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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2008 D-4143/2008

4 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,046 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4143/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4143/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass er die rubrizierten Angaben in das ihm vorgelegte Personalienblatt eintrug und auf Befragen hin erklärte, er gehöre der Volksgruppe der (...) an, sei (Glaubenszugehörigkeit), stamme ursprünglich aus der Region B._______ und habe seit dem Jahre 1992 an der gleichen Adresse in der Hauptstadt Lomé (Region Maritime) gelebt, ehe er sein Zuhause am 20. März 2006 verlassen habe und sechs Tage später seinem Heimatland entflohen sei, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Mai 2006 im Transitzentrum summarisch und gleichenorts am 12. Mai 2006 einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs anhörte, dass es am 25. August 2006 eine ergänzende Befragung mit dem Beschwerdeführer durchführte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der drei Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von den Sicherheitskräften in seinem Heimatstaat gesucht, weil er von seinem Kollegen L., mit dem er im Unwissen um dessen Spitzeltätigkeit am 19. März 2006 eine CD mit Beweismaterial über Unregelmässigkeiten bei den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 angeschaut habe, bei der Regierungspartei RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) verraten worden sei, dass er zur Verdeutlichung dieser Situation vorbrachte, er sei am 20. März 2006 bei seinem Kollegen D. zu Besuch gewesen, als dort der Sohn seines Vermieters erschienen sei und ihm berichtet habe, dass soeben Soldaten seine Wohnung durchsucht und Sachen mitgenommen hätten, dass er deshalb von einem Verrat durch seinen Kollegen L. ausgehe, weil ein anderer Kollege, bei dem er sich nach der Benachrichtigung durch den Sohn des Vermieters in Sicherheit begeben habe, beim Hören des Namens von L. sofort erklärt habe, dieser sei seit den Wahlen ein Spitzel der Regierungspartei geworden, D-4143/2008 dass er die CD anlässlich eines Kirchenbesuchs am 1. Februar 2006 von einem Priester überreicht bekommen habe, dem er zuvor geschildert habe, wie er am 26. April 2005 im Zuge der Ausschreitungen nach Bekanntgabe des Wahlsieges von Faure Gnassingbé zu Hause von Soldaten abgeführt, zunächst ungefähr während dreier Wochen in einem Haus in Einzelhaft gehalten und anschliessend bis am 20. Dezember 2005 unter pitoyablen Bedingungen in einer kleinen Gefängniszelle zusammen mit zwei anderen Insassen gefangen gehalten worden sei, dass die achtmonatige Inhaftierung nicht auf seine Teilnahme an den Strassenprotesten in Lomé vom 26. April 2005, sondern auf den - unbegründeten - Verdacht zurückzuführen sei, dass er an einem Zwischenfall während den Wahlen beteiligt gewesen sei, bei dem Jugendliche in einem Wahlbüro den anwesenden Soldaten die Gewehre abgenommen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle angesichts der Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 20. März 2008 aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der verbindlichen Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Abschreibungsentscheid des zuständigen Einzelrichters vom 20. Juni 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem das BFM im Rahmen D-4143/2008 der Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid aufgehoben und durch eine neue Verfügung, datierend vom 19. Mai 2008, ersetzt hatte, dass das BFM in jener Verfügung vom 19. Mai 2008 - eröffnet am 21. Mai 2008 - in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer bis zum 14. Juli 2008 laufenden Ausreisefrist anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie - im Eventualpunkt - die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2008 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte und diesen gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 16. Juli 2008 aufforderte, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 600.-in die Gerichtskasse einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 e contrario und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 19. Mai 2008, mit welchem das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurde, eine Verfügung des BFM auf D-4143/2008 dem Sachgebiet des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass er auch den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet hat, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete D-4143/2008 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). dass vorliegend in den Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen im Transitzentrum zahlreiche Anhaltspunkte zu erkennen sind, die es als kaum denkbar erscheinen lassen, das Behauptete habe sich tatsächlich so zugetragen, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ergänzungen und Erklärungsversuchen in der Anhörung vom 25. August 2006 nicht gelingt, seinen Vorbringen klarere Konturen zu verleihen, dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270), dass bei der Prüfung der Frage, ob das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG beurteilt hat, vorab zu klären ist, welche Bestandteile seines gesamten Sachvortrags der Beschwerdeführer überhaupt selber in eine kausale Verbindung mit der seinerzeitigen Ausreise und dem Schutzersuchen in der Schweiz beziehungsweise mit seiner persönlichen Einschätzung bringt, (auch) unter den heute in seiner togoischen Heimat herrschenden Verhältnissen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 2) selber klarstellt, nicht wegen einer angeblichen dreitätigen Haft im Jahre 2003, sondern wegen seiner Inhaftierung im Jahre 2005 und den nachfolgenden Geschehnissen ausgereist zu sein, dass die Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen zur achtmonatigen Gefangenschaft im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 und