Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4169/2012
Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N .
D-4169/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2011 eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2011 im Summarverfahren abwies, dass der Beschwerdeführer, eine lediger Kurde mit letztem Wohnsitz in M._______, in der Folge am 21. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch einreichte, das er anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2012 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 25. Juni 2012 durch das BFM im Wesentlichen damit begründete, er stehe – wie die ganze Familie – seit der Flucht seines Vaters aus der Türkei unter dem Druck der Sicherheitskräfte, dass er Ende 2009 in M._______ von Polizisten in Streifenwagen kontrolliert, nach dem Vater gefragt und später von Anhängern der Jugendgruppe (Ülkücükler) der Millyetci Hareket Partisi (MHP; Partei der Nationalistischen Bewegung) im Studentenheim aufgesucht und als Verräter bezeichnet worden sei, dass in der Folge MHP-Anhänger versucht hätten, ihn zur Teilnehme an einem wöchentlichen Treffen zu veranlassen, doch habe er dergleichen abgelehnt und stattdessen auf Rat des Rektors hin im Dezember 2009 eine andere Wohnung bezogen, dass er danach mit den Ülkücükler keine weiteren Probleme wegen seines Vaters gehabt habe, doch sei er später in M._______ noch zweimal von Polizisten in Zivil im Auto verfolgt worden, ohne jedoch in Kontakt mit ihnen zu kommen, dass die Sicherheitskräfte zudem wiederholt das Haus seiner Familie in O._______ durchsucht und sich nach seinem Vater erkundigt hätten, wobei er einmal dabei gewesen sei, dass die Repressionen gegen ihn und seine Familie nach seiner Befragung in der schweizerischen Vertretung in Ankara am 11. Januar 2011 mit weiteren Drohungen und Hausdurchsuchungen noch zugenommen hätten,
D-4169/2012 dass er darüber hinaus auch Probleme wegen seiner im März 2011 für die Baris ve Demokrasi Partisi (BDP, Partei für Frieden und Demokratie) aufgenommenen politischen Aktivitäten bekommen habe, dass er wegen seiner Teilnahme an der 1. Mai-Feier 2011 am 3. Oktober 2011 bei der Antiterroreinheit auf dem Posten von M._______ vier Stunden lang verhört worden sei, dass man ihm vorgeworfen habe, die türkische Nationalhymne verhöhnt zu haben, dass er im Laufe des Verhörs erneut nach dem Verbleib seines Vaters gefragt worden sei, dass seine Universität wegen seiner Teilnahme an der 1. Mai-Feier zudem ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet habe, dass er am 16. Februar 2012 in einem LKW O._______ über unbekannte Länder in Richtung Schweiz verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts, ein undatiertes Protokoll über eine Hausdurchsuchung, ein Festnahme- und Entlassungsprotokoll, eine Vorladung zum rechtlichen Gehör durch die Universitätsverwaltung sowie einen Zeitungsartikel über die Tötung eines Verwandten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juli 2012 – eröffnet am 9. Juli 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sinngemäss geltend gemacht, seit der Flucht seines Vaters aus der Türkei Reflexverfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein, dass die geschilderten Einschüchterungsversuche und Kontrollen den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch nicht zu genügen vermöchten, wobei auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 7. April 2011 verwiesen werden könne, zumal diese Erwägungen nach wie vor gültig seien,
D-4169/2012 dass Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei auch heute nicht ganz ausgeschlossen werden könnten, doch nähmen diese den Erkenntnissen des BFM zufolge in der Regel kein asylrelevantes Ausmass an, dass diese Einschätzung auch durch das Dossier des Beschwerdeführers nicht widerlegt werde, wobei auch hier nochmals auf die Erwägungen in der Verfügung vom 7. April 2011 verwiesen werde, dass ungeachtet der Frage des Ausgangs des universitären Disziplinarverfahrens eine allfällige Sanktion aufgrund ihrer Art und Intensität noch kein asylrelevanter Nachteil sei, dass der Beschwerdeführer bei den von ihm geschilderten Reflexverfolgungsmassnahmen nur lokal beschränkte Behelligungen anführe, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates erfolgreich entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass es sich bei den Belästigungen durch Anhänger der MHP um Übergriffe privater Dritter handle, die nur dann asylrelevant seien, wenn der Beschwerdeführer bei seinen eigenen Behörden keinen Schutz finden könne, wofür jedoch aufgrund der Aktenlage konkrete Anhaltspunkte fehlten, dass diese Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten, dass es sich erübrige, die Vorbringen auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit eingehender zu prüfen, doch sei darauf hinzuweisen, dass die fortdauernde behördliche Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers, welcher sich schon länger ins Ausland abgesetzt habe, realitätsfremd erscheine, zumal den türkischen Behörden die Aussichtslosigkeit ihrer Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers längst hätte klar sein müssen, dass er sich in Bezug auf den Zeitpunkt der einzigen polizeilichen Hausdurchsuchung bei seiner Mutter und den Geschwistern in O._______, während der er zugegen gewesen sei, in chronologischer Hinsicht widersprüchlich geäussert habe, dass die realitätsfremden und ungereimten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Kernelementen seiner Asylbegründung einige Zweifel an der
