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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2017 D-4135/2015

10 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,102 mots·~31 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4135/2015 law/auj

Urteil v o m 1 0 . M a i 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).

D-4135/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus C._______ (Zoba D._______), verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juni 2014 und gelangte über den Sudan und Libyen im September 2014 übers Mittelmeer nach Italien. Nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingszentrum in Rom reiste sie weiter nach Mailand und am 25. September 2014 mit dem Zug nach E._______, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 29. September 2014 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). C. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. D. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. E. Das BFM beendete am 19. März 2015 das mit Italien eingeleitete Dublin- Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. F. Am 18. Mai 2015 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte diese geltend, sie habe die Schule im 10. Schuljahr beziehungsweise im Jahr 2011 abgebrochen, um zu arbeiten und ihre Familie (Eltern und […] jüngere Geschwister) finanziell unterstützen zu können. Ihr Vater habe bereits vor ihrer Geburt Militärdienst geleistet und tue dies bis heute. Ihr ältester Bruder sei ebenfalls im Militärdienst. Ihre Geschwister lebten mit der Mutter in C._______ in der Nähe von G._______. Zwei Monate nach dem Schulabbruch habe sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, dem sie jedoch keine Folge geleistet habe. Im Jahr 2011 sei sie zu Hause abgeholt und in den Militärdienst eingezogen worden. Nach der militärischen Ausbildung in H._______ habe man sie nach G._______ versetzt, wo sie im Rahmen des zivilen Nationaldienstes von 2011 bis zur Ausreise im Juni 2014 in einer

D-4135/2015 (…) aufgebaut habe. Für diese Arbeit habe sie in den ersten zwei Jahren keinen Lohn erhalten. Deshalb habe sie seit 2012 nebenbei heimlich in I._______ in einer (…) als (…) gearbeitet. Nach zirka acht Monaten habe man sie im Jahr 2013 festgenommen, weil sie statt an ihrer Arbeitsstelle im Nationaldienst in G._______ in der (…) in I._______ gearbeitet habe. Nachdem sie einen Monat in einem Gefängnis in Einzelhaft verbracht habe und zirka im März 2013 ohne Auflagen und Kaution freigelassen worden sei, habe sie ausreisen wollen, doch es habe nicht geklappt. Sie habe weiterhin neben dem Nationaldienst in G._______ in I._______ gearbeitet, allerdings nicht mehr so regelmässig wie zuvor, und sei deswegen im Juli 2013 erneut während eines Monats inhaftiert gewesen. Im Juni 2014 sei ihr schliesslich die Flucht aus dem Nationaldienst in G._______ gelungen, indem sie nachts aus dem Camp davongeschlichen sei. Auf der Busreise nach J._______ sei sie jeweils vor dem nächsten Kontrollpunkt ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen. In J._______ habe sie eine Frau und einen Mann kennengelernt, mit denen sie in der Folge in zwei Wochen ins Flüchtlingslager K._______ im Sudan marschiert sei, wobei sie sich manchmal verirrt hätten. Sie hätten Wasser und Biskuits sowie Datteln dabei gehabt und jeweils draussen in der Wildnis übernachtet. Unterwegs seien sie niemandem begegnet. Bei der Finanzierung der Weiterreise bis nach Italien hätten eritreische Schlepper ihr geholfen, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft Mitleid mit ihr gehabt hätten. Die Reise von Italien in die Schweiz habe ein Junge für sie bezahlt. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren Kopien eines Schulzeugnisses, eines Schülerausweises, zweier Fotos und einer Identitätskarte ihres Vaters als Beweismittel zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 2. Juni 2015 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 25. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 – 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft

D-4135/2015 der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; ihr Kind sei in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls einzubeziehen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig ist (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4 S. 12). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2015, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Originale des bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Schulzeugnisses, des Schülerausweises sowie einer der zwei Fotografien ein. I. Das Gericht bestätigte am 8. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen gut und ordnete ihnen lic. iur. Tarig Hassan, LL.M. als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. L. Das Gericht liess am 4. August 2015 die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zukommen.

