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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2009 D-4135/2009

6 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,318 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4135/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom18. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4135/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge B._______ (heute: C._______ [Anmerkung des Gerichts]) am 30. Mai 2008 verliess und am 2. Juni 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 4. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt und am 3. Juni 2009 vom BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach Kriegsausbruch 1999 sei sie (zusammen mit ihrem Ehemann sowie den Kindern und deren Familien) von E._______ nach B._______ geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten, dass ihr Ehemann etwa im Jahr (...) verstorben sei, dass sie in ihrer Unterkunft in B._______ von Unbekannten belästigt worden seien, indem diese mehrmals nachts zu ihnen gekommen seien, ihren Sohn geschlagen und ihre Tochter sowie ihre Schwiegertochter belästigt hätten, dass die Unbekannten Geld verlangt hätten, dass sie zur Polizei gegangen seien und diese ihnen gesagt habe, sie sollten wieder nach Hause gehen, dass ihnen von der Polizei nicht geholfen worden sei, sondern sie von den unbekannten Leuten weiterhin aufgesucht worden seien, dass die ganze Familie vor diesem Hintergrund B._______ verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-4135/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der Beschwerdeführerin wiesen verschiedene Widersprüche auf und die Schilderungen seien als unsubstanziiert zu qualifizieren, was zum Schluss führe, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie alle hätten ihre Dokumente im Fahrzeug, mit dem sie in die Schweiz gelangt seien, vergessen und liegengelassen, konstruiert wirkten, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem nach Einsicht in die Akten Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen sei, dass von Amtes wegen infolge des engen sachlichen Zusammenhangs aufgrund enger verwandtschaftlicher Verbindung eine Vereinigung des Verfahrens mit denjenigen der Tochter und des Sohnes zu prüfen sei, dass verschiedene Beweisanträge gestellt wurden, D-4135/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführerin zwar zusammen mit ihren Kindern und Enkeln in die Schweiz einreiste und sie dieselben Umstände als Asylgründe vorbringt, dass jedoch kein Anlass besteht, die Verfahren von erwachsenen Familienangehörigen zu vereinigen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Verfahren aber koordiniert – mit gleichem Urteilsdatum – zu behandeln sind, dass die editionspflichtigen Akten der Beschwerdeführerin bereits bei Eröffnung des Entscheides durch die Vorinstanz ausgehändigt wurden (Disp.-Ziff. 5), dass es der Beschwerdeführerin möglich war, innert der fünf (arbeits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zu ergänzender Beschwerdebegründung nach Einsicht in die Akten abzuweisen ist, zumal auch die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind, D-4135/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1 S. 73), dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-4135/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, die Beschwerdeführerin und ihre Familie sei bei der Ankunft in der Schweiz vom Busfahrer zur extremen Eile beim Verlassen des Busses gedrängt worden und sie hätten aus diesem Grund die Tasche mit den Dokumenten im Bus vergessen, in den Protokollen der Beschwerdeführerin keine Stütze findet, dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), D-4135/2009 dass es sich bei den in den Beschwerdeverfahren der Kinder der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der "Association für Protecting Roma Rights" in E._______ – auf welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwiesen wird – offensichtlich nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt, dass überdies auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reiseoder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), dass es Asylsuchenden obliegt, ihre Identität offen zu legen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG), weshalb der Vorwurf, die Beschaffung von Identitätspapieren hätte von Amtes wegen erfolgen müssen, fehl geht, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin ihren angeblich letzten Aufenthaltsort mit B._______ bezeichnet (vgl. A1/9 S. 2 und S. 4), obschon dieser bereits seit dem Jahr 1992 C._______ genannt wird und die Beschwerdeführerin zudem angab, sie habe dort ein offizielles Papier, nämlich eine Identitätskarte als Flüchtling, bekommen (vgl. A1/9 S. 4), dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätten 3 Millionen Euro für die Reise in die Schweiz bezahlen müssen (vgl. A12/10 S. 4), gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift aufgrund der Protokolle bei den Akten kein Anlass besteht, am Geisteszustand der Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Versuch, den konkreten Fragen auszuweichen und den Reiseweg zu schildern (vgl. A12/10 S. 5 f.), vielmehr auf die Wiedergabe von auswendig Gelerntem hinweisen, dass im Übrigen die bei der Anhörung vom 3. Juni 2009 anwesende Hilfswerkvertretung keine Bemerkungen hinsichtlich des Geisteszustandes der Beschwerdeführerin verfasste, D-4135/2009 dass somit sowohl Identität wie auch Herkunft der Beschwerdeführerin bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da ihre Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass das Bundesamt zutreffend auf die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen hingewiesen hat, dass es auch einer Person ohne Schulbildung gelingen sollte, selbst Erlebtes adäquat und entsprechend substanziiert zu schildern, dass dem BFM zuzustimmen ist, dass die Schilderungen der behaupteten Übergriffe durch die Beschwerdeführerin vage blieben, dass das bereits erwähnte ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der angegebenen Asylgründe spricht, dass kein Zuammenhang zwischen der – unbelegt gebliebenen – gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin (vgl. A1/9 S. 5 und A12/10 S. 3) und den geltend gemachten Asylgründen ersichtlich ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass bei dieser Sachlage die Beweismittelanträge abzuweisen sind, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), D-4135/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-4135/2009 SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4135/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Verfügung des BFM vom 18.6.2009 im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift], Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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