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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2007 D-4201/2006

27 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,498 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-4201/2006 {T 0/2} Urteil vom 27. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Markus König, Robert Galliker Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Irak, alias B._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Marco Bolzern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Oktober 2005 i. S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2002 und gelangte am 28. September 2002 in die Schweiz, wo er am 30. September 2002 um Asyl ersuchte. Am 11. Oktober 2002 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am 31. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das . Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei arabischer Ethnie und stamme aus C._______/Provinz D._______. Er habe eine eigenes Geschäft für Eisen- und Holzhandel gehabt. Der Onkel seines Mitarbeiters sei Mitglied der Partei E._______ gewesen. Er selbst habe deren Zeitung gelesen und die Partei finanziell unterstützt. Während er im Militärdienst gewesen sei, sei dieser Onkel am von den irakischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Er habe nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im März 2002 erfahren, dass dieser Onkel den Behörden auch seinen Namen preisgegeben habe. Aus Angst um seine Person sei er nach F._______ und G._______ geflüchtet, von wo aus er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 28. November 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in

3 diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die Situation im Heimatland habe sich so geändert, dass nun nicht mehr von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen jedoch an den vom Bundesamt getroffenen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine individuellen, konkret seine Person betreffenden Asylgründe geltend macht, sondern sich auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak beruft und auf einer asylrelevanten Gefährdung beharrt. Festzuhalten ist, dass

4 zwar gemäss der schweizerischen Praxis grundsätzlich als Flüchtling anerkannt wird, wer im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung hat. Indessen werden sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten eines Gesuchstellers Veränderungen der Situation im Heimatstaat berücksichtigt, die zwischen Flucht und Asylentscheid eingetreten sind. Mithin ist zu prüfen, ob eine begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. M. 1990, S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5 S. 52, 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20 f.,). Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2002 hat sich die Lage im Irak, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, wesentlich verändert. Das Regime von Saddam Hussein, vor dessen Behelligungen sich der Beschwerdeführer fürchtet, hat durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Demnach ist auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch den ehemaligen irakischen Staat beziehungsweise dessen Funktionäre im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer nun bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, liegen damit und aufgrund der sich im Irak präsentierenden Situation und der Vorbringen des Beschwerdeführers keine vor. Es kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz erwiesen werden, ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Hintergrundinformationen des UNHCR zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak vom Oktober 2005, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle angab, konfessionslos zu sein (vgl. A1, S. 2), sowie der Bericht der WCPI vom 16. April 2005 nichts zu ändern. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.

5 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

D-4201/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.08.2007 D-4201/2006 — Swissrulings