D-4135/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.3 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 29. Mai 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen vorläufigen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4 S. 12) ist daher mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4135/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich

D-4135/2015 ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in H._______ eine militärische Ausbildung absolviert und anschliessend in G._______ in einer (…) zivilen Nationaldienst geleistet, aus dem ihr schliesslich die Flucht gelungen sei. Während des Nationaldienstes sei sie zwei Mal inhaftiert worden, weil sie in I._______ als (…) gearbeitet habe, statt an ihrem Arbeitsplatz im Nationaldienst zu sein. 4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die eritreische Nationalität der Beschwerdeführerin als erstellt erachtet, ihre Asylgründe und die illegale Ausreise jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Im Einzelnen hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu ihrer Schulzeit und der militärischen Ausbildung in H._______ geäussert. Anlässlich der BzP habe sie geltend gemacht, sie habe in G._______ während zehn Jahren die Schule besucht, bevor sie diese abgebrochen habe. Anschliessend sei sie von 2009 bis 2010 im Rahmen der Militärausbildung in H._______ stationiert gewesen, bevor sie von 2010 bis 2011 nach G._______ versetzt worden sei. An der Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie habe im Jahr 2011 nach H._______ einrücken müssen, wo sie eine einmonatige Militärausbildung absolviert habe, bevor man sie nach G._______ in den zivilen Nationaldienst geschickt habe. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Jahreszahlen und Zeitspannen habe sie erklärt, sie habe die Schule im Jahr 2011 abgebrochen und daher noch im gleichen Jahr nach H._______ gehen müssen. Im Weiteren führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin habe die Geschehnisse rund um ihre Arbeitsstelle in I._______ und die damit zusammenhängenden Verfolgungsmassnahmen an der BzP anders geschildert als an der Anhörung. Im Rahmen der BzP habe sie zunächst geltend gemacht, sie habe von 2011 bis 2013 als (…) in I._______ gearbeitet und Ende 2013 das Land verlassen. Auf Vorhalt habe sie sich später korrigiert und angegeben, sie habe die Stelle als (…) 2012 angenommen und sei erst im Juni 2014 ausgereist. Aufgrund ihrer Tätigkeit in I._______ sei sie im (…) 2013 von den Militärbehörden festgenommen, nach G._______ gebracht und dort für einen Monat inhaftiert worden. Nach der Freilassung im (…) 2013 habe sie ihre Arbeit in I._______ wieder aufgenommen. Im (…) 2013 habe man sie zum zweiten Mal festgenommen und nach G._______

D-4135/2015 zurückgebracht, damit sie dort Nationaldienst leiste. Schliesslich habe sie im (…) 2013 von G._______ fliehen und nach I._______ zurückkehren können. An der Anhörung habe sie angegeben, die Stelle als (…) in der (…) in I._______ im Jahr 2012 angenommen und während rund acht Monaten dort gearbeitet zu haben. Nach ihrer Freilassung im (…) 2013 habe sie von G._______ fliehen wollen; die Flucht habe aber erst im Juni 2014 geklappt. Ferner habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei nach der Freilassung keiner nicht-militärischen Arbeit mehr nachgegangen und habe sich vielmehr in G._______ aufgehalten, bis ihr die Flucht gelungen sei. Auf diese widersprüchlichen Aussagen angesprochen, habe sie geantwortet, sie habe nach der Freilassung nochmals gearbeitet und sei insgesamt zwei Mal verhaftet worden. Die zweite Inhaftierung habe sie nicht erwähnt, obwohl man sie explizit nach weiteren ähnlichen Vorfällen gefragt habe. In welchem Monat im Jahr 2013 man sie erstmals inhaftiert habe, habe sie nicht mehr genau gewusst. Da sie an der Anhörung geltend gemacht habe, die Haft sei der Auslöser für ihre Flucht aus Eritrea gewesen, dürfe erwartet werden, dass sie sich an die Daten respektive Monate der Haft und der Freilassung erinnere und genau wisse, wann sie wo gearbeitet habe. Zur geltend gemachten Haft hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und detailarm ausgefallen. Sie habe die Zeit im Gefängnis und ihre dortigen Erlebnisse und Gedanken trotz mehrfachen Nachfragen nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Ihre Antworten seien äusserst kurz und stereotyp gewesen, so dass der Eindruck entstehe, sie habe diese Situation nicht selber erlebt. 4.3 In der Beschwerde wird eingeräumt, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der BzP offensichtlich ein Durcheinander mit den Daten gehabt und es sei zu Verwechslungen gekommen. Dies zeige sich daran, dass sie sich während der BzP von sich aus korrigiert habe. Bei der Aussage, sie sei von 2009 bis 2010 in H._______ stationiert gewesen, bevor man sie nach G._______ versetzt habe, handle es sich klar um einen Fehler der Beschwerdeführerin. Sie habe die Schule im Jahr 2009 abgebrochen. Dies habe sie an der BzP und der Anhörung gesagt und stimme auch mit der Aussage überein, sie sei im Alter von sieben Jahren zur Schule gegangen. Zwei Monate nach dem Schulabbruch habe sie eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten, der sie jedoch keine Folge geleistet habe. In dieser Zeit habe sie gearbeitet, bis sie 2011 von Soldaten abgeholt worden sei. Das Datum habe sie nicht mehr genau gewusst. Nach einer einmonatigen

