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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2009 D-4206/2006

10 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,500 mots·~28 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-4206/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Martin Ilg, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4206/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2002 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein und machte dabei geltend, aus _______ im Kosovo zu stammen und albanisch-ashkalischer Ethnie zu sein. Sein Vater sei am 1. September 1999 umgebracht worden, weil man ihn der Unterstützung der Serben bezichtigt habe. Von 1996 bis Anfang 2001 habe er sich in Deutschland als Asylbewerber aufgehalten. Von dort aus sei er freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, weil er gedacht habe, die Lage hätte sich beruhigt. Er und seine Angehörigen seien fortan regelmässig malträtiert und von unbekannten Personen bedroht worden. Die Mutter sei beschimpft worden, weil sie seinerzeit einen Ashkali geheiratet habe. Am 15. November 2001 sei er vor dem Haus schwer geschlagen worden. Deswegen habe er den Kosovo erneut verlassen. Im Heimatland lebten noch seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder. Als Beleg für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben einer Ashkali-Partei und einen entsprechenden Parteiausweis zu den Akten. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1996 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte und sein Verfahren am 16. März 2001 mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden war. Die Abschiebung erfolgte am 23. März 2001. B. Mit Verfügung vom 29. November 2002 trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und hielt dazu fest, dieser sei am 13. November 2002 aus der Empfangsstelle verschwunden und seither unbekannten Aufenthalts, wodurch er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt habe. D-4206/2006 II. C. Am 22. April 2003 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei legte er dar, anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz in der Unterkunft durch Albaner massiv bedroht worden zu sein. Seine Volkszugehörigkeit gab er mit Ashkali/Ägypter/Majup an. Sodann seien nebst den Gründen, welche er anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe, neue hinzugekommen. Er habe am 10. April 2003 vor der Türe einen Kartoffelsack gefunden. Darauf sei ein Zettel befestigt gewesen mit der Notiz, man wisse, dass er in den Kosovo zurückgekehrt sei. Die Notiz sei durch maskierte Personen hinterlassen worden, und er gehe davon aus, dass es sich um diejenigen gehandelt habe, die seine Vater umgebracht und ihn früher geschlagen hätten. Er vermute, dass die Personen ihn umbringen wollten, weil sie ihn als Sohn eines Spions für die Serben betrachteten. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 trat das Bundesamt auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und stützte sich dabei wieder auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG, nachdem der Beschwerdeführer am 27. April 2003 erneut aus der Empfangstelle verschwunden war, ohne seinen neuen Aufenthaltsort zu melden. III. E. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2005 im Rahmen einer Kontrolle der Kantonspolizei _______ als Beifahrer in einem Lieferwagen einer Reinigungsfirma angehalten wurde. Auf Nachfrage gab er zunächst an, er heisse B. M. und besitze eine Aufenthaltsbewilligung B. Bei einer näheren Überprüfung stellte sich heraus, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt. Er wurde unter dem Verdacht, fremdenpolizeiliche Vorschriften verletzt zu haben, festgenommen. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab er an, zwei Wochen zuvor den Kosovo verlassen zu haben und am 12. Juni 2005 in die Schweiz eingereist zu sein. Gleichzeitig stellte er ein Asylgesuch. D-4206/2006 F. Dazu wurde er am 27. Juni 2005 in _______ summarisch befragt. Er machte geltend, sein Vater sei Ashkali gewesen und seine Mutter sei Albanerin. Seine Ethnie bezeichnete er als Ashkali/Ägypter/Majup. Nebst den früher geltend gemachten Asylgründen legte er dar, dass während seines letzten Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2003 die Baracke, wo er zusammen mit seiner Mutter gelebt habe, niedergebrannt worden sei. Aus diesem Grund sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt. Den