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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2019 D-4190/2018

15 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,528 mots·~23 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4190/2018

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Urteil v o m 1 5 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (…).

D-4190/2018 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ in der syrischen Provinz C._______ – suchte am 30. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurde dort am 14. Oktober 2015 summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 16. Juni 2017 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Mutter habe nach dem frühen Tod seines Vaters dessen Bruder geheiratet. Neben einem in den Irak geflohenen Bruder habe er eine in B._______ wohnhafte Halbschwester sowie (…) in der Schweiz lebende Halbbrüder. Er habe in B._______ die Schule und anschliessend ein Berufsgymnasium besucht. Im Alter von 18 Jahren habe er als Schüler das Militärbüchlein erhalten und im Jahr 2001 die Maturitätsprüfungen abgelegt. 2002 habe er sich für eine Wiederholung der Prüfungen eintragen lassen, um den Militärdienst hinausschieben zu können. Zu Beginn des Jahres 2003 sei er schliesslich eingerückt und habe während fast 29 Monaten Dienst geleistet. 2005 sei er im Rang eines Korporals ordentlich entlassen worden. Anschliessend habe er zunächst als (…) in B._______ gearbeitet. Von 2008 bis 2015 sei er in der (…) tätig gewesen, zunächst in E._______, und nach Ausbruch des Krieges wieder in B._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe Syrien verlassen, weil er für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Zirka im November 2014, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe man das Aufgebot seiner Mutter ausgehändigt. Er habe B._______ noch am gleichen Tag verlassen und sich nach F._______ begeben, wo er sich bei einer Tante versteckt habe. Nach etwas mehr als einem Monat habe seine Familie ihn telefonisch informiert, dass eine Patrouille das Haus nach ihm durchsucht und einen auf ihn ausgestellten Such- beziehungsweise Haftbefehl abgegeben habe. Die Behörden hätten wegen ihm und seinem Bruder G._______ noch weitere Male bei der Familie vorgesprochen, letztmals dreieinhalb bis vier Monate nach seinem Weggang von zu Hause. In der Hoffnung auf ein Ende des syrischen Regimes habe er mit der Ausreise zugewartet. Schliesslich habe er Syrien zirka Mitte September 2015 mit seinen Brüdern G._______ und H._______ verlassen. Zu dieser Zeit hätten die anderen Brüder I._______ und J._______ Militärdienst geleistet. I._______ sei im Frühling 2016 desertiert und befinde sich im Irak, und J._______ lebe heute in der Schweiz.

D-4190/2018 Der Beschwerdeführer reichte an der BzP eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte ein. An der Anhörung gab er folgende Dokumente zu den Akten: die Identitätskarte im Original, ein Militärdienstbüchlein, zwei Fotos aus seiner Militärzeit, eine Bestätigung über den geleisteten Militärdienst vom (…) Juli 2005, eine Aufforderung für den Reservedienst vom (…) November 2014 sowie einen Such- beziehungsweise Haftbefehl vom (…) Dezember 2014. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer focht den am 20. Juni 2018 eröffneten Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 19. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln aus Syrien. Als Beschwerdebeilagen reichte er folgende Unterlagen ein: einen NZZ- Artikel zur Rolle von Dolmetschern im Asylverfahren und drei am 28. März 2015, am 21. März 2017 und am 18. Januar 2018 verfasste Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Mobilisierung in die syrische Armee, zur Rückkehr nach Syrien sowie zum Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung. D. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 3. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

D-4190/2018 E. Der Beschwerdeführer bezahlte am 30. August 2018 den Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-4190/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhielten. Im Einzelnen führt es aus, dieser habe – wenn auch nicht sehr detailliert – einige Aussagen zur Rekrutierung und zum Ablauf des Militärdienstes machen können, so dass grundsätzlich an der Ableistung des Militärdienstes nicht zu zweifeln sei. Seine Angaben zur vorgebrachten Einberufung als Reservist qualifiziert das SEM indessen als unglaubhaft. Zur Begründung hält es fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, den genauen Inhalt des Aufgebots zum Reservedienst nicht zu kennen, weil dessen Bedeutung ohnehin jedem bekannt sei. Die Frage, weshalb er trotz Lektüre des Schreibens nur ungenau über dessen Inhalt informiert sei, habe er nicht beantworten können. Ferner habe er geltend gemacht, weder eine Reservistenkarte noch einen -code erhalten zu haben. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich keine Karte habe, doch habe er nicht darlegen können, wie er bei einer Einberufung über die Medien hätte wissen können, dass er betroffen gewesen wäre. Zu den eingereichten Beweismitteln führt das SEM aus, Fotografien hätten im digitalen Zeitalter generell wenig Beweiskraft, und die im vorliegenden

