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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2008 D-4170/2006

5 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,605 mots·~33 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Feb...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4170/2006 law/mam {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juni 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (...), diese substituiert durch lic. iur. Karin Fehr, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4170/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 12. Mai 2002 auf illegale Weise, indem er im Gebiet von Zakho (Provinz Dohuk) zu Fuss die Grenze zur Türkei überquerte. Am 1. Juni 2002 habe er sich in Istanbul auf Anweisung des Schleppers in einem Lastwagen versteckt, in welchem er anschliessend durch ihm nicht bekannte Länder gefahren worden und zwischendurch auch auf einem Fährschiff unterwegs gewesen sei. Ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier mitzuführen, sei er auf diese Weise am 6. Juni 2002 in die Schweiz eingereist. Am 8. Juni 2002 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso um Asyl nach, wobei er es unterliess, ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn dort am 14. Juni 2002 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen worden war, wurde er dort durch die zuständige Behörde am 26. August 2002 zu seinen Asylgründen angehört. A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben und fügte ergänzend an, er sei sunnitischer Kurde, sei in (...) (Provinz Dohuk) geboren worden und habe seit dem Jahre 1992 im Weiler (...) nahe der Stadt (...) (Provinz Dohuk, heutige föderale Region Kurdistan-Irak) als Schafhirte im Kreis seiner Eltern und seiner fünf Geschwister gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er werde seit dem 11. Mai 2002 vom Sicherheitsdienst der KDP (Kurdistan Democratic Party [Demokratische Partei Kurdistans]) gesucht, weil er für die gelegentlich in seinem Weidegebiet auftauchenden Kämpfer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans [Kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan]) auf deren Drängen hin acht Paar Schuhe gekauft und ihnen diese am 10. Mai 2002 übergeben habe. Weil ihm sein Vater dies so nahe gelegt habe, sei er niemals zur Schule gegangen. Deswegen sei er heute weder des Lesens noch des Schreibens mächtig. Im Alter von zehn Jahren habe er mit dem Hüten von Schafen begonnen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Schafhirte sei er im Jahre 1997 in Kontakt mit zahlreichen Aufständischen der PKK gekommen. Diese hätten von ihm Lebensmit- D-4170/2006 tel verlangt, was er vorerst abgelehnt habe, um sich nicht in Gefahr zu bringen. Nach massiven Drohungen der PKK habe er schliesslich eingelenkt und die Aufständischen mit Lebensmitteln versorgt. Die KDP habe davon erfahren und ihm durch mehrere Polizisten einen Brief nach Hause bringen lassen, in welchem geschrieben gestanden sei, dass man ihn ins Exil schicken werde, falls er die PKK weiterhin unterstützen sollte. In der Folge sei er über längere Zeit von Problemen mit Behörden oder Organisationen verschont geblieben. Dazu möge beigetragen haben, dass er weder Mitglied noch Sympathisant einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen sei. In ernsthafte Schwierigkeiten sei er geraten, als er am 10. Mai 2002, während er mit den Schafen unterwegs gewesen sei, erneut von Kämpfern der PKK aufgesucht worden sei. Diese hätten ihn hartnäckig und unter Hinweis auf die bereits im Jahre 1997 geleistete Hilfe darum gebeten, acht Paar Schuhe für sie zu kaufen. Zunächst habe er abgewunken, weil die Kämpfer der PKK im Ruf gestanden seien, terroristischen Aktivitäten nachzugehen. Er sei der Bitte schliesslich nachgekommen und habe den PKK-Kämpfern die Schuhe am 11. Mai 2002 in den Bergen übergeben. Für den Weigerungsfall habe die PKK ihm gedroht, seine Schafe oder gar ihn selbst zu töten. In den fünf Jahren, die zwischen den beiden Hilfeleistungen verstrichen seien, sei er in den Bergen niemals einem Angehörigen der PKK begegnet. Als er am 11. Mai 2002 gegen 17:00 Uhr von der Weide nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine Mutter empfangen und ihm mitgeteilt, dass Polizisten der KDP vorbeigekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Als Grund für das Interesse an seiner Person hätten die Polizisten bloss angegeben, sie hätten ihm etwas zu sagen. Nach der Aufklärung durch seine Mutter sei ihm bewusst geworden, dass er Gefahr laufe, wegen der Übergabe der Schuhe an die PKK von der Polizei