D-4135/2015 Grundausbildung in H._______ habe sie in G._______ in einer (…) gearbeitet. Abgesehen von der anfänglichen Verwirrung an der BzP würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht widersprechen. Sie habe ihre Vorbringen auch mit schriftlichen Belegen untermauert. Das Schulzeugnis belege, dass sie im Alter von (…) Jahren im akademischen Jahr (…) die neunte Klasse abgeschlossen und danach in die zehnte Klasse übergetreten sei. Dem Schülerausweis der zehnten Klasse mit Ausstellungsdatum (…) sei zu entnehmen, dass sie im Jahr (…) die zehnte Klasse besucht habe. In der zehnten Klasse habe sie dann die Schule abgebrochen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen sich anhand dieser Dokumente zweifelsfrei einordnen, so dass ihre zum Teil verwirrenden Zeitangaben nicht über zu bewerten seien. Ein bildlicher Beleg ihrer Schulzeit liege mit der Fotografie, welche sie mit ihren Mitschülerinnen und schülern zeige, ebenfalls vor. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese schriftlichen und bildlichen Belege entsprechend zu würdigen. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe an der BzP ihre ursprüngliche Angabe, von 2011 bis 2013 als (…) in I._______ gearbeitet und das Land Ende 2013 verlassen zu haben, kurze Zeit später von sich aus korrigiert und angegeben, sie habe die Stelle als (…) im Jahr 2012 angetreten und sei im Juni 2014 ausgereist. Diese Angaben stimmten mit denjenigen an der Anhörung überein. Hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Festnahme der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde ausgeführt, dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie sich nicht mehr genau an den Monat habe erinnern können. Später habe sie dann ausgesagt, sie sei im (…) 2013 freigelassen worden. Die Abweichung zu ihrer Aussage an der BzP, wonach man sie im (…) 2013 verhaftet und im (…) 2013 freigelassen habe, sei sehr gering, und es handle sich daher nicht um einen wesentlichen Widerspruch. Zur zweiten Festnahme beziehungsweise zur Frage, ob die Beschwerdeführerin nach der ersten Freilassung an ihren Arbeitsplatz nach I._______ zurückgekehrt sei, wird in der Beschwerde ausgeführt, sie habe auch später an der Anhörung gesagt, sie habe nach der ersten Inhaftierung erneut gearbeitet und sei dann nochmals für einen Monat inhaftiert worden. Dabei habe sie angegeben, nicht mehr regelmässig gearbeitet zu haben. Ihre Aussage, wonach sie nach der ersten Freilassung nicht mehr versucht habe zu arbeiten, stelle eine Ungereimtheit innerhalb der Anhörung dar, die jedoch insgesamt die Glaubhaftigkeit der Asylgründe nicht umzustossen vermöge. Hätte die Beschwerdeführerin diese Inhaftierungen erfunden, wäre es sehr unwahrscheinlich, dass sie an der BzP zwei Verhaftungen geschildert hätte und