D-4169/2012 Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Vorbringen aufkommen liessen, dass türkische Gesetzesbestimmungen über den Umgang mit der türkischen Nationalhymne und mögliche strafrechtliche Konsequenzen nicht per se als "politische Verfolgung" gelten könnten, weshalb die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchung wegen Verhöhnung der türkischen Nationalhymne im Kern rechtsstaatlich legitim sei, dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen Spiegel-Artikel, ein undatiertes Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts sowie einen "Bericht über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011" des Menschenrechtsvereins Zweigstelle Diyarbakir, welcher sich auf die "ost- und südostanatolische Region" bezieht, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. August 2012 geleistet wurde,
D-4169/2012 dass mit Eingabe vom 7. November 2012 ein Arztzeugnis vom 12. Oktober 2012 betreffend den Vater des Beschwerdeführers, der vorliegend nicht Verfügungsadressat ist, zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-4169/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Wiederholung einer wirklichkeitsfremden Verfolgungsgeschichte in einem zweiten Asylverfahren diese nicht glaubhafter erscheinen lässt, dass die Mutter des Beschwerdeführers von der geltend gemachten Reflexverfolgung gleichermassen betroffen gewesen wäre, doch sah diese trotz einer vom BFM erteilten Einreisebewilligung davon ab, den Heimatstaat zu verlassen und zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann in die Schweiz zu reisen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, es lag keine Zwangssituation vor, der sich die Betroffenen nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die er nach der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara erlebt haben will (B3/10 Ziff. 7.01 S. 7), einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlassen,
D-4169/2012 dass etwa die Schilderungen des Beschwerdeführers, die den Eindruck vermitteln, die türkischen Behörden hätten im Zusammenhang mit seinem in der Schweiz lebenden Vater eine eigentliche Obsession entwickelt, welche sie an seinen in der Türkei verbliebenen Angehörigen auslebten, ein deutliches Indiz für den fehlenden Wirklichkeitsbezug seiner Vorbringen sind (B11/12 F36 S. 5), dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung im Übrigen auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3523/2011 vom 12. Juli 2011 verwiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der einzigen von ihm persönlich erlebten polizeilichen Hausdurchsuchung bei seiner Mutter und den Geschwistern in O._______ unzweideutig widersprüchlich geäussert hat, indem das Ereignis einmal vor der Befragung in der Schweizerischen Botschaft in Ankara und einmal erst nachher stattgefunden haben soll (A2/7 S. 4, B11/12 F10 S. 3 und F71 – F73 S. 8, 9), dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht nur seine angebliche Verfolgungssituation wirklichkeitsfremd geschildert hat, sondern bereits seine Reise in die Schweiz, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe den Heimatstaat in einem Lastwagen verlassen und sei durch verschiedene, unbekannte Länder an einen unbekannten Ort gelangt, von dem aus er die Reise mit einem Personenwagen in die Schweiz fortgesetzt habe (B3/10 Ziff. 5.02 S. 6), dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hat bei der - unsubstanziiert geschilderten – Einreise in den Schengen-Raum einen Reisepass benötigt, weshalb er auch in der Lage sein müsste, ihn den schweizerischen Asylbehörden vorzulegen, dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs nicht nur per se unglaubhaft sind, sondern ausserdem Rückschlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 7. April 2011 sowie im
D-4169/2012 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3523/2011 vom 12. Juli 2011 und darüber hinaus auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2012 verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift oder auf die Beweismittel im Beschwerdeverfahren, einen Bericht des "Spiegel", ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts oder den Bericht über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011, näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK] 2001 Nr. 21, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
D-4169/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer über einen Maturitätsabschluss und über einen Berufsschulabschluss als (…) verfügt sowie auf eine siebenjährige Berufserfahrung zurückblicken kann (B3/10 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb es ihm zuzumuten ist, sich im Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen,
D-4169/2012 dass es dem Beschwerdeführer des Weiteren nicht an einem ausreichenden sozialen Netz fehlen wird, leben doch seinen Angaben zufolge nebst Mutter und Schwester noch diverse Onkel und Tanten in O._______ (B3/10 Ziff. 3.01 S. 5), dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch sein soziales Netz vor Ort unterstützt wurde (B3/10 Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb er damit rechnen darf, er könne (nötigenfalls) weiterhin auf die Hilfe seiner Verwandten zählen, dass es dem Beschwerdeführer trotz Mittellosigkeit (B3/10 Ziff. 1.17.06 S. 4) auch in der Schweiz gelungen ist, den mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- fristgerecht zu überweisen, weshalb davon auszugehen ist, er könne auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat auf Unterstützung aus der Schweiz zählen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die wegen mutwilliger Prozessführung (siehe die Zwischenverfügung vom 20. August 2012 S. 4 f.) erhöhten Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
D-4169/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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