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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2009 D-4135/2006

24 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,899 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-4135/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ und dessen Ehefrau B.______, China, C._______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2005 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4135/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Herkunftsort D._______ (andere Schreibweise: E.______), Provinz F.______, ungefähr im Oktober 2001 und gelangte über G.______ innerhalb eineinhalb Monate nach Nepal und von dort auf dem Luftweg und schliesslich in einem Auto am 12. Dezember 2001 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Erstbefragung in der H._______ vom 13. Dezember 2001 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 27. Mai 2002 machte die Beschwerdeführerin ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im Wesentlichen geltend, chinesische Staatsangehörige tibetischer Volkszugehörigkeit zu sein und sich von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2001 ständig im Dorf D.______aufgehalten zu haben. Ohne sich politisch betätigt zu haben und – abgesehen von gelegentlichen behördlichen Kontrollen – ohne weiter behelligt worden zu sein, habe sie wegen den grundsätzlich eingeschränkten Freiheiten unter der chinesischen Oberherrschaft zusammen mit ihrem Bruder und mit Hilfe eines Schleppers ihren Herkunftsort verlassen. In G.______habe sie ihre Identitätskarte („Sepenthi“), die vor langer Zeit auf Antrag ihrer Eltern ausgestellt worden sei, dem Schlepper abgeben müssen (vgl. BFM- Protokoll A3, S. 3). B. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Herkunftsort D.______ ungefähr im August/September 2002 und gelangte über G.______ innerhalb zirka eines Monates via I._______und K._______ auf dem Luftweg nach Europa und schliesslich mit einem Auto am 6. Oktober 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Erstbefragung im L._______ vom 24. Oktober 2002 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 22. Juli 2003 machte der Beschwerdeführer, ebenfalls ohne Einreichung von Identitätsdokumenten, im Wesentlichen geltend, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Volkszugehörigkeit zu sein und sich von seiner Geburt an bis zur Ausreise im September 2002 ständig im Dorf D.________ aufgehalten zu haben. Er habe, ohne sich politisch betä- D-4135/2006 tigt zu haben und jemals festgenommen worden zu sein, unter der chinesischen Herrschaft, insbesondere der damit verbundenen fehlenden Religionsfreiheit, gelitten. Im Weiteren hätten ihn chinesische Beamte nach der Ausreise seiner Ehefrau zweimal während seiner Abwesenheit zuhause aufgesucht und sich bei seinem Vater nach deren Verbleib erkundigt. Später seien die chinesischen Sicherheitsbeamten auch in seiner Anwesenheit nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Vater unter dem Vorwurf, sie seien wie die Verschwundene reaktionär und hätten diese zum Dalai Lama nach Indien geschickt, geschlagen (vgl. A11, S. 5). Aus Furcht vor einer Festnahme oder weiteren Misshandlungen sowie aufgrund der allgemeinen schwierigen Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als er, seine Eltern und seine beiden Kinder das Haus Richtung G.______ verlassen hätten, habe er an der Tür und an der Wand Posters mit Parolen für den Dalai Lama befestigt. Während seine Familienangehörigen vorerst versteckt in G.______ geblieben seien (vgl. A11, S. 5), sei er mit einem Bekannten via I.______ nach K._______ und von dort mit dem Flugzeug nach Europa gelangt. Er habe nie einen Pass besessen und zuvor Zawa nie verlassen; eine Person in G._______, welche ihn mitgenommen habe, habe für ihn Ausweise machen lassen (“sipenten“ und „tangshiten“), ihm diese dann gegeben und in Nepal wieder abgenommen (vgl. A11, S. 3). C. Am 24. und 25. August 2004 führte ein Experte der Fachstelle Lingua im Auftrag des BFM mit den Beschwerdeführenden eine sprachlichländerkundliche Herkunftsanalyse durch und gelangte in seinem Gutachten vom 3. November 2004 zum Schluss, die Beschwerdeführenden seien eindeutig tibetischer Ethnie, indessen sei eine zur Hauptsache ausserhalb Tibets erfolgte Sozialisierung beziehungsweise ein längerer Aufenthalt ausserhalb Tibets wahrscheinlich. D. Die Beschwerdeführenden nahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 Stellung zur Herkunftsanalyse vom 3. November 2004. E. Mit Schreiben vom 20. und 25. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführenden tibetische Identitätskarten, ausgestellt am 30. November 2000 beziehungsweise 31. Dezember 2000, im Original ein mit dem D-4135/2006 Hinweis, sie hätten diese über die Familie der Beschwerdeführerin erhalten. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden teils wegen fehlender Asylrelevanz, teils wegen Unglaubhaftigkeit ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. G. Mit Beschwerdeeingabe vom 28. Dezember 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erkannte die Vorinstanz mit neuer Verfügung vom 7. Februar 2006 in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 1) den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zu und bestätigte – nunmehr wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – deren vorläufige Aufnahme. K. Eine Anfrage des Instruktionsrichters der ARK vom 8. Februar 2006, ob die dadurch nun teilweise gegenstandslos gewordene Beschwerde in den restlichen Punkten allenfalls zurückgezogen werde, liessen die Beschwerdeführenden unbeantwortet. D-4135/2006 L. Mit Verfügung des BFM vom 18. August 2006 wurden die beiden Kinder der Beschwerdeführenden, M._______und N._______nach erteilter Einreisebewilligung in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge einbezogen. M. Am 21. November 2008 wurde den Beschwerdeführenden vom O.