D-4190/2018 Fall eingereichten Fotos erlaubten keine Rückschlüsse auf Zeitpunkt und Ort der Aufnahme. Aufgrund des Umstandes, dass syrische Dokumente (einschliesslich Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Vorladungen) heutzutage in Syrien und umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien, sei deren Beweiskraft generell als gering einzustufen. Die Vorlage für ein militärisches Aufgebot könne zudem auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums abgerufen und ausgedruckt werden. Auf eine eingehende Würdigung der Dokumente könne auch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Einberufung als Reservist verzichtet werden. Doch selbst wenn den eingereichten militärischen Dokumenten mehr Beweiskraft zugebilligt würde, so das SEM, vermöchten sie dessen unglaubhafte Angaben zur Einberufung als Reservist nicht zu stützen. Ergänzend sei anzumerken, dass ein Aufgebot als Reservist für die syrisch-arabische Armee in der kurdisch kontrollierten Provinz C._______ generell eher unwahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer sei die Erklärung schuldig geblieben, weshalb man den Haftbefehl hätte zustellen sollen, statt ihn direkt zu verhaften. Schliesslich verneint das SEM das Vorliegen einer allfällig drohenden Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (…) in der Schweiz wohnhaften Halbbrüder. Die Konsultation von deren Akten habe, ausser der gemeinsamen Ausreise und der – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Aussage seines Halbbruders K._______ (N […]), er (der Beschwerdeführer) habe sich im Irak aufgehalten, keinen Zusammenhang mit den Vorbringen der Halbbrüder ergeben. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, das SEM habe das Gesuch des Beschwerdeführers „nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt“. Zudem wird geltend gemacht, es sei zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen. Die BzP sei kurz gewesen, der Beschwerdeführer sei oft unterbrochen und gebeten worden, kurze Antworten zu geben, und man habe bei jedem Unterbruch auf die Anhörung verwiesen. Dies habe bei ihm zu Unsicherheiten und Hemmungen geführt, da er nicht mehr frei habe reden können. Dadurch habe auch seine Konzentration nachgelassen, so dass er der Befragung kaum noch habe folgen können. Hätte man ihn reden lassen, hätte er alle wichtigen Punkte an der BzP erwähnt und alles erzählt. Überdies sei die BzP nicht vollständig protokolliert worden.

D-4190/2018 4.2.2 In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise von der syrischen Militärbehörde kontaktiert worden und habe von dieser eine Vorladung beziehungsweise einen Marschbefehl für den Reservedienst erhalten. Da er diesem keine Folge geleistet und sich bei der Behörde nicht gemeldet habe, sei er laut dem syrischen Militärgesetz als Dienstverweigerer zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben worden. Er werde sich mithilfe eines Vertrauensanwaltes der Familie bemühen, seine rechtliche Lage in Syrien behördlich abklären zu lassen und Beweismittel zu beschaffen, um zu belegen, dass er wegen Fernbleibens vom Reservedienst gesucht werde. Der Leistung des Reservedienstes habe er sich nur durch Flucht entziehen können, hätte er doch früher oder später einrücken müssen. Illegale Ausreisen im wehr- und reservedienstpflichtigen Alter seien strafbar und würden in Syrien als regierungsfeindliche Haltung interpretiert. Das syrische Regime übe bekanntlich Rache an den Angehörigen von Regimegegnern, -kritikern und gesuchten Personen. Wäre der Beschwerdeführer nicht geflohen, wäre er jetzt vielleicht in Haft. Seien eine gesuchte Person oder ein Regimegegner nicht auffindbar, komme das nächste männliche Familienmitglied dran und anschliessend die Frauen. Eine Reflexverfolgung sei nie auszuschliessen. Der Beschwerdeführer sei aktiv in den Reservedienst einberufen worden, habe dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet und habe Syrien illegal verlassen. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien nicht als erheblich zu erachten. Auf die Frage nach dem Inhalt der militärischen Vorladung habe der Beschwerdeführer spontan die Antwort gegeben, der Inhalt sei jedermann bekannt und jeder wisse, dass er sich bei den Behörden melden und schliesslich einrücken müsse. Der Beschwerdeführer sei ferner mit den angeblichen Widersprüchen nicht genügend und richtig konfrontiert worden und man habe ihm das rechtliche Gehör verwehrt. Die Behauptung des SEM, er sei nicht aktiv in den Reservedienst einberufen worden, sei falsch. Sein Name sei in den Medien ausgerufen worden und er habe daraufhin einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst mit Ort und Datum erhalten. Weshalb ihm zuvor keine Reservistenkarte ausgestellt worden sei, könne offenbleiben, machten die Behörden doch auch Fehler und gingen viele Dinge vergessen. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, über seine geflüchteten Brüder, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, und über Reflexverfolgung zu reden.

