– Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4133/2010/sed
Urteil v o m 1 3 . März 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N _______.
D-4133/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und muslimischer Religion aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Central) – seine Heimat am 10. November 2008 via D._______ und E._______. Er reiste am 19. November 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. November 2008 und der Anhörung vom 12. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, dass er zusammen mit seinem Onkel ein Teegeschäft geführt habe und für die Auslieferung des Tees an verschiedene Läden und Geschäfte verantwortlich gewesen sei. Ende Oktober 2008 habe er einen Anruf von einem Geschäftspartner erhalten. Dieser habe ihn informiert, dass er von der Polizei gesucht werde. Kurz darauf habe ihn auch seine Mutter angerufen und ihm gesagt, dass die Beamten bereits zu Hause nach ihm gesucht hätten. Vor diesem Vorfall seien zwei junge Männer, die ebenfalls mit Tee gehandelt hätten, verhaftet worden. Ihnen habe man vorgeworfen, in den Teesäcken Batterien geschmuggelt zu haben. Aus diesem Grund habe er vermutet, man könnte ihn unter demselben Verdacht festnehmen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Noch am selben Tag sei er mit seinem Onkel nach F._______ gefahren und dann weiter mit dem Bus nach G._______. Dort habe er sich rund zwei Wochen in einem Haus versteckt, ehe er dann am 10. November 2008 seine Heimat verlassen habe. Seit seiner Flucht sei er noch mehrmals bei sich zu Hause von srilankischen Sicherheitskräften (auf-) gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 11. Mai 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
D-4133/2010 gesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Mitteilung des Spruchgremiums. Als Beweismittel liess er einen Auszug aus dem Internet betreffend "screening process" ins Recht legen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Dezember 2008 betreffend Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Überdies wurde festgestellt, soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuche, habe er in seiner nachfolgenden Eingabe vom 21. Juni 2010 weitere Ausführungen zu seinen Beschwerdegründen gemacht. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung erfüllt seien, sei damit der entsprechende prozessuale Antrag gegenstandslos geworden, da die ergänzenden Vorbringen jedenfalls im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung finden würden. Schliesslich teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium im vorliegenden Verfahren mit, unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen.
D-4133/2010 G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsgesuch vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-4133/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
D-4133/2010 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 6. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er sich nach dem angeblichen Besuch der Polizei bei einem seiner Geschäftspartner und kurz darauf bei seiner Mutter umgehend mit seinem Onkel nach F._______ begeben habe. Obwohl er selber nicht anwesend gewesen sei, als die Sicherheitskräfte bei ihm Zuhause vorgesprochen hätten, und er sich auch sonst nichts habe zu Schulden lassen kommen, sei er aus Angst sofort geflüchtet (vgl. A1, S. 6 und A12, S. 4). Das angeblich sofortige Verlassen seines Wohnortes nach dem ersten Besuch der Polizei erscheine als realitätsfremd. Die Erfahrung zeige nämlich, dass von Verfolgung bedrohte Personen für die Vorbereitung der Flucht in der Regel eine gewisse Zeit benötigten. In vielen Fällen würden
D-4133/2010 sich betroffene Personen eine Bedenkzeit einräumen, um abschätzen zu können, ob ihnen weitere Nachstellungen auch tatsächlich noch drohten, bevor sie die durchaus einschneidenden Folgen auf sich nähmen, die eine Flucht zwangsläufig mit sich bringe. Wie ihm seine Mutter berichtet habe, suche die Polizei nach wie vor nach ihm (vgl. A12, S. 9). Zudem habe die Mutter Angst, dass der jüngere Bruder wegen seiner Probleme zur Rechenschaft gezogen werden könnte (vgl. A12, S. 10). Der Beschwerdeführer wisse jedoch weiterhin nicht, was genau gegen ihn von Seiten der srilankischen Behörden vorliege. Bis zum geltend gemachten Vorfall habe er nie irgendwelche Probleme bei seiner Arbeit erlebt und sei auch nicht politisch aktiv gewesen (vgl. A1, S. 6). Es wirke lebensfremd, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter keine genaueren Erkundungen eingeholt habe, wenn er tatsächlich ernsthafte Verfolgungsängste befürchtet hätte. Schliesslich habe ihn die Suche der Polizei derart verängstig, dass er deswegen ausgereist sei. Der Beschwerdeführer müsste deshalb ein Interesse daran haben, in Erfahrung zu bringen, welche Verfolgungsmassnahmen er an seinem früheren Wohnort zu befürchten hätte, und warum er überhaupt in den Fokus der srilankischen Sicherheitskräfte geraten sei. Zudem wirke das geltend gemachte Ausmass der Verfolgung seiner Familie unverhältnismässig und realitätsfremd, lebe diese doch weiterhin an der gleichen Adresse. Wäre die Familie tatsächlich von Behelligungen im geltend gemachten Ausmass betroffen, hätte diese den Wohnsitz gewechselt. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten. Dies hätte auch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, sofern er die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Die gesamthaft unsubstanziierten und nicht plausiblen Angaben würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 und der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2010 präzisierte der Beschwerdeführer vorerst den von ihm bereits geltend gemachten Sachverhalt. Es werde gerügt, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundesrecht verletzt habe, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
D-4133/2010 5.2.1. Bezüglich der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Teelieferant davon ausgehe, dass die Polizei ihn suche, weil sie ihn des Schmuggels von Batterien für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtige. Kurz vor der Suche nach ihm seien zwei andere junge muslimische Teehändler aus einem Nachbardorf, welche man mit geschmuggelten Batterien erwischt habe, festgenommen und verschleppt worden. Er selber habe nie Batterien in den Norden geschmuggelt und deren Lieferung in das von der LTTE kontrollierte Gebiet sei ohnehin strikte untersagt gewesen. Die LTTE hätten die Batterien nämlich unter anderem für militärische Zwecke verwendet. Ein Teil seiner Tätigkeit als Teehändler habe gemäss seinen eigenen Angaben unter anderem in der Auslieferung von Tee an Kunden in H._______, I._______ und J._______ bestanden. In diesem Zusammenhang sei er auch in K._______ – das auf seiner Lieferroute gelegen sei – tätig gewesen. Die Teelieferungen habe nur er alleine ausgeführt und deshalb sei er bei seinen Kunden auch bekannt gewesen (vgl. A12, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer sei neben den beiden festgenommenen Teehändlern der einzige gewesen, welcher genau diese Handelsroute bedient habe (vgl. A12, S. 7). Zudem habe er seines Wissens als einziger Teehändler den Abnehmer X._______ in H._______ beliefert. Bei diesem habe die Polizei später Nachforschungen gegen ihn angestellt (vgl. A12, S. 5). Somit sei seine Annahme, von den sriklankischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Teehändler gesucht zu werden, durchaus nachvollziehbar. Er habe dann auch zu Protokoll gegeben, er sei sich zu 100% sicher, dass er wegen des Verdachts des Batterienschmuggels für die LTTE von der Polizei gesucht werde (vgl. A12, S. 8). Seine Angst vor einer Festnahme sei also durchaus real gewesen. Da er von seiner Mutter und einem Kunden diesbezüglich gewarnt worden sei, habe er sich in Absprache mit seiner Mutter und einem Onkel unverzüglich zur Flucht entschlossen (vgl. A12, S. 4 und 7 sowie A12, S. 7 und 9). Nachdem ihn sein Onkel in G._______ in Sicherheit gebracht habe, habe dieser Erkundigungen bei der Polizei eingeholt und über einen Mittelsmann herausgefunden, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts des Schmuggels von Batterien gesucht werde (vgl. A12, S. 4 und 9). Der Beschwerdeführer habe sich somit mit der Hilfe seines Onkels ernsthaft darum bemüht, in Erfahrung zu bringen, weshalb die Polizei nach ihm fahnde, weshalb die gegenteiligen Ausführungen des BFM nicht der Wahrheit entsprächen. 5.2.2. Ein weiteres Indiz für die durchaus reale und glaubhafte Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka sei der Umstand, dass er seine