verhaftet zu werden. Ob er bei der Aushändigung der Schuhe beobachtet worden sei, wisse er nicht. Seine Mutter habe den Polizisten gesagt, sie sollen später noch einmal vorbeikommen, weil er jeweils erst um 19:00 oder 20:00 Uhr von der Arbeit in den Bergen zurückzukehren pflege. Diese Situation habe er zur Flucht benutzt. Um 17:30 habe er das Haus in (...) verlassen und sei in einem Personenwagen nach Zakho gefahren. In der folgenden Nacht habe er das Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in den Nordirak müsse er befürchten, ins Gefängnis gesteckt zu werden, zumal die KDP ihn im Jahre 1997 schon einmal vor Konsequenzen im Falle einer Unterstützung der PKK gewarnt habe. D-4170/2006 B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 stellte das BFM mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. C. Mit Beschwerde vom 28. März 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, und es sei - eventualiter - die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. D.a Mit Urteil vom 1. April 2005 trat der zuständige Einzelrichter der ARK auf die Beschwerde vom 28. März 2005 nicht ein. Zur Begründung führte er an, die Beschwerde sei nach Ablauf der 30-tägigen Frist und mithin verspätet eingereicht worden. D.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 an die ARK ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 1. April 2005. D.c Die ARK hiess das Revisionsgesuch mit Urteil vom 15. Dezember 2005 gut, hob den Entscheid vom 1. April 2005 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zur D-4170/2006 Frage, in welchem Zeitpunkt die Verfügung vom 18. Februar 2005 dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei. E.b In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005, welche dem Beschwerdeführer ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, vertrat das BFM den Standpunkt, die Verfügung vom 18. Februar 2005 sei dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 zugestellt worden. E.c Mit verfahrensleitender Verfügung gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer eine bis zum 2. Februar 2006 laufende Frist, um zu zwei Schreiben der Schweizerischen Post vom 10. und 11. Januar 2006 im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 18. Februar 2005 Stellung zu nehmen. E.d Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2006 seine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin stellte er zusätzlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin. E.e Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2006 trat der Instruktionsrichter der ARK auf die Beschwerde vom 28. März 2005 ein, vertagte die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert 15 Tagen eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. E.f Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 6. März 2006 hin erstreckte der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 8. März 2006 die Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis zum 22. März 2006. E.g Mit Eingabe vom 22. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an den Begehren und Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 28. März 2005 fest, verzichtete auf Ergänzungen und ersuchte um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. F. F.a Am 25. April 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde vom 28. März 2005 vernehmen. Dabei hielt es an seinem in der angefoch- D-4170/2006 tenen Verfügung vertretenen Standpunkt fest und führte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Besonderen aus, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des wegen Handels mit Heroin und Kokain angeklagten Beschwerdeführers, welcher abgesehen davon nicht unter gesundheitlichen Problemen leide und aus der Provinz Dohuk stamme, wo er auf einen familiären Rückhalt zählen könne und die Voraussetzungen vorfinde, um eine neue Existenz aufzubauen. F.b In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2006 erstreckte der Instruktionsrichter der ARK mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2006 die Frist zur Einreichung einer Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 25. April 2006 bis zum 26. Mai 2006. F.c Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 26. Mai 2006 (Poststempel) von dem ihm gewährten Replikrecht Gebrauch und reichte zur Unterstützung seiner Vorbringen einen Bericht des Europäischen Rates für Flüchtlinge ("European Council on Refugees and Exiles [ECRE]) vom März 2006 ("Guidelines on the treatment of Iraqi asylum seekers and refugees in Europe"), ein Positionspapier der Vertretung des UNHCR in Deutschland vom Oktober 2004 zum Schutzbedürfnis und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge sowie einen Zeitungsartikel (NZZ vom 1. März 2006) zu den Akten. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Verfahren von der ARK. H. Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2007 hin, ob er angesichts des der kantonalen Migrationsbehörde am 22. September 2007 unterbreiteten Gesuchs um Gewährung der vorläufigen Aufnahme an einer Burteilung der in der Beschwerde formulierten Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl noch interessiert sei, ersuchte der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 6. November 2007 um Weiterführung des Verfahrens im gesamten Umfang. D-4170/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (vgl. hierzu die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 17. Februar 2006, S. 3) in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. D-4170/2006 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man- D-4170/2006 gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermag der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu genügen. Seine Angaben seien unsubstanziiert, wenig plausibel und realitätsfremd ausgefallen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die vermeintlich wichtigen Erlebnisse ohne die von einem direkt Betroffenen zu erwartenden Details geschildert. Differenzierte Angaben zur geltend gemachten Verfolgung fänden sich in seinen Aussagen nicht. 4.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das BFM entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. 4.2.1 So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das BFM zu Recht einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen nach dem Verständnis von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist ebenso wenig zu beanstanden. Als klaren Hinweis auf einen vorgespiegelten Sachverhalt ist es namentlich zu werten, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Rückfrage in der kantonalen Anhörung hin seine Angst vor einer Inhaftierung im Falle einer Rückkehr mit der an ihn ergangenen Warnung der KDP im Jahre 1997 nach der Aufdeckung seiner damaligen Lebensmittellieferung an die PKK erklärte (A8/17, S. 10), nachdem er in der Erstbefragung in der Empfangsstelle auch nicht andeutungsweise geltend gemacht hatte, in der Vergangenheit bereits einmal wegen Unterstützung der PKK von der KDP gemassregelt worden zu sein. Das anfängliche Verschweigen der ersten Konfrontation mit der KDP im Jahre 1997 lässt sich nicht plausibel mit der bloss summari- D-4170/2006 schen Natur der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle erklären. Der Verstoss gegen eine frühere Aufforderung, inskünftig jeglicher Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK abzuschwören, stellt selbstredend ein gewichtiges Element zur Veranschaulichung einer behaupteten Verfolgungsgefahr dar und wäre im Wahrheitsfall natürlicherweise auch im Rahmen einer bloss summarischen Befragung (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) von der betroffenen Person thematisiert worden. Unbesehen dessen wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung gezielt gefragt, warum er den Grund für das Erscheinen der Polizei an seiner Wohnadresse am 11. Mai 2002 in der angeblichen Übergabe von acht Paar Schuhen an die PKK am gleichen Tag erblicke beziehungsweise, ob er in der Vergangenheit schon einmal Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe (A2/8, S. 4), so dass er spätestens in diesem Moment allen Anlass gehabt hätte, die Ereignisse aus dem Jahre 1997 zu seinem eigenen Vorteil zur Sprache zu bringen. Im Zusammenhang mit den angeblichen Begegnungen mit Kämpfern der PKK bei der Ausübung der Tätigkeit als Schafhirte ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich hierzu widersprüchlich geäussert hat. Durch die Aussage in der kantonalen Anhörung, wonach es im Zeitraum zwischen dem Jahre 1997 und dem 10. Mai 2002 "gar nicht" zu Kontakten zwischen ihm und Angehörigen der PKK gekommen sei (A8/17, S. 11), begab er sich in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu seinen eigenen Schilderungen. So hatte er in der Empfangsstellenbefragung noch verlauten lassen, in seinem Weidegebiet seien von Zeit zu Zeit ("ogni tanto") Kämpfer der PKK vorbeigekommen (A2/8, S. 4). Von dieser Darstellung wich er später in der kantonalen Anhörung diametral ab, als er erklärte, er habe seine Schafe nur in einem Radius von drei bis vier Kilometer ausserhalb des Dorfes weiden lassen, wohin sich die Kämpfer der PKK aus Angst vor Angriffen der Gegenpartei nicht vorgewagt hätten (A8/17, S. 