D-4190/2018 Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und leicht gefälscht werden könnten, sei eine pauschale Behauptung der Vorinstanz. Nicht jedes syrische Militärdokument könne käuflich erworben oder gefälscht werden. Das SEM habe es unterlassen zu zeigen, wie es zu Fälschungen komme, woran Fälschungsmerkmale zu erkennen seien, und wie die richtigen und echten Militärdokumente aussähen. Die syrischen Behörden hätten die Reserven mobilisiert und zahlreiche Männer im reservepflichtigen Alter rekrutiert. Es gebe keine einheitliche Vorgehensweise der Behörden bei der Rekrutierung und daher auch keine einheitlichen Rekrutierungsurkunden. Die syrischen Militärbehörden verwalteten bis heute die Militärgeschäfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten und führten dort die Rekrutierungsämter und die Militärregister. Die syrische Regierung habe sich aus den beiden Städten C._______ und B._______ nicht zurückgezogen und kontrolliere sie nach wie vor. Bis heute würden Männer im wehrdienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert und fänden Suchaktionen nach Männern statt, die sich für die Leistung des Militärdienstes nicht gemeldet hätten. Um einer Festnahme zu entgehen, würden immer mehr Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten fliehen. Die Informationen der Vorinstanz über diese Gebiete seien ungenau. Seit Herbst 2014 habe das Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten sowie die Suche nach Refraktären intensiviert. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, würden inhaftiert und verurteilt, wobei es zu Folter und Exekutionen komme. An den Kontrollposten würden bis heute Männer kontrolliert, ob sie einer Einberufung als Reservist zu entgehen versuchten. Das syrische Parlament habe am 10. November 2017 weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Syrer beschlossen, die dem Militär- oder Reservedienst ferngeblieben seien. Ferner wird geltend gemacht, Männer im wehrdienstfähigen Alter seien bei der Wiedereinreise in Syrien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen und zwangsrekrutiert zu werden, auch wenn sie den Militärdienst bereits abgeschlossen hätten. Es müssten spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger, welche von den Behörden verfolgt und gesucht würden, sowie zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers getroffen werden. Sodann wird auf diverse Asylentscheide des SEM hingewiesen, welche die Flüchtlingseigenschaft von syrischen Staatsangehörigen lediglich wegen der illegalen Ausreise und des Verstosses gegen behördliche Ausreisebe-

D-4190/2018 stimmungen sowie gegen weitere behördliche Rekrutierungsbestimmungen anerkannt hätten. Da ihnen gemäss dem SEM nun eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde, hätten sie begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Das SEM habe ferner Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Der Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, den Beschwerdeführer ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. 5. 5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen (vgl. E. 4.2.1) einzugehen. Hierzu ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für falsche oder unpräzise Übersetzungen, Missverständnisse oder eine unvollständige Protokollierung der BzP ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und bei der Rückübersetzung bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen entspricht (vgl. act. A4 S. 2, 7). Ebenso gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an der BzP häufig unterbrochen und am freien Reden gehindert worden sei und seine Konzentration deshalb derart nachgelassen habe, dass er der Befragung kaum noch habe folgen können. Die SEM-Mitarbeiterin musste ihm vielmehr Fragen stellen, weil sein spontaner Bericht zu den Asylgründen mit sechs Sätzen kurz ausfiel (vgl. a.a.O., Ziff. 7.01). Jeglicher Grundlage entbehrt sodann auch die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe den Beschwerdeführer nicht mit angeblichen Widersprüchen und unsubstanziierten Aussagen konfrontiert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. etwa act. A20 F112 ff., 169 ff., 206 ff.; vgl. nachfolgend E. 5.2 f.). Diese Rügen erweisen sich somit als haltlos. 5.2 5.2.1 Wie aus den in E. 4.2 zusammengefassten Vorbringen ersichtlich ist, setzt sich die Beschwerde nicht einlässlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie äussert sich nur am Rande zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und erschöpft sich grösstenteils in allgemeinen Aussagen zur Situation in Syrien, wobei sie sich offenbar auf die drei eingereichten SFH-Berichte stützt (vgl. Sachverhalt Bst. C). 5.2.2 Bei der Lektüre der Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Einberufungsbefehls in den Reservedienst

