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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 D-4185/2019

17 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,548 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4185/2019

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (…).

D-4185/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Dieses begründete er damit, dass er an Kundgebungen für die Rechte von Tamilen und für vermisste Personen teilgenommen habe und unter dem Vorwurf, ein Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, von den Behörden verfolgt worden sei. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und er kein Risikoprofil erfülle. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 abgewiesen. D. Am 19. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass sich die Bedrohungslage für Tamilen und Oppositionelle in Sri Lanka insbesondere aufgrund der Ernennung eines neuen Armeechefs und einer Neuausrichtung der Drogenpolitik, welche als Vorwand für ein behördliches Vorgehen gegen Tamilen genutzt werde, verschärft habe. Zudem verwies er erneut auf sein exilpolitisches Engagement und machte geltend, dass er sich aufgrund der erlittenen Folterungen in einem desolaten Gesundheitszustand befinde. Als Beweismittel reichte er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen Datenträger mit zahlreichen Unterlagen zur Situation in Sri Lanka, ein Foto, welches ihn an einer Demonstration im Jahre 2018 in B._______ zeige und einen ärztlichen Bericht des psychiatrischen Zentrums C._______ vom 26. Februar 2019 ein.

D-4185/2019 E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (Eröffnung am 26. Juli 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie Edition der vorinstanzlichen Akten ersucht. Der Beschwerde lagen ein Schreiben eines sri-lankischen Priesters vom (…) 2019, ein Ausdruck der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für Sri Lanka vom 27. Mai 2019, zwei Presseartikel über die Situation in Sri Lanka, ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) 2019 und ein Arztbericht vom (…) 2019 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2019 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz an, die vorinstanzlichen Akten zu edieren, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den in der Beschwerdeschrift erwähnte Haftbefehl, einen aktuellen Arztbericht und eine Bestätigung seiner prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen. H. Am 11. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Eingabe vom 30. September 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe und reichte einen sri-lankischen Haftbefehl vom (…) 2016, samt amtlich beglaubigter Übersetzung, eine Terminbestätigung

D-4185/2019 des psychiatrischen Zentrums C._______ und Fotos einer Demonstration in B._______ vom (…) 2018 ein. J. Am 16. Oktober 2019 wurde ein Schreiben einer sri-lankischen Anwältin vom (…) 2019 nachgereicht. K. Am 21. Oktober 2019 wurde ein ärztlicher Bericht des psychiatrischen Zentrums D._______ vom (…) 2019 ins Recht gelegt. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, während dasjenige um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. M. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 replizierte. Mit der Replik wurden sieben Presseartikel aus dem Jahre 2019 zur Lage in Sri Lanka eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4185/2019 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4185/2019 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass im Asylgesuch zum überwiegenden Teil Sachverhalte angerufen würden, welche sich im Jahre 2018 oder davor ereignet hätten. So werde hinsichtlich der Zuspitzung der Bedrohungslage auf Medienberichte aus dem Jahre 2018 und davor hingewiesen und wiederholt auf das exilpolitische Wirken im Jahre 2018 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sein Urteil vom 9. Januar 2019 in Kenntnis der allgemeinen Lage und des exilpolitischen Wirkens im Jahre 2018 gefällt. Auf diese Vorbringen müsse daher nicht weiter eingegangen werden. Betreffend die Befürchtungen im Zusammenhang mit der neuen Drogenpolitik und der Ernennung Silvas zum zweithöchsten Militär sei zu bemerken, dass sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können und er kein Risikoprofil aufweise, welches ihn in den Fokus der Behörden rücken könnte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verfolgt werde, auch nicht mit Hilfe einer vorgeschobenen Drogenpolitik oder Aufgrund der Ernennung Silvas. Hinsichtlich des Vorbringens, aufgrund der Folterungen vom (…) 2015 in einem desolaten Gesundheitszustand zu sein, sei zu bemerken, dass davon auszugehen sei, das Bundesverwaltungsgericht habe sein Urteil in Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gefällt. Das Gericht halte in seinem Urteil fest, dass keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünden, da der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person angegeben habe, dass er gesund sei. Im Arztbericht vom (…) 2019 werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei. Es sei aber anzunehmen, dass diese Anamnese allein auf seinen Aussagen beruhe. Eine Verfolgung in Sri Lanka sei jedoch rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden. Die im Arztbericht erwähnte Angst vor einer erneuten Folter führe daher nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Der Umstand, dass gemäss Bericht eine Abklärung einer Traumatisierung angezeigt sei, heisse noch nicht, dass eine solche auch tatsächlich vorliege. Die Angabe im Bericht, wonach er sich aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens an einen Allgemeinmediziner gewendet habe, lasse den Schluss zu, dass er sich einzig