Brand habe er zwar nicht bei der Polizei, aber dafür bei der Partei der Ashkali gemeldet. Die Polizei würde den Angehörigen der Ashkali nicht helfen. Bei den Leuten, die ihm nach dem Leben trachteten, handle es sich um eine private Gruppe ethnischer Albaner, genannt „die schwarze Hand“. Nach seiner letzten Rückkehr in den Kosovo aus der Schweiz habe er vorerst mit der Mutter in der abgebrannten Baracke in _______ gelebt. Dies bis ungefähr sechs Monate vor der nun erfolgten erneuten Ausreise. Während des letzten halben Jahres habe er in _______ zusammen mit seiner Mutter bei einer befreundeten Ashkali-Familie gelebt. Die Ausreise aus dem Kosovo sei am 12. Juni 2005 erfolgt. Am 17. Juni 2004 (recte: wohl 2005) sei er in die Schweiz eingereist. Im Verlaufe der Summarbefragung gab er gemäss Aktenlage ferner an, einen Rechtsvertreter mandatiert zu haben. Eine entsprechende Vollmacht gab er zu den Akten. G. Am 27. Juni 2005 erteilte das BFM einen Auftrag zur Herkunftsabklärung an die Fachstelle Lingua. H. Das Gutachten, welches nach einem Telefongespräch vom 29. Juni 2005 am 30. Juni 2005 erstellt wurde, stützt sich auf eine landeskundlich-kulturelle und eine linguistische Analyse. Der Experte kommt darin zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich eindeutig um einen ethnischen Albaner aus dem Kosovo; er gehöre eindeutig nicht einer albanischsprachigen ethnischen Minderheit an. Er habe zu der geltend gemachten Herkunftsregion zutreffende Angaben gemacht. Zudem kenne er sich im Bereich Musik in der ethnisch albanischen Szene aus, während ihm die Musik der albanischsprachigen ethnischen Minderheiten (Ashkali, Ägypter und Roma) nicht bekannt sei. Er könne keine Musiker dieser ethnischen Minderheiten benennen und kenne auch diejenigen, die ihm der Experte genannt habe, nicht. Er mache im Übrigen geltend, sein Vater sei Ashkali und seine Mutter D-4206/2006 ethnische Albanerin; er selbst bezeichne sich als Ashkali. Bezüglich diese Ethnie mache er aber keine zutreffenden Angaben. So seien ihm die Bräuche und Sitten der albanischsprachigen ethnischen Minderheiten im Kosovo nicht bekannt. Er kenne auch nicht die Unterschiede zwischen den drei genannten albanischsprachigen ethnischen Minderheiten, was für einen Angehörigen einer dieser Minderheiten unüblich sei. Insgesamt sei darauf zu schliessen, dass er eindeutig nicht im Milieu der albanischsprachigen ethnischen Minderheiten, sondern eindeutig in demjenigen der Albaner sozialisiert worden sei. Ob sein Vater Angehöriger der Ethnie der Ashkali sei, könne der Experte allerdings nicht feststellen. I. Am 4. Juli 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesamt um Akteneinsicht. J. Am 8. Juli 2005 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör. Der Rechtsvertreter, welcher zuvor dazu eingeladen worden war, nahm nicht teil. Im Rahmen dieser Befragung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Tatbestand der groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht für erfüllt, da er seine wahre Ethnie und somit auch seine wahre Identität verschwiegen respektive angegeben habe, Ashkali zu sein. Es ziehe deswegen in Betracht, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hielt dazu fest, immer die Wahrheit gesagt und Beweismittel für seine Ethnie zu den Akten gereicht zu haben. Die Angaben, die er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2005 gemacht habe, seien wegen Verständigungsproblemen teilweise unzutreffend ausgefallen; demgegenüber entsprächen diejenigen anlässlich der summarischen Befragung im Empfangszentrum der Wahrheit. K. Am 14. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal befragt, und zwar insbesondere bezüglich der im Jahre 2002 zu den Akten gereichten Mitglieder-Karte der Ashkali-Partei und einem ebenfalls von der Ashkali-Partei ausgestellten Schreiben. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Teilnahme. L. Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch des D-4206/2006 Beschwerdeführers vom 20. Juni 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen. Seine Angaben zu seiner Ethnie seien durch den wissenschaftlichen Beweis eines Lingua-Tests eindeutig widerlegt worden. Im Übrigen müssten seine Verfolgungsvorbringen selbst unter der Annahme, die angegebene Ethnie sei zutreffend, für unglaubhaft erachtet werden. M. Mit Rekurs seines Vertreters vom 21. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung. N. Am 28. Juli 2005 lud die ARK das Bundesamt unter Hinweise auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 14 zur Vernehmlassung ein. O. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2005 kam die Vorinstanz auf ihren Entscheid zurück und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. P. Mit Beschluss vom 25. August 2005 schrieb die ARK die Beschwerde vom 21. Juli 2005 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. IV. Q. Am 13. September 2005 fand im Empfangszentrum Kreuzlingen die direkte Bundesanhörung des Beschwerdeführers statt. Dessen Rechtsvertreter war am 9. September 2005 per Fax über diesen Termin informiert und dazu eingeladen worden. Er nahm an der Anhörung nicht teil. D-4206/2006 In Bezug auf seine Identitätspapiere machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einen bis im Jahre 2003 gültigen Reisepass und früher auch eine Identitätskarte besessen. Zudem habe er über eine UN- MIK-Identitätskarte verfügt. Er habe im Übrigen seinen Heimatstaat im Juni 2005 deshalb erneut verlassen, weil er dort in Gefahr gewesen sei. So sei sein Haus im Jahre 2003 niedergebrannt worden. Dies sei in der Absicht geschehen, ihn zu töten. Sein Vater sei bereits getötet worden, weil man ihn der Unterstützung der Serben bezichtigt habe. Er als sein Sohn müsse dasselbe Schicksal gewärtigen. Nach seiner Rückkehr im April/Mai 2003 sei er noch bis sechs Monate vor der erneuten Ausreise im Jahre 2005 im abgebrannten Haus, welches er notdürftig repariert habe, wohnhaft gewesen. R. Mit Verfügung vom 16. September 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig ordnete es deren Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret dargelegt worden beziehungsweise realitätsfremd, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. So sei seine Behauptung, der Vater und er seien ashkalischer Ethnie, in Anbetracht der durchgeführten Lingua-Analyse nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel - ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Ashkali Partei des Kosovo vom 6. Oktober 2002 sowie der PDASHK-Mitgliederausweis – vermöchten die angebliche ashkalische Abstammung nicht zu belegen, da es den Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Dokumenten an Substanz und Konkretisierung fehle. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass er diese Papiere erschlichen habe oder es sich allenfalls um Fälschungen handle. Die Vorbringen seien aber auch in sich nicht glaubhaft. So hätte sich der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich aufgrund seiner ashkalischen Ethnie gefährdet gewesen, im Jahre 2003 bestimmt nicht noch für so lange Zeit an einem Ort niedergelassen, an dem er erwartungsgemäss erneut Verfolgung gewärtigen müsste. Insgesamt seien die Vorbringen zu seiner Verfolgungssituation wenig konkret ausgefallen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. S. Mit Rekurs vom 19. Oktober 2005 (Datum der Postaufgabe) beantragte D-4206/2006 der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung respektive eventualiter die vorläufige Aufnahme beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, das Ergebnis des Lingua-Tests vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu beeinträchtigen. Die mangelhaften Kenntnisse bezüglich ashkalischer Belange seien auf die albanische Sozialisation zurückzuführen. Im Weiteren seien die Vorhalte des BFM hinsichtlich des PDASHAK-Ausweises in keiner Weise stichhaltig. Zudem habe er den Namen des Präsidenten der Vereinigung korrekt angeben können. Die Vorinstanz sei auf diese und weitere Aussagen des Beschwerdeführers aber gar nicht eingegangen und habe dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Ausserdem sei insbesondere das Bestätigungsschreiben vom 6. Oktober 2002 entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise als echt anzusehen. Die Ashkali-Abstammung des Beschwerdeführers verbunden mit drohenden Übergriffen durch Albaner sei somit überwiegend wahrscheinlich. Festgehalten werden müsse sodann, dass der Vertreter des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz systematisch und rechtsmissbräuchlich von den relevanten Anhörungen ausgeschlossen worden sei, was wiederum eine Gehörsverletzung ausmache. Der Eingabe lag ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben betreffend Hausbrand vom 23. September 2005 samt Übersetzung bei. Die Nachreichung einer Bestätigung der Ashkali-Vereinigung bezüglich des Todes seines Vaters stellte er in Aussicht. T. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2005 forderte die ARK den Beschwerdeführer auf, bis am 11. November 2005 einen Vorschuss an die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- einzubezahlen. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 8. November 2005. U. Mit Schreiben vom 10. November 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da sein Mandant bedürftig sei. D-4206/2006 V. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2005 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss der eingereichten Urkunde vom 23. September 2005 habe es sich beim Brand des Hauses des Beschwerdeführers um einen Unfall gehandelt. Das Dokument sei im Übrigen als Fotokopie eingereicht und möglicherweise erschlichen worden. Es könnte sich auch um eine Fälschung handeln. Die weitere Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers, nicht zur Anhörung vom 13. September 2005 eingeladen worden zu sein, sei aktenwidrig. W. Mit Replik vom 13. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Es sei aus sprachlichen Gründen nicht schlüssig, dass die Zerstörung des Hauses lediglich auf einem Unfall beruhe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). D-4206/2006 3. Die Rügen der Gehörsverletzungen erweisen sich nach einer Durchsicht der Akten als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat in ausführlichen und im Ergebnis zutreffenden Erwägungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint. Dass sie dabei nicht auf sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers einging (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift), kann nicht beanstandet werden, da sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer (im Rahmen des später kassierten Verfahrens) am 27. Juni 2005 anlässlich der Summarbefragung den aktuell für ihn tätigen Rechtsvertreter erwähnte und eine diesbezügliche Vollmacht einreichte (vgl. C 10/1). In der Folge wurde dieser zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. Juli 2005 eingeladen, erschien aber nicht vor Ort (C 19/3). Auch bei der weiteren Befragung vom 14. Juli 2005, über welche er wiederum in Kenntnis gesetzt worden war, war er nicht anwesend (vgl. C 21/1). Schliesslich wurde er mit Telefax vom 9. September 2005 zur Anhörung vom 13. September 2005 (im vorliegend zu beurteilenden Verfahren) eingeladen. Dieser Telefax wurde wiederum an die korrekte Fax-Nummer gesendet, und der Übermittlungsvorgang kam zustande (C 45/1). Er erschien aber erneut nicht zur Anhörung. Vor diesem Hintergrund ist seine Behauptung, systematisch und rechtsmissbräuchlich von den relevanten Anhörungen ausgeschlossen worden zu sein, offensichtlich tatsachenwidrig. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, D-4206/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4.3 4.3.1 Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist einleitend auf EMARK 2002 Nr. 14 hinsichtlich Identitätstäuschung einzugehen. Im dort zu beurteilenden Verfahren wurde unter anderem festgehalten, die Lingua-Analyse lasse jedenfalls den Schluss, beide Elternteile und der Beschwerdeführer selbst gehörten der albanischen Ethnie an, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu. Diese Erwägung bezog sich – wie vorliegend – auf einen Beschwerdeführer mit geltend gemachter gemischtethnischer Abstammung (mutmasslich in Berücksichtigung des genannten Entscheids dürfte denn das BFM in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation den zuvor erlassenen Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung wieder aufgehoben haben). Auch D-4206/2006 wenn die Vorinstanz in der Folge einen materiellen Entscheid erliess, muss im Lichte weiterer Erwägungen des erwähnten EMARK-Urteils auf die rechtlichen Schwierigkeiten mit dem Begriff Ethnie hingewiesen werden. So können beispielsweise das ethnische Eigenverständnis und die von Dritten erfolgte ethnische Zuordnung auseinanderklaffen. Handelt es sich dabei um eine Ethnie, die schon als solche eine Vermischung darstellt (Ashkali als gegenüber der albanischen Ethnie assimilierte Roma), und besteht diese Vermischung zudem noch hinsichtlich der eigenen gemischt-ethnischen Eltern, verliert dieses Kriterium vollends den Charakter als Identitätsmerkmal (vgl. EMARK 2002 Nr. 14 E. 3b). Dieser Entscheid, welcher sich zwar zum Identitätsmerkmal im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes äussert, deutet