („Anklageschrift vom 15. Dezember 2006“ und „Haftanordnung vom 22. Dezember 2006“, letztere unter Einschluss des Haftbefehls vom 8. Dezember 2006) sind aus den soeben aufgezeigten Gründen als Fälschungen zu qualifizieren. Sie sind deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Einreichung eines Revisionsgesuchs unter Bezugnahme auf gefälschte Beweismittel ist als mutwillige Prozessführung zu würdigen, deren Umstände vorliegend eine Erhöhung der Gerichtsgebühr rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zusätzlich zur Gerichtsgebühr sind dem Gesuchsteller die im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung anfallenden Auslagen pauschal in Rechnung zu stellen (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Unter diesen Umständen sind die dem Gesuchsteller zu überbindenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 2'400.-festzulegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4206/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ansetzung einer Beweismittelfrist von 20 Tagen wird abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die unter Erwägung 5 aufgeführten Dokumente werden eingezogen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12