13). Dieser Erklärung wiederum ging bereits die - berechtigte - Bemerkung des Befragers voraus, er (der Beschwerdeführer) habe einerseits ausgesagt, zwischen 1997 und 2002 keine Kontakte zu den Leuten der PKK gehabt zu haben, andererseits aber festgehalten, in diesem Gebiet könne man nicht als Schafhirte tätig sein, ohne der PKK zu helfen (A8/17, S. 13). Ein weiterer Anhaltspunkt für den fehlenden Wahrheitsgehalt ist so- D-4170/2006 dann im dürftigen Gehalt der Beschreibung jener Umstände zu erblicken, unter denen der Beschwerdeführer die Kämpfer der PKK mit Schuhen versorgt haben und dabei offenbar beobachtet worden sein soll. Aufrund seiner unverbindlichen und vagen Angaben (vgl. etwa 8/17, S. 13 oben) ist es für den Unbeteiligten nicht möglich, eine einigermassen klare Vorstellung von der angeblichen Beschaffung und Übergabe der Schuhe zu bekommen. So bleibt namentlich offen, ob er die Schuhe jemandem physisch ausgehändigt oder an einer vereinbarten Stelle deponiert hat. Ebenso unklar bleibt, wie es allenfalls möglich war, dass er am Ort der Übergabe beobachtet werden konnte, und worauf alsdann seine Überzeugung gründet, dass die KDP von seiner erneuten Hilfeleistung erfahren hat. Ein derartiges Ausklammern der Kernpunkte bei der Schilderung vermeintlich fluchtauslösender Ereignisse weist auf einen fehlenden Wahrheitsgehalt hin. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespiegelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht angebrachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der logischerweise wichtigen Punkte. Die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert wirkten, ist insofern zu bestätigen. In gleicher Weise beizupflichten ist dem BFM in seiner Ansicht, es sei nach allgemeiner Erfahrung wenig wahrscheinlich, dass die Polizei nur wenige Stunden nach der Übergabe der Schuhe in den Bergen beim Beschwerdeführer zu Hause aufgetaucht sei und sich nach seinem Verbleib erkundigt habe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Visite der Polizei sich nach Angaben des Beschwerdeführers (A2/8, S. 4) nicht etwa am Abend, sondern um die Mittagszeit des gleichen Tages (11. Mai 2002) zugetragen haben soll. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2002 das letzte Mal im Haus in (...) übernachtet (A8/17, S. 7 oben) und am nächsten Tag die Schuhe in die Nähe des Dorfes (...) gebracht, wo auch der Berg (...) liege (A8/17, S. 13). Weiter mutet es vollkommen unrealistisch an, dass seine Mutter der Polizei die Uhrzeit seiner gewohnheitsmässigen Rückkehr freiwillig bekannt gegeben und ihr deswegen zu einem nochmaligen Besuch am Abend geraten hat. Nicht minder wirklichkeitsfremd erscheint es, dass die Polizei daraufhin D-4170/2006 prompt abgezogen ist, mit dem Resultat, dass sie bei seiner Rückkehr um 17:00 Uhr nicht mehr zugegen war (A8/17, S. 11 f.). Schliesslich entspricht es nicht dem natürlichen Verhalten einer ernsthaft um ihr Wohl besorgten Person, sich angesichts der als akut empfundenen Gefahrenlage zur sofortigen Ausreise gezwungen zu sehen, sich andererseits aber in der Folge nicht weiter darum zu kümmern, ob sich die Befürchtungen bewahrheitet haben. So betrachtet ist die Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer sich im Wahrheitsfall informiert hätte, ob die Polizei tatsächlich am Abend des 11. Mai 2002 nochmals vorbeigekommen sei, vollauf zu bestätigen. 4.2.2 Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift und den Folgeeingaben gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nicht beizupflichten ist ihm insbesondere in seinem Standpunkt, durch die bloss drei Seiten umfassende Sachverhaltsabklärung in der Anhörung vom 26. August 2002 und den Verzicht auf weitere Abklärungen sei im erstinstanzlichen Verfahren die behördliche Untersuchungspflicht verletzt worden. 4.2.2.1 Die Anhörung des Gesuchstellers hat im Allgemeinen den Sinn und Zweck, dem Asylbewerber die Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu begründen. Damit soll garantiert werden, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides stellt einen Teilbereich des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt jedoch nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen legen und bei der Anhörung ihre Asylgründe angeben müssen. Zwar schliesst diese behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, D-4170/2006 welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S 365 f. mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.2.2 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, nach der Anhörung vom 26. August 2002 den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Gemäss