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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2010 D-4130/2010

11 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,525 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4130/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._______, geboren (...), Niger, alias C._______, geboren (...), Nigeria, alias D._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4130/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. April 2006 die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2008 unter der Identität C._______ (geboren [...], Nigeria) ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, wobei er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) die Angaben zur Identität korrigierte: B._______, geboren (...), Niger, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2008 die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2010 sein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er anlässlich der BzP vom 14. Mai 2010 im M._______ sowie der direkten Anhörung vom 1. Juni 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr nach Lagos zunächst eine Woche im Hause seines D-4130/2010 Freundes N._______ in Lagos verbracht, derweil dieser Kontakt zu einer Bezugsperson des Beschwerdeführers aufgenommen habe, um den aktuellen Stand der Dinge abzuklären, dass diesen Abklärungen zufolge dieselben Leute, die ihn bereits früher hätten umbringen wollen, ihm nach wie vor nach dem Leben trachteten, dass der Hauptverantwortliche namens O._______, eine einflussreiche Person mit Verbindungen zur Polizei und Politik, ausserdem einem Geheimbund angehöre, dass demnach seine Sicherheit in Nigeria nicht gewährleistet gewesen sei, seien doch bereits sein Vater und ein Halbbruder getötet worden, weshalb er den Heimatstaat am 25. November 2009 erneut verlassen und sich zunächst nach Tripolis (Libyen) begeben habe, wo er allerdings aufgrund von Problemen nicht habe bleiben können, dass er in der Folge im Januar 2010 nach Nigeria zurückgekehrt sei, doch habe er den Heimatstaat umgehend Richtung Cotonou verlassen, dass er sich nach Dakar zu einer Bezugsperson namens P._______ begeben habe, am 10. März 2010 von Senegal aus auf dem Seeweg nach Italien gereist und schliesslich am 20. April 2010 unkontrolliert in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – gleichentags mündlich eröffnet (Art. 13 AsylG) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorinstanz habe die beiden vorangehenden Asylgesuche geprüft und die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt, und auch die Beschwerdeinstanz in beiden Fällen die Ausführungen des BFM vollumfänglich gestützt habe, dass dementsprechend aus früheren Vorbringen abgeleitete Nachteile beziehungsweise Befürchtungen, wie sie im dritten Asylgesuch geltend gemacht worden seien, ebenfalls unglaubhaft seien, D-4130/2010 dass ferner die Identität aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere nach wie vor nicht feststehe, und sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausweisdokumente im Rahmen des vorliegenden Asylgesuchs insoweit widersprüchlich geäussert habe, als er das auf der Reise nach Libyen mitgeführte Dokument einmal als Geburtsurkunde und ein andermal als Schuldokument bezeichnet habe, dass er in den beiden vorangegangenen Asylgesuchen nie einen Halbbruder väterlicherseits genannt habe, dass seine Schilderung der Herreise von Nigeria bis in die Schweiz teils wirklichkeitsfremd und oberflächlich, teils offensichtlich tat sachenwidrig ausgefallen sei, dass er weder anlässlich der BzP noch der Direktanhörung exakt habe angeben können, wo er auf seiner Reise durchgefahren sei und ebensowenig habe er präzise Angaben zum Schiff beziehungsweise zu seinem dortigen Versteck machen können, dass ein Ort in Niger in Grenznähe zu Nigeria namens "Zinden" nicht existiere, dass sein Vorbringen, er habe über einen Monat lang zu zweit von 25 Litern Wasser auf dem Schiff gelebt, offensichtlich tatsachenwidrig sei, dass das Vorbringen, man habe ihn nach der Entdeckung auf dem Schiff als blinden Passagier weiterreisen lassen, in Anbetracht der hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu gewärtigen hätten, jeglicher Plausibilitär entbehre, dass die Kontrollen in den Häfen diesbezüglich zudem sehr streng seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass er ausserdem für die gesamte Reise nichts bezahlt haben wolle, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass das BFM somit auf das Asylgesuch nicht eintrete, D-4130/2010 dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen, dass der Beschwerdeführer zudem jung und gesund sei, ausserdem über eine gewisse Schulbildung verfüge, dass aufgrund seiner unglaubwürdigen Aussagen, insbesondere auch über seine Angehörigen, zudem davon auszugehen sei, er habe weitere enge Bezugspersonen im Heimatstaat, dass die Behandlung der Magenprobleme des Beschwerdeführers beim zuständigen Arzt in Q._______ nach zwei Konsultationen Anfang Mai 2010 abgeschlossen worden sei, und der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Direktanhörung angemerkt habe, sein Gesundheitszustand sei sorgfältig untersucht worden, und die Verfärbung seines Urins nicht mehr bestehe, dass er allfällige weitere Magenbeschwerden im Heimatstaat weiter behandeln lassen könne, zumal in den beiden Grossstädten Lagos und Onitsha eine gute medizinische Infrastruktur vorhanden sei, somit auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprächen, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2010 (Poststempel vom 7. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4130/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um D-4130/2010 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2010 lediglich die geltend gemachte Verfolgungssituation wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung inhaltlich auseinanderzusetzen, dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-4130/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- D-4130/2010 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einem hilfsbereiten Freund in Lagos (C1/13 S. 8) gesprochen hat, weshalb nicht anzunehmen ist, es fehle ihm an einem ausreichenden Beziehungsnetz im Heimatstaat, dies umso weniger, als sich zusätzlich der Eindruck aufdrängt, er habe das in Wirklichkeit vorhandene Beziehungsnetz lediglich dissimuliert, dass sich der Beschwerdeführer nämlich innert weniger Jahre dreimal eine Reise nach Europa leisten konnte und die damit verbundenen Ausgaben typischerweise nicht von beliebigen Dritten beglichen werden, weshalb nicht anzunehmen ist, es fehle ihm oder weiteren Familienangehörigen an den erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen, dass der Beschwerdeführer insoweit auf eine erfolgreiche Integration in den nigerianischen Arbeitsmarkt zurückblicken kann, als er in der Vergangenheit offenbar in einem Fotogeschäft arbeiten konnte (A1/13 S. 2), weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, dies werde ihm inskünftig nicht gelingen, und er werde nach seiner Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift insbesondere behauptet, er sei nach wie vor krank, ohne indessen hiefür einen Beweis vorzulegen, dass den Akten demgegenüber zu entnehmen ist, die medizinische Behandlung sei am 11. Mai 2010 abgeschlossen worden (C16/1), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 1. Juni 2010 bestätigte, die Verfärbung des Urins bestehe nicht mehr, andererseits habe er nach dem Essen immer noch Magenprobleme, und es gehe ihm auch jetzt nicht sehr gut (a.a.O. F35, F36), dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Magenprobleme, soweit diese persistieren, auch in den beiden Grossstädten Lagos und Onitsha behandeln lassen kann, zumal die erforderliche medizinische Infrastruktur, wenngleich nicht auf schweizerischem Niveau, dort vorhanden ist, D-4130/2010 dass er nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG beanspruchen kann, weshalb ihm die allenfalls erforderliche medizinische Behandlung jedenfalls nicht aus finanziellen Gründen verwehrt bleibt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4130/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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