zur im März 2006 wegen Verrats durch einen Kollegen entstandenen Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG D-4143/2008 nicht zu genügen vermöge, nach Prüfung der Akten vollauf zu bestätigen ist, dass sich die in der Entscheidbegründung der Vorinstanz erwähnten Widersprüche und anderen Unglaubhaftigkeitsmerkmale durchwegs als solche bestätigen, dass zur Begründung vorab auf die Argumente und Schlussfolgerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierten Aktenstellen zu verweisen ist, dass insbesondere das Verschweigen des Hungerstreiks und der in Gefangenschaft erlittenen Misshandlungen in der Erstbefragung als starkes Indiz für einen vorgespielgelten Sachverhalt zu werten ist, dass es sich angesichts der (vermeintlichen) Schwere der angeblichen Eingriffe in die körperliche Integrität (vgl. A9/17, S. 8) um ein einschneidendes Erlebnis handelt, welches in den Vordergrund zu stellen der Beschwerdeführer von Beginn weg allen Anlass gehabt hätte, um seine Angst vor den Konsequenzen einer Wiederinhaftierung zu veranschaulichen, dass das komplette Ausblenden dieses Erlebnisses in der Erstbefragung und dessen Thematisierung in der einlässlichen Anhörung erst auf Rückfrage hin (vgl. A9/17, S. 7 f.) sich nicht schlüssig auf den bloss summarischen Charakter der Befragung zu den Gesuchsgründen in der Empfangsstelle (Art. 26 Abs. 2 AsylG, vgl. hierzu die weiterhin gültige Praxis in EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) zurückführen lässt, dass auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Folterungen sehr schlimm gewesen seien und der Beschwerdeführer nur mit Mühe darüber sprechen könne, nicht verfängt, zumal etwa dessen Antwort auf die Frage, womit er geschlagen worden sei, umfangreich und detailliert ausfiel und nicht von Andeutungen begleitet war, die auf Hemmungen hinweisen würden, welche ihrerseits gerade mit der Art der erlittenen Torturen in Zusammenhang stünden (vgl. A9/17, S. 8), dass die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die angebliche Hausdurchsuchung infolge einer Denunzierung durch einen Kollegen bei der Regierungspartei unmittelbar vor der Ausreise die Kennzeichen einer einstudierten Verfolgungsgeschichte D-4143/2008 aufweist und zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers neben Abweichungen in bestimmten Punkten in genereller Form eine fehlende Anschaulichkeit und Lebendigkeit bei der Beschreibung einzelner Handlungsabläufe erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer sich in auffallender Weise schwer tat, mit verbindlichen Angaben eine klar umrissene Vorstellung davon zu vermitteln, auf welchen Gedanken und Empfindungen seine Überzeugung gründete, nach der Benachrichtigung durch den Sohn seines Vermieters am 20. März 2006 sich in akuter Gefahr zu befinden und seinem Heimatland innert Kürze entfliehen zu müssen, dass er beispielsweise in der Erstbefragung und in der freien Schilderung der Asylgründe in der einlässlichen Anhörung von sich aus mit keinem Wort durchblicken liess, er habe vor der Umsetzung seines Ausreiseentschlusses noch eine glaubhafte Nachricht eines Augenzeugen erhalten, wonach seine Wohnung tatsächlich Gegenstand einer Durchsuchung durch die Regierungssoldaten gewesen ist, dass er eher beiläufig und in anderem Zusammenhang (Frage nach dem Verbleib seiner Identitätskarte) einen angeblichen Besuch desselben Kollegen erwähnte, der ihn temporär bei sich aufgenommen und insbesondere über die Spitzeltätigkeit von L. aufgeklärt haben soll (vgl. A9/17, S. 9), dass er erst in dieser Situation geltend machte, jener Kollege habe beim Augenschein in seiner Wohnung vieles zerstört vorgefunden (vgl. a.a.O.), dass er diesem Punkt mit annähernder Gewissheit in seinen Aussagen mehr Gewicht verliehen hätte, wenn er auf wahren Begebenheiten beruhen würde, dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitraum vor der Ausreise die auf Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen gegenüber den für die Richtigkeit sprechenden Gründen klar überwiegen, D-4143/2008 dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, die unmittelbaren Aussagen des Beschwerdeführers in den durchgeführten Befragungen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer somit mit seinen hauptsächlichen Asylvorbringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag, dass demnach das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da angesichts der nicht plausiblen Angaben zur behaupteten Verfolgungssituation keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, D-4143/2008 dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des togoischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der generellen Menschenrechtssituation in Togo kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Togo herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass mit Bezug auf Togo von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, klarerweise nicht gesprochen werden kann, dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Gewaltakten dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, gerade auch in den südlichen Regionen des Landes und im Gebiet der Hauptstadt Lomé nicht besteht, dass ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden beklagt, gemäss eigenen Angaben in den Jahren vor der Ausreise nach einer Anlehre als (...) im (...) einer regelmässigen Tätigkeit nachgegangen ist und auch Erfahrungen als (...) und (...) gesammelt hat, D-4143/2008 dass er mit seinem in C._______ (Region B._______) wohnhaft gebliebenen Vater, zwei Halbschwestern und einem Halbbruder oder auch den von ihm erwähnten Kollegen in Lomé über Bezugspersonen verfügt, an die er sich in der ersten Phase nach der Rückkehr im Bedarfsfall wenden könnte, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten mit dem am 4. Juli 2008 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4143/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 12

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