D-4190/2018 nicht hinreichend wiedergeben konnte, obwohl er angab, diesen erhalten und gelesen zu haben (vgl. act. A4 Ziff. 7.01; A20 F112). So sagte er an der BzP: „Ehrlich gesagt weiss ich nicht, was genau darin stand“ (vgl. act. A4 Ziff. 7.01), und an der Anhörung gab er an: „Ich ging nach Hause und sah mir das Papier an. Ich verstand, dass es sich dabei tatsächlich um das Aufgebot für den Reservedienst handelte“ (vgl. act. A20/ F106). Zum Inhalt sagte er – erst auf Nachfrage – lediglich, dass er sich umgehend bei den Behörden beziehungsweise beim Aushebungsamt in F._______ hätte melden müssen (vgl. a.a.O., F108 f.) Auf die Frage nach im Aufgebot allfällig angekündigten Sanktionen bei Nichtbefolgung der Einberufung vermied er eine direkte Bezugnahme auf das Aufgebot und entgegnete, man würde ihn „in solchen Fällen vor ein Militärgericht stellen“. Auf die erneute Frage nach Androhung von Sanktionen sagte er, auf dem Aufgebot stehe, dass man rechtliche Schritte einleiten würde (vgl. a.a.O., F145 f.). 5.2.3 Im Laufe des Verfahrens machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Art, wie er in den Reservedienst einberufen worden sei. Im erstinstanzlichen Verfahren gab er zu Protokoll, man habe ihm nach Beendigung des regulären Militärdienstes lediglich ein Zeugnis abgegeben, dass er den Dienst geleistet habe, und kein farbiges Dokument. Das Aufgebot für den Reservedienst habe er (beziehungsweise seine Mutter) schriftlich ausgehändigt erhalten. Diejenigen Soldaten, welche nach dem Militärdienst ein farbiges Papier erhalten hätten, würden über die Medien (Radio oder Fernsehen) für den Reservedienst aufgeboten. Er habe keinen Reservistencode gehabt, ansonsten er das Aufgebot nicht schriftlich erhalten hätte. Auf Beschwerdeebene wird hingegen geltend gemacht, sein Name sei in den Medien ausgerufen worden, und er habe daraufhin einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst mit Ort und Datum erhalten (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Aussage lässt sich mit seinen diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung, wonach er eben gerade nicht über die Medien für den Reservedienst aufgeboten worden sei, sondern nur ein schriftliches Aufgebot erhalten habe, nicht vereinbaren (vgl. act. A20/25 F30-32, 115- 117). 5.2.4 Schliesslich überzeugen auch seine vagen und realitätsfremden Angaben zum angeblich gegen ihn erlassenen Such- beziehungsweise Haftbefehl nicht. So gab er auf die Frage des SEM, weshalb die Behörden ihm einen solchen Befehl hätten zustellen und ihn damit warnen sollen, anstatt ihn ohne Vorwarnung zu verhaften, zu Protokoll, die Behörden hätten zuerst das Haus der Familie durchsucht und gesagt, sie „hätten einen Grund“. In seiner Sache werde „sowohl heimlich als auch öffentlich ermittelt“. Sie

D-4190/2018 hätten den Haftbefehl damals abgegeben und könnten damit jederzeit das Haus durchsuchen (vgl. a.a.O., F210 f.). Mit solchen oberflächlichen Aussagen vermag er auch die Zustellung eines Such- respektive Haftbefehls gegen ihn nicht glaubhaft zu machen. 5.2.5 Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nur vage und teilweise widersprüchlich zur Häufigkeit der vorgebrachten Vorsprachen beziehungsweise behördlichen Suche nach ihm in der Zeitspanne nach der Übergabe des Suchbefehls und der Hausdurchsuchung bis zur Ausreise (Hervorhebungen durch das Gericht): „(…) in der Folge waren die Behörden ein oder zwei weitere Male bei uns“ (vgl. a.a.O., F143), beziehungsweise: „Die Behörden durchsuchten jeweils unser Haus (…)“ (vgl. a.a.O. F144), und: „Nicht nur ich, auch mein Bruder wurde zu Hause wegen des Militärdienstes gesucht. Die Leute waren mehrmals bei uns zu Hause, manchmal meinetwegen, manchmal wegen meines Bruders. (…) Aber vielleicht fanden die Suchen nach mir in einem Abstand von etwa einem Monat statt“ (vgl. a.a.O., F147). Dass diese vagen und ungereimten Angaben darauf zurückzuführen seien, dass seine Familie ihn nicht genau über die angeblichen behördlichen Suchen informiert habe, um ihm keine Angst einzujagen, erscheint nicht plausibel. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass diese Suchen nicht stattgefunden haben. 5.2.6 Anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2017 konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer mit den Aussagen seines in der Schweiz asylberechtigten Halbbruders, K._______, in dessen Asylverfahren. An der BzP vom (…) Dezember 2013 hatte dieser unter anderem zu Protokoll gegeben, seine vier Brüder A._______ (der Beschwerdeführer), I._______, G._______ und J._______ lebten alle als Flüchtlinge in L._______ im Nordirak (vgl. N […] act. A14 Ziff. 3.03.). An der Anhörung vom (…) Juni 2014 hatte K._______ ausgesagt, der Beschwerdeführer und seine anderen Brüder hätten Syrien zirka sieben Monate vor ihm verlassen und befänden sich immer noch im Flüchtlingslager in L._______ (vgl. a.a.O, act. A10 F17, 19). Der Beschwerdeführer bestritt an seiner Anhörung die Aussagen seines Bruders K._______ und gab an, nie im Irak gewesen zu sein. Weiter sagte er, K._______ sei vor ihm aus Syrien ausgereist und habe ihm und den anderen Brüdern geraten, das Land ebenfalls zu verlassen. Wenn K._______ jeweils zuhause bei der Familie angerufen habe, habe man ihm, der sich um seine Brüder Sorgen gemacht habe, erzählt, diese seien bereits in den Irak geflohen, um ihn zu beruhigen (vgl. act. A20 F169 ff., F212). Als der SEM-Mitarbeiter fragte, weshalb man dem Bruder