D-4133/2010 Heimat innert kürzester Zeit verlassen habe, obwohl es ihm wirtschaftlich gut gegangen sei (vgl. A12, S. 5). Wäre seine Angst nicht begründet gewesen, so hätte er sich vermutlich nicht so schnell zur Flucht entschlossen. Möglicherweise sei seine Flucht zwar überstürzt erfolgt, weil es ihm allenfalls hätte gelingen können, seine Unschuld zu beweisen und so eine Strafverfolgung abzuweisen. Durch diese Flucht sei aber eine neue Situation entstanden, da er sich durch sein Verschwinden nun endgültig verdächtig gemacht habe und seine Flucht wie ein Schuldgeständnis wirke. Gemäss eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwei Wochen in G._______ versteckt gehalten und in dieser Zeit die Vorbereitungen für seine Flucht getroffen (vgl. A1, S. 7). Ihm und seinen Angehörigen sei es somit sehr wohl bewusst gewesen, dass die betreffende Verdächtigung durch die Polizei ein rasches Handeln erfordert habe und ein Zögern falsch gewesen wäre. Es sei nämlich bekannt, dass in Sri Lanka Personen, welche der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt würden, mit willkürlichen Festnahmen und Haftbedingungen rechnen müssten. Dies sei offenbar auch den beiden bereits erwähnten Teehändlern widerfahren. Im Rahmen des sogenannten "screening process" hätten die srilankischen Sicherheitsbehörden nach Ende des offenen militärischen Konfliktes im Mai 2009 begonnen, systematisch alle Aktivisten und Unterstützer der LTTE auf einer "Verdächtigenliste" zu erfassen. Überdies habe man auch alle Personen registriert, welche als Verdächtige in einem solchen Zusammenhang erschienen. Die Registrierung auf dieser Liste, welche unterdessen mehrere 10'000 Namen umfassen solle, führe dazu, dass ein dort Aufgeführter bei einer Einreise nach Sri Lanka sofort identifiziert werden könne und gestützt auf den bestehenden Verdacht ohne Anklageerhebung auf unbestimmte Zeit in ein Sicherheitslager überstellt werden würde. Zu betonen sei diesbezüglich, dass dies im vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum im Herbst 2008 gerade im Osten und Nordosten Sri Lankas – das heisst auch auf der Route, auf welcher er als Teehändler tätig gewesen sei – wieder verstärkt vorgefallen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Internetartikel betreffend "screening process" verwiesen. Als muslimischer Tamile habe er sich sowohl vor der Polizei als auch vor den regierungsfreundlichen tamilischen Parteien gefürchtet (vgl. A1, S. 6). Den Zusammenhang der Vorbringen des Beschwerdeführers mit den damals aktuellen politischen Verhältnissen in Sri Lanka habe das BFM aber in der angefochtenen Verfügung übergangen, weshalb die vorgenommene Sachverhaltsabklärung als unvollständig und unrichtig zu qualifizieren sei.
D-4133/2010 5.2.3. Nach der Durchführung der entsprechenden Sachverhaltsabklärungen dürfte sich zeigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Art und Weise bedroht sei, sollte er nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Allenfalls werde sich auch ergeben, dass zumindest von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei noch darauf zu verweisen, dass die Kombination aus mehreren Hinweisen von verschiedenen Personen auf eine polizeiliche Suche nach ihm und die Verhaftung von ebenfalls im Teegeschäft tätigen Männern aus dem Nachbarort, ihn motiviert hätten, nicht abzuwarten, wie sich die Situation entwickle, sondern auch auf Rat seiner Mutter und seines Onkels direkt ins Ausland zu fliehen. Die sofortige Flucht gestützt auf den geltend gemachten Hintergrund erscheine in keiner Art und Weise als realitätsfremd. Weiter sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht wisse, was genau gegen ihn vorliege. Aufgrund der geschilderten Umstände sei es jedoch klar, dass er im Verdacht gestanden haben müsse, ebenfalls Batterien oder andere Materialien in Zusammenhang mit seinen Teelieferungen in den Nordosten Sri Lankas zu schmuggeln. Dieser Verdacht sei durch seine Flucht massiv verstärkt worden. Er werde nun erst recht der Unterstützung der LTTE durch den Schmuggel von verbotenen Gütern verdächtigt, weshalb die geschilderten Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinen Familienangehörigen keineswegs als übertrieben erschienen und diese für die srilankischen Sicherheitskräfte die einzige Möglichkeit seien, etwas über den Verbleib des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Beim letzten Besuch der Sicherheitskräfte bei seiner Mutter sei er als Terrorist bezeichnet worden, was nahe lege, dass er bei einer Rückkehr mit einer langen Haftstrafe rechnen müsste. Es wäre mithin ein Leichtes, im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Situation der Familienangehörigen in Sri Lanka abzuklären und allenfalls auch die regelmässig erfolgenden Nachfragen der srilankischen Sicherheitskräfte zu dokumentieren. Solche Abklärungen wären mit einem verhältnismässig kleinen Aufwand verbunden. 5.2.4. Die Aufkündigung des Waffenstillstands durch die srilankische Regierung zu Beginn des Jahres 2008 hätte in den darauf folgenden Monaten und Jahren ein hartes Vorgehen gegen die Rebellen der LTTE zur Folge gehabt. Gerade im Osten des Landes, wo die srilankische Regierung nach der Verdrängung der LTTE im Jahr 2007 offen mit paramilitärischen Gruppen, die die LTTE bekämpft hätten, zusammengearbeitet habe, habe sich die Sicherheitslage rasant verschlechtert. Zwischen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) und anderen rivalisierenden
