Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 D-42/2026

21 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,802 mots·~19 min·2

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-42/2026

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025.

D-42/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und deren Sohn (deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer D-41/2026) am 3. Januar 2024 in der Schweiz um die Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Am 19. Februar 2026 wurde er durch das SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und im Jahr 2016 zu Studienzwecken in die Ukraine gereist zu sein. Im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 habe er sich in (…) aufgehalten, bevor er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und deren Sohn zeitweise in (…) gelebt habe. Ende 2023 seien sie nach Deutschland gereist, wo Letztere einen Schutzstatus erhalten hätten. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine vorweisen können, weshalb ihm in Deutschland gesagt worden sei, er könne lediglich Asyl beantragen, worauf er jedoch verzichtet habe. Nach Nigeria zurückkehren könne er aufgrund seiner Lebenspartnerin nicht. C. Am 14. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers, was diese am 17. März 2026 ablehnten, da der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer (und seiner Lebenspartnerin sowie deren Sohn) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Schutzgewährung und zum beabsichtigten Vollzug der Wegweisung. Dem kamen sie mit gemeinsamer Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2025 nach. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 – frühestens am 6. Dezember 2026 eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg sowie dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Der Beschwerdeführer erhob zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Sohn (N […]; Geschäftsnummer D-41/2026) mit gemeinsamer

D-42/2026 Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 5. Januar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Verfahrens über die Anerkennung als Flüchtling an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersucht. A. Mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Januar 2026 liessen der Beschwerdeführer und seine Partnerin unter anderem eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-42/2026 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches mit dem Beschwerdeverfahren D-41/2026 der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zusammenhängt und durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, weder eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermag, sondern die Frage der materiellen Würdigung der Sache beschlägt. Vielmehr hat das SEM den Sachverhalt – insbesondere auch im Hinblick auf die momentane Anwesenheit der angeblichen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Sohn in der Schweiz (vgl. A27/9, S. 5 f.) – rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit seinen zentralen Vorbringen auseinandergesetzt. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid mit einer zehn Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. 5.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unberechtigt, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,

D-42/2026 vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen. Er mache weder geltend, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein, noch in der Ukraine über einen Schutzstatus zu verfügen, weshalb er nicht unter Ziff. 1 Bst. a und b der Allgemeinverfügung falle. Der Beschwerdeführer falle sodann auch nicht unter Ziff. I Bst. c der genannten Allgemeinverfügung, setze diese Bestimmung doch einen im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs gültigen Aufenthaltstitel in der Ukraine voraus. Zusätzlich sei der Schutzstatus nur dann zu gewähren, wenn die betreffenden Personen nicht sicher und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten. Die permanente ukrainische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs keine

D-42/2026 Gültigkeit gehabt und er könne zudem als nigerianischer Staatsangehöriger in seinen Heimatstaat zurückkehren. Nach dem Gesagten erübrige es sich auch, die Frage seines letzten Wohnsitzes vor Verlassen der Ukraine einer vertieften Prüfung zu unterziehen. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer gehöre zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz falle er unter Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates, da er als «eingetragener Partner» einer ukrainischen Staatsangehörigen ein Familienangehöriger im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei. Darüber hinaus zähle er auch zur Gruppe schutzberechtigter Personen gemäss Bst. c, da er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs einen Aufenthaltsstatus in der Ukraine gehabt habe und er nicht sicher in seinen Heimatstaat zurückreisen könne. Die Vorinstanz sei denn auch gehalten gewesen, bei Abweisung des Schutzstatus S ein Asylverfahren und ein ordentliches Wegweisungsverfahren im Hinblick auf eine Wegweisung nach Nigeria durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe betreffend Nigeria Sicherheitsbedenken geäussert, welche als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten seien. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Ergebnis zu Recht verweigert hat. Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. 7.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, die gemäss Beschwerdeschrift seit 2019 bestehe (vgl. Beschwerde, S. 3 und 4), falle er unter Bst. a der Allgemeinverfügung, ist festzustellen, dass die geltend gemachte Beziehung respektive die eingetragene Partnerschaft sehr fraglich erscheint, nachdem der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach von 2018 bis Ende 2023 mit einer anderen Frau verheiratet war (vgl. A14/9 F42). Gleiches gilt für den Wohnort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs. Letztlich können diese Punkte aber offen bleiben, definiert doch die Allgemeinverfügung die Schutzberechtigten gemäss Ziff. I Bst. a als eine untrennbare Einheit, indem sie den Schutzstatus explizit «schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen» gewährt. Diese Formulierung stellt die Familienangehörigen nicht als eigenständige Berechtigte neben den ukrainischen Staatsangehörigen. Ohne die gleichzeitige oder vorausgehende