an, dass auch bei materiellen Entscheiden, welche die Glaubhaftigkeit einer gemischt-ethnischen Abstammung verneinen, argumentative Vorsicht geboten ist. Diese Einschätzung wird durch die klare Aussage des Experten im vorliegenden Lingua-Gutachten vom 30. Juni 2005 bestätigt. Darin hielt er explizit fest, ob der Vater des Beschwerdeführers Angehöriger der Ethnie der Ashkali sei, könne er nicht beurteilen. Soweit das BFM im seinem Entscheid vom 16. September 2005 insbesondere gestützt auf das erwähnte Gutachten erwägt, die Behauptung, der Beschwerdeführer und sein Vater seien Ashkali, könne nicht geglaubt werden, sind demnach Präzisierungen erforderlich. Auszugehen ist dabei vom dargelegten ethnischen Eigenverständnis und der von Dritten erfolgten ethnischen Zuordnung. 4.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über sehr dürftige Kenntnisse askhalischer Belange. In diesem Punkt können die Schlussfolgerungen im erwähnten Gutachten und die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich bestätigt werden. Eine albanische Sozialisation des Beschwerdeführers wird denn auch nicht in Abrede gestellt. Seine Gegenargumente im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Analyse und in der Beschwerdeschrift wirken konstruiert und sind mangels Stichhaltigkeit in keiner Weise überzeugend. Bereits in diesem Lichte besehen wirkt das angebliche ethnische Eigenverständnis kaum glaubhaft. Würde er sich aus innerer Überzeugung als Ashkali bezeichnen, hätte er zweifellos substanziierte Angaben zu den Sitten und Bräuchen und generell zur Situation dieser ethnischen Minderheit machen können. Insoweit ist die Lingua-Analyse als gewichtiges Indiz im Rahmen eines materiellen Verfahrens vorliegend ohne Weiteres geeignet, die behauptete eigene ethnische Zugehörigkeit nachhaltig in D-4206/2006 Frage zu stellen. Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, in der Empfangsstelle hätten sich noch "andere Albaner" aufgehalten (B 1/9, S. 2). Bereits diese Formulierung spricht wiederum gegen das angebliche ethnische Eigenverständnis. Dies umso mehr, als er ausgerechnet diesen Albanern offenbar seine Fluchtgründe mitgeteilt (und wegen der anschliessenden Bedrohung die Schweiz wieder verlassen) haben will – ein Kommunikationsverhalten, das erneut gegen das angebliche Vorliegen einer relevanten Verfolgung aus ethnischen Gründen im Heimatland beziehungsweise gegen das angebliche ethnische Eigenverständnis spricht. 4.3.3 Ob der Beschwerdeführer demgegenüber durch Dritte als Mitglied der Gemeinschaft der Ashkali in dem Sinne, dass er deswegen behelligt oder angegriffen worden wäre, angesehen wurde, ist gestützt auf die bestehende Aktenlage ebenfalls zu verneinen. So fällt vorab auf, dass er zum Tod seines Vaters im Jahre 1999 sehr dürftige Aussagen machte (C 48/8, S. 4) und die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigung für das gewaltsame Ableben bis zum heutigen Datum nicht einging. Sollte der Vater tatsächlich gewaltsam ums Leben gekommen sein, ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungsplicht jedenfalls nicht gelungen, eine ethnisch motivierte Straftat glaubhaft zu machen. Umgekehrt wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wäre sein Vater tatsächlich im Sinne der diesbezüglichen Vorbringen als ashkalischer Spion durch militante Albaner umgebracht worden – als dessen Sohn ebenfalls in den Fokus gewaltbereiter Nationalisten geraten wäre. Eine derartige Verfolgung vermochte er indes auch nicht ansatzweise glaubhaft zu machen. So wartete er im ersten und im zweiten Asylverfahren in der Schweiz den Entscheid der Behörde nicht ab, sondern begab sich noch von der Empfangsstelle aus (angeblich) wieder zurück in den Kosovo an den Ort der angeblichen Verfolgung. Seine Begründung hinsichtlich der ersten Rückreise ist gemäss obenstehenden Erwägungen (B 1/9, S. 2) in keiner Weise nachvollziehbar. Der Grund für die zweite Heimkehr, der angebliche Brand im Haus der Mutter, ist ebenfalls nicht plausibel. So hält das Bundesamt zu Recht fest, die Rückkehr ausgerechnet an den angeblichen Ort der ethnisch motivierten Verfolgung und der anschliessende, sich über eineinhalb Jahre erstreckende dortige Aufenthalt könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Überzeugende Gegenargumente sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die eingereichte Bestätigung für den Brand als teilweise fotokopiert kaum D-4206/2006 beweistauglich