den Aufzeichnungen im Protokoll wurde der Beschwerdeführer in jener Anhörung zunächst aufgefordert, die konkreten Gründe zu schildern, die ihn persönlich zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben (A8/17, S. 9). In der Folge wurde ihm zweimal explizit die Frage gestellt, ob er nun alle für die Ausreise ausschlaggebenden Gründe habe nennen können; beide Male versicherte der Beschwerdeführer, es gebe keine weiteren Gründe, die für das Verlassen des Heimatlandes verantwortlich gewesen seien (A7/18, S. 10 Mitte und S. 11 oben). Nichtdestotrotz wurden ihm anschliessend zahlreiche spezifische Rückfragen gestellt (A8/17, S. 11-14), so dass er in die Lage versetzt wurde, die von ihm vorgebrachten Sachumstände und namentlich das am 11. Mai 2002 Erlebte im Detail zu schildern. Dadurch wurde einerseits seinem Gehörsanspruch Genüge getan und andererseits die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die geltend gemachte Verfolgungssituation abschliessend beurteilen zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 365). Dass seinem jugendlichen Alter und seinem Bildungsstand zu wenig Rechnung getragen worden wäre, bestätigt sich bei einer Nachprüfung des Protokolls nicht. Die anwesende Hilfswerksvertreterin verzichtete auf dahingehende Einwendungen zum Protokoll, begnügte sich mit wenigen Zusatzfragen zum Ablauf der Ausreise und regte auch keine weiteren Abklärungen an (A8/17, S. 13 f.; vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM erweist sich damit als unbegründet. 4.2.2.3 Ebenso wenig bestand Anlass, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weitere Abklärungen wie etwa eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen (zu den Schranken der Untersuchungspflicht der Beschwerdeinstanz im Asylverfahren vgl. die weiterhin zu beachtenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f.). Dessen Vorbringen wurden vom BFM tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2005 gebührend berücksichtigt. Aufgrund der Qualität der Begründung in der angefochtenen Verfügung D-4170/2006 waren für den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfüllt, um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Zudem wurde ihm durch den instruierenden Richter der ARK antragsgemäss die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung geboten und zu den Vernehmlassungen des BFM jeweils das Replikrecht gewährt, so dass er zu sämtlichen Argumenten der Vorinstanz umfassend Stellung beziehen konnte. Für eine weitere Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach Abschluss des Instruktionsverfahrens bestand unter diesen Umständen kein Anlass. Der diesbezügliche Verfahrensantrag (vgl. Bst. E.g hiervor) ist folgerichtig abzuweisen. 4.2.3 Was die mit der Eingabe vom 26. Mai 2006 (Poststempel) eingereichten Beweismittel betrifft (vgl. Bst. F.c hiervor), so vermag der Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen den darin wiedergegebenen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch für ihn persönlich bei heutiger Betrachtung konkrete Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht herzustellen. 4.2.4 Ohne dass dies für die Frage der Glaubhaftmachung noch entscheidend wäre, bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das es als zweifelhaft erscheinen lässt, ob er den Schutz der Schweiz überhaupt noch in Anspruch nimmt oder sich nicht vielmehr wieder unter denjenigen seines Heimatstaates gestellt hat (vgl. die Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). In seiner Eingabe vom 10. Juli 2007 an das BFM bat der Beschwerdeführer um Herausgabe des von ihm hinterlegten Nationalitätenausweises, mit der Begründung, er benötige dieses Dokument, um einen Pass beim irakischen Konsulat in Genf zu beschaffen. Der Erhalt eines Reisepasses zum Zweck der Rückkehr in den Heimatstaat führt aber normalerweise zur Aberkennung einer zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft (vgl. Handbuch des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 122 und 123). Konsequenterweise hätte im vorliegenden Fall, in dem über ein hängiges Asylgesuch noch nicht befunden wurde, die manifestierte Befähigung und der Willen zur Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates wegen der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes (vgl. E. 3.2 hiervor) und der Massgeblichkeit der im Urteilszeitpunkt herrschenden Verhältnisse D-4170/2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208) zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling (vgl. EMARK 1998 Nr. 19 E. 4 S. 173 ff., wo die ARK erkannte, dass ein Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein Schutzbedürfnis der Kinder nicht voraussetze und dessen Verweigerung somit nicht mit der analogen Anwendung von Art. 1 C Ziff 1 FK konstruiert werden könne) und damit die Asylgewährung so oder so hätte versagt bleiben müssen. 