D-4133/2010 Gruppen sei es immer wieder zu heftigen Zusammenstössen gekommen und von August bis September 2008 habe es eine starke Zunahme von Attacken seitens der LTTE gegen die TMVP und die srilankischen Sicherheitskräfte gegeben. Erhebliche Spannungen hätten auch zwischen der TMVP und der muslimischen Bevölkerung in den östlichen Gebieten geherrscht. Die instabile Sicherheitslage im Osten habe ausserdem zu übertriebenen Sicherheitsvorkehrungen und ständigen Belästigungen der tamilischen und muslimischen Bevölkerung durch Polizei, Armee und Paramilitärs geführt. Die Sicherheitskräfte hätten gezielt nach jungen Personen gesucht, die mit der LTTE in Verbindung stehen könnten und fast täglich seien Personen auf unbekannte Weise verschwunden. Diesbezüglich werde auf den Bericht der SFH vom 11. Dezember 2008 verwiesen. Aufgrund dieser Informationen sei es nicht nachvollziehbar, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss komme, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen lebens- und realitätsfremd seien und einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten. So sei es auch durchaus realitätsnah, dass seine Familie an deren Wohnort regelmässig von den Sicherheitskräften aufgesucht und belästigt würde, weil man nach ihm suche. Da die Polizei häufig vorbeikomme, fürchte sich seine Mutter davor, dass diese an seinem Bruder ein Exempel statuieren könnte (vgl. A12, S. 7, S. 9 und S. 10). 5.2.5. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, mit Hilfe eines guten Anwaltes einer willkürlichen Handlung seitens der Behörden vorbeugen zu können, deutlich darauf verwiesen, dass man über das Schicksal der beiden anderen des Schmuggels Verdächtigten, trotz einer sehr guten anwaltlichen Vertretung in Sri Lanka, bisher nichts herausgefunden habe. Diese würden immer noch als verschollen gelten (vgl. A12, S. 3 und S. 10). Er fürchte deshalb, dass er im Falle einer Rückkehr ebenfalls willkürlich verhaftet und möglicherweise ohne Prozessverfahren festgehalten würde. Ein solches Vorgehen durch die srilankischen Behörden sei unter Berufung auf das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus bis heute ohne Hindernisse möglich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er bei einer Rückweisung nach Sri Lanka auch in Colombo nicht sicher sei, da man ihn ganz bestimmt auch dort suchen und finden werde (vg. A12, S. 10). 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
D-4133/2010 und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und deshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. An dieser Einschätzung vermögen auch die umfangreichen Rechtsmitteleingaben und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren weder das rechtliche Gehör verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat. Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nennt die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜH- LER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 35), weshalb in casu von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein kann. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weitere Beweise im Heimatland zu erheben oder gar eine direkte ergänzende Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, weshalb die entsprechenden Anträge allesamt abzuweisen sind. 6.3. Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er gehe im Zusammenhang mit seiner in Sri Lanka ausgeübten Tätigkeit als Teelieferant davon aus, dass die Polizei ihn suche, weil sie ihn des Schmuggels von Batterien für die LTTE verdächtige. Ein Geschäftspartner und seine Mutter hätten ihn informiert, dass die Polizei nach ihm suche. Seine diesbezügliche Gefährdungssituation leitete er daraus ab, dass kurz vor der Suche nach ihm zwei andere junge muslimische Teehändler aus einem Nachbardorf, welche man mit geschmuggelten Batterien erwischt habe, festgenommen und verschleppt worden seien. Der Beschwerdeführer hat wiederholt ausgeführt, dass er nie Batterien oder sonstige Gegenstände für die LTTE geschmuggelt habe, sondern diesbezüglich lediglich verdächtigt worden sei. Die beiden anderen Teehändler habe man jedoch mit geschmuggelten Batterien erwischt. Der Beschwerdeführer kann jedoch gestützt auf diesen Sachverhalt für sich kein eigenes Gefährdungsprofil ableiten, da man ihm einen Batterienschmuggel oder eine andere Unterstützungshandlung für die LTTE nie hat nachweisen können. Wenn er tatsächlich von den srilankischen Behörden gesucht worden wäre, hätte es sich auch um eine blosse Routinebefragung handeln können, beispielsweise um nähere Informatio-
