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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2026 D-4150/2026

30 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,846 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4150/2026

Urteil v o m 3 0 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 / N (…).

D-4150/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Oktober 2025 im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus einem kleinen Dorf in Tigray. Er sei sechs Jahre zur Schule gegangen und habe danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr (…) sei er als Minderjähriger von den TDF (Tigray Defense Forces) rekrutiert worden. Er sei zunächst in Politik unterrichtet worden und habe während eines viertägigen Militärtrainings gelernt, wie man sich an der Front verhalte und eine Waffe benutze. Danach sei er nach Hause zurück, aber nur wenige Tage später von Milizionären nachts abgeholt und gegen seinen Willen nach B._______, gebracht worden. Er sei der Einheit C._______ zugeteilt worden und habe während rund zwei Wochen als Soldat der TDF gedient. Als seine Einheit von feindlichen Kräften angegriffen worden sei und die Soldaten in verschiedene Richtungen geflohen seien, habe er die Chance zur Flucht genutzt. Er habe seine Waffe weggeworfen und sei davongerannt. Er habe sich nach Hause begeben, wo er sich im Einvernehmen mit seiner Mutter entschieden habe, das Land zusammen mit seinem Cousin zu verlassen. Sein Vater sei schon zuvor aus Angst vor einer Rekrutierung durch die Miliz weggegangen. Am (…) sei er mit seinem Cousin Richtung Sudan gereist. An der Grenze zum Sudan seien sie entführt und nach Libyen gebracht worden, wo er sich während rund (…) Jahren und drei bis vier Monaten aufgehalten habe. Schliesslich sei er von dort aus über Italien in die Schweiz gelangt. B. Am 13. Oktober 2025 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31). C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 – eröffnet am 5. Juni 2026 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen.

D-4150/2026 D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt und um Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Entscheidung mit nachvollziehbarer Begründung, eventualiter um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. Juni 2026 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-4150/2026 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung des Asylpunkts in Nachachtung der obliegenden Begründungspflicht. Er rügt, die – von einer Hochschulpraktikantin gefällte, vom Sektionschef mitunterzeichnete – Ablehnung des Asylgesuchs sei nicht rechtsgenügend begründet und damit sein rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). 4.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag. 4.3.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht

D-4150/2026 genügend. Zur Begründung führte es an, es gehe nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer wegen der Desertion aus den TDF im heutigen Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2026 S. 3 II/Ziff. 1). Ferner führte es an, das Vorbringen, wonach zahlreiche Personen aus der Region des Beschwerdeführers im Rahmen der damaligen Kriegssituation rekrutiert worden seien, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2026 S. 4 II/Ziff. 2). Mit der äusserst kurzen Erwägung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist das SEM seiner Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs nicht in genügender Weise nachgekommen. In der vorinstanzlichen Verfügung finden sich weder Erörterungen zum Tigray-Konflikt und zur Problematik der Zwangsrekrutierungen allgemein sowie von Minderjährigen im Besonderen durch die TDF noch lässt der Entscheid eine fundierte Auseinandersetzung mit der Frage der Situation von Deserteuren bei einer Rückkehr erkennen. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass aus der – nur einen Satz umfassenden – Begründung («Das SEM geht davon aus, dass Ihnen aufgrund der geltend gemachten Desertion aus der TDF im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen, zumal sich in Ihrem Fall keine Hinweise ergeben, die einen anderen Schluss zulassen würden» [vgl. Verfügung vom 4. Juni 2026 S. 3 II/Ziff. 1]) nicht erkennbar ist, von welchen Überlegungen sich das SEM bei seinem Entscheid hat leiten lassen, respektive auf welchen Überlegungen seine Einschätzung basiert. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids verwehrt. 4.3.2 Die Rüge der unzulänglichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit berechtigt. Das SEM ist seiner Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der als rudimentär zu bezeichnenden vorinstanzlichen Begründung erscheint eine Heilung auf Beschwerdestufe nicht angezeigt. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und

D-4150/2026 das SEM aufzufordern, die Sache unter Einhaltung der Begründungspflicht neu zu beurteilen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 4. Juni 2026 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen. 6. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 450.– festzusetzen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-4150/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt werden. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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