D-4190/2018 K._______ zur Beruhigung nicht hätte sagen können, der Beschwerdeführer und die weiteren Brüder seien in die Türkei ausgereist, verstrickte er sich in Ungereimtheiten. So gab er, der angab, selbst über die Türkei in die Schweiz gereist zu sein (vgl. act. A4 S. 5; A20 F154 ff.), zu Protokoll, die Grenzüberquerung in die Türkei sei damals gefährlich gewesen, weil die Soldaten immer wieder auf Flüchtlinge geschossen hätten, und die Reise in den Irak sei einfacher gewesen. Auf Nachfrage, ab wann es nicht mehr so gefährlich gewesen sei, in die Türkei auszureisen, so dass er selbst die Reise über die Türkei derjenigen über den Irak vorgezogen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe aus Syrien ausreisen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, und der Irak sei kein sicherer Fleck (vgl. a.a.O., F213 ff.). Diese Aussagen sind nicht geeignet, die Aussagen des Bruders K._______ zum Ausreisezeitpunkt und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Irak als (unwissentlich) falsch erscheinen zu lassen. Vielmehr bestehen grosse Zweifel daran, dass er in dem Zeitpunkt in B._______ ein Aufgebot für den Reservedienst und anschliessend wegen Nichtbefolgens des Aufgebotes einen Such- beziehungsweise Haftbefehl erhalten haben will. Seine diesbezüglichen Asylgründe erweisen sich somit auch vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Seiner Ankündigung in der Beschwerde, er werde mithilfe eines Vertrauensanwaltes der Familie seine rechtliche Lage in Syrien behördlich abklären lassen und weitere Beweismittel beschaffen, ist er bezeichnenderweise nicht nachgekommen. 5.2.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden im November 2014 in den Reservedienst einberufen worden und habe dem Befehl keine Folge geleistet, weshalb gegen ihn ein Such- beziehungsweise Haftbefehl erlassen worden sei, im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen war das SEM nicht gehalten die eingereichten Beweismittel einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu unterziehen. 5.3 5.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. vorstehende E. 4.2.) sind auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung (einschliesslich Reflexverfolgung) hindeuten würden. Dieser vermochte nicht glaubhaft zu machen, er sei über neun Jahre nach der regulären Entlassung aus dem Militärdienst für den Reservedienst einberufen und wegen Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Verhaftung ausgeschrieben und gesucht worden. Überdies sind die grösstenteils allgemein

D-4190/2018 gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der allgemeinen Kriegssituation in Syrien hat das SEM durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 5.3.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers erübrigen sich weitere Abklärungen zur Rückkehrsituation von durch die Behörden verfolgten und gesuchten syrischen Staatsangehörigen im Allgemeinen und den individuellen Umständen des Beschwerdeführers im Besonderen. 5.3.3 Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe wie in vergleichbaren Fällen auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen (vgl. vorstehende E. 4.2.2. a.E.), ist nicht stichhaltig. Wie das Gericht bereits in der Verfügung vom 17. August 2018 ausgeführt hat, werden die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen in der Beschwerde nicht in ausreichendem Masse spezifiziert, und im Übrigen unterliegen die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer individuellen Beurteilung. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-4190/2018 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Der in gleicher Höhe am 30. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4190/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

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