Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4200/2014
Urteil v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______, geboren [...], Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N_______
D-4200/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Hazara und stammt aus B._______ (Provinz Ghazni). Gemäss seinen Angaben lebte er von 1996 bis 2004 im Iran und von 2004 (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise 2005 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) bis Februar oder März 2012 in Pakistan, ehe er wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Am 12. Oktober 2012 habe er Afghanistan erneut in Richtung Iran verlassen. Am 27. November 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 6. Dezember 2012 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 25. Juni 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, in Pakistan habe er Probleme mit den dortigen Taliban gehabt, nachdem er im Jahr 2011 in einer öffentlichen Rede die pakistanische Politik gegenüber Afghanistan kritisiert habe. Deswegen sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er sich in der Folge ebenfalls politisch betätigt habe. Er habe sich nach seiner Rückkehr dagegen gewehrt, dass die Taliban in seiner Heimatregion die Schulen geschlossen hätten, und dabei versucht, die Bevölkerung und ehemalige Generäle im Kampf gegen die Taliban auf seine Seite zu bringen. Dies habe dazu geführt, dass ihm die afghanischen Taliban nach dem Leben getrachtet hätten. Des Weiteren habe er auch mit Karim Khalili, dem zweiten Stellvertreter des damaligen afghanischen Präsidenten Hamid Karzai, Schwierigkeiten gehabt. Dieser habe im Jahr 1996 versucht, den Beschwerdeführer für sich zu gewinnen, um politische Gegner zu liquidieren. Da er, der Beschwerdeführer, dies abgelehnt habe, sei er durch den Genannten ebenfalls mit dem Tod bedroht worden, und diese Gefahr bestehe bis zum heutigen Tag. Anlässlich seiner Befragungen gab er als Beweismittel mehrere Schriftstücke sowie eine Speicherkarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 (Datum der Eröffnung: 1. Juli 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
D-4200/2014 läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 9. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 15. Juli 2014. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend, die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und erneuter Beurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des bisherigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, mit Frist bis zum 15. August 2014. G. Mit Einzahlung vom 11. August 2014 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
D-4200/2014 schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2014 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
D-4200/2014 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
D-4200/2014 4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben erhebliche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, er habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in seiner Heimatregion versucht, die Bevölkerung und ehemalige Generäle im Kampf gegen die Taliban auf seine Seite zu bringen. Er habe in der Region viel Einfluss, und die Taliban hätten ihn als Drahtzieher der Protestbewegung erkannt, weshalb sie ihn mit dem Tod bedroht hätten. In offensichtlicher Abweichung dazu führte er im Rahmen seiner eingehenden Anhörung aus, persönlich sei er gegen den Widerstand gegen die Taliban gewesen. Er habe zwar einer kleinen Widerstandsgruppe erlaubt, in seinem Haus insgesamt vier Sitzungen abzuhalten. Die Organisatoren dieser Bewegung seien aber andere gewesen, während er selbst nur als Beobachter gewirkt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen weitere Widersprüche auf, die insgesamt zur Einschätzung führen, er habe sich anlässlich der eingehenden Anhörung nicht mehr im Detail an seine Angaben bei der Erstbefragung erinnern können, beziehungsweise er habe die entsprechenden Aussagen frei erfunden. So gab er bei der Erstbefragung an, er sei Schweisser und habe sowohl im Iran als auch in Pakistan als solcher gearbeitet. Demgegenüber gab er bei der eingehenden Anhörung zu Protokoll, er habe seinen Lebensunterhalt in Pakistan mit der Führung eines eigenen Restaurants verdient, wobei er sogar den Namen des angeblichen Restaurants und dessen Adresse in der Stadt Quetta anführte. Es erübrigt sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, die ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der hauptsächlichen Asylvorbringen sprechen. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen ist ausserdem festzuhalten, dass bezüglich der eingereichten Beweismittel, welche in der Form von Drohbriefen der Taliban beziehungsweise einem Fahndungsaufruf einer afghanischen Partei die Gefährdung des Beschwerdeführers belegen sollen, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Fälschungen auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern den auf der eingereichten Speicherkarte enthaltenen Texten, bei welchen es sich um politische Reden des Beschwerdeführers handeln soll, ein konkreter Beweiswert zukommen könnte. Schliesslich ist auch nicht als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Afghanistan seitens eines hochrangigen Regierungsvertre-
D-4200/2014 ters bedroht sein soll, weil er diesem im Jahr 1996 die Unterstützung bei der Liquidierung politischer Gegner verweigert habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz zwar während einiger Jahre im Iran und in Pakistan lebte, sich aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, wie behauptet, im Jahr 2012 während einiger Monate in seinem Heimatstaat aufhielt. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Des Weiteren wurde, da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, auch dessen Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Ziffern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4200/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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