D-4135/2015 an der Anhörung nur eine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diesbezüglich ein Missverständnis vorliege respektive die Beschwerdeführerin die zweite Inhaftierung an der Anhörung nicht bereits zu Beginn erwähnt habe, weil sie deren Bedeutung für ihre Asylvorbringen nicht erkannt habe. Hinsichtlich des Militärdienstes wird sodann vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ein Foto aus der Militärdienstzeit eingereicht, auf welchem sie in Militäruniform zusammen mit weiblichen Militärangehörigen zu sehen sei. Die Vorinstanz habe dieses Foto in der Entscheidredaktion nicht gehörig berücksichtigt beziehungsweise sich dazu mit keinem Wort geäussert. Anhand der Fotografie und der Aussagen der Beschwerdeführerin könnten kaum mehr ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass sie wie geschildert in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Sie sei im Militärdienstalter, stamme erwiesenermassen aus Eritrea, habe glaubhaft gemacht (auch mittels Foto), dass sie selbst im Militärdienst gewesen sei und sei illegal ausgereist. Sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib, Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und sei ihr Asyl zu gewähren. 4.4 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten schriftlichen Belege zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin und ein Foto (in Kopie) entsprechend zu würdigen. Aus dem eingereichten Schulzeugnis geht hervor, dass eine Person namens A._______ im akademischen Jahr (…) (…) Jahre alt war, in C._______ die neunte Klasse der Sekundarschule besuchte und ins zehnte Schuljahr befördert wurde. Dem am (…) ausgestellten Schülerausweis ist zu entnehmen, dass A._______ in diesem Zeitpunkt im Alter von (…) Jahren in der Sekundarschule im zehnten Schuljahr eingeschrieben war. Das SEM bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea zur Schule gegangen ist und hat, obwohl sie kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) eingereicht hat, offenbar gestützt auf die erwähnten Schuldokumente in der angefochtenen Verfügung ihre eritreische Nationalität anerkannt. Ob die Beschwerdeführerin die Schule vorzeitig abgebrochen hat und wenn ja, in welchem Zeitpunkt, lässt sich aus den eingereichten Schuldokumenten jedoch nicht ableiten. Einem Schulabbruch kommt jedoch ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zu. Dass das SEM auf die Schuldokumente und das Foto, welches junge Frauen und Männer in Zivilkleidung zeigt, nicht näher eingegangen ist, ist demnach nicht zu beanstanden.

D-4135/2015 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwei Monate nach dem Schulabbruch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, das sie ignoriert habe, und sei später zwangsweise in den Militärdienst eingezogen worden; ihre militärische Ausbildung habe sie in H._______ erhalten. Den Einzug ins Militär vermochte sie an der Anhörung jedoch nicht von sich aus zu schildern, und entsprechenden Fragen der BFM-Mitarbeiterin, wie die Aufforderung zum Militärdienst in H._______ beziehungsweise der Einzug bei ihr konkret abgelaufen seien, wich sie aus: „Wenn jemand in Eritrea die Schule abbricht, ist er gezwungen, nach H._______ zu gehen. Es gibt nur zwei Möglichkeiten. Entweder die Schule zu gehen oder MD zu leisten“ (vgl. act. A24/23 F62). Als die BFM-Mitarbeiterin insistierte, entgegnete die Beschwerdeführerin: „Ich habe ihnen ja gesagt, dass man nur zwei Chancen hat. Entweder musste ich in die Schule gehen oder MD leisten“ (vgl. a.a.O., F65). Zur militärischen Ausbildung in H._______ machte sie ebenfalls keine über Allgemeinplätze hinausgehenden konkreten Angaben. Der Frage, welche Art von Ausbildung sie dort erhalten habe, wich sie aus: „Es war eine schwierige Zeit für mich. Die Ausbildung dauerte einen Monat (…)“ (vgl. a.a.O., F74). Auf die Anschlussfrage, was sie in dieser einmonatigen Ausbildung gelernt habe, erwiderte sie: „Da haben wir alle gelernt, was ein Soldat lernen soll. Wie ein Soldat zu laufen hat, wie er in der Reihe zu stehen hat, das Marschieren etc.“ (vgl. a.a.O. F75). Mit derart einsilbigen und banalen Aussagen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, dass sie in den Militärdienst eingezogen worden sei und eine militärische Ausbildung erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist das (im erstinstanzlichen Verfahren als Kopie und auf Beschwerdeebene im Original eingereichte) Foto, welches eine Gruppe junger Frauen in Militäruniform sowie einen Mann und ein Kind zeigt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht geeignet zu belegen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Die auf dem Foto ganz links abgebildete Person in Militäruniform weist überdies keine derart grosse Ähnlichkeit mit dem nach der Einreise in der Schweiz aufgenommenen Foto der Beschwerdeführerin auf, als dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, es handle sich dabei um die Beschwerdeführerin – dies selbst unter Berücksichtigung der mit einer illegalen Reise durch die Sahara und über das Mittelmeer verbundenen Strapazen. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin gab im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, sie sei nach der militärischen Ausbildung in H._______ nach G._______ versetzt worden, wo sie von 2011 bis 2014 in einer (…) zivilen

