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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 D-4167/2012

14 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,781 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4167/2012

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N .

D-4167/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2011 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies, dass die Beschwerdeführerin, eine unverheiratete Kurdin mit letztem Wohnsitz in N._______, in der Folge am 21. Februar 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte, das sie anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2012 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 25. Juni 2012 durch das BFM im Wesentlichen damit begründete, sie sei ledig, habe in einem Krankenhaus gearbeitet und mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in N._______ gelebt, wo sie grossem Druck ausgesetzt gewesen seien, dass nämlich sie und ihre Angehörigen seit der Flucht ihres Vaters aus der Türkei von den Sicherheitskräften insoweit unter Druck gesetzt worden seien, als die Polizei seit Herbst 2009 etwa zehn Mal an ihrem Wohnort vorbeigekommen sei und die Familie unter Drohungen nach dem Verbleib des Vaters befragt und darüber hinaus mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt habe, dass des Weiteren der jüngeren Schwester das Stipendium gestrichen worden und ab Herbst 2009 sie selbst etwa fünfzehn Mal vom immer gleichen Polizisten telefonisch bedroht worden sei, wobei es stets um den Aufenthaltsort ihres Vaters gegangen sei, dass sie nach einer entsprechenden Drohung auch am Arbeitsplatz im Krankenhaus telefonisch bedroht beziehungsweise belästigt und überdies wegen ihrer kurdischen Abstammung sowie den ständigen polizeilichen Behelligungen von ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt worden sei, dass die Polizei eines Tages in ihrer Abwesenheit an ihrem Arbeitsplatz erschienen sei, woraufhin sie die Kündigung erhalten habe, dass sie Ende Januar 2010 zwei Mal von den Sicherheitskräften beschattet worden sei, weshalb sie sich aufgrund dieser Belastungssituation in der Türkei in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen,

D-4167/2012 dass sie am 17. Februar 2012 die Türkei verlassen habe und mit einem TIR-Lastwagen von N._______ aus über unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2012 – eröffnet am 9. Juli 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bestünden Zweifel an der geschilderten Art und Intensität der angeblichen Reflexverfolgung, die übertrieben und realitätsfremd erscheine, dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil D-3524/2011 vom 13. Juli 2011 zu verweisen sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der polizeilichen Nachstellungen ihren Arbeitsplatz in einem Krankenhaus verloren zu haben, zudem als unbewiesene Behauptung gewertet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Möglichkeit gehabt habe, sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden, um gegen die geltend gemachten Druckversuche durch die türkischen Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten, wobei sich hierzu bereits das Bundesverwaltungsgericht im oben erwähnten Urteil ausführlich geäussert habe, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nur Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, dass sich die Beschwerdeführerin diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaats entziehen könne, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Wegweisungsvollzug im Übrigen zumutbar sei, handle es sich doch bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, gut ausgebildete Frau mit qualifizierten Erfahrungen in der Arbeitswelt, dass es ihr möglich und zuzumuten sei, in die Türkei zurückzukehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen,

D-4167/2012 dass sie, sollte sie tatsächlich eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, diese auch in der Türkei bekommen könne, habe sie doch nach eigenen Angaben wegen ihrer psychischen Probleme in N._______ bereits in psychotherapeutischer Behandlung gestanden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 4. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. August 2012 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 7. November 2012 ein Arztzeugnis vom 12. Oktober 2012 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, der vorliegend nicht Verfügungsadressat ist, zu den Akten gereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-4167/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-4167/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Wiederholung einer wirklichkeitsfremden Verfolgungsgeschichte in einem zweiten Asylverfahren diese nicht glaubhafter erscheinen lässt, dass die im gleichen Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin von der geltend gemachten Reflexverfolgung gleichermassen betroffen gewesen wäre, doch sah diese trotz einer vom BFM erteilten Einreisebewilligung davon ab, den Heimatstaat zu verlassen und zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann in die Schweiz zu reisen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, es lag keine Zwangssituation vor, der sich die Betroffenen nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen, die sie nach der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara erlebt haben will (B10/10 F6 – F13 S. 2 und 3), einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlassen, dass etwa die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den häufigen Überfällen der Polizei ein deutliches Indiz für den fehlenden Wirklichkeitsbezug ihrer Vorbringen sind (B10/10 F37 S. 6), dass beispielsweise auch der "Kennerblick" der Beschwerdeführerin, die ein Dokument auf den ersten Blick und lediglich anhand zweier Merkmale sowie aufgrund der Reaktion der Polizisten als Fälschung erkennen will, auf den fehlenden Wirklichkeitsbezug ihrer Vorbringen überhaupt hinweist, dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht nur ihre angebliche Verfolgungssituation wirklichkeitsfremd geschildert hat, sondern bereits ihre Reise in die Schweiz,

D-4167/2012 dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe den Heimatstaat in einem Lastwagen verlassen und ihr Onkel habe ihren Reisepass dem Schlepper ausgehändigt, weshalb sie nicht wisse, was mit dem Reisepass passiert sei, dass Lastwagenfahrer typischerweise keines Schleppers bedürfen, um ans Ziel zu kommen, weshalb die mangelnde Kenntnis der Beschwerdeführerin über den Verbleib ihres Reisepasses nicht zu überzeugen vermag, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hat bei der - unsubstanziiert geschilderten – Einreise in den Schengen-Raum einen Reisepass benötigt, weshalb sie auch in der Lage sein müsste, ihn den schweizerischen Asylbehörden vorzulegen, dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs nicht nur per se unglaubhaft sind, sondern ausserdem Rückschlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 7. April 2011 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3524/2011 vom 13. Juli 2011 und darüber hinaus auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2012 verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift oder auf die Beweismittel im Beschwerdeverfahren, einen Bericht des "Spiegel", ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts oder den Bericht über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011, näher einzugehen, weil die Beschwerdeführerin aus diesen Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-4167/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK] 2001 Nr. 21, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-

D-4167/2012 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin zertifizierte Kindergärtnerin ist (B3/10 Ziff. 1.17.04 S. 3) und ausserhalb dieses Tätigkeitsfeldes über eine mehr als siebenjährige Berufserfahrung im Gesundheitswesen vorweisen kann (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb es ihr zuzumuten ist, sich im Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen, dass es der Beschwerdeführerin des Weiteren nicht an einem ausreichenden sozialen Netz fehlen wird, leben doch ihren Angaben zufolge nebst der Mutter und ihrer Schwester noch weitere Verwandte in ihrer Heimatstadt N._______ (B3/10 Ziff. 3.01 S. 5), dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit durch ihr soziales Netz vor Ort unterstützt wurde (B3/10 Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb sie damit rechnen darf, sie könne (nötigenfalls) weiterhin auf die Hilfe ihrer Verwandten zählen, dass es der Beschwerdeführerin trotz Mittellosigkeit (B3/10 Ziff. 1.17.06 S. 4) auch in der Schweiz gelungen ist, den mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- fristgerecht zu überweisen, weshalb davon auszugehen ist, sie könne auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat auf Unterstützung aus der Schweiz zählen,

D-4167/2012 dass bei dieser Sachlage auch nicht anzunehmen ist, eine allenfalls notwendige psychotherapeutische Behandlung in N._______ werde an den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin scheitern, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die wegen mutwilliger Prozessführung (siehe die Zwischenverfügung vom 20. August 2012 S. 4 f.) erhöhten Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4167/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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