4.2.5 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen - drohende Inhaftierung nach Suche durch Polizeiorgane der KDP wegen Unterstützung der PKK im Jahre 1997 mit Lebensmitteln und im Mai 2002 mittels Besorgung von Schuhen - angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich dieser zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. 4.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen kann auf zusätzliche Ausführungen zur Beweiseignung der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; D-4170/2006 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine ausländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig. Aus den bereits dargelegten Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass in seinem Fall das Prinzip des Non-refoulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht zum Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- D-4170/2006 schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. Unbekannt gegen Grossbritannien, § 30). Dies gelingt ihm jedoch insofern nicht, als seine Bedenken wie dargelegt auf unglaubhaften Angaben beruhen. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Irak lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 5.2.2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage in der durch die irakische Verfassung anerkannten föderalen Region Kurdistan (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in konkreter Weise gefährdet wäre. Das Bundesver- D-4170/2006 waltungsgericht hat sich in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 und BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 5.2.2.2 Von seiner Geburt im Jahre 1987 bis zu seiner Ausreise im Mai 2002 war der Beschwerdeführer - mit Ausnahme eines Aufenthalts in der Türkei in den Jahren 1988 bis 1992 - stets in der Provinz Dohuk wohnhaft. Eine gänzlich unsichere, von unkontrollierter Gewalt geprägte Situation liegt in dieser und den beiden anderen Nordprovinzen wie erwähnt nicht vor. Individuelle Gründe, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in diese Region als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Nach seinen Aussagen zu schliessen, hat er keine gesundheitlichen Probleme zu beklagen. Sodann leben seine Eltern und Geschwister ausnahmslos im Haus der Familie in (...), womit er bei einer Rückkehr auf ein intaktes Beziehungsnetz zählen kann. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er berufliche Erfahrungen im Gastronomiebereich sammeln. Es sind somit in seinem Fall alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat gegeben. Was die Gewöh- D-4170/2006 nung des Beschwerdeführers an die hiesigen Verhältnisse während seines - mittlerweile sechsjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz betrifft, ist der Vollständigkeit halber Folgendes klarzustellen: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine nordirakische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich in seinem Fall nicht als unzumutbare Folge. 5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. 5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-4170/2006 7. In seiner Replikeingabe vom 2. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erscheint es fraglich, ob dem Beschwerdeführer vorgehalten werden kann, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275) beziehungsweise, er hätte zur Wahrung seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedurft (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff). Diese Fragen brauchen aber insofern nicht erörtert zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von diesem nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet wird. Abgesehen davon geht der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 wieder einer Erwerbstätigkeit nach, so dass die diesbezügliche Darstellung in der Eingabe vom 2. Februar 2006 nicht (mehr) den Tatsachen entspricht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb - unabhängig von den Fragen der Prozessaussichten und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung - mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm zu aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-4170/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 21

D-4170/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.06.2008 D-4170/2006 — Swissrulings