D-4185/2019 zum Zweck der Schaffung eines Vollzugshindernisses in Behandlung begeben habe. Dass es gemäss seinen Angaben im etablierten sri-lankischen Gesundheitssystem zu längeren Wartezeiten kommen könne, begründe kein Vollzugshindernis, da es – wie im Arztbericht selbst ausgeführt – auch in der Schweiz am Platzangebot zur Abklärung und Behandlung mangle. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass sich die Lage in Sri Lanka verschärft habe und es sei, insbesondere aufgrund der anstehenden Präsidentschaftswahl, bei welcher Gotabaya Rajapaksa, der für die Verfolgung von Regierungskritikern und die Vernichtung der LTTE verantwortlich gewesen sei, gute Chancen habe, von einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage für den Beschwerdeführer auszugehen. Auch das EDA rate aufgrund der Sicherheitslage von Reisen nach Sri Lanka ab. Der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka verfolgt worden und es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Seine Eltern würden regelmässig von unbekannten Personen besucht, welche sich nach ihm erkundigen würden. Sie würden eingeschüchtert, bedroht und das Haus werde überwacht, weshalb sein Vater eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereicht habe. Sein Bruder sei bereits verhaftet und gefoltert worden, weshalb er untergetaucht sei. In einem Schreiben eines Priesters werde die Verfolgung der Familie bestätigt. Der Beschwerdeführer sei wegen der erlittenen Folterungen gesundheitlich erheblich angeschlagen. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde angefügt, dass am (…) 2016 und somit nach der Ausreise des Beschwerdeführers ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, welcher im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in Sri Lanka und der Schweiz stehe. Dieser stimme zeitlich mit seinen Schilderungen überein, wonach er im März 2016 zuhause gesucht worden sei. Es sei ferner anzunehmen, dass seine Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz vom (…) 2016 behördlich registriert und er daraufhin am (…) 2016 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Er habe in der Schweiz in den vergangenen Jahren an diversen Protestaktionen teilgenommen und sich öffentlich als LTTE-Sympathisant gezeigt. Er habe Kleider mit einschlägiger Symbolik getragen, beim Dekorieren mitgeholfen, Fahnen getragen und Reden gehalten. Es sei anzunehmen, dass

D-4185/2019 die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn bereits im Visier gehabt hätten und seine exilpolitischen Aktivitäten umso genauer verfolgen würden. Im aktuellen Arztbericht werde eine stationäre Behandlung und vertiefte Abklärung in einem auf Traumatisierung spezialisierten Zentrum als dringend indiziert erachtet. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, dass der eingereichte Haftbefehl als "Original" bezeichnet werde. In Sri Lanka werde das Original eines Haftbefehls jedoch in den Gerichtsakten aufbewahrt und dem Angeklagten nie ausgehändigt. Zudem werde ein Haftbefehl mit einem Vermerk auf der Rückseite an das Gericht zurückgesandt, falls die Polizei herausfinde, dass sich die gesuchte Person im Ausland befinde. Bezeichnenderweise führe der Beschwerdeführer nicht aus, wie er in den Besitz des Haftbefehls gekommen sei. Nur schon deshalb müsse dieser als Totalfälschung bezeichnet werden. Es stelle sich weiter die Frage, wieso er erst jetzt, dreieinhalb Jahre nach Ausstellung des Dokuments von dessen Existenz Kenntnis erlangt habe. Auf dem Haftbefehl sei zudem vermerkt, dass er aufgrund einer Nichtteilnahme an gerichtlichen Vorladungen ausgestellt worden sei. Um welche Vorladungen es sich handle, werde aber weder in der Eingabe noch im Haftbefehl erwähnt. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer in den Befragungen wie auch in den früheren Rechtsschriften keine Vorladung erwähnt. Daher und in Anbetracht des desolaten Zustands Sri Lankas, welcher vom Beschwerdeführer regelmässig hervorgehoben werde und der weit verbreiteten Korruption entfalte der Haftbefehl keine Beweiskraft. Das Schreiben des Priesters beziehe sich einzig auf Ereignisse vor der Ausreise, welche bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2019 für unglaubhaft befunden worden seien. Es bleibe ferner offen, woher der Priester die im Schreiben dargelegten Informationen habe. 4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass der Haftbefehl mit viel Engagement über eine Anwältin in Sri Lanka habe erhältlich gemacht werden können. Dieser habe erst jetzt beschafft werden könne, da er und seine Familie die Unterlagen nicht selber hätten herausverlangen können, und es auch für die kürzlich eingeschaltete Anwältin sehr gefährlich gewesen sei respektive sei, entsprechende Nachforschungen anzustellen, und seine Familie bei solchen Recherchen Repressalien zu befürchten hätte. Die gerichtlichen Vorladungen seien bisher nicht erwähnt

D-4185/2019 worden, da er davon schlicht keine Kenntnis gehabt habe. Er habe aber sehr wohl immer wieder betont, dass die Behörden ihn suchen würden, und man dabei mehrmals bei ihm zuhause gewesen sei. Da er bereits im Jahre 2015 ausgereist sei, habe er erst unlängst Kenntnis vom Haftbefehl erhalten. Wie im Schreiben der Anwältin bestätigt, werde unter der Fallnummer (…) ein Verfahren gegen ihn geführt, wobei ihm Unterstützung und Mitgliedschaft bei den LTTE, Mitwirkung bei öffentlichen Kampagnen für Terroristen und Förderung terroristischer Aktivitäten mit Hilfe von ausländischen LTTE-Mitgliedern vorgeworfen werde. Der Haftbefehl stehe somit wohl im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten seit 2016. Der mit offiziellem Siegel der sri-lankischen Regierung versehene Haftbefehl sei sogar wegen Nichterscheinens zu gerichtlichen Vorladungen erlassen worden. Von einer Totalfälschung könne mitnichten die Rede sein, selbst wenn ein Vermerk auf der Rückseite fehlen sollte. Dieser könnte auch deshalb fehlen, weil bei der Prozedur etwas anders gelaufen sei, als vom SEM angenommen. Er habe bislang vergeblich versucht, die Fallakten über seine Anwältin erhältlich zu machen. Insbesondere nachdem die Kontrolle des Militärs und der Polizei zugenommen hätten, werde dies nicht mehr möglich sein. Sollte an den Ausführungen gezweifelt werden, müssten die Fallakten amtshilfeweise eingeholt werden. Im Schreiben des Priesters würden die von ihm bereits gemachten Ausführungen bestätigt, und es sei sehr wohl tauglich, die Umstände weiter unter Beweis zu stellen. Ferner habe sich die Lage in Sri Lanka weiter zugespitzt. So hätten kürzlich ein ranghoher Polizeibeamter, welcher gegen den neuen Staatspräsidenten ermittelt habe, in die Schweiz flüchten müssen und eine schweizerische Botschaftsmitarbeiterin sei auf offener Strasse entführt worden. Zudem sei ein Mitglied der Eelam People Democratic Party (EPDP) als neuer Minister eingesetzt worden. Die EPDP kontrolliere insbesondere die Nordprovinz und habe den Herkunftsort des Beschwerdeführers fest im Griff. Genau mit dieser Partei habe er massive Probleme gehabt und sei von dessen Mitgliedern bedroht worden. Dies sei auch der Grund, weshalb der untergetauchte Bruder unlängst nach E._______ geflüchtet sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein neues Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sich die Lage in Sri Lanka aufgrund jüngster allgemeiner Entwicklungen verschärft habe, weswegen er bei einer Rückkehr gefährdet wäre.

D-4185/2019 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Lageeinschätzung ist auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere der Präsidentschaftswahl weiterhin gültig. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6808/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen. 5.3 Nebst der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka wies der Beschwerdeführer unter Einreichung von Fotos einer Demonstrationsteilnahme im (…) 2018 in B._______ auf sein exilpolitisches Wirken hin, und es wurde geltend gemacht, dass sein in einem Arztbericht dokumentierter Gesundheitszustand belege, dass er im (…) 2015 gefoltert worden sei. Bei der Demonstrationsteilnahme handelt es sich um einen Sachverhalt, welcher sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 ereignet hat. Mit der Berufung auf den in den Arztberichten vom (…) 2019 und (…) 2019 dokumentierten Gesundheitszustand wurde geltend gemacht, dass die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe unzutreffend sei. Dieses Beweismittel bezieht sich folglich ebenfalls auf einen bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereigneten Sachverhalt. Gleich verhält es sich mit den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben eines Priesters vom (…) 2019, welches die Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise bestätigt. Ebenfalls erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde ein Haftbefehl aus dem Jahre 2016 sowie ein damit zusammenhängendes Schreiben einer Anwältin vom (…) 2019. Auch diese beiden Dokumente beziehen sich auf den Zeitraum vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens und folglich auf eine bereits rechtskräftig beurteilte Verfolgung. Diese Vorbringen fallen grundsätzlich nicht unter den Prozessgegenstand eines Mehrfachgesuchs. Vielmehr handelt es sich dabei um Revisionsgründe, weil damit eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des

D-4185/2019 SEM vom 23. Juni 2017 respektive des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 geltend gemacht wird (vgl. zu den Grundsätzen der Revision KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 66 VwVG). 5.4 Wurde das ordentliche Asylverfahren durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen, ist nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG grundsätzlich das Gericht für die Beurteilung der Revisionsgründe zuständig (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 m.w.H), es sei denn, es werden Beweismittel als Revisionsgründe angerufen, welche erst nach dem mit Revision angefochtenen Beschwerdeentscheid entstanden sind. Im letzteren Fall sind die Revisionsgründe in einem Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG beim SEM geltend zu machen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 5.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Demonstrationsteilnahme im Jahre 2018 und reicht dazu mehrere Fotos ein, womit eine neue Tatsache sowie neue Beweismittel nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht werden, zumal die Tatsache wie auch die Beweismittel vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Ferner beruft er sich auf einen Haftbefehl aus dem Jahre 2016, aus welches sich ergebe, dass gegen ihn ein Verfahren in Sri Lanka hängig sei. Dieses Vorbringen beschlägt sowohl eine neue, bisher nicht bekannte Tatsache als auch ein neues, bisher nicht greifbares Beweismittel, welche beide vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden sind. Es handelt sich somit ebenfalls um einen Revisionsgrund nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Das Schreiben der Anwältin vom (…) 2019 beschlägt zwar ebenso diese neue, vorbestandene Tatsache, ist aber gleichzeitig ein Beweismittel, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden ist. Trotz des Umstandes, dass es sich um ein erst nachträglich entstandenes Beweismittel handelt, rechtfertigt es sich, dieses als Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzusehen, zumal es sich auf eine vorbestandene und bisher unbekannte Tatsache bezieht.