______ – mit Zustimmung des BFM – eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, womit das Beschwerdeverfahren auch in den Punkten 3 – 7 der angefochtenen Verfügung gegenstandslos wurde. N. Aufgrund dieser veränderten Sachlage erhielten die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. April 2009 erneut Gelegenheit, sich bis zum 30. April 2009 über einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde zu äussern. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden unbenutzt verstreichen. D-4135/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung auf die Frage der Asylgewährung (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) beschränkt. 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-4135/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BMF stellte in der angefochtenen Verfügung fest, zum Einen seien die von den Beschwerdeführenden angegebenen allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen der Tibeter in China (wie die vorliegend geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Kontrollen), mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant. Zum Anderen seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, sich von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2001 beziehungsweise Spätsommer 2002 ständig im Dorf D.______ aufgehalten zu haben und nach der Ausreise der Beschwerdeführerin erhöhtem behördlichem Druck ausgesetzt gewesen zu sein, nicht als glaubhaft zu erachten. So müssten aufgrund des Herkunftsgutachtens vom 3. November 2004, wonach zwar von einer Erstsozialisation der Beschwerdeführenden in Tibet auszugehen sei, jedoch eine längere Aufenthaltsdauer ausserhalb von Tibet sehr wahrscheinlich erscheine, deren Angaben hinsichtlich ihrer Ausreisen aus Tibet im Jahre 2001 beziehungsweise 2002 bezweifelt werden. Die Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, das Ergebnis des Herkunftsgutachtens in Frage zu stellen. Zudem seien die Angaben zu den Identitätsdokumenten widersprüchlich ausgefallen. So sei die nachträglich eingereichte Identitätskarte des Beschwerdeführers am 30. November 2000 ausgestellt worden, indessen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Tibet im September 2002 D.______ nie verlassen und erst durch eine Person in G.______eine Identitätskarte erhalten. Auch die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zum Ausstellungsdatum auf der nachträglich D-4135/2006 eingereichten Identitätskarte (31. Dezember 2000) angegeben, sie könne sich, da schon lange zurückliegend, nicht mehr daran erinnern, wann ihre Identitätskarte ausgestellt worden sei. Schliesslich sei das geltend gemachte Verhalten des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat Posters mit Parolen für den Dalai Lama sowie für ein unabhängiges Tibet an den Türen und an den Wänden seines Hauses aufgehängt zu haben, angesichts der drakonischen Strafen, welche in Tibet für oppositionelles Verhalten zum Teil verhängt würden und der Tatsache, dass die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Eltern vorerst in Tibet zurückbleiben sollten, nicht nachvollziehbar. 3.2 In ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem darauf hin, dass entgegen der Auffassung des BFM von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden könne, dass diese das Ausstellungsdatum ihrer Identitätsdokumente auswendig kenne. Im Weiteren sei die nachträglich eingereichte Identitätskarte des Beschwerdeführers im Jahre 2000 in D._______ ausgestellt worden, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, bis 2002 nie ausserhalb von D._______ gewesen zu sein, hierzu nicht im Widerspruch stehe. Schliesslich sei es nie, wie vom BFM vermutet, von vornherein die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, alleine, ohne seine Eltern und Kinder, zu flüchten, weshalb sein Verhalten, vor seiner Ausreise politisch heikle Poster und Parolen an seinem Haus aufzuhängen, nicht derart realitätsfremd erscheine wie vom BFM angenommen. Hinsichtlich der Feststellung im Herkunftsgutachten vom 3. November 2004, die Beschwerdeführenden würden nicht den reinen Dialekt der Gegend von D._______ sprechen, sei von Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Sprachuntersuchung bereits drei Jahre in der Schweiz gelebt hätten und sich daher ihr Dialekt durch den Kontakt mit anderen Tibetern entsprechend 'weiter verwässert' gehabt habe. 3.3 Aus den nachfolgenden Erörterungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Ausreise der Beschwerdeführenden in der geltend gemachten Weise und aus den damit verbundenen angegebenen Gründen in Zweifel gezogen hat. Zum Einen legte der Experte der Fachstelle Lingua in seiner sprachwissenschaftlichen Herkunftsanalyse vom 3. November 2004 in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, weshalb zwar klarerweise D-4135/2006 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden tibetischer Ethnie seien, indessen eine zur Hauptsache ausserhalb