Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.07.2008 D-4205/2008

25 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,974 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4205/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juli 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, Eritrea, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4205/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2000 (Beschwerdeführer) respektive im Jahre 2001 (Beschwerdeführerin) Eritrea verliessen und am 24. November 2006 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 im H._______ befragt sowie am 14. Mai 2007 von der kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er habe zwischen 1998 und Juni 2000 an verschiedenen Orten in Eritrea Militärdienst geleistet und sich während seiner Dienstzeit dafür eingesetzt, dass nicht nur anderen Soldaten, sondern auch ihm Urlaub gewährt werde, dass er deswegen inhaftiert und während der eineinhalbmonatigen Haft verhört und geschlagen worden sei, dass er nach seiner Rückkehr zu seiner Truppe im Mai 2000 im Rahmen des dritten Konfliktes zwischen Eritrea und Äthiopien am Bein verletzt und darauf im I._______ medizinisch behandelt worden sei, dass er in der Folge mit einem ebenfalls verletzten Kollegen zu Fuss aus dem I._______ geflüchtet sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch im Wesentlichen anführte, sie habe seit ihrem zweiten Lebensjahr bis zur Ausreise J._______ gelebt, dass ihr die Aufenthaltsberechtigung J._______ entzogen worden sei, weshalb sie sich in der Folge illegal dort aufgehalten habe, was eine grosse Belastung dargestellt habe, dass sie ferner seit dem Jahre 1999 Anhängerin der K._______ sei, weshalb sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne, da diese Religion in Eritrea nicht anerkannt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2008 - eröffnet am 23. Mai 2008 - die Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte und deren D-4205/2008 Wegweisung anordnete, jene jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Angaben der Beschwerdeführer seien von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt, welche nicht abschliessend aufgezählt würden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Desertion wenig genau und unsubstanziiert ausgefallen seien und die diesbezüglichen Schilderungen nebst den darin enthaltenen Widersprüchen substanziierte Attribute einer real erlebten Desertion vermissen liessen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Militärdienstzeit, die Adressangaben zum Wohnort in Eritrea sowie die Umstände seiner Flucht aus dem Militärdienst vage und allgemein ausgefallen seien und weitgehend der Realitätsmerkmale entbehrten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen der angeblich unmöglichen Rückkehr nach Eritrea sowie zum illegalen Aufenthalt J._______ ungenau und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass sich der Beschwerdeführer weiter hinsichtlich seiner Aussagen zur Wohnadresse J._______, zur Anzahl seiner Fluchtgefährten, zum genauen Zeitpunkt der Flucht und der Ausreise aus Eritrea sowie bezüglich des Aufenthaltsstatus J._______ in markante Widersprüche verstrickt habe, dass es ferner jeglicher Logik widerspreche, dass dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2001 legal eine Identitätskarte ausgestellt worden sei, obwohl er im Jahre 2000 aus dem Militärdienst desertiert sei, und die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge besuchsweise nach Eritrea zurückgekehrt sei, obwohl sie befürchte, dort wegen ihrer Religion verhaftet zu werden, dass die Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes des Kennenlernens sowie der Heirat unstimmige Aussagen gemacht hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, D-4205/2008 dass aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen auch kein begründeter Anlass bestehe, die Beschwerdeführer würden wegen der angeführten Desertion und der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten sei und die Beschwerdeführer daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei der negative Asylentscheid des BFM vom 21. Mai 2008 bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, und in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe eine vom 30. Mai 2008 datierende Fürsorgebestätigung des L._______ beilegten, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. Juli 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2008 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- D-4205/2008 weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), D-4205/2008 dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die von den Beschwerdeführern in ihren Asylgesuchen geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 enthaltene und nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer recht in der Annahme gehen, wonach dem Empfangsstellenprotokoll angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weshalb Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 21. Mai 2008 den Empfangsstellenprotokollen indessen keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen hat, zumal aus den in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 nochmals aufgeführten zentralen Aussagen der Beschwerdeführer die Vorinstanz - zu Recht - markante und wesentliche Widersprüche gegenüber den kantonalen Anhörungen ableitete, dass der wiederholte Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst, zu seiner Verlegung und zu seinen Einsätzen genügend plausibel seien, nicht zu D-4205/2008 überzeugen vermag, zumal sich diese Einschätzung durch die fraglichen Protokollstellen nicht erhärten lässt, lassen diese doch effektiv teilweise jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, dass die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, die Beschwerdeführer hätten die Widersprüche auf Vorhalt anlässlich der kantonalen Anhörungen nicht aufzulösen vermocht, dass ferner angesichts der eindeutigen Protokollwortlaute auch die weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift zu festgestellten Widersprüchen nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass weiter der Einwand, das BFM entscheide bei gleichem Sachverhalt (Asylgesuch aus Eritrea; Desertion und Militärdienstverweigerung) willkürlich, zumal nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen ihnen seitens der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt worden sei, vorliegend nicht gehört werden kann, zumal das BFM im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen - und somit auch die angeführte Desertion und Militärdienstverweigerung - als unglaubhaft qualifiziert werden müssen und daher keine Befürchtungen bestehen, deswegen durch die eritreischen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelingt, ihre Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb D-4205/2008 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4205/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9

D-4205/2008 — Bundesverwaltungsgericht 25.07.2008 D-4205/2008 — Swissrulings