Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4124/2015/plo
Urteil v o m 1 4 . August 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
D-4124/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 2. August 2010) gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b In der Eingabe machte der in F._______ lebende Beschwerdeführer geltend, sich 1995 den LTTE angeschlossen zu haben. Im Jahr 1998 habe er die Organisation wieder verlassen. Anfang 2009 habe er sich den Behörden ergeben. Nach der Festnahme sei er in ein Rehabilitationszentrum verlegt worden. Die Entlassung habe im September 2009 stattgefunden. In der Folge sei er unter grossem Druck gestanden. Man habe ihn telefonisch bedroht. Wegen der geschilderten Situation sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. B. B.a Mit Schreiben vom 3. August 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, die Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge gab er am 30. August 2010 eine präzisierende Eingabe zu den Akten und legte wiederum dar, wegen des erfolgten Engagements für die LTTE massivem behördlichen Druck ausgesetzt zu sein. Man habe ihn fälschlicherweise regierungsfeindliche Aktivitäten unterstellt. Es hätten Verhöre durch Armeeangehörige stattgefunden. Auch Einschüchterungsversuche unbekannter Dritter seien erfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit bestehe nicht. B.b Als Beweismittel gab er – gemäss Auflistung laut vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A5 am 10. September 2010 – Identitätsdokumente, eine Haftbestätigung und ein behördliches Schreiben zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung stattfinden werde, und gab ihm Gelegenheit für eine Gesuchsergänzung. In der Folge übermittelte er der Botschaft ein persönliches Schreiben. Ein weiteres Schreiben, in welchem er zwei Dokumente als Beilage erwähnte, ging bei der Botschaft am 2. Januar 2014 ein. Die Botschaft bestätigte den Empfang der Schreiben am 8. Januar 2014.
D-4124/2015 D. Am 20. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. D.a Anlässlich der Befragung vom (…) 2015 legte der Beschwerdeführer dar, tamilischer Ethnie zu sein und in F._______ zu leben. Im Jahr 1995 sei er durch die LTTE zwangsrekrutiert und zu logistischer Unterstützung genötigt worden. Später habe er die Organisation vorübergehend verlassen können. Nach dem erneuten Kriegsausbruch hätten ihn Geheimdienstmitarbeiter verhört, weshalb er ins G._______ gezogen sei. Dort sei er 2008 durch die LTTE wiederum zwangsrekrutiert worden. Nachdem er sich den srilankischen Behörden ergeben habe, sei er bis September 2009 in Rehabilitationshaft gewesen. Seit der Entlassung hätten ihn die Sicherheitskräfte in F._______ immer wieder kontrolliert. In den vergangenen Jahren sei er wöchentlich zuhause oder am Arbeitsplatz von den Sicherheitskräften aufgesucht worden. Für das Verlassen des Dorfes benötige er eine Bewilligung. Aus den genannten Gründen sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. D.b Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Tamilin – erwähnte bei der Befragung die LTTE-Vergangenheit ihres Mannes. Es sei zu den von ihm erwähnten Behelligungen gekommen. D.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Identitätsdokument und drei Schreiben von Drittpersonen zu den Akten. E. Am 11. März 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM die vorinstanzlichen Akten samt Begleitschreiben. F. Mit Verfügung vom 30. April 2015 verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Praxis sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Entsprechend seien allfällige Nachteile, welche der Beschwerdeführer durch die LTTE oder während des Aufenthalts im Lager durch die Sicherheitskräfte erlitten habe, aktuell nicht mehr von Belang. Dasselbe treffe für die bis 2010 ergangenen Drohanrufe
D-4124/2015 zu. Bei den von ihm geltend gemachten und auch aktuell noch andauernden Kontrollen handle es sich nicht um Nachteile, welche eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Seine Befürchtungen vor Übergriffen seien zwar nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte für mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende ernsthafte Nachteile bestünden aber nicht. Seinen Aussagen könne nicht entnommen werden, dass es in den letzten Jahren zu gravierenden Vorfällen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin mache keine auf ihre Person zurückzuführenden Verfolgungshandlungen geltend. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich Vorbringen, welche im aktuellen Zeitpunkt nicht bestritten seien. G. Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Eingang Botschaft: 24. Juni 2015) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In der Rechtsschrift legten sie dar, dass die Kontrollen andauern würden. Es seien Drohungen durch unbekannte Dritte ergangen. Es sei ihnen nicht zuzumuten, weiterhin in Sri Lanka zu leben. Sie hätten den vorinstanzlichen Entscheid, welcher dem Schreiben der Botschaft beigelegen habe, aus sprachlichen Gründen nicht verstanden. Der Eingabe lag das Schreiben einer Drittperson vom 10. Juni 2015 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
