Abtei lung IV D-4195/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Häfeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4195/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. September 2002 und gelangte am 17. September 2002 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im (...) vom 26. September 2002 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 21. Januar 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er habe sich geweigert, seiner Einberufung in den Wehrdienst für den irakischen Angriff auf Kuwait nachzukommen. Aus Angst vor einer Bestrafung durch die irakischen Militärbehörden sei er im Juli 1990 zu einem Freund, der dieselben Probleme wie er gehabt habe, in die Sumpfgebiete des Südiraks geflüchtet. Da es dort immer wieder zu Bombardierungen durch die irakische Armee gekommen sei, hätten sie wiederholt den Wohnsitz wechseln müssen. Im März 1991 habe er sich in Imara am schiitischen Aufstand gegen die irakische Regierung beteiligt. Er sei durch einen Schuss am Unterarm verletzt worden. Seit seiner Weigerung, besagtem Marschbefehl nachzukommen, sei er mehrmals zu Hause von Sicherheitskräften gesucht worden. Im Januar 2001 seien bei einer solchen Suchaktion anstelle von ihm sein Vater und sein Bruder mitgenommen worden. Der Vater sei während der Haft verstorben. Im gleichen Jahr hätten auch seine gesundheitlichen Probleme angefangen. Da er im Untergrund gelebt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in einer der grösseren Städte medizinisch behandeln zu lassen. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland via die Türkei verlassen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 – eröffnet am 21. Oktober 2005 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme an. Unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses wurde zur Begründung ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das alte Verfolgerregime existiere nicht mehr und die Furcht vor einer D-4195/2006 Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei der Beschwerdeführer jedoch vorläufig aufzunehmen. C. Mit Beschwerde vom 18. November 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beilagen fanden zwei Operationsberichte des Universitätsspitals Zürich, Neurochirurgische Klinik vom 30. Juli 2004 und 4. Februar 2005 sowie ein ausführlicher ärztlicher Bericht des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (EPI), Zürich vom 29. August 2005 Eingang in die Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 5. Dezember 2005, zu leisten. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 werden die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusse und Akteneinsicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde Akteneinsicht gewährt und unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme ein. Soweit entscheiderheblich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. Als Beilagen fanden medizinische Unterlagen von Dr. med. J.J., Spezialarzt FMH für Neurologie, (...) vom 14. Juni 2004 und 23. Juni 2005 sowie des Spitals (...), Radiologie vom 8. Dezember 2003 Eingang in die Akten. D-4195/2006 H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 lässt der nunmehr durch den im Rubrum genannten Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. med. A.Z., Praxis für Allgemeinmedizin FMH, (...) vom 24. Mai 2007 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-4195/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hat. So ist das Regime Saddam Husseins durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 gestürzt worden. Der Wegfall der anlässlich der Gesuchstellung vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung wird von diesem in der Beschwerde nicht bestritten ("Es ist mir egal, wer im Irak regiert, Saddam oder Andere"). Mithin ist dessen Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Hingegen argumentiert der Beschwerdeführer dahingehend, dass die allgemeine Lage im Heimatland schlimmer als früher sei und aufgrund der politisch chaotischen Verhältnisse immer unsicherer werde, weshalb das Problem heute die Lebenssicherheit sei. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aber keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Vielmehr ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation im Heimatland eines D-4195/2006 Betroffenen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit zu prüfen ist. Vorliegend fanden die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen denn auch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Berücksichtigung. Mit der verfügten Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug wurde der Krankheit (Epilepsie) des Beschwerdeführers ebenfalls Rechnung getragen. Auf die entsprechend auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Berichte braucht daher nicht eingegangen zu werden. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich nach Gewährung der Akteneinsicht in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2006 mit Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 42 und 1997 Nr. 14) auf die Annahme triftiger Gründe i.S.v. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Licht dieser Praxis erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der zwischenzeitlich grundlegend veränderten Situation im Irak als asylirrelevant. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf so genannte „zwingende Gründe“ ergeben (Langzeit-Trauma aufgrund Erlebnisse extremer Gewalt), welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat aus psychischen Gründen trotz der zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderung der Situation als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 S. 13 ff. mit Hinweisen auf frühere Entscheide, insb. EMARK 1997 Nr. 14 S. 101 ff. betr. „zwingender Gründe“). Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch tragische Erlebnisse und schwierige Bedingungen während seines Aufenthalts in den Sumpfgebieten im Süden des Iraks ohne persönlichen Kontakt zur Familie geprägt ist. Diese Ereignisse haben sicherlich ihrer Spuren hinterlassen. Indes sprechen Umstände wie die Dauer des Aufenthalts (12 Jahre), die problemlose Durchquerung des Iraks von Süden nach Norden vorbei an diversen Checkpoints, um seine in dieser Zeit erlittene Krankheit behandeln zu lassen sowie die Aussage, im Falle einer Änderung des irakischen Regimes, ins Heimatland zurückzukehren, gegen die Annahme zwingender Gründe im Sinne der Rechtssprechung (kant. Protokoll S. 4, 6, 7, 8, 12, 13 und 14). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in den eingereichten medizinischen Unterlagen nie D-4195/2006 von einem allfälligen Langzeit-Trauma aufgrund von Erlebnissen extremer Gewalt beim Beschwerdeführer die Rede ist. Der jüngste ärztliche Bericht vom 24. Mai 2007 (vgl. Bst. I hiervor) hält unter anderem gar fest, dass das Leben des Beschwerdeführers seit 2002 ausschliesslich in einer geschlossenen Wohnform mit vielen Menschen ohne Privatssphäre (Asylzentren) für diesen eine grosse Belastung darstelle und er im Falle einer eigenen Wohnung körperlich und seelisch zur Ruhe kommen würde. Auch seien etwa die langandauernde Unruhe und Besorgnis über die Entwicklungen im Irak für den Beschwerdeführer bedrohlich, beängstigend und demütigend, weshalb in der Therapie auf eine selbständige, weitgehend autonome Lebensführung des Beschwerdeführers hingearbeitet werde, um ihm den massiven Druck der prekären, hoffnungs- und perspektivlosen Lebensumstände wegzunehmen. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-4195/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4195/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9