D-42/2026 Anerkennung des ukrainischen Staatsangehörigen als Schutzberechtigter fehlt die rechtliche Grundlage für die Ableitung des Schutzes für die Angehörigen. Der vorübergehende Schutz für Familienangehörige gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates ist in seiner Gewährung akzessorisch zur Berechtigung des ukrainischen Staatsangehörigen. Nachdem das SEM das Gesuch der ukrainischen Partnerin des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-41/2026 gleichen Datums wie das vorliegende Urteil abweist, da sie in Deutschland über eine Schutzalternative verfügt, vermag der Beschwerdeführer entgegen der Beschwerdeschrift aus der geltend gemachten Beziehung zu dieser ukrainischen Staatsbürgerin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er fällt somit nicht unter Bst. a der Allgemeinverfügung. 7.3 Auch unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates ist dem Beschwerdeführer nicht vorübergehender Schutz zu gewähren. Gemäss dieser Bestimmung wird Schutzsuchenden anderer Nationalität unter den kumulativen Voraussetzungen Schutz gewährt, dass sie einerseits über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und andererseits nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können (vgl. E. 5 hiervor). Die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels stellt ein Indiz für einen gefestigten Lebensmittelpunkt in der Ukraine dar und belegt die erforderliche tatsächliche Anknüpfung an das Land (vgl. Urteil des BVGer E-8150/2025 vom 2. Februar 2026 E. 7.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine permanente ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügt (gültig vom 15. November 2023 bis zum 14. November 2033). Diese wurde jedoch erst nach Kriegsausbruch ausgestellt, womit sie am 24. Februar 2022 keine Gültigkeit hatte (vgl. A9/57, S. 17). Dass er vor diesem Datum bereits über eine (temporäre) Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine verfügt hätte, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. Beschwerde, S. 3), ist unbelegt, womit auch unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kriegsausbruches tatsächlich Wohnsitz in der Ukraine hatte. Aber auch dies kann offen bleiben, zumal das Gericht der Vorinstanz zustimmt, dass sich der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger dauerhaft und sicher in seinem Heimatstaat niederlassen kann. Probleme mit Behörden, Organisationen oder Dritten ebendort verneinte er ausdrücklich. Zudem lassen seine Aussagen darauf schliessen, dass er lediglich aufgrund seiner ukrainischen Partnerin nicht nach Nigeria zurückkehrte (vgl. A14/9 F59 und F66 ff.), zumal auch die aktuelle Sicherheitslage ebendort kein Rück-

D-42/2026 kehrhindernis für den Beschwerdeführer darstellt (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). Eine dauerhafte und sichere Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat wurde daher durch das SEM zu Recht bejaht. Er ist damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 7.4 Der Beschwerdeführer ist demzufolge weder der in Ziff. I Bst. a noch der in Bst. c der Allgemeinverfügung erwähnten Personenkategorie zuzuordnen und fällt offensichtlich auch nicht unter Bst. b der erwähnten Allgemeinverfügung. Das SEM hat das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Ein Verfahren ist aber nur dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch im engeren Sinn zu betrachten ist. In der Botschaft vom 4. Dezember 1995 wird in diesem Zusammenhang nämlich ausgeführt, dass es sich bei einem Gesuch nach Art. 18 AsylG sowohl um ein Asylgesuch im engeren Sinn – mithin ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 AsylG – als auch um das weniger umfassende Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes handeln könne. Eine Person könne ausdrücklich nur um vorübergehenden Schutz ersuchen, ohne geltend zu machen, im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu sein. Wenn das BFF (damaliges Bundesamt für Flüchtlinge; heute: SEM) in einem solchen Fall zum Schluss komme, dass die schutzsuchende Person die vom Bundesrat festgelegten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, werde ihr dieser verweigert und sie werde aus der Schweiz weggewiesen. Werde das Gesuch jedoch als Asylgesuch im engeren Sinn betrachtet, sei bei einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (vgl. BBl 1996 II 80 f.). Damit hat die Vorinstanz bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes nur dann das ordentliche Asylverfahren aufzunehmen, wenn über die kriegerischen Ereignisse hinaus, Gründe für die Flucht oder eine Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer D-873/2025 vom 8. April 2026 E.2.2 m.H.a. BVGE 2023 VI/1 E.3.7). 8.2 Vorliegend können den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene keine erkennbaren Hinweise auf eine Verfolgung im soeben beschriebenen Sinne entnommen