D-4133/2010 nen über die beiden anderen muslimischen Teehändler in Erfahrung zu bringen, die dann in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren gegen diese hätten verwendet und verwertet werden können. Ohnehin wäre ihm jedoch der Beweis seiner Unschuld offen gestanden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass seine Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren vage und substanzlos ausfielen und Realitätskennzeichen vermissen liessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die umfangreichen, teilweise ausufernden und mit zahlreichen Wiederholungen versehenen Ausführungen in seinen Rechtsmitteleingaben nichts zu ändern. Des Weiteren kann er auch aus den eingereichten Beweismitteln (einem Auszug aus dem Internet betreffend "screening process" und einem Bericht der SFH aus dem Jahr 2008 zur sozio-ökonomischen Lage in Sri Lanka vor Beendigung des Bürgerkrieges) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese keine Schlüsse bezüglich seines individuellen Gefährdungsprofils zulassen. Überdies ist es lebensfremd und widerspricht der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer blossen Nachfrage der Polizei bei einem Geschäftspartner und zu Hause bei der Mutter über seinen Aufenthalt, umgehend zuerst nach G._______ und anschliessend ins Ausland geflüchtet ist. Ein solch überstürzter und einschneidender Entscheid auf der Basis der ihm zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden und wenig aussagekräftigen Informationen ist nicht nachvollziehbar. 6.4. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der srilankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde. Er war nie selbst politisch aktiv; weder er noch seine Familie haben je mit militanten tamilischen Rebellenorganisationen sympathisiert. Die Ausreise des Beschwerdeführers über den gut kontrollierten (…) untermauert die Annahme, dass gegen ihn in seiner Heimat nichts asylrechtlich relevantes vorlag. Aus den vorliegenden Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die srilankischen Behörden heute – mithin mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, ist dieser doch angesichts seines fehlenden politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Für diese Erkenntnis spricht auch der Umstand, dass sei-
D-4133/2010 ne Kernfamilie (Mutter und Geschwister) immer noch im selben Dorf an der gleichen Adresse leben. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich wegen des Verdachts der Kooperation mit der LTTE im Fokus der srilankischen Behörden, müssten seine Familienangehörigen mit einschneidenden Behelligungen rechnen. Schliesslich gehen auch aus den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. Ein solches Verhalten bringt er auch gar nicht vor. Alleine der Umstand, dass er seit über drei Jahren landesabwesend (gewesen) ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
D-4133/2010 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
D-4133/2010 sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
D-4133/2010 reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3). 8.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging sodann bereits nach der früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.). Diese Praxis ist nunmehr im erwähnten neuen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die Uva- Provinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.3). 8.5. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Central) und lebte dort seit seiner Geburt bis Ende Oktober 2008. Eine Rückkehr dorthin ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu betrachten (vgl. a.a.O., E. 8.4.2.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann, der über mehrere Jahre Schulbildung und Berufserfahrung im Teehandel verfügt und zudem tamilisch und fliessend singhalesisch spricht (vgl. A1, S. 2 f.). Zudem leben seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder und vier Geschwister der Mutter nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1, S. 3 f.). Überdies hat er in Sri Lanka noch weitere Verwandte (vgl. A1, S. 3). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Netz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-4133/2010 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4133/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: