Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4184/2011 law/auj
Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
D-4184/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna) mit letztem Aufenthalt im Distrikt Vavuniya – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2010 und gelangte über Italien am 19. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 3. September 2010 hörte das Amt den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ein Cousin, Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sowie weitere Anhänger der LTTE hätten ihn immer wieder dazu gedrängt, dieser Organisation beizutreten und für sie zu kämpfen. Er habe es abgelehnt, Mitglied zu werden und an Kampfhandlungen teilzunehmen, sei jedoch bereit gewesen, die LTTE mit diversen Hilfstätigkeiten zu unterstützen. Nach dem Schulabbruch in der achten Klasse habe er im Jahr 2005 für die LTTE Geld gesammelt, bei der Organisation von Veranstaltungen geholfen, Berichte der Dorfbevölkerung über Armeeinformanten an die LTTE weitergeleitet, an Sportveranstaltungen für die LTTE Propaganda gemacht sowie Strassensperren errichtet und an Protestkundgebungen teilgenommen; ein Mal habe er beim Legen von Bodenminen mithelfen müssen. Als er noch im Jahr 2005 auf den Rat seiner Mutter hin diese Hilfstätigkeiten eingestellt habe, hätten Angehörige der LTTE ihn mehrmals geschlagen, in ein Camp gebracht und dort schlecht behandelt. Da die sri-lankische Armee begonnen habe, ihn wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE zu suchen, sei er im Juli 2006 zu einer Verwandten seiner Mutter nach D._______ ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo er sich bis im Februar 2009 aufgehalten habe. Die Armee habe fünf bis sechs Mal bei seinen Eltern nach ihm gesucht und seinem Vater mit dem Tod gedroht, ihn geschlagen und gezwungen, sich regelmässig im Armeecamp zu melden. Im März 2009 hätten Soldaten ihn, seine Gastfamilie sowie zahlreiche weitere Zivilisten bei einer Razzia festgenommen und sie unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, ins E._______- Camp in Vavuniya gebracht. Dort habe man ihn wegen des Verdachts ei-
D-4184/2011 ner LTTE-Mitgliedschaft zirka sechs Mal verhört und mit Schlagstöcken und anderen Gegenständen geschlagen; die Einvernahmen hätten mehrere Tage gedauert. Nach einigen Tagen sei er in ein anderes Camp transferiert und dort rund drei Monate festgehalten worden. Am 10. August 2009 hätten Armeeangehörige ihn gegen Bezahlung eines grösseren Geldbetrages durch seine Eltern freigelassen, ihm geraten, Vavuniya bzw. das Land zu verlassen, und ihm gedroht, ihn bei einer erneuten Festnahme umzubringen. Er habe das Land gleich nach der Freilassung verlassen wollen, jedoch keinen zuverlässigen Schlepper gefunden. So habe er sich bis am 11. Juli 2010 bei einem Bekannten seines Vaters in F._______ (Vavuniya) versteckt und sei am 17. Juli 2010 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen von Colombo ausgereist. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am 2. Juli 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2011 sei aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Beilage einer vom 25. Juli 2011 datierenden Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als amtliche Rechtsvertreterin zu bezeichnen. E. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2012 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist, da aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen sei, dass sich diese lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung angeordneten Vollzug der Wegweisung richte. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
D-4184/2011 das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, die Festnahme des Beschwerdeführers im Februar 2009 läge mittlerweile zwei Jahre zurück. Die in der Endphase des Bür-
D-4184/2011 gerkrieges Festgenommenen seien einem intensiven Screening unterzogen worden, um zu überprüfen, ob es sich bei ihnen um Führungspersonen oder Kämpfer der LTTE handle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass man den Beschwerdeführer im August 2009 nicht wegen der Geldzahlung freigelassen habe, sondern in erster Linie deshalb, weil man ihn nach intensiven Verhören nicht mehr ernsthaft verdächtigt habe, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Zudem habe er seit seiner Freilassung keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Sicherheitskräften mehr geltend gemacht. Zwar gingen die sri-lankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der LTTE vor, doch sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie LTTE-Mitglied gewesen; der Zeitpunkt, in welchem er Hilfstätigkeiten verrichtet habe, liege zudem mehrere Jahre zurück, und er sei damals erst 15 Jahre alt gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden heute mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges, ein Interesse haben sollten, gerade gegen ihn vorzugehen. Auch die LTTE stellten für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar, weil sie seit ihrer vernichtenden Niederlage im Krieg keine handlungsfähige Struktur mehr aufwiesen, weshalb eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers durch die LTTE auszuschliessen sei. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beurteilte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 Wie in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2011 festgehalten, ist der angefochtene Entscheid des BFM vom 30. Juni 2012 – soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich daher ausschliesslich gegen den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-4184/2011 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung nach Jaffna sei unzulässig, weil die Lage im Norden Sri Lankas nach wie vor sehr unruhig sei und willkürliche Festnahmen und Folterungen an der Tagesordnung seien, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Norden schwere Eingriffe in seine psychische oder physische Integrität drohten. Auch ausserhalb des Nordens sei der Beschwerdeführer als Tamile generell gefährdet; im Grossraum Colombo würden junge tamilische Männer generell verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben, weshalb ihnen willkürliche Verhaftungen und Folter drohten.
D-4184/2011 4.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz rechtskräftig festgestellt (vgl. vorstehende E. 3.1), dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI- Index: POL 10/001/2011]). In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch – in Anbetracht der in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen des BFM (vgl. vorstehende E. 3.1) – keine gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen bzw. für ihn aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der in BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff. definierten Risikogruppen im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Sodann stellen die LTTE für ihn keine unmittelbare Bedrohung mehr dar (vgl. obige E. 3.1). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitsund Menschenrechtslage der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas durch die Vorinstanz gerügt, diese habe sich bei ihrer Lageanalyse auf die Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie auf eine Dienstreise von Vertretern des BFM im Herbst 2010 und damit lediglich auf zwei offensichtlich bereits über ein halbes Jahr alte Quellen ge-
D-4184/2011 stützt. Dadurch sei das Bundesamt zu einer einseitigen und unvollständigen Lagebeurteilung gelangt, welche entscheidende Aspekte der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas unbeachtet lasse. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes nicht zumutbar, jener nach Colombo nur unter bestimmten, besonders günstigen Voraussetzungen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz anerkenne auch das Gericht, dass sich die Sicherheitslage in Colombo für Tamilen sogar verschlechtert habe. Die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen sei nach wie vor prekär, die Lebensbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge seien katastrophal. Neuere Berichte zeigten, dass sich die Situation in Sri Lanka für die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten keineswegs verbessert habe. Die Antiterror-Gesetzgebung, welche präventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen erlaube, sei noch immer in Kraft; unabhängige Gerichte und faire Gerichtsverfahren gebe es in Sri Lanka nicht. Regelmässig würden Personen in Polizeigewahrsam aufgrund von fabrizierten Beschuldigungen getötet, und es werde systematisch gefoltert. Abgewiesene tamilische Asylsuchende mit Laisser-passer würden am Flughafen in Colombo befragt und ihre Personalien mit einer Liste von wegen Terrorismus gesuchten Personen verglichen. Zu den bereits vor der Ausreise bestehenden Verdachtsmomenten käme bei abgewiesenen Asylsuchenden noch ein längerer Auslandaufenthalt dazu. Vor allem Tamilen, welche das Land zur Kriegszeit verlassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, bildeten nach ihrer Rückkehr eine eigene Risikogruppe für Verhaftungen, insbesondere in Colombo. Die meisten der seit dem offiziellen Kriegsende im Mai 2009 der LTTE-Unterstützung verdächtigten Tamilen würden in irregulären Lagern festgehalten. Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter einem Generalverdacht, und insbesondere Rückkehrer sehe die Regierung als LTTE-Sympathisanten, da sie während längerer Zeit unter deren Kontrolle gestanden hätten. Deshalb seien Familienangehörige, welche bislang ohne Probleme gelebt hätten, äusserst unwillig, für rückkehrende Verwandte mit erwiesenen Verbindungen zu den LTTE ihre Sicherheit aufs Spiel zu setzen. Die fortlaufende Berichterstattung aus Sri Lanka insbesondere durch die Nachrichtenagentur TamilNet zeige ein Bild der aktuellen Lage im Norden und Osten Sri Lankas, welches nicht ins von der Vorinstanz skizzierte Bild sich fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen passe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wirke sich die mit militärischen Mitteln sichergestellte Regierungskontrolle im Norden des Landes nicht
D-4184/2011 positiv auf die Lebensbedingungen der Menschen aus. Die hohe Militärpräsenz im Norden habe insbesondere für der Unterstützung der LTTE verdächtigte Personen sowie für alleinstehende Frauen schwerwiegende Folgen. Die anhaltende Rückansiedlung von Vertriebenen in den Norden und Osten des Landes sei eine Ursache der weitverbreiteten Unterernährung. Der Fall von zwangsweise aus Australien zurückgeführten tamilischen Asylsuchenden, welche mehrfache physische und psychische Folter erlitten hätten, illustriere eindrücklich die immanenten Gefahren einer ungenügenden Prüfung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit einer Rückkehr. Diese Gefahr sei bei einer pauschalen Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ungleich grösser als bei einer Einzelfallbeurteilung. Aufgrund der aktuell noch klar ungenügenden Sicherheitsund Menschenrechtslage im Osten und Norden des Landes sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka als unzumutbar zu qualifizieren. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, welcher bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre. 4.4.2 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik, wonach das BFM sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Sri Lanka nur auf zwei bereits über ein halbes Jahr alte Quellen gestützt habe und so zu einer einseitigen, unvollständigen und nicht aktuellen Lagebeurteilung gelangt sei, erweist sich als unbegründet. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der angefochtenen Verfügung (Ziff. II S. 4), in welcher das BFM unter anderem festhält, dass es die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge, sich in einer Dienstreise im Herbst 2010 vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation verschafft habe und ausführt, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seit Erlass der angefochtenen Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 seine frühere, in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungspraxis – auf welche in der Beschwerde vom 26. Juli 2011 Bezug genommen wird – in seinem am 27. Oktober 2011 gefällten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 unter
D-4184/2011 Berücksichtigung aktueller Quellen angepasst. Deshalb erübrigt es sich vorliegend, auf die diesbezüglichen, mittlerweile nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). 4.5.2 Der Beschwerdeführer ist in B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren, hat dort die ersten 15 bis 16 Jahre seines Lebens verbracht (vgl. BFM-act. A1/8 S. 1) und während acht Jahren die Schule besucht (vgl. act. A12/21 F. 68-70 S. 8). Gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f. herrscht im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). 4.5.3 Nach den Aussagen des Beschwerdeführers führt sein Vater am Wohnort der Familie in B._______ den Lebensmittelladen eines Freundes
D-4184/2011 und ist zudem in der Landwirtschaft tätig (vgl. act. 12/21 F. 54 S. 7). Nach dem Schulabbruch hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zunächst seinem Vater beim Gemüse- und Tabakanbau geholfen (vgl. act. A12/21 F. 77-80 S. 8 f.); während des anschliessenden dreijährigen Aufenthaltes bei einer Verwandten seiner Mutter im Vanni-Gebiet arbeitete er für deren Ehemann als Hilfsmaurer (vgl. a.a.O. F. 87-98 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern, drei oder vier Brüdern und einer Schwester sowie einem Onkel und drei Tanten väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits an seinem Heimatort B._______ über ein ausgedehntes, tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A12/21 F. 47-49 S. 6, F. 57-59 S. 7). Die in der Beschwerde bestrittene Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch mit der finanziellen Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familienangehörigen rechnen könne, ist zwar zu relativieren, zumal die in G._______ wohnhafte Grossmutter über 75 Jahre alt ist und keine gesicherten Informationen zur Unterstützungsfähigkeit und -willigkeit der ebenfalls in G._______ lebenden Tante vorliegen (vgl. act. A12/21 F. 63 f. S. 7). Ungeachtet dessen wird er in seinem Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner an seinem Herkunftsort lebenden Familie zählen können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft und im Maurergewerbe wirtschaftlich wieder zu integrieren. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen zudem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-4184/2011 5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. August 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Dieser geht seit 1. April 2012 einer Erwerbstätigkeit als Küchenangestellter nach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkünfte erzielt, weshalb er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht zu widerrufen ist und ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4184/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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