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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2008 D-4149/2008

18 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,500 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4149/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren, alias C._______, geboren _______, Ukraine, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4149/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine gemäss eigenen Angaben erstmals am 6. Mai 2005 zusammen mit ihrem Sohn verliess und am 9. Mai 2005 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie dazu am 19. Mai 2005 in _______ summarisch befragt wurde, dass sie ihre Personalien mit _______ protokollieren liess, dass sie ferner angab, nie einen Reisepass besessen zu haben, dass sie, ihr _______ Lebenspartner und ihr gemeinsames Kind in der Ukraine aus rassistischen Gründen wiederholt zum Teil schwerwiegenden Angriffen durch Nationalisten ausgesetzt gewesen seien, dass die Behörden nichts zu ihrem Schutz unternommen hätten, dass ihr _______ Lebenspartner seit November 2004 unbekannten Aufenthalts sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die zugewiesene Unterkunft in der Schweiz am 22. Mai 2005 verliessen und seither unbekannten Aufenthalts waren, dass das BFM am 23. Mai 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass sie dazu am 7. Mai 2008 in _______ summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 9. Mai 2008 gleichenorts eine Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin ihre Personalien mit _______ protokollieren liess, D-4149/2008 dass sie dazu ausführte, aus Angst vor einer Rückschaffung ins Heimatland im ersten Asylverfahren und bei der Ausfüllung des Personalienblatts im aktuellen Verfahren falsche Angaben gemacht zu haben, dass sie nach der Ausreise aus der Schweiz wieder während längerer Zeit in der Ukraine gelebt und in der Folge in zahlreichen europäischen Staaten erfolglos um Asyl nachgesucht habe, dass ihr _______ Ehemann sie bereits 1998 beziehungsweise 1999 verlassen habe und die Scheidung im Jahre 2004 erfolgt sei, dass ihr im Jahre 2002 oder 2003 durch die ukrainischen Behörden ein Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt worden sei, dass ihr Exmann im Jahre 2006 in die Ukraine zurückgekehrt sei, dass ihr bei einer zwangsweisen Rückführung in die Ukraine im August 2006 durch die heimatlichen Behörden der Reisepass beschlagnahmt worden sei, dass sie sich letztmals Ende Dezember 2006 in der Ukraine aufgehalten habe und schliesslich am 16. April 2008 von der Slowakei herkommend wieder in die Schweiz eingereist sei, dass sie die Ukraine wegen sexistisch und rassistisch motivierter Übergriffe verlassen habe, dass ihr Vater während ihrer Schwangerschaft versucht habe, sie zu vergewaltigen, dass sie im Jahre 2002 durch einen Nachbarn vergewaltigt worden sei, dass sie eine im Jahre 2005 erfolgte erneute Vergewaltigung den Behörden ohne Folgen für den ihr unbekannten Täter gemeldet habe, dass sie am 23. November 2006 zusammen mit ihrem Sohn ihren Exmann in einem Kaffeehaus getroffen habe, dass es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit fremdenfeindlichen Personen gekommen sei und ihr Exmann vor dem Lokal schwere Verletzungen erlitten habe, D-4149/2008 dass er an diesen während der Fahrt im Ambulanzwagen zum Spital verstorben sei, dass auch sie geschlagen worden sei, dass die Behörden trotz ihrer wiederholten Anzeigen keine sachgerechte Untersuchung des Tötungsdelikts eingeleitet und die Ermittlungen nach kurzer Zeit eingestellt hätten, dass die mutmasslich Schuldigen zuvor zwar gefasst, aber bereits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen worden seien, dass sie in Anbetracht dieser Sachlage am 27. Dezember 2006 mit ihrem Sohn wieder ins Ausland geflohen sei, dass sie ihr Kind später aufgrund der prekären Lebensumstände als Asylsuchende mit einer Begleitperson in die Ukraine zurückgeschickt habe, dass sie keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM eine Lingua-Analyse durchführen liess, in deren Rahmen der beauftragte Experte gemäss Gutachten vom 2. Juni 2008 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit im angegebenen Herkunftsland sozialisiert worden, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juni 2008 eröffnet am selben Datum - gestützt auf Art. 34 Abs.1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass es im Weiteren argumentierte, aus den Akten seien keine Hinweise, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten, ersichtlich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, vage, unlogisch und stereotyp bezeichnet werden müssten, D-4149/2008 dass sie zu Beginn des vorliegend zu beurteilenden Asylverfahrens unbestrittenermassen unter falscher Identität aufgetreten sei und diese erst im Verlaufe der Summarbefragung korrigiert habe, dass sie dabei eingeräumt habe, im ersten Asylverfahren seien von ihr in verschiedener Hinsicht gemachte unwahre Angaben protokolliert worden, dass sie im ersten Asylverfahren überdies die in _______ und _______ eingereichten Asylgesuche nicht offengelegt habe, dass sie für die jetzt angegebene Identität keinerlei Ausweise hinterlegt habe, dass die angebliche Ermordung ihres Exmannes in der geschilderten Form nicht den Eindruck eines tatsächlich erlebten Ereignisses vermittle, dass sie den genauen Ablauf dieses angeblichen Vorkommnisses nicht hinreichend detailliert habe schildern können, dass ihre Angaben zur angeblichen Todesursache des Exmannes und zu den polizeilichen Ermittlungen widersprüchlich ausgefallen seien, dass ihre Aussagen zu den angeblichen Anzeigen zudem als ungereimt und überdies vage zu qualifizieren seien, dass sie die angeblichen Vergewaltigungen erst anlässlich der Anhörung im zweiten Asylverfahren geltend gemacht habe, dass sie dafür keine nachvollziehbare Begründung habe liefern können, weshalb aufgrund der verspäteten Vorbringen wiederum nicht von tatsächlich erlebten Ereignissen auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Fällung eines neuen Entscheids, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und in prozessua- D-4149/2008 ler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass sie zur Begründung der Eingabe geltend machte, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestünden Hinweise auf eine rassistisch motivierte Verfolgung im Heimatstaat, dass diese Einschätzung durch die Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung gemäss Beiblatt bestätigt worden sei, dass sie ferner im Rahmen der Ausbildung an der Universität eine Erklärung, die Ukraine zehn Jahre lang nicht zu verlassen, habe unterschreiben müssen, dass sie diese Vereinbarung gebrochen habe und deswegen im Falle der Rückkehr mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen müsse, dass diesbezügliche und weitere Beweismittel durch ihre Angehörigen in der Ukraine und ihre Anwältin aus der Slowakei dem BFM übermittelt würden, dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde, dass der Eingabe ein ärztliches Schreiben beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 in fine VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich einem Kanton mit deutscher Amtssprache zugeteilt worden war, am 8. Oktober 2008 eine Fortsetzung des Verfahrens in dieser Sprache in Aussicht stellte und sie dagegen innert angesetzter Frist keine Einwände erhob, D-4149/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die Nichteinretensverfügung des BFM vom 20. Juni 2008 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert war (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-4149/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzt, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 die Ukraine zum "safe country" erklärt hat und seither nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen ist (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG), dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu D-4149/2008 verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass vorliegend das BFM einen Entscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gefällt hat, ohne diese Gesetzesbestimmung in der Verfügung explizit zu erwähnen, dass die Vorinstanz die offensichtliche Haltlosigkeit der angeblichen Verfolgung der Beschwerdeführerin in ausführlichen Erwägungen festgehalten hat, dass diese Haltlosigkeit nach einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Akten im Ergebnis vollauf zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise unter falschen Personalien ein erstes Asylverfahren in der Schweiz durchlief und auch zu Beginn des zweiten einen falschen Namen angab, dass dieses Aussageverhalten bereits gewisse Rückschlüsse auf den generellen Wahrheitsgehalt sämtlicher Vorbringen zulässt, dass ihrer Erklärung, aufgrund einer drohenden Abschiebung für sich selber falsche Personalien verwendet zu haben, je nach Optik zwar ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden kann, dass sie aber im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch den Namen des (angeblichen) Lebenspartners ohne nachvollziehbaren Grund anders respektive aus ihrer Sicht falsch protokollieren liess (vgl. B 1/11, S. 2, und A 1/9, S. 2), dass sie zudem widersprüchliche Angaben zum Reisepass machte (A 1/9, S. 3: kein Reisepass ausgestellt; B 1/11, S. 4: Reisepass im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 regulär ausgestellt), dass die offensichtliche Haltlosigkeit ihrer Vorbringen bereits in diesem Lichte besehen zu Tage tritt, dass ihren Aussagen anlässlich der Anhörung zwar teilweise Realkennzeichen aufweisen und namentlich gewisse familiäre Schwierigkeiten oder auch (aus welchen Gründen auch immer erfolgte) Anfeindungen nicht ausgeschlossen werden können, D-4149/2008 dass die Vorinstanz die Kernvorbringen aber zu Recht als nicht realen Begebenheiten entsprechend erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin die festgestelle Todesursache ihres (angeblichen) Exmannes bei der Erstbefragung mit einem Herzleiden in Zusammenhang brachte (B 1/11, S. 7), dass sie bei der Anhörung demgegenüber ein Schädeltrauma