D-4124/2015 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden wurden im Begleitschreiben der Botschaft vom 19. Mai 2015 auf die Möglichkeit einer Übersetzung des deutschsprachigen Entscheids in der Beilage hingewiesen. Eine solche unterliessen sie aber offenbar. Die Rechtsgültigkeit der Eröffnung wird dadurch praxisgemäss nicht beeinträchtigt. 1.5 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Ein allfälliger Rückschein konnte trotz Nachforschungen auch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erhältlich gemacht werden. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. UHL- MANN/SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zugunsten der Beschwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf
D-4124/2015 2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 5 das neue Recht. Die Absätze 2 – 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. 2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9 BV, vereinbar ist (vgl. E. 4.3). 2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit den Beschwerdeführenden eine Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
D-4124/2015 Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 5. 5.1 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht explizit und stellte fest, ihren Vorbringen komme ohnehin keine Asylrelevanz zu. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). In seinem Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen fest, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden
D-4124/2015 Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für diese Organisation zweimal zwangsweise tätig gewesen zu sein. Nach seiner behördlichen Festnahme und dem Lageraufenthalt sei er nach F._______ zurückgekehrt. Wegen der regelmässigen Vorsprachen durch Sicherheitskräfte fühle er sich bedroht. 5.3.1 Aufgrund des geltend gemachten LTTE-Profils kann respektive muss beim Beschwerdeführer von einem allenfalls erhöhten Gefährdungspotenzial ausgegangen werden. Dass ihn unbekannte Dritte respektive die Sicherheitskräfte wiederholt kontrollierten beziehungsweise zu kontrollieren versuchten, ist an sich durchaus realistisch. Hingegen verneint die Vorinstanz zu Recht die asylrechtliche Intensität der geltend gemachten Behelligungen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit der Entlassung aus dem behördlichen Gewahrsam weder misshandelt noch festgenommen. Demzufolge bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die subjektiven Ängste des Beschwerdeführers vor einer Eskalation bei allfällig andauernden Kontrollmassnahmen sind zwar nachvollziehbar. Dass eine solche bevorstehen würde, kann den Akten nach dem Gesagten aber nicht entnommen werden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel belegen – wie das SEM zurecht festhält – grundsätzlich lediglich unbestrittene Sachverhaltselemente. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben einer Drittperson vom 10. Juni 2015 verweist im Wesentlichen auf die angespannte Lage vor Ort, ohne aber eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers erkennen zu lassen. Entsprechend gelang es ihm nicht, ein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne darzutun. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung wegen ihres Mannes geltend. Die von ihr erlebten Vorsprachen und Drohungen haben sie naheliegenderweise verängstigt. Konkret drohende Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses sind nach dem Gesagten aber auch bei ihr zu verneinen. 5.3.3 Die Kinder dürften durch die von den Beschwerdeführenden thematisierten Kontrollen möglicherweise ebenfalls eingeschüchtert worden sein. Hingegen machen ihre Eltern nicht geltend, sie seien darüber hinaus Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
D-4124/2015 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in Sri Lanka aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die eigereichten Beweismittel führen wie erwähnt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführenden sind daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG. Das SEM hat ihnen demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4124/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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