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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2010 D-4180/2010

2 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,680 mots·~13 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4180/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4180/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte mit Schreiben vom (...) an die Schweizer Botschaft (...) sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte er auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom (...) hin (...). Mit Schreiben vom (...) leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter, wobei ausgeführt wurde, dass auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, weil die Voraussetzungen für die Asylgewährung als nicht erfüllt erachtet worden seien. (...). Mit Schreiben vom (...) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt gestützt auf die eingereichten Unterlagen als erstellt erachte, weshalb auf eine Anhörung verzichtet werde. Gleichzeitig wurden die voraussichtliche Ablehnung des Asylgesuchs und die Verweigerung der Einreisebewilligung in Aussicht gestellt, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nach der Einschätzung des BFM nicht auf den Schutz im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angewiesen sei, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom (...). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus (...) und sei seit (...) in (...) wohnhaft. Am (...) sei er unter dem Verdacht, (...), festgenommen und am (...) durch (...) freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden. Seit seiner Freilassung sei er immer wieder kontrolliert, belästigt und bedroht worden, wobei man auch Geld von ihm verlangt habe. Am (...) sei er von Unbekannten überfallen und beraubt worden. Auch nach diesem Vorfall sei es zu Drohungen und Geldforderungen gekommen. Dies habe er der (...) gemeldet, welcher es gelungen sei, (...) festzunehmen. Er befürchte Übergriffe auf seine Person und möchte Sri Lanka deshalb verlassen. B. Mit (...) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 27. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Mit am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe (...) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die an- D-4180/2010 gefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der gemäss Angaben der Schweizer Botschaft (...) am (...) versandten angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Die an das BFM adressierte undatierte Beschwerde ist gemäss Sendungsverfolgung der Post am (...) bei der schweizerischen Grenzstelle angekommen. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-4180/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff., 2004 Nr. 20, welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen- D-4180/2010 schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.) 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Zwar treffe zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) während (...) festgehalten worden sei und diese Massnahme einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität darstelle. Zudem habe er erklärt, nach seiner Freilassung wiederholt von Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte kontrolliert und belästigt worden zu sein. Deshalb seien für das BFM die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchaus nachzuvollziehen. Die geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat vermöchte jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Die Inhaftierung im Jahr (...) sei im Zusammenhang mit (...) erfolgt, welche den srilankischen Sicherheitskräften erlaubten, verdächtige Personen ohne Anklage für längere Zeit in Haft zu nehmen. Da jedoch die Bewilligung der Einreise D-4180/2010 nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, komme der Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung zu. Den Akten sei nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer richterlichen Verfügung freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden sei. Damit sei zweifellos belegt, dass er seitens der srilankischen Justiz keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtigt werde, womit er grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Sodann würden die geltend gemachten Kontrollen und Belästigungen durch das BFM nicht als derart intensiv gewertet, dass sie eine Bewilligung zur Einreise rechtfertigen würden. Zudem gehe das BFM davon aus, dass er erneut festgenommen worden wäre, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte. Den erwähnten Vorbringen komme deshalb keine Einreiserelevanz zu. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer betroffen worden sei, habe das BFM viel Verständnis dafür, dass dieser Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne dem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden, da eine solche Bewilligung praxisgemäss nur erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Indes gelange das BFM bei einer objektivierten Betrachtungsweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht akut gefährdet sei. Diese Schlussfolgerung würde unter anderem dadurch belegt, dass es seit dem Jahr (...) offensichtlich zu keinen gegen ihn gerichteten Übergriffen mehr gekommen sei. Darüber hinaus gelte der Staat Sri Lanka als schutzfähig. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu ersuchen. Die Personen, welche ihn erpresst hätten, seien festgenommen und vor Gericht gestellt worden. Den vorliegenden Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, da, wie bereits dargelegt, davon auszugehen sei, dass seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers bestehe. Deshalb sei grundsätzlich zu erwarten, dass dieser allfällige weitere Übergriffe durch (unbekannte) Drittpersonen weiterhin der Polizei melden könne und der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Unter diesen Umständen sei zu D-4180/2010 schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht akut gefährdet und daher seine Furcht vor Verfolgung als objektiv nicht begründet im Sinne des AsylG einzustufen sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm durch das Ausbleiben einer solchen Nachteile erwachsen wären. In seiner Stellungnahme vom (...) verweise er ausschliesslich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka. Unter diesen Umständen habe auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden können. 6.2 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM den Anforderungen betreffend Sachverhaltsermittlung und rechtliches Gehör nachgekommen ist (vgl. BVGE 2007/30). Die Beschwerde wiederum beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zudem wird eingewendet, das BFM habe dem Freispruch und der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers durch (...) zu grosses Gewicht beigemessen, wogegen dessen viermonatiger Haft nicht Rechnung getragen worden sei. Jene habe ihn geistig, körperlich und psychisch beeinträchtigt. Wegen der erwähnten Haft würde er (...) weiterhin beschattet. Nach der Befreiung des Landes vom Terrorismus unterstehe dieses einer zentralen Verwaltung. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Lebensmitteln erschwert. Er finde keine Arbeit. Durch seine Haft sei er stigmatisiert. Die Öffentlichkeit sei davor gewarnt worden, ehemalige tamilische Militante zu beschäftigen. Bei seinen Vorbringen handle es sich um einzelne Vorfälle. Er habe nicht deswegen um Asyl nachgesucht, sondern wegen der schwierigen Lage der tamilischen Minderheit in Sri Lanka. Aus diesen Gründen erfülle er die Voraussetzungen für die Asylgewährung in der Schweiz (vgl. Beschwerde, S. 4). D-4180/2010 6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Schilderungen einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Zudem wurde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde der viermonatigen Haft des Beschwerdeführers als Eingriff in dessen physische Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität sehr wohl Rechnung getragen, die Einreiserelevanz dieses Vorbringens indes mit der Begründung verneint, dass die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Sodann erweist sich auch der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe dem gerichtlichen Freispruch und der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers zu grosses Gewicht beigemessen, als unbegründet. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass nach den erwähnten Anordnungen (...) aktuell keine konkreten Hinweise bestehen, welche zur begründeten Annahme berechtigen würden, der Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein. Im Übrigen betreffen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung. Indes beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Mithin erweist sich der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand auch aus diesem Grund als unbeachtlich. Was die für den Zeitraum nach dem Freispruch geltend gemachten Kontrollen und Belästigungen sowie die in der Beschwerde erwähnten schwierigen Lebensumstände der tamilischen Minderheit in Sri Lanka anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt D-4180/2010 zwischen der Regierung und den LTTE weiter zugespitzt. Im Anschluss an die Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Auf diese Niederlage der LTTE hin haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten und befürchteten Behelligungen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, umso weniger, als es seit dem Jahr 2008 offensichtlich zu keinen gegen seine Person gerichteten Übergriffen mehr gekommen ist. 6.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und deren Beilagen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 D-4180/2010 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4180/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Schweizerische Vertretung in (...) - das BFM, (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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