und weitere gravierende Verletzungen erwähnte (B 9/16, Antwort 31), dass ihr Erklärungsversuch, die Fragestellung sei jeweils nicht dieselbe gewesen, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie sich in beiden Protokollstellen auf amtliche Abklärungen der Todesursache berief (vgl. B 9/16, Antwort 96), dass sie ferner nicht in der Lage war, die Vorfälle vor dem Kaffeehaus, welche zum Tod ihres Exmannes geführt haben sollen, hinsichtlich des genauen Ablaufs angemessen zu substanziieren, und den Akten auch dafür keine befriedigende Erklärung zu entnehmen ist (B 9/16, Antworten 32 ff.), dass sie sich bezüglich der behördlichen Ermittlungen wegen des Vorfalls zudem in Widersprüche verstrickte, dass sie bei der Summarbefragung angab, die Behörden hätten mitgeteilt, es bestehe gar kein Grund für Ermittlungen beziehungsweise es liege eine blosse Familienstreitigkeit vor (B 1/11, S. 7), dass sie bei der Anhörung indes geltend machte, die Ermittlungen hätten sich verzögert und der _______ Botschafter sei beigezogen worden (B 9/16, Antwort 31), dass sie überdies zum einen geltend machte, die Ukraine nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bezüglich Todesursache verlassen zu haben (B 9/16, Antwort 42), dass sie in Widerspruch dazu zuvor zu Protokoll gab, im Zeitpunkt ihrer erneuten Flucht aus der Ukraine vom Dezember 2006 sei die Todesursache noch nicht festgestanden, was aber damals noch andauernde Ermittlungen implizieren würde (B 9/16, Antwort 31), D-4149/2008 dass auch ihre Angaben zu den angeblich von ihr angestrengten Anzeigen wegen des Todes ihres Ehemannes teilweise konfus wirken (B 1/11, S. 7; B 9/16, Antworten 39 ff.), dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen sodann grundsätzlich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass sie ferner angab, im Jahre 2001 eine Erklärung, das Land in den nächsten zehn Jahren nicht zu verlassen, unterzeichnet zu haben (B 9/16, Antworten 13 f.), dass ihr im Jahre 2002 beziehungsweise 2003 aber gleichwohl ein Pass legal ausgestellt worden sei, wodurch auch ihr Vorbringen, wegen der unerlaubten Ausreise aus der Ukraine im Falle der Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen, als haltlos und ihr Erklärungsversuch (vgl. B 9/16, Antwort 15) als gescheitert zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Anhörung wie insbesondere auch in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2008 die baldige Einreichung von Beweismitteln für ihre Vorbringen in Aussicht stellte, dass bis zum heutigen Datum aber weder ein Beleg für ihre Identität noch Dokumente als Bestätigung für die angeblichen Verfolgungsvorbringen beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, wodurch wiederum auf die Haltlosigkeit der angeblichen Fluchtgründe in der geltend gemachten Form geschlossen werden muss, dass sodann ein Vergewaltigungsopfer unter Umständen erst mit einer gewissen Verzögerung in der Lage ist, über das Vorgefallene mit Drittpersonen zu sprechen, dass in Anbetracht der Gesamtumstände aber die erst nach 60 vorgängig gestellten Fragen und gegebenen Antworten geltend gemachten Vergewaltigungen bei der Anhörung im zweiten Asylverfahren als nachgeschoben zu bezeichnen sind, wobei in diesem Zusammenhang wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt keine substanziierten Gegenargumente zu entnehmen sind, zumal sich die Beschwerde- D-4149/2008 führerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, gewisse Sachverhaltselemente aus ihrer Sicht erneut darzulegen, dass nach dem Gesagten die Einschätzung der bei der Anhörung teilnehmenden Hilfswerkvertretung, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, nicht geteilt werden kann, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen mithin als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin die Vermutung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestätigen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-4149/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung, Arbeitserfahrung und Kenntnisse mehrerer Sprachen verfügt (B 1/11, S. 2 f.; vgl. auch A 1/9, Ziff. 16 am Ende), dass vor Ort überdies ein gewisses soziales Netz bestehen dürfte (B 9/16, Antworten 69 ff. und 87), dass die erwähnten gesundheitlichen Probleme wie namentlich die persistierenden Kopfschmerzen gemäss Aktenlage keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderten (vgl. B 17/1), weshalb aus aktueller Sicht auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse bestehen und im Bedarfsfall eine Behandlung psychischer Leiden vor Ort durchführbar wäre, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-4149/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen der Überlastung des vormals zuständigen (einzigen) italienischsprachigen Richters nicht in der Lage war, die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 2 AsylG einzuhalten, dass das BFM deshalb anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4149/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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