D-4185/2019 Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission vom (…) 2019. Auch dieses ist nach dem Urteil entstanden, bezieht sich aber auf einen Sachverhalt, welcher sich vor dem Urteilszeitpunkt ereignet hat. Anders verhält es sich mit den Arztberichten und dem Schreiben des Priesters. Diese erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandenen Beweismittel beziehen sich lediglich auf Tatsachen, welche im ordentlichen Verfahren bereits vorgebracht, jedoch für unglaubhaft befunden worden sind. Diese Schreiben können folglich keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, sondern wären vielmehr beim SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG einzubringen. 5.6 Vorliegend kann auf eine formelle Entgegenahme der Vorbringen als Revisionsgesuch durch das Gericht (Fotos der Demonstration, Haftbefehl, Schreiben der Anwältin sowie Bestätigung der Human Rights Commission) respektive eine Überweisung an das SEM zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch (Arztberichte und Schreiben des Priesters) unterbleiben, zumal sich in den Rechtsschriften weder revisionsspezifische Ausführungen noch entsprechende Anträge finden. Ausserdem hat sich die Vorinstanz – sei es im Rahmen der vorinstanzlichen Verfügung, sei es im Rahmen der Vernehmlassung – jedenfalls mit den in seine Zuständigkeit fallenden Revisionsgründen materiell auseinandergesetzt und damit ist dem Beschwerdeführer durch die mangelnde Differenzierung zwischen Mehrfachgesuch und qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise unter dem Aspekt der Revision zu prüfende Vorbringen kein Nachteil erwachsen. 5.7 Sowohl gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als auch gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG müssen die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel aus entschuldbaren Gründen bisher nicht einbringbar gewesen sein. Ferner müssen sie erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 ff. Rz. 5.47 ff.). 5.7.1 Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme wie auch der Fotos erklärt der Beschwerdeführer nicht, wieso er diese nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen beziehungsweise einreichen konnte, weshalb

D-4185/2019 die Entschuldbarkeit zu verneinen ist. Ebenfalls zu verneinen ist die Erheblichkeit dieser Fotos, zumal ihnen kein exponiertes Wirken entnommen werden kann, weshalb sich daraus – unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.2.4 keine Gefährdung ableiten lässt. 5.7.2 Hinsichtlich des durch den Haftbefehl belegten hängigen Verfahrens bringt der Beschwerdeführer vor, dass er erst jüngst davon erfahren habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er respektive seine Eltern anlässlich der angeblichen mehrmaligen behördlichen Suche nach seiner Person nicht von einem seit 2016 hängigen Verfahren respektive einem ausstehenden Haftbefehl erfahren hätten, respektive dies bei zumutbaren Nachforschungen hätten in Erfahrung bringen können, und ihnen gleichzeitig auch die im Haftbefehl erwähnte Gerichtsvorladung entgangen ist. Die Entschuldbarkeit der späten Beibringung ist folglich zu verneinen. Der Tatsache beziehungsweise dem Haftbefehl ist jedoch auch die Erheblichkeit abzusprechen. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst jetzt einbringt, erweckt den Eindruck, dass es sich dabei um eine nachgeschobene und unglaubhafte Behauptung handelt. Hinsichtlich des Haftbefehls weist das SEM zudem zu Recht auf Auffälligkeiten hin, welche auf eine Fälschung hindeuten, weswegen dem Dokument ein nur sehr beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann. Beim Schreiben der Anwältin, welches aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters ohnehin nur einen geringen Beweiswert zu entfalten vermag, fällt zudem auf, dass der Name im Briefkopf wohl einen Tippfehler aufweist, zumal er nicht demjenigen im Stempel entspricht. Ein solcher Tippfehler ist in einem offiziellen Schreiben einer Anwältin ungewöhnlich. Ferner ist nicht ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer zwar gelang, das Original eines Haftbefehls, welches üblicherweise stets in den Gerichtsakten verbleibt, erhältlich zu machen, es ihm gleichzeitig aber nicht möglich sein soll, weitere Prozessakten beizubringen. Es ist an dieser Stelle daher auch nicht Aufgabe der Asylbehörden, zu versuchen, diese Dokumente von Amtes wegen beizubringen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.7.3 Bezüglich der neu vorgebrachten Tatsache, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 und 2018 an die Human Rights Commission gewendet habe, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht erklärt, wieso er nicht in der Lage gewesen sei, diese Tatsache wie auch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, weshalb keine Entschuldbarkeit vorliegt. Zu ver-

D-4185/2019 neinen ist darüber hinaus auch die Erheblichkeit. Zum einen ist das Schreiben – wenn überhaupt – ohnehin nur geeignet zu beweisen, dass bei der Human Rights Commission entsprechende Anzeigen eingereicht worden sind, ohne sich jedoch zu deren Begründetheit zu äussern. Zum anderen fällt auf, dass der Vater gemäss dem Schreiben bereits am (…) 2016 eine erste Anzeige eingereicht habe, nachdem sein Sohn von unbekannten Personen gesucht worden sei, wohingegen der Beschwerdeführer angab, dass er erst im (…) 2016, folglich zwei Monate später, zuhause gesucht worden sei. 5.7.4 Betreffend die Arztberichte wird nicht ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer einen solchen respektive seinen angeblich desolaten Gesundheitszustand nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte einbringen können, womit die Entschuldbarkeit zu verneinen ist. Das Beweismittel ist darüber hinaus als nicht erheblich zu bezeichnen. Dazu ist zu bemerken, dass zwar jede Foltererfahrung ein traumatisches Erlebnis darstellt, nicht aber jede Folterung zwingend zu einem psychischen Leiden, insbesondere zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) führen muss. Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben (WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Diese Feststellungen betreffend PTBS haben umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). 5.7.5 Hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Nichtbeibringung des Schreibens des Priesters im ordentlichen Verfahren schweigt sich die Beschwerdeschrift aus und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, wieso dieses erst jetzt eingereicht werden konnte, zumal der Priester ausführt, die Familie seit Jahren gut zu kennen. Auch diese verspätete Beibringung ist folglich nicht entschuldbar. Dem Schreiben ist ferner nicht zu entnehmen, auf wel-

D-4185/2019 chen Wahrnehmungen die Bestätigungen beruhen, und es kann angenommen werden, dass sich diese ausschliesslich auf Erzählungen des Beschwerdeführers respektive seiner Familienangehörigen stützen. Auch hier ist schliesslich auf den möglichen Gefälligkeitscharakter hinzuweisen, weshalb dem Dokument ein sehr geringer Beweiswert zukommt und die revisionsrechtliche Erheblichkeit zu verneinen ist. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-4185/2019 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

D-4185/2019 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung in diesem Punkt damit, dass in Sri Lanka keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in der Nord- beziehungsweise der Ostprovinz Sri Lankas gelebt. Der Vollzug dorthin sei zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 zu verweisen. Inwiefern sich das in diesem Urteil angeführte Beziehungsnetz – wie im Mehrfachgesuch behauptet – in ein inexistentes tragfähiges Netzwerk verwandelt haben sollte, bleibe mangels Erläuterung im Gesuch unklar. Bezüglich allfälliger Gesundheitsprobleme könne auf den Arztbericht vom (…) 2019 verwiesen werden, welcher von einem etablierten Gesundheitssystem in Sri Lanka spreche. Ferner könne auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die gesundheitliche Versorgung in Sri Lanka unzureichend sei. Einerseits könne die benötigte Behandlungsqualität nicht sichergestellt werden. Anderseits sei das Gesundheitssystem überlaufen, geeignete Psychiater seien rar, und es sei mit langen Wartezeiten zu rechnen. Eine umgehende Behandlung sei aber zwingend erforderlich, damit sich die Selbstmordgedanken nicht weiter konkretisieren und sich die gesundheitliche Situation verschlechtern würde. Im Arztbericht vom (…) 2019 werde bestätigt, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe, er dringend behandelt werden müsse und in der Schweiz weiteren gesundheitlichen Untersuchungen zu unterwerfen sei. Namentlich werde darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Ausschaffung eine Verschlimmerung der psychischen Probleme hervorrufen würde, welche seine Gesundheit erheblich gefährden würde. 7.6 Die medizinischen Probleme stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Der Arztbericht vom (…) 2019 attestiert dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode (ICD: 10 F32.1). Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden

D-4185/2019 Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka adäquat behandelbar sind (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Leiden [insb. PTBS] Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Zudem könnte allfälligen Behandlungsbedürfnissen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dass die dortige Behandlung möglicherweise nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist – wie bereits erwähnt – unerheblich. Im Übrigen ist das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E.8.3 zu bejahen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-

D-4185/2019 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4185/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

Versand:

D-4185/2019 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 D-4185/2019 — Swissrulings