D-42/2026 werden, womit sich das SEM entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht veranlasst sehen musste, das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen. Wie bereits dargelegt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in seinem Heimatstaat keinerlei Probleme gehabt zu haben (vgl. E. 7.3 hiervor). Danach gefragt, weshalb er nicht nach Nigeria zurückgekehrt sei, gab er an, seine ukrainische Lebenspartnerin habe kein Visum beantragen können, da die nigerianische Botschaft in der Ukraine geschlossen worden sei. Zudem befürchte er, sie könne als weisse Frau entführt werden oder mangels familiären Anschlusses nicht zurechtkommen (vgl. A14/9 F60). Explizit danach gefragt, was gegen eine Rückkehr in seine Heimat (Nigeria) spreche, nannte er den «Terrorismus. Die Gefahr für [seine] Partnerin [sei] zu hoch» (vgl. a.a.O. F65), womit er augenscheinlich (neuerlich) seine Sorge zum Ausdruck brachte, seiner Partnerin könnte als weisse Frau in Nigeria Gefahr drohen, er aber keine Gefahr für sich geltend macht. Auf Beschwerdeebene wird sodann lediglich unsubstantiiert auf die im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten «Sicherheitsbedenken» verwiesen (vgl. Beschwerde, S. 7), die wie hiervor dargelegt offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG erkennen lassen. 8.3 Nach dem Gesagten fällt auch eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung eines Asylgesuches ausser Betracht und das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-42/2026 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Der Beschwerdeführer hat – wie unter E. 8 hiervor bereits dargelegt – in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-2990/2025 vom 1. Juli 2025 E. 9.3.4). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV geltend macht, dringen seine Rügen nicht durch. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, verfügt die Partnerin des Beschwerdeführers, mit der er gemäss eigenen Angaben in einem Konkubinat lebt, in der Schweiz über keinen Aufenthaltsstatus; ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz wies das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 ab und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies mit Urteil D-41/2026, da sie über eine Schutzalternative in Deutschland verfügt bzw. diese dort reaktivieren kann. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen ebenfalls in Deutschland ein Gesuch um vorübergehenden Schutz respektive dort Ansprüche auf gemeinsames Familienleben geltend zu machen und dort sein Familienleben gemeinsam mit seiner Partnerin fortzuführen, zumal er entgegen der Beschwerdeschrift

D-42/2026 Deutschland offensichtlich nie um Schutzgewährung ersuchte (vgl. A14/9 F46 und F53; A16/3). 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers oder in Deutschland noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A27/9, S. 6), welchen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegensetzt. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-42/2026 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen mit dem Verfahren seiner Partnerin (Geschäftsnummer D-41/2026) zusammenhingen, welche wiederum erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. 13. 13.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutzuheissen und die Rechtsvertretung antragsgemäss als solche einzusetzen. 13.2 Der Rechtsvertretung ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) wäre der rubrizierten Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 500.– auszurichten. In Anbetracht dessen, dass sie auch die Partnerin des Beschwerdeführers und deren Sohn (Geschäftsnummer D-41/2026) vertritt und für dieses Verfahren wie auch das vorliegende eine gemeinsame Beschwerdeschrift einreichte, ist das Honorar hälftig auf die Verfahren D-41/2026 und D-42/2026 zu

D-42/2026 verteilen. Folglich ist das Honorar auf insgesamt Fr. 250.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen. 13.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-42/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertretung wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 250.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

D-42/2026 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 D-42/2026 — Swissrulings