D-4135/2015 Nationaldienst geleistet habe. Diese Tätigkeit hat sie nur rudimentär beschrieben (vgl. act. A24/23 F55). Ihr Arbeitsplatz im Nationaldienst in G._______ sei zwar nur zirka (…) Autominuten von C._______, ihrem Geburtsort und Wohnort der Familie entfernt, doch habe sie in G._______ übernachten müssen und nur an den Wochenenden und ihren Freitagen nach Hause gehen dürfen. Neben der Tätigkeit im zivilen Nationaldienst habe sie von 2011 bis Ende 2013 (vgl. act. A7/11 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise ab 2012 (vgl. act. A24/23 F100) heimlich in I._______ in einer (…) als (…) gearbeitet, um Geld für ihre Familie zu verdienen. Sie sei jeweils zwischen G._______ und I._______ hin- und hergefahren, wobei sie für diese Strecke in einer Richtung mit dem Bus zwei Stunden benötigt habe (vgl. a.a.O., F91 ff.). Die Frage der BFM-Mitarbeiterin, wie die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in I._______ mit dem Nationaldienst in G._______ habe vereinbaren können beziehungsweise ob sie jeweils an ihren Freitagen oder an den Wochenenden in I._______ gearbeitet habe, umging die Beschwerdeführerin, indem sie entgegnete, sie habe das „einfach versteckt gemacht“ und sei „immer noch“ im Militärdienst gewesen (vgl. a.a.O., F83). Nach zirka acht Monaten sei sie im Jahr 2013 wegen der Erwerbstätigkeit in I._______ festgenommen und während eines Monats inhaftiert worden. Dass die Beschwerdeführerin während mindestens acht Monaten regelmässig sowohl in G._______ im Nationaldienst als auch in I._______ gearbeitet und dabei zwischen den beiden Arbeitsorten jeweils eine vierstündige Reise bewältigt habe, obwohl sie ihren Dienstort G._______ nur an den Wochenenden und an ihren Freitagen verlassen durfte, kann ihr nicht geglaubt werden. Ebenfalls nicht plausibel ist, dass ihre Vorgesetzten die Absenzen vom Nationaldienst während mindestens acht Monaten nicht bemerkt oder aber toleriert hätten, bevor sie sie festnehmen liessen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin an der BzP als letzten offiziellen Wohnort vor der Ausreise nicht etwa den Dienstort G._______ angab oder ihren Herkunftsort C._______, sondern I._______, und dabei erklärte, sie habe dort als (…) gearbeitet (vgl. act. A7/11 Ziff. 1.17.05 und 2.01 f.). Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin in I._______ gearbeitet hat, jedoch nicht gleichzeitig in G._______ im zivilen Nationaldienst war. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Schule im Jahr 2009 abgebrochen und dem militärischen Aufgebot, das sie zwei Monate später erhalten habe, keine Folge geleistet, sondern in dieser Zeit gearbeitet, bis sie 2011 von Soldaten abgeholt worden sei. Diese neue Version lässt sich zum einen mit den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbaren, hat