und würde gemäss Übersetzung ohnehin nur einen allfälligen Brandunfall und demnach kein Verbrechen belegen. Die anderslautende Einschätzung in der Replik wirkt demgenüber sehr spekulativ. Bezüglich der weiteren (bereits im ersten Asylverfahren eingereichten) beiden Beweismittel fällt auf, dass der Beschwerdeführer kaum substanziiert Angaben dazu machen konnte (C 48/8, S. 4 f.; C 22/2, S. 1 f.). Der Verdacht, dass es sich dabei um Gefälligkeitsdokumente oder sogar Fälschungen handelt, ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Abgesehen davon sind sowohl die Bestätigung der Ashkali-Partei als auch der Parteiausweis inhaltlich sehr vage beziehungsweise kaum aussagekräftig und vermögen so entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdeargumenten weder die angebliche Ethnie noch die angeblich daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Generell fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung vom 13. September 2005 noch den vorausgegangenen Summarbefragungen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Lage war, angebliche Verfolgungsvorbringen detailliert und nachvollziehbar zu schildern. Aufgrund der ausgesprochen stereotypen Darlegungen, welche überdies keine Realkennzeichen aufweisen, entsteht auch in diesem Lichte besehen das Bild einer angeblichen Verfolgungssituation ohne reale Gefährdung. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch in der Schweiz erst dann stellte, als er nach zumindest einigen Tagen Aufenthalt in der Schweiz polizeilich angehalten und inhaftiert wurde (C 2/36; C 1/14, S. 8 f.). Bei dieser Sachlage kann an sich davon abgesehen werden, auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen zum Verbleiben des Reisepasses und andere Unstimmigkeiten in den Vorbringen einzugehen. Es sei lediglich erwähnt, dass sich das erwähnte Dokument gemäss wiederholten Aussagen einerseits mutmasslich in Deutschland befunden haben soll (A 1/10, S. 4; B 1/9, S. 4), derweil er gemäss einer späteren Aussage mit besagtem Pass nach Beendigung des Aufenthalts in Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt sei und es dort beim Brand im Haus verloren habe (C 1/14, S. 5). 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Be- D-4206/2006 schwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Auch weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. D-4206/2006 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kosovo eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere hat sich Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind entsprechend keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers vorhanden. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum D-4206/2006 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Kosovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Truppen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich bisher nichts geändert, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006 Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschloss (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Die bereits erwähnte Unabhängigkeit von Kosovo rechtfertigt auch aktuell keine Neubeurteilung. 6.2.2 Der Beschwerdeführer konnte im Sinne der Erwägungen im Asylpunkt indes nicht glaubhaft machen, gemäss ethnischem Eigenverständnis oder der von Dritten erfolgten ethnischen Zuordnung einer Minderheit anzugehören. Entsprechend kann er aus der oben zitierten Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere erübrigte beziehungsweise erübrigt sich eine Einzelfallabklärung vor Ort. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen D-4206/2006 wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet gemäss Aktenlage nicht unter behandlungsbedürftigen Krankheiten und arbeitet in seinem Aufenthaltskanton in einem Gastronomiebetrieb. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und Sprachkenntnisse sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (A 1/10, S. 2; C 1/14, S. 2 f.). Da sich überdies nach wie vor auch Angehörige vor Ort aufhalten dürften, erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das am 10. November 2005 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels belegter Bedürftigkeit des arbeitstätigen Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) D-4206/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 19

D-4206/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.02.2009 D-4206/2006 — Swissrulings