Tibets erfolgte Sozialisierung beziehungsweise ein längerer Aufenthalt ausserhalb Tibets wahrscheinlich erscheine. Diese Einschätzung wird durch die nicht überzeugenden Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Aufgrund der in der Herkunftsanalyse zahlreich aufgeführten Beispiele zu fehlenden Kenntnissen hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion und dort ausgeführten Tätigkeiten ist darauf zu schliessen, dass der Experte, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden, nur allgemein zu ihrer Herkunftsregion und ihrer früheren Tätigkeit gefragt worden zu sein, den Beschwerdeführenden genügend detaillierte Fragen und Rückfragen gestellt hat, um anhand der Antworten den Wahrheitsgehalt der behaupteten Herkunft zuverlässig überprüfen zu können. Im Weiteren wird im Gutachten ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Aussprache nur ausserhalb der behaupteten Herkunftsgegend (Osttibet) erlernt haben könne. Die Entgegnung, wonach sie aus einer Familie stamme, deren Mitglieder viele verschiedene Dialekte gesprochen hätten, vermag den gänzlich fehlenden D._______-Dialekt in ihrer Aussprache keineswegs plausibel zu erklären. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt der Sprachuntersuchung im Rahmen der Herkunftsanalyse bereits drei Jahre in der Schweiz gelebt, weshalb sich ihr Dialekt durch den Kontakt mit anderen Tibetern entsprechend 'weiter verwässert' gehabt habe, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten. Zum Anderen stehen die im Rahmen der Anhörungen gemachten Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Identitätspapieren überwiegend im Widerspruch zu den Angaben auf den nachträglich eingereichten tibetischen Identitätskarten. Zwar soll nach der Behauptung in der Beschwerde die Identitätskarte des Beschwerdeführers in D._______ ausgestellt worden sein, womit die Angabe des Beschwerdeführers, D.________ nie verlassen zu haben – sollte die Behauptung in der Beschwerde zutreffen – nicht in Frage gestellt würde; indessen wird durch die Argumentation in der Beschwerde der weitere Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen angab, nie Identitätsdokumente besessen D-4135/2006 und erst bei seiner Ausreise 2002 in G.______ Ausweispapiere erhalten zu haben (vgl. A11, S. 3), obwohl auf der nachträglich eingereichten Identitätskarte der 30. November 2000 als Ausstellungsdatum angegeben ist, nicht beseitigt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht, wie in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführerin nur die fehlende Kenntnis des Ausstellungsdatums der Identitätskarte vorgehalten hat. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörungen vielmehr an, ihre Identitätskarte sei vor so langer Zeit auf Antrag ihrer Eltern in G.______ausgestellt worden, dass sie sich nicht mehr daran erinnere (vgl. BFM- Protokoll A3, S. 3), obwohl aus der nachträglich eingereichten Identitätskarte ersichtlich ist, dass diese am 31. Dezember 2000 und damit nicht einmal ein Jahr vor der Ausreise ausgestellt wurde. Schliesslich ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Verhalten des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat Posters mit Parolen für den Dalai Lama sowie für ein unabhängiges Tibet an den Türen und an den Wänden seines Hauses aufgehängt zu haben – auch, wenn, wie in der Beschwerde angeführt, es nie von vornherein die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sein sollte, alleine, ohne seine Eltern und Kinder, auszureisen – nicht dem Verhalten eines Flüchtenden entspricht, der noch nicht wissen kann, ob die gemeinsame Flucht gelingen wird. In der Folge sind denn auch nach Angaben des Beschwerdeführers die Kinder und Eltern des Beschwerdeführers, wenn auch versteckt, nach seiner alleinigen Ausreise in G.______ geblieben. 3.4 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 wurde im Weiteren festgestellt, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Benachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab, sodass sie nicht unter dem Titel der Kollektivverfolgung abgehandelt werden können. Diese Lageeinschätzung wird durch die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie in ihrer Heimat – abgesehen von den geschilderten Ausreisegründen, welche jedoch vorliegend, wie vorstehend erörtert, als unglaubhaft zu erachten sind – keinerlei relevante Schwierigkeiten erlitten hätten, exemplarisch bestätigt. D-4135/2006 3.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat erlitten hätten oder in begründeter Weise zukünftig hätten befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 4. Da das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat und im Weiteren den Beschwerdeführenden vom Kanton O.______ am 21. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, ist die nunmehr auf die Frage der Asylgewährung (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) beschränkte Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asylpunkt – sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR .320.2]). In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde jedoch der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und den Beschwerdeführenden sind die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. D-4135/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2005 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12

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