D-4135/2015 diese doch an der Anhörung wiederholt zu Protokoll gegeben, sie habe gleichzeitig mit ihrer Tätigkeit im Nationaldienst in G._______ in I._______ gearbeitet. Zum andern ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin es gewagt hätte, während zweier Jahre ein Aufgebot für den Militärdienst zu ignorieren, und dass sie erst zwei Jahre nach dem Aufgebot zu Hause von Soldaten abgeholt worden sein soll. 4.5.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, dass sie zwei Mal während je eines Monats in Haft gewesen sei; dies nicht nur deshalb, weil der für die Festnahmen angegebene Anlass – Absenz vom Nationaldienst wegen privater Erwerbstätigkeit in I._______ – unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin war weder in der Lage, die Umstände ihrer Festnahme spontan und substanziiert zu schildern (vgl. a.a.O., F107 ff.), noch das Gefängnis zu beschreiben, in dem sie anlässlich der ersten Haft immerhin einen Monat verbracht haben will. Auf die Frage, wie sie persönlich auf die Festnahme reagiert habe, antwortete sie: „Ich habe es in dem Moment nicht erwartet, aber mir war auch klar, dass sie mich irgendwann verhaften würden“ (vgl. a.a.O., F113). Die einzige konkrete Beschreibung des Gefängnisses lautete, dass es unterirdisch gewesen sei (vgl. a.a.O., F119). Sie konnte auch den Alltag während der einmonatigen Haft nicht anschaulich und überzeugend beschreiben: „Ich war sehr einsam. War alleine. Es gab keine andere Person“ (vgl. a.a.O., F122). „Ich habe versucht, Bücher zu lesen, ein paar Geschichten. So habe ich meinen Tag verbracht“ (vgl. a.a.O., F123). Der Eindruck der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Haft nicht selbst erlebt, ist daher berechtigt. Zur vorgebrachten zweiten Inhaftierung erfährt man lediglich, man sei der Beschwerdeführerin gegenüber „nicht so streng“ gewesen, respektive sie habe nach draussen gehen und Kontakt mit anderen Leuten haben dürfen (vgl. a.a.O., F204 und 213). Dass die Beschwerdeführerin bei der zweiten Inhaftierung besser behandelt worden sei als bei der ersten, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie nach der ersten Freilassung erneut dem Nationaldienst ferngeblieben und wiederum in I._______ gearbeitet haben will. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie in Eritrea Nationaldienst geleistet hat, kann sie auch nicht aus diesem desertiert sein. Ihre Aussagen, es habe bei der Anlage in G._______, wo sie stationiert gewesen sei, keine Wachen gehabt, und sie habe gewartet, bis es dunkel geworden sei, beziehungsweise sie habe sich in der Nacht davongeschlichen, vermag denn auch nicht zu überzeugen.

D-4135/2015 4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie in Eritrea eine militärische Ausbildung absolviert sowie anschliessend zivilen Nationaldienst geleistet habe und aus diesem desertiert sei. 5. 5.1 Hinsichtlich der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea hielt das SEM fest, diese habe die Planung, Organisation und Durchführung der angeblich illegalen Ausreise durchwegs rudimentär und undifferenziert geschildert. Eine gesuchstellende Person habe das Vorliegen einer illegalen Ausreise und damit einhergehender subjektiver Nachfluchtgründe von Gesetzes wegen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund der stereotypen und teils schwer nachvollziehbaren Schilderungen der Ausreise könne der Beschwerdeführerin eine illegale Ausreise und somit auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht geglaubt werden, so dass von einer legalen Ausreise auszugehen sei. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Beschwerdeführerin habe die Ausreise glaubhaft geschildert und das BFM habe nicht geltend gemacht, die Schilderung der Ausreise enthalte Widersprüche. Sie habe an der Anhörung beschrieben, dass sie den Arbeitsort ihres Nationaldienstes in G._______ in der Nacht verlassen habe, als es dunkel gewesen sei. Von dieser Anlage wegzuschleichen sei nicht schwierig gewesen, und sie habe dies ja auch früher schon gemacht. Sie habe eine Nacht draussen übernachtet und sei dann mit dem Bus nach J._______ gereist. Bevor sie zu Kontrollpunkten gekommen sei, sei sie jeweils aus dem Bus ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen. In J._______ habe sie eine Frau und einen Mann kennengelernt und sei zusammen mit diesen weitergegangen. Gegenüber ihrem Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie seien immer nur in der Nacht gelaufen und die Reise habe etwas weniger als zwei Wochen betragen. Sie habe auch glaubhaft erzählt, dass Schlepper ihr in K._______ aufgrund ihrer Schwangerschaft aus Mitleid geholfen hätten, da sie zu diesem Zeitpunkt gemerkt habe, dass sie schwanger war. 5.2.2 Im Weiteren werden in der Beschwerde Auszüge aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den beschränkten Möglichkeiten einer legalen Ausreise aus Eritrea und den Folgen einer illegalen Ausreise zitiert. Unter Hinweis auf Berichte des European Asylum Support Office und des

D-4135/2015 UNO-Menschenrechtsrates von 2015 wird sodann ausgeführt, die Situation in Eritrea hinsichtlich der fehlenden Möglichkeiten einer legalen Ausreise für Personen im dienstpflichtigen Alter habe sich in keiner Weise verbessert. Bereits aufgrund der äusseren Indizienlage sei es überaus unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Eritrea legal hätte verlassen können, sei sie gemäss der zitierten Rechtsprechung von der Visumserteilung doch grundsätzlich ausgeschlossen. Überdies stamme sie aus einer einfachen Familie, weshalb vernünftigerweise ausgeschlossen werden könne, dass sie die für eine ausnahmsweise Visumserteilung erforderlichen hohen Geldbeträge hätte beschaffen können. Dass gemäss der Rechtsprechung nicht ausreiche, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ändere nichts an der Pflicht der Behörden, die entsprechenden unbestrittenen Länderkenntnisse in die Gesamtwürdigung der relevanten Umstände einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund des illegalen Verlassens des Heimatlandes den subjektiven Nachfluchtgrund der Republikflucht, weshalb nebst der Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei. 5.3 5.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil sie sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CA- RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea geklärt und die

D-4135/2015 bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. 5.3.3 Im erwähnten Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (E. 5.1). Das Gericht stellte ferner fest, dass auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant ist, und die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft (E. 5.1). Sodann erwog das Gericht, dass es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.3.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorhanden. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie Eritrea aus den von ihr geschilderten Gründen verlassen hat. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie in den Augen des eritreischen Regimes aus einem anderen Grund eine missliebige Person sein könnte. Sie hat an der Anhörung weitere persönliche Probleme mit den eritreischen Behörden verneint (vgl. act. A 24/23 F191). Allfällige Probleme ihrer Familienangehörigen mit den heimatlichen Behörden aufgrund der vorgebrachten Desertion und illegalen Ausreise hat sie nicht von sich aus erwähnt. Erst auf ausdrückliche Nachfrage der BFM-Mitarbeiterin hat sie – wiederum sehr vage und daher nicht plausibel – angegeben, ihre Familie beziehungsweise ihre Mutter sei wegen der illegalen Ausreise ihrer Tochter ins Gefängnis gekommen. Die Beschwerdeführerin konnte weder angeben, wie lange die Mutter im Gefängnis gewesen sei, noch, weshalb man diese freigelassen habe, obwohl sie den hierfür erforderlichen Geldbetrag nicht habe aufbringen können (vgl. a.a.O., F192 ff.). Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin auch keine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz glaubhaft zu machen, sagte sie auf die entsprechende Frage des BFM doch nur: „Ja. Wenn es mir gelingt, dann mach ich’s“ (vgl. a.a.O.,

D-4135/2015 F199). Da die illegale Ausreise ohne weitere Anhaltspunkte, die zu einer Schärfung des Profils führen könnten, keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz offenbleiben. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie in Eritrea Nationaldienst geleistet hat und aus diesem desertiert ist. Eine ihr (im Fall einer hypothetischen Rückkehr) allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst beschlägt die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 5.3.3). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch E. 1.3). 5.4 In der Beschwerde wird neben der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs überdies die Aufhebung der Wegweisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) kann indessen nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine Ausführungen, und auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hätten. Das BFM hat demnach die Wegweisung gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 16. Juli 2015 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

D-4135/2015 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff.) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1100.zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4135/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1100.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-4135/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